Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.7

Einspracheentscheid vom 19. März 2021

Nichteintreten auf unbegründete Beschwerde

 


Tatsachen

I.        

Der 1940 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Altersrente (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 261 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 (AB 1) setzte die Beschwerdegegnerin die EL-Ansprüche per 2021 neu fest.  

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (AB 2) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 Einsprache erhoben hatte, machte ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Februar 2021 (AB 3) darauf aufmerksam, dass die Einsprache keine Begründung enthalte. Sollte keine begründete Einsprache bis zum 12. März 2021 eingereicht werden, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 10. März 2021 (Postaufgabe vom 13. März 2021; [AB 4]) be­mängelte der Beschwerdeführer das Verfahren der Beschwerdegegnerin in genereller Weise. Mit Entscheid vom 19. März 2021 (AB 5) trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, wobei sie ausführte, innert angesetzter Frist sei keine Begründung der Einsprache erfolgt. Zudem hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer sich auch im Schreiben vom 10. März 2021 nicht mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandergesetzt habe, sondern nur eine generelle Unzufriedenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert habe.

II.       

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. April 2021 (Postaufgabe 4. Mai 2021) Beschwerde erhoben.

Mit prozessleitender Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 26. Mai 2021 gesetzt, anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer die gerichtliche Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021 auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2021 an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung einer Parteiverhandlung ersucht.

III.     

Die Hauptverhandlung findet am 29. September 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdegegnerin war mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2021 das persönliche Erscheinen freigestellt worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetzes [SVGG]; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.

1.2.          Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2021 (AB 5), mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 (AB 2) eingetreten ist.

1.3.          Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; § 6 Abs. 2 SVGG). Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449, 452 E. 1.3; 123 V 335, 336 E. 1a mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244, 245 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Setzt sich eine Beschwerdeschrift, welche sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, so weist diese Eingabe rechtsprechungsgemäss keine sachbezogene Begründung auf und stellt damit keine rechtsgenügliche Beschwerde dar (vgl. BGE 123 V 335, 336 f. E. 1b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2).

1.4.          Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 29. April 2021 nicht begründet. In der am 17. Mai 2021 beim Gericht eingegangenen Eingabe (vgl. hierzu die prozessleitende Verfügung vom 6. Mai 2021) beantragt er die gerichtliche Überprüfung seines Ergänzungsleistungsanspruchs. Aus den vorliegenden Akten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer u.a. mit der Höhe des ihm angerechneten Mietzinses nicht einverstanden ist. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren äussert er sich nicht, auch nicht anlässlich der Parteiverhandlung, an der er ausschliesslich materielle Einwände erhoben hat. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde in diesem Fall abzuweisen wäre.

2.                

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152, 155 E. 2.2).

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 6. Januar 2021 den EL-Anspruch des Beschwerdeführers per 2021 überprüft. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des ELG seien die EL-Ansprüche gemäss altem und neuem Recht berechnet worden. Wegen der Besserstellung bei einer Berechnung nach altem Recht sei entsprechend verfügt worden (vgl. AB 1 mit den entsprechenden Berechnungsblättern).

3.2.          In der Einsprache vom 4. Februar 2021 (AB 2) beanstandet der Beschwerdeführer erhebliche Fehler bei den Berechnungen. Diese seien bereits mehrfach beanstandet worden, würden aber von den zuständigen Mitarbeitern ignoriert.

3.3.          Rechtssprechungsgemäss genügt der blosse Hinweis auf frühere Beanstandungen und Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303, 306 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 123 V 335, 337 E. 1b). Mit der unspezifischen und unbelegt gebliebenen Behauptung in der Einsprache, bei den Berechnungen der EL-Leistungen würden erhebliche Fehler vorliegen (AB 2), liegt damit lediglich eine allgemein gehaltene Aussage vor, die den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügt. Deshalb machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 auf die Formerfordernisse einer Einsprache aufmerksam und setzte eine entsprechende Nachfrist bis zum 12. März 2021 zu deren Verbesserung, dies verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten im Unterlassungsfall (AB 3), womit das Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eingehalten wurde (siehe E. 2. hiervor).

3.4.          In der Stellungnahme vom 10. März 2021 (AB 4) hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin verlange für alles und jedes eine Begründung, sie selbst verweigere jedoch jegliche Auskunft. Seit Jahren würden ihm zustehende Leistungen ohne Begründung vorenthalten und bei einer diesbezüglichen Beschwerde werde keine Auskunft erteilt. Auch diese Stellungnahme ist so allgemein gehalten, dass daraus nicht ersichtlich ist, welche Punkte der Beschwerdeführer genau beanstandet. Sie genügt den Begründungsanforderungen einer Einsprache nicht. Im Übrigen erfolgte diese Eingabe zu spät. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm eine Frist bis 12. März 2021 gesetzt. Die Eingabe trägt den Poststempel vom 13. März 2021.

4.                

4.1.          Damit ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 4. Februar 2021 (AB 2) zu Recht nicht eingetreten. Eine Beschwerde dagegen wäre abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: