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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.6
Einspracheentscheid vom
18. Februar 2021
Beschwerde abgewiesen; kein
EL-Anspruch aufgrund einer vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente bzw.
einer vorbezogenen deutschen Altersrente.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger
und im Besitz der Niederlassungsbewilligung C, ist seit Juli 2006 in Basel
wohnhaft (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] I, 1
S. 2 und 11). Mit Verfügung vom 30. September 2020 sprach ihm die
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung ab dem
1. Oktober 2020 eine monatliche Altersrente von CHF 83.00 zu (AB I,
1 S. 37 f.). Am 12. Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und kantonalen Beihilfen (BH) zu seiner Altersrente
an (AB I, 1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021
(AB I, 2) trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung zum Leistungsbezug
nicht ein, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2021 erhob der
Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 Einsprache (AB I, 5), mit
welcher er beantragt, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf
seine Anmeldung vom 12. Oktober 2020 einzutreten sei. Es sei ihm auf der
Grundlage des vorgezogenen Bezugs einer liechtensteinischen Altersrente ein
Anspruch auf EL zu gewähren. Zudem beziehe er seit dem 1. November 2020 auch
eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____ von EUR 245.94 pro
Monat (ab 1. Januar 2021 EUR 246.25).
Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (AB I,
6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. Februar 2021 ab.
II.
Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt der
Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sowie die
Verfügung vom 19. Januar 2021 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, auf die Anmeldung zum Leistungsbezug einzutreten und das Gesuch
materiell zu behandeln. Es seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2020 (recte
2021) bzw. spätestens ab 1. Februar 2021 die entsprechenden Leistungen und
Beihilfen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine
angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Juni 2021 an
seiner Beschwerde fest.
Mit Duplik vom 19. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 2. November 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG;
SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Formell trat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. Januar
2021 auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum EL-Bezug vom 12. Oktober
2020 nicht ein, sondern sie erledigte dessen Gesuch durch einen
Nichteintretensentscheid. In der Sache selbst nahm sie jedoch eine (wenn auch
knappe) Überprüfung vor, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen EL-Bezug
erfüllt sind. Sie hat dies in der Folge mit Verfügung vom 19. Januar 2021
verneint. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen abweisenden Sachentscheid
gefällt, auch wenn sie im Dispositiv ein Nichteintreten verfügt hat. Die
Abweisung des Leistungsgesuchs wurde sodann auch im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2021 bestätigt. Die Eintretensfrage ist damit nicht
streitig und vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurteilen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.2.2. mit
Hinweisen; 2C_485/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.2. mit Hinweisen; 2C_590/2016
vom 23. August 2016 E. 1.1. mit Hinweis auf BGE 139 II 233, 235 f.
E. 3.2; 109 V 262, 263 f. E. 2a).
1.4.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar
2021. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid
zu Grunde liegenden) Verfügung vom 19. Januar 2021 beantragt, ist darauf
nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren ist
einzig der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig
erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 131
V 407, 412 E. 2.1.2.1.; 119 V 347, 350 E. 1b mit Hinweisen).
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der
Schweiz und seit 1. Oktober 2020 Bezüger einer vorgezogenen Altersrente
der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich
bezieht er seit dem 1. November 2020 eine vorgezogene Altersrente des
Versorgungswerks B____. Er macht geltend, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens
sei er Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt. Auch sei das Abkommen
zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die soziale
Sicherheit auf ihn anwendbar, weshalb er aufgrund seiner liechtensteinischen
Altersrente einen EL-Anspruch habe (Beschwerde II Ziff. 2).
2.2.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente aus der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer
die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG erfüllt.
3.
3.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausrichtung der vorgezogenen
Altersrente des Versorgungswerks B____ dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf
die Ausrichtung von EL verschafft.
3.2.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Schweiz. Zur Anwendung gelangt daher das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).
Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und
Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Nach Art. 1 Abs. 1
des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verordnungen oder
gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533, 535 E. 2.1): die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004;
SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung
Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11).
3.3.
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates fällt der
Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der
Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 883/2004). In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004
gemäss Art. 3 unter anderem für Leistungen im Alter (Abs. 1
lit. d) und auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gemäss
Art. 70 der Verordnung (vgl. Art. 3 Abs. 3 Verordnung Nr. 883/2004).
3.4.
Bei den besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen handelt es
sich um Leistungen, welche zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz
gegen die Risiken aus Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 883/2004
gewähren, um den Anspruchsberechtigten ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des
Lebensunterhalts zu garantieren (Art. 70 Abs. 2 lit. a
Verordnung Nr. 883/2004). Des Weiteren werden die beitragsunabhängigen
Geldleistungen ausschliesslich durch obligatorische Steuern finanziert und sind
nicht von Beiträgen der Leistungsempfänger abhängig (Art. 70 Abs. 2
lit. b Verordnung Nr. 883/2004). Als solche Leistungen gelten nach
Art. 70 Abs. 2 lit. c Verordnung Nr. 883/2004 die im Anhang
X nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen
Geldleistungen, worunter danach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen
gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene
Leistungen fallen. Folglich ist auch der sachliche Geltungsbereich gegeben und
die Verordnung Nr. 883/2004 findet auf vorliegenden Sachverhalt Anwendung.
3.5.
Nach Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. In Art. 5
lit. a Verordnung Nr. 883/2004 ist der Grundsatz der Gleichstellung
von Leistungen oder sonstigen Einkünften verankert. Die Diskriminierungsverbote
bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA
zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht
nur unmittelbare/direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit,
sondern auch mittelbare/indirekte Diskriminierungen, die durch die Anwendung
anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (BGE
131 V 209, 215 E. 6.2 mit Hinweisen). Sofern die Voraussetzungen des
persönlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der jeweiligen Verordnung
erfüllt sind, hat somit der Beschwerdeführer unter den gleichen Voraussetzungen
wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die anbegehrte Leistung (vgl. auch
Art. 32 Abs. 1 ELG; BGE 145 V 231, 238 E. 6.4 mit Hinweisen). Der
Bezug einer entsprechenden Altersrente aus einem anderen Mitgliedstaat ist
daher grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der
Schweiz zu begründen (BGE 141 V 396, 400 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.6.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. November 2020 eine
vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____. Ob diese Altersrente
äquivalent zu einer schweizerischen AHV-Altersrente ist – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde II Ziff. 4) – kann
offengelassen werden (vgl. dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften [EuGH] C-453/14 vom 12. November 2015). Nach Art. 70
Abs. 4 Verordnung Nr. 883/2004 werden die in Abs. 2 dieser
Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen
ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen,
und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Der Anspruch auf EL setzt
grundsätzlich voraus, dass ein Anspruch auf Leistungen der AHV oder der IV im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG besteht. Personen, die dem
Freizügigkeitsabkommen mit der EU unterstellt sind und eine AHV- oder eine
IV-Leistung aus einem EU-Land beziehen, jedoch nach schweizerischem Recht noch
nicht das Rentenalter erreicht haben oder nicht im rentenbegründendem Ausmass
invalid sind, haben keinen Anspruch auf EL (vgl. Rz. 6001 des Kreisschreibens
des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren zur
Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand 1. Januar 2020). Nach
Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können Männer frühestens zwei
Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eine AHV-Rente beziehen. Der
Beschwerdeführer mit Jahrgang 1960 erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug
einer (vorgezogenen) AHV-Rente nicht, weshalb er durch den Bezug einer vorgezogenen
Altersrente des Versorgungswerks B____ keinen EL-Anspruch ableiten kann.
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt,
dass für die Erfüllung der schweizerischen EL-Voraussetzungen genüge, wenn ein
Anspruch auf eine Rentenleistung der liechtensteinischen AHV bestehe
(Beschwerde I Ziff. 2). Das Fürstentum Liechtenstein sei aufgrund des
Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli
2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) an die Verordnung Nr. 883/2004
gebunden. Diese Verordnung finde darüber hinaus gemäss Anlage 2 zu
Anhang K des EFTA-Übereinkommens auch zwischen der Schweiz und
Liechtenstein Anwendung. Deshalb gelte auch im Verhältnis zum Fürstentum
Liechtenstein das Gleichbehandlungsgebot des FZA und er sei den Schweizer
Staatsangehörigen gleichgestellt, welche mit einer liechtensteinischen
Altersrente aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum
Liechtenstein bereits mit 60 Jahren EL beziehen könnten (Beschwerde II
Ziff. 2 lit. d).
4.1.2. Zu prüfen sind somit die staatsvertraglichen Regelungen im
dreiseitigen Verhältnis Schweiz/Deutschland/Liechtenstein bezüglich der
Konstellation, in welcher ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der
Schweiz eine vorgezogene liechtensteinische Altersrente bezieht. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es an einem Dachabkommen zwischen den
EU-Staaten, der Schweiz und den EFTA-Staaten fehlt, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 2 Verordnung Nr. 883/2004 berufen
könne (vgl. Duplik Rz. 2 lit. a und lit. e; mit Hinweis auf die
Botschaft vom 12. September 2001 zur Genehmigung des Abkommens vom
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, BBl 2001 4985).
4.2.
Gemäss dem am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale
Sicherheit vom 8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) haben die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten Anspruch auf EL zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Ziff. 1 A lit. a Schlussprotokoll des Abkommens).
Dieser Anspruch wird ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der Antragsteller oder die Antragstellerin Wohnsitz hat,
gewährt. Dabei steht der Anspruch auf eine Leistung aus der AHV oder IV des
anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf Leistung aus der Versicherung des
Wohnsitzstaates gleich (Ziff. 18 Schlussprotokoll des Abkommens). Aufgrund
von Art. 3 Abs. 1 des Abkommens i.V.m. Ziff. 18 des
Schlussprotokolls des Abkommens können lediglich Schweizer Staatsbürger einen
EL-Anspruch auf der Grundlage einer liechtensteinischen AHV-Rente geltend
machen. Der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Drittstaats kann somit
keinen Anspruch aus dem Abkommen ableiten.
4.3.
4.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 4 Verordnung
Nr. 883/2004 einem Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt ist
und er deshalb einen EL-Anspruch auf der Grundlage einer liechtensteinischen
AHV-Rente hat.
4.3.2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in der
Schweiz wohnhaft. Im Verhältnis Schweiz – Deutschland ist grundsätzlich das FZA
und somit auch die Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar. Da der Beschwerdeführer
eine liechtensteinische Altersrente bezieht und die dem Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossenen EFTA-Staaten Island, Fürstentum
Liechtenstein und Norwegen nicht unter den Geltungsbereich des FZA zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten fallen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010
E. 2.4 mit Hinweisen), kann er sich nicht über das FZA auf die Anwendung
der Verordnung Nr. 883/2004 zur Begründung eines EL-Anspruchs berufen.
4.3.3. Gemäss dem Übereinkommen zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen
und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31),
regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit nach Art. 21 EFTA-Übereinkommen gemäss Anlage 2 zu
Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit
zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Gemäss Art. 21 i.V.m. Abschnitt A
des Anhangs K sieht das EFTA-Übereinkommen ebenfalls die Anwendung der
Verordnung Nr. 883/2004 vor. Auch nach Art. 32 Abs. 2 lit. a
ELG ist die Verordnung Nr. 883/2004 für Personen, für die die
Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder
Liechtensteins gelten, anwendbar. Allerdings erstreckt sich der räumliche
Geltungsbereich des EFTA-Übereinkommens auf Norwegen, Island, das Fürstentum
Liechtenstein und die Schweiz. Als deutscher Staatsbürger gehört der
Beschwerdeführer auch nicht zu den Staatsangehörigen eines der
EFTA-Mitgliedstaaten, weshalb er sich in persönlicher Hinsicht nicht über das
EFTA-Übereinkommen auf die Verordnung Nr. 883/2004 berufen kann (BGE 136 V
244, 250 f. E. 6.3.2).
4.4.
Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt (Duplik Rz. 2
lit. a und lit. e), besteht zwischen dem FZA und dem
EFTA-Übereinkommen keine vertragsübergreifende Koordinierung bzw. liegt kein
Dachabkommen vor. Das FZA und das EFTA-Übereinkommen gelten in persönlicher
Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien und sind in
räumlicher Hinsicht nur auf Sachverhalte anwendbar, die sich innerhalb der
jeweiligen Vertragsstaaten verwirklichen (vgl. zum Ganzen Rz. B35 ff. des
Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die
Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die
Arbeitslosenversicherung). Zusammenfassend findet Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004
im Zusammenhang mit einer liechtensteinischen Rente für einen deutschen
Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz keine Anwendung und der
Beschwerdeführer kann hierfür keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den
Schweizer Staatsangehörigen ableiten.
5.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf Rz. 2210.02
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2019)
vor, dass für einen EL-Bezug Schweizer und liechtensteinische Staatsangehörige nicht
Anspruch auf schweizerische Leistungen nach Rz. 2110.01 WEL haben müssen.
Es genüge, wenn sie Anspruch auf entsprechende Leistungen der AHV/IV des
Fürstentums Liechtenstein haben. Nach Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL
seien Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU Schweizerinnen und Schweizern
gleichgestellt. Somit genüge zur Begründung eines Anspruchs auf EL die
Ausrichtung der entsprechenden Leistungen des Fürstentums Liechtenstein (vgl. Beschwerde II
Ziff. 2 lit. b und Ziff. 3 lit. f).
5.1.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 139 V 122, 125 E. 3.3.4).
5.1.3. Rz. 2110.01 WEL regelt die allgemeinen EL-Anspruchsvoraussetzungen.
Gemäss Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL haben Personen einen
EL-Anspruch, die das Schweizerbürgerrecht besitzen oder als ausländische
Staatsangehörige, Staatenlose oder Flüchtlinge eine bestimmte ununterbrochene
Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurückgelegt haben (wobei Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der
Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, den Schweizerinnen und Schweizern
gleichgestellt sind). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt
(Beschwerdeantwort Ziff. 2 Rz. 4 lit. b), sind gemäss
Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL EU-Bürger Schweizer Bürgern in Bezug
auf die Karenzfrist gleichgestellt, d.h. sie müssen für einen EL-Anspruch keine
Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz erfüllen. Nach Rz. 2210.02 WEL sind
liechtensteinische Staatsangehörige Schweizern gleichgestellt und müssen ebenfalls
keine Karenzfrist einhalten (vgl. zum Ganzen Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 119 mit
Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit eine über
die Karenzfrist hinausgehende Gleichstellung nicht abgeleitet werden.
5.2.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, er sei aufgrund
seiner Niederlassungsbewilligung den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt
und könne deshalb EL-Ansprüche aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ableiten (Replik Ziff. 7).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort II 2
Ziff. 4; Duplik Ziff. 4), stellt die Niederlassungsbewilligung keine
rechtliche Gleichstellung mit Schweizer Staatsangehörigen dar. Sie gibt ihm
lediglich das Recht, sich bedingungslos und unbefristet im ganzen Gebiet der
Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerinnen
und Schweizer eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine absolute Gleichstellung
mit Schweizer Staatsangehörigen ist nicht vorgesehen. Das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale
Sicherheit ist somit nicht automatisch auf Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung auszudehnen.
6.
6.1.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen EL-Anspruch nicht erfüllt. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: