Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.6

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021

Beschwerde abgewiesen; kein EL-Anspruch aufgrund einer vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente bzw. einer vorbezogenen deutschen Altersrente.

 


Tatsachen

I.        

Der 1960 geborene Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger und im Besitz der Niederlassungsbewilligung C, ist seit Juli 2006 in Basel wohnhaft (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] I, 1 S. 2 und 11). Mit Verfügung vom 30. September 2020 sprach ihm die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung ab dem 1. Oktober 2020 eine monatliche Altersrente von CHF 83.00 zu (AB I, 1 S. 37 f.). Am 12. Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und kantonalen Beihilfen (BH) zu seiner Altersrente an (AB I, 1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (AB I, 2) trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein, da die Anspruchsvor­aussetzungen nicht erfüllt seien.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer am 9. Feb­ruar 2021 Einsprache (AB I, 5), mit welcher er beantragt, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf seine Anmeldung vom 12. Oktober 2020 einzutreten sei. Es sei ihm auf der Grundlage des vorgezogenen Bezugs einer liechtensteinischen Altersrente ein Anspruch auf EL zu gewähren. Zudem beziehe er seit dem 1. November 2020 auch eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____ von EUR 245.94 pro Monat (ab 1. Januar 2021 EUR 246.25).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (AB I, 6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. Februar 2021 ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer, der Einsprache­entscheid vom 18. Februar 2021 sowie die Verfügung vom 19. Januar 2021 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Anmeldung zum Leistungsbezug einzutreten und das Gesuch materiell zu behandeln. Es seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2020 (recte 2021) bzw. spätestens ab 1. Februar 2021 die entsprechenden Leistungen und Beihilfen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Juni 2021 an seiner Beschwerde fest.

Mit Duplik vom 19. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 2. November 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schieds­gericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Formell trat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. Januar 2021 auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum EL-Bezug vom 12. Oktober 2020 nicht ein, sondern sie erledigte dessen Gesuch durch einen Nichteintretensentscheid. In der Sache selbst nahm sie jedoch eine (wenn auch knappe) Überprüfung vor, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen EL-Bezug erfüllt sind. Sie hat dies in der Folge mit Verfügung vom 19. Januar 2021 verneint. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen abweisenden Sachentscheid gefällt, auch wenn sie im Dispositiv ein Nichteintreten verfügt hat. Die Abweisung des Leistungsgesuchs wurde sodann auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 bestätigt. Die Eintretensfrage ist damit nicht streitig und vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.2.2. mit Hinweisen; 2C_485/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.2. mit Hinweisen; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 1.1. mit Hinweis auf BGE 139 II 233, 235 f. E. 3.2; 109 V 262, 263 f. E. 2a).

1.4.          Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 19. Januar 2021 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren ist einzig der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1.; 119 V 347, 350 E. 1b mit Hinweisen).

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz und seit 1. Oktober 2020 Bezüger einer vorgezogenen Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich bezieht er seit dem 1. November 2020 eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____. Er macht geltend, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens sei er Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt. Auch sei das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die soziale Sicherheit auf ihn anwendbar, weshalb er aufgrund seiner liechtensteinischen Altersrente einen EL-Anspruch habe (Beschwerde II Ziff. 2).

2.2.          Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG erfüllt.

3.                

3.1.          Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausrichtung der vorgezogenen Altersrente des Versorgungswerks B____ dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Ausrichtung von EL verschafft.

3.2.          Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Zur Anwendung gelangt daher das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verordnungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533, 535 E. 2.1): die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11).

3.3.          Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 883/2004). In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004 gemäss Art. 3 unter anderem für Leistungen im Alter (Abs. 1 lit. d) und auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gemäss Art. 70 der Verordnung (vgl. Art. 3 Abs. 3 Verordnung Nr. 883/2004).

3.4.          Bei den besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen handelt es sich um Leistungen, welche zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken aus Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 883/2004 gewähren, um den Anspruchsberechtigten ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren (Art. 70 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 883/2004). Des Weiteren werden die beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschliesslich durch obligatorische Steuern finanziert und sind nicht von Beiträgen der Leistungsempfänger abhängig (Art. 70 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 883/2004). Als solche Leistungen gelten nach Art. 70 Abs. 2 lit. c Verordnung Nr. 883/2004 die im Anhang X nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, worunter danach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen fallen. Folglich ist auch der sachliche Geltungsbereich gegeben und die Verordnung Nr. 883/2004 findet auf vorliegenden Sachverhalt Anwendung.

3.5.          Nach Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. In Art. 5 lit. a Verordnung Nr. 883/2004 ist der Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen oder sonstigen Einkünften verankert. Die Diskriminierungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht nur unmittelbare/direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch mittelbare/in­direkte Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (BGE 131 V 209, 215 E. 6.2 mit Hinweisen). Sofern die Vor­aussetzungen des persönlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der jeweiligen Verordnung erfüllt sind, hat somit der Beschwerdeführer unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die anbegehrte Leistung (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 ELG; BGE 145 V 231, 238 E. 6.4 mit Hinweisen). Der Bezug einer entsprechenden Altersrente aus einem anderen Mitgliedstaat ist daher grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Schweiz zu begründen (BGE 141 V 396, 400 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.6.          Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. November 2020 eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks B____. Ob diese Altersrente äquivalent zu einer schweizerischen AHV-Altersrente ist – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde II Ziff. 4) – kann offengelassen werden (vgl. dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] C-453/14 vom 12. November 2015). Nach Art. 70 Abs. 4 Verordnung Nr. 883/2004 werden die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Der Anspruch auf EL setzt grundsätzlich voraus, dass ein Anspruch auf Leistungen der AHV oder der IV im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG besteht. Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU unterstellt sind und eine AHV- oder eine IV-Leistung aus einem EU-Land beziehen, jedoch nach schweizerischem Recht noch nicht das Rentenalter erreicht haben oder nicht im rentenbegründendem Ausmass invalid sind, haben keinen Anspruch auf EL (vgl. Rz. 6001 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand 1. Januar 2020). Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können Männer frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eine AHV-Rente beziehen. Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1960 erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug einer (vorgezogenen) AHV-Rente nicht, weshalb er durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente des Versorgungswerks B____ keinen EL-Anspruch ableiten kann.

4.                

4.1.          4.1.1.    Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Stand­punkt, dass für die Erfüllung der schweizerischen EL-Voraus­setzungen genüge, wenn ein Anspruch auf eine Rentenleistung der liechtensteinischen AHV bestehe (Beschwerde I Ziff. 2). Das Fürstentum Liechtenstein sei aufgrund des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) an die Verordnung Nr. 883/2004 gebunden. Diese Verordnung finde darüber hinaus gemäss Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens auch zwischen der Schweiz und Liechtenstein Anwendung. Deshalb gelte auch im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein das Gleichbehandlungsgebot des FZA und er sei den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt, welche mit einer liechtensteinischen Altersrente aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bereits mit 60 Jahren EL beziehen könnten (Beschwerde II Ziff. 2 lit. d).

4.1.2.     Zu prüfen sind somit die staatsvertraglichen Regelungen im dreiseitigen Verhältnis Schweiz/Deutschland/Liechtenstein bezüglich der Konstellation, in welcher ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz eine vorgezogene liechtensteinische Altersrente bezieht. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es an einem Dachabkommen zwischen den EU-Staaten, der Schweiz und den EFTA-Staaten fehlt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 2 Verordnung Nr. 883/2004 berufen könne (vgl. Duplik Rz. 2 lit. a und lit. e; mit Hinweis auf die Botschaft vom 12. September 2001 zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, BBl 2001 4985).

4.2.          Gemäss dem am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit vom 8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) haben die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Anspruch auf EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ziff. 1 A lit. a Schlussprotokoll des Abkom­mens). Dieser Anspruch wird ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller oder die Antragstellerin Wohnsitz hat, gewährt. Dabei steht der Anspruch auf eine Leistung aus der AHV oder IV des anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf Leistung aus der Versicherung des Wohnsitzstaates gleich (Ziff. 18 Schlussprotokoll des Abkommens). Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Abkommens i.V.m. Ziff. 18 des Schlussprotokolls des Abkommens können lediglich Schweizer Staatsbürger einen EL-Anspruch auf der Grundlage einer liechtensteinischen AHV-Rente geltend machen. Der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Drittstaats kann somit keinen Anspruch aus dem Abkommen ableiten.

4.3.          4.3.1.    Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 4 Verordnung Nr. 883/‌2004 einem Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt ist und er deshalb einen EL-Anspruch auf der Grundlage einer liechtensteinischen AHV-Rente hat.

4.3.2.     Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in der Schweiz wohnhaft. Im Verhältnis Schweiz – Deutschland ist grundsätzlich das FZA und somit auch die Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar. Da der Beschwerdeführer eine liechtensteinische Altersrente bezieht und die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossenen EFTA-Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen nicht unter den Geltungsbereich des FZA zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 2.4 mit Hinweisen), kann er sich nicht über das FZA auf die Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 zur Begründung eines EL-Anspruchs berufen.

4.3.3.     Gemäss dem Übereinkommen zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31), regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach Art. 21 EFTA-Überein­kommen gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Gemäss Art. 21 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs K sieht das EFTA-Übereinkommen ebenfalls die Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 vor. Auch nach Art. 32 Abs. 2 lit. a ELG ist die Verordnung Nr. 883/2004 für Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten, anwendbar. Allerdings erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des EFTA-Übereinkommens auf Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Als deutscher Staatsbürger gehört der Beschwerdeführer auch nicht zu den Staatsangehörigen eines der EFTA-Mitgliedstaaten, weshalb er sich in persönlicher Hinsicht nicht über das EFTA-Übereinkommen auf die Verordnung Nr. 883/2004 berufen kann (BGE 136 V 244, 250 f. E. 6.3.2).

4.4.          Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt (Duplik Rz. 2 lit. a und lit. e), besteht zwischen dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen keine vertragsübergreifende Koordinierung bzw. liegt kein Dachabkommen vor. Das FZA und das EFTA-Übereinkommen gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien und sind in räumlicher Hinsicht nur auf Sachverhalte anwendbar, die sich innerhalb der jeweiligen Vertragsstaaten verwirklichen (vgl. zum Ganzen Rz. B35 ff. des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung). Zusammenfassend findet Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004 im Zusammenhang mit einer liechtensteinischen Rente für einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz keine Anwendung und der Beschwerdeführer kann hierfür keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Schweizer Staatsangehörigen ableiten.

5.                

5.1.          5.1.1.    Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf Rz. 2210.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2019) vor, dass für einen EL-Bezug Schweizer und liechtensteinische Staatsangehörige nicht Anspruch auf schweizerische Leistungen nach Rz. 2110.01 WEL haben müssen. Es genüge, wenn sie Anspruch auf entsprechende Leistungen der AHV/IV des Fürstentums Liechtenstein haben. Nach Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL seien Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Somit genüge zur Begründung eines Anspruchs auf EL die Ausrichtung der entsprechenden Leistungen des Fürstentums Liechtenstein (vgl. Beschwerde II Ziff. 2 lit. b und Ziff. 3 lit. f).

5.1.2.     Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122, 125 E. 3.3.4).

5.1.3.     Rz. 2110.01 WEL regelt die allgemeinen EL-Anspruchsvoraussetzungen. Gemäss Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL haben Personen einen EL-Anspruch, die das Schweizerbürgerrecht besitzen oder als ausländische Staatsangehörige, Staatenlose oder Flüchtlinge eine bestimmte ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurückgelegt haben (wobei Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt sind). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Ziff. 2 Rz. 4 lit. b), sind gemäss Rz. 2110.01 Spiegelstrich 3 WEL EU-Bürger Schweizer Bürgern in Bezug auf die Karenzfrist gleichgestellt, d.h. sie müssen für einen EL-Anspruch keine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz erfüllen. Nach Rz. 2210.02 WEL sind liechtensteinische Staatsangehörige Schweizern gleichgestellt und müssen ebenfalls keine Karenzfrist einhalten (vgl. zum Ganzen Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 119 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit eine über die Karenzfrist hinausgehende Gleichstellung nicht abgeleitet werden.

5.2.          Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, er sei aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt und könne deshalb EL-Ansprüche aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ableiten (Replik Ziff. 7). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort II 2 Ziff. 4; Duplik Ziff. 4), stellt die Niederlassungsbewilligung keine rechtliche Gleichstellung mit Schweizer Staatsangehörigen dar. Sie gibt ihm lediglich das Recht, sich bedingungslos und unbefristet im ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerinnen und Schweizer eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine absolute Gleichstellung mit Schweizer Staatsangehörigen ist nicht vorgesehen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit ist somit nicht automatisch auf Personen mit einer Niederlassungsbewilligung auszudehnen.

6.                

6.1.          Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen EL-Anspruch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: