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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.8
Einspracheentscheid vom 9. Juni
2021
Ausnahme vom Grundsatz einer
gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses
Tatsachen
I.
Mit Verfügung vom 13. April 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB]
1) berechnete das Amt für Sozialbeiträge (ASB) den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Oktober 2019 neu und
errechnete eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 7’543.--. Das ASB nahm eine
Anpassung der Mietkosten ab Oktober 2019 vor mit der Begründung, Frau B____ sei
vom 21. Oktober 2019 bis zum 20. April 2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers
an der [...] in Basel angemeldet gewesen. Demzufolge rechnete sie dem
Beschwerdeführer für diese Zeit nur noch die Hälfte der Mietkosten an.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (BAB 6) hiess das ASB die
Einsprache vom 23. April 2021 teilweise gut und führte aufgrund der Anrechnung
eines Mitbewohneranteils bei der Berechnung der EL eine Neuberechnung nach
altem Recht ab Januar 2021 durch und rechnete einen jährlichen Pauschalbetrag
in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- für das Jahr
2021 an. Die Berichtigung bei der Prämienverbilligung ergab eine Nachzahlung
von Fr. 988.-- für die Monate Januar bis April 2021 (Verfügung vom 8. Juni
2021, BAB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021. Das ASB
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 auf Abweisung der Klage.
Im mit «Klage» betitelten Schreiben vom 27. August 2021
(Postaufgabe 30. August 2021) wehrt sich der Beschwerdeführer gegen eine
Kürzung seiner IV-Rente um Fr. 300.--. In einem weiteren Schreiben vom 27.
August 2021 (Postaufgabe 9. September 2021) hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.
III.
Am 1. November 2021 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das ASB habe die Wohnsituation von
Frau B____ nicht adäquat berücksichtigt, die drei eingereichten Mietverträge würden
belegen, dass sie in dieser Zeit nicht bei ihm gewohnt habe. Zusätzlich würden
ihm ab Mai 2021 die Ergänzungsleistungen gekürzt wegen Gartenarbeit, die er für
seine Vermieterin verrichte, diese werde ihm aber nicht ausbezahlt. Deswegen könne
er dort überhaupt wohnen. Er habe Frau B____ in einer Notsituation geholfen und
nun werde er unter das Existenzminimum gesetzt.
2.2.
Das ASB bringt vor, Frau B____ halte sich gemäss Angaben des
Beschwerdeführers in der Einsprache vom 23. April 2021 (BAB 3) und im Schreiben
bezüglich Wohnsituation vom 27. Mai 2021 (BAB 5) zumindest teilweise in seiner
Wohnung an der [...] auf und sei ab dem 21. Oktober 2019 an dieser Adresse gemeldet
gewesen. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei es Frau B____ aufgrund
schwerer Allergien mit langem Leidensweg nicht möglich gewesen, in ihrer
ursprünglichen Wohnung zu bleiben. Sie habe ihre Wohnungen wegen der Exposition
aerosoler Allergene gekündigt. Dies lasse darauf schliessen, dass Frau B____
bei Auftreten von Beschwerden innert kurzer Zeit ihren tatsächlichen Aufenthalt
aus den betroffenen Wohnungen an einen anderen Ort verlegt habe. Da sie
weiterhin an der [...] gemeldet gewesen sei und sowohl vor der Begründung der
Mietverhältnisse wie auch nach deren Beendigung unbestrittenermassen dort
gewohnt habe, sei es naheliegend, dass sie bei Auftreten von Beschwerden an die
[...] zurückgekehrt sei.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Mietverträge und Kündigungsschreiben
von Frau B____ deckten nur einen Teil des Zeitraumes ab, in dem sie an der [...]
gemeldet gewesen sei und zeigten auf, dass das Mietverhältnis jeweils innerhalb
von maximal zwei Wochen ab Beginn des Mietverhältnisses gekündigt worden sei.
Im Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2020 habe Frau B____ explizit darauf
verwiesen, dass sie nie in die gemietete Wohnung eingezogen sei und habe zudem
als Adresse die [...] angegeben. Bei den beiden anderen Mietverhältnissen
ergebe sich ein maximaler Unterbruch von insgesamt 26 Tagen (Mietverhältnis [...]
ab 16. Dezember 2019 mit Kündigung am 29. Dezember 2019: 14 Tage;
Mietverhältnis [...] ab 1. Juni 2020 mit Kündigung vor 12. Juni 2020 ohne
genaues Kündigungsdatum, darum: 12 Tage). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
ist deshalb davon auszugehen, dass Frau B____ vom 21. Oktober 2019 bis zum 20.
April 2021 überwiegend an der [...] gewohnt habe. Entsprechend sei sie in
diesem Zeitraum als Mitbewohnerin in der Berechnung zu berücksichtigen.
2.3.
Zu prüfen ist, ob das ASB die Höhe der Ergänzungsleistungen korrekt
berechnet hat.
3.
3.1.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der
Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus
verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer
rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die
Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die
Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung
resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen
nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des
Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen.
Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs.
4.
4.1.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch
auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die
Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben
die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
4.2.
Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG
geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt.
4.3.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a.
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben
anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen
bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1).
Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen
(Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art.
16c Abs. 2 ELV).
4.4.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen.
So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden,
wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE
127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen
Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet
ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der
Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E.
5.2).
4.5.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
5.
5.1.
Frau B____ hat mit Mietvertrag vom 11. November 2019 (BAB 3)
eine Zweizimmerwohnung in den [...], Deutschland, zu einem Mietzins von Euro
900.-- und Nebenkosten von Euro 250.-- ab dem 16. Dezember 2019 gemietet. Mit
Schreiben vom 29. Dezember 2019 kündigte Frau B____ den Vertrag auf den
nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist per Ende März 2020 (vgl. § 6 des
Mietvertrages vom 11. November 2019 zur Kündigung). Danach ist Frau B____ ein
weiteres Mietverhältnis eingegangen. Diesbezüglich liegt ein Mail der [...] AG
vom 12. Juni 2020 vor, dass das Inserat auf Immoscout publiziert werde und aus
dem hervorgeht, dass Frau B____ eine Weitervermietung der aktuell von ihr
gemieteten Wohnung wünscht. Mit Mietvertrag vom 30. November 2020 (BAB 3) hat
Frau B____ ab dem 16. Dezember 2020 eine 3-Zimmerwohnung am [...] zu einem
Mietzins von Fr. 1'555.-- (inklusive Nebenkosten) gemietet. Am 30.
Dezember 2020 kündigte Frau B____ diese Wohnung per 31. März 2021 und verwies
in ihrem Kündigungsschreiben auf gesundheitliche Probleme.
5.2.
Frau B____ musste für jene Zeit, in der sie vertraglich ein
Mietverhältnis eingegangen ist, effektiv den vertraglich vereinbarten Mietzins
für ihre jeweils gemietete Wohnung bezahlen. Sie hat sodann die Wohnungen
aufgrund gesundheitlicher Probleme jedoch nur kurz bewohnt. Demzufolge kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von ihr in diesen Zeiträumen
keinen Mietzins erhalten hat. Dies bestreitet das ASB auch nicht. Dass Frau B____
drei verschiedene Mietverhältnisse einging, zeigt ihren Wunsch und Willen,
eigenständig wohnen zu wollen. Das ELG bezweckt die Deckung des Existenzbedarfs
(siehe Art. 2 Abs. 1 ELG). Auch wenn Frau B____ beim Beschwerdeführer wohnte, zahlte
sie an einem anderen Ort Miete, der Beschwerdeführer hat davon keinen Vorteil. Es
ist im Weiteren der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer Frau B____ in
den Zeiträumen zwischen den Mietverhältnissen unentgeltlich bei sich wohnen
liess und welche Bemühungen Frau B____ unternahm, eine neue Wohnung zu finden.
Auch lautet der Mietvertrag weiterhin auf seinen Namen. Dass Frau B____
weiterhin an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet war, ist
nachvollziehbar, da sie die gemieteten Wohnungen jeweils wieder sehr schnell
gekündigt hatte und diese schliesslich auch kaum bewohnt hatte. Auch wenn Zeitabschnitte
bestehen, für die kein Mietvertrag vorliegt, sind insgesamt die Motive, warum Frau
B____ beim Beschwerdeführer wohnte, abzuklären und zu würdigen. Es ist
jedenfalls offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Frau B____ helfen wollte. Unter
diesem Gesichtspunkt ist es nicht sachgerecht, dem Beschwerdeführer bloss die
Hälfte seines Mietzinses als anerkannte Ausgaben anzurechnen. Es ist daher zu
prüfen, ob die speziellen Umstände eine ausnahmsweise Abweichung vom Grundsatz
der strikt proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen. Insbesondere
ist im Hinblick auf die unter Erwägung 4.4. aufgeführte Rechtsprechung der
Frage nachzugehen, wie es zu der Wohnsituation mit Frau B____ kam und aufgrund
welcher Beweggründe der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, ihr zu helfen. Es
ist dem Beschwerdeführer für die Zeit der belegten Mietverhältnisse der gesamte
Mietzins anzurechnen und für die Zeit dazwischen ist die gesamte Situation
nochmals sorgfältig vom ASB abzuklären, weswegen die Sache an dieses
zurückzuweisen ist.
5.3.
Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer eine weitere Kürzung um
Fr. 300.--. Er bezieht sich damit offensichtlich auf die in den Verfügungen
vom 13. April 2021 und vom 8. Juni 2021 vorgenommene Kürzung bei der Anrechnung
der Mietkosten um Fr. 300.-- ab Februar 2021 (siehe dazu die entsprechenden
Berechnungsblätter). Der Aktennotiz EL (BAB 5c) ist dazu zu entnehmen, dass der
ganze Mietzins angerechnet werde und dass eine Anrechnung der Gartenarbeit für
den Vermieter ab Mai 2021 nach dem Auszug von Herrn C____ angerechnet werde
(Eintrag vom 22. April 2021). Herr C____ bewohne seit Februar 2021 ein separat
zugängliches Zimmer und deswegen werde die Miete des Beschwerdeführers
reduziert (Eintrag vom 13. April 2021).
5.4.
Wird ein reduzierter Mietzins bezahlt, weil die EL-beziehende Person
als Gegenleistung eine Tätigkeit (z.B. Hauswart) ausübt, ist vom Mietzins
auszugehen, der ohne Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag, um den
die Unterkunft verbilligt wurde, ist hingegen als Erwerbseinkommen anzurechnen
(Punkt 3237.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[WEL], Stand 1. Januar 2022).
5.5.
Der Aktennotiz EL (BAB 5c) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer für seine Arbeit als Hauswart keinen Lohn erhalte und das ASB
daher nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst in Abweichung zur WEL die Hauswartarbeit
im Umfang von Fr. 300.-- nicht als Erwerbseinkommen angerechnet werde, da er
ansonsten doppelt benachteiligt wäre (Eintrag vom 1. Juni 2016). Das ASB hat
daher abzuklären, ob sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert hat. Des
Weiteren hat sie die Situation mit Herrn C____ abzuklären.
6.
6.1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9.
Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das ASB zurückgewiesen, damit sie den
Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen abklärt und anschliessend über
die Ergänzungsleistungen neu verfügt.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 wird die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts
und zur erneuten Verfügung über die Ergänzungsleistungen im Sinne der
vorstehenden Erwägungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: