Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.8

Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021

Ausnahme vom Grundsatz einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses

 


Tatsachen

I.        

Mit Verfügung vom 13. April 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) berechnete das Amt für Sozialbeiträge (ASB) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Oktober 2019 neu und errechnete eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 7’543.--. Das ASB nahm eine Anpassung der Mietkosten ab Oktober 2019 vor mit der Begründung, Frau B____ sei vom 21. Oktober 2019 bis zum 20. April 2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...] in Basel angemeldet gewesen. Demzufolge rechnete sie dem Beschwerdeführer für diese Zeit nur noch die Hälfte der Mietkosten an.

Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (BAB 6) hiess das ASB die Einsprache vom 23. April 2021 teilweise gut und führte aufgrund der Anrechnung eines Mitbewohneranteils bei der Berechnung der EL eine Neuberechnung nach altem Recht ab Januar 2021 durch und rechnete einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie von Fr. 611.-- für das Jahr 2021 an. Die Berichtigung bei der Prämienverbilligung ergab eine Nachzahlung von Fr. 988.-- für die Monate Januar bis April 2021 (Verfügung vom 8. Juni 2021, BAB 7).

II.       

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021. Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 auf Abweisung der Klage.

Im mit «Klage» betitelten Schreiben vom 27. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) wehrt sich der Beschwerdeführer gegen eine Kürzung seiner IV-Rente um Fr. 300.--. In einem weiteren Schreiben vom 27. August 2021 (Postaufgabe 9. September 2021) hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 1. November 2021 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, das ASB habe die Wohnsituation von Frau B____ nicht adäquat berücksichtigt, die drei eingereichten Mietverträge würden belegen, dass sie in dieser Zeit nicht bei ihm gewohnt habe. Zusätzlich würden ihm ab Mai 2021 die Ergänzungsleistungen gekürzt wegen Gartenarbeit, die er für seine Vermieterin verrichte, diese werde ihm aber nicht ausbezahlt. Deswegen könne er dort überhaupt wohnen. Er habe Frau B____ in einer Notsituation geholfen und nun werde er unter das Existenzminimum gesetzt.

2.2.          Das ASB bringt vor, Frau B____ halte sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 23. April 2021 (BAB 3) und im Schreiben bezüglich Wohnsituation vom 27. Mai 2021 (BAB 5) zumindest teilweise in seiner Wohnung an der [...] auf und sei ab dem 21. Oktober 2019 an dieser Adresse gemeldet gewesen. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei es Frau B____ aufgrund schwerer Allergien mit langem Leidensweg nicht möglich gewesen, in ihrer ursprünglichen Wohnung zu bleiben. Sie habe ihre Wohnungen wegen der Exposition aerosoler Allergene gekündigt. Dies lasse darauf schliessen, dass Frau B____ bei Auftreten von Beschwerden innert kurzer Zeit ihren tatsächlichen Aufenthalt aus den betroffenen Wohnungen an einen anderen Ort verlegt habe. Da sie weiterhin an der [...] gemeldet gewesen sei und sowohl vor der Begründung der Mietverhältnisse wie auch nach deren Beendigung unbestrittenermassen dort gewohnt habe, sei es naheliegend, dass sie bei Auftreten von Beschwerden an die [...] zurückgekehrt sei.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Mietverträge und Kündigungsschreiben von Frau B____ deckten nur einen Teil des Zeitraumes ab, in dem sie an der [...] gemeldet gewesen sei und zeigten auf, dass das Mietverhältnis jeweils innerhalb von maximal zwei Wochen ab Beginn des Mietverhältnisses gekündigt worden sei. Im Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2020 habe Frau B____ explizit darauf verwiesen, dass sie nie in die gemietete Wohnung eingezogen sei und habe zudem als Adresse die [...] angegeben. Bei den beiden anderen Mietverhältnissen ergebe sich ein maximaler Unterbruch von insgesamt 26 Tagen (Mietverhältnis [...] ab 16. Dezember 2019 mit Kündigung am 29. Dezember 2019: 14 Tage; Mietverhältnis [...] ab 1. Juni 2020 mit Kündigung vor 12. Juni 2020 ohne genaues Kündigungsdatum, darum: 12 Tage). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist deshalb davon auszugehen, dass Frau B____ vom 21. Oktober 2019 bis zum 20. April 2021 überwiegend an der [...] gewohnt habe. Entsprechend sei sie in diesem Zeitraum als Mitbewohnerin in der Berechnung zu berücksichtigen.

2.3.          Zu prüfen ist, ob das ASB die Höhe der Ergänzungsleistungen korrekt berechnet hat.

3.                

3.1.          Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.2.          Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen. Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs.

4.                

4.1.          Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

4.2.          Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt.

4.3.          Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

4.4.          Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2).

4.5.          Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

5.                

5.1.          Frau B____ hat mit Mietvertrag vom 11. November 2019 (BAB 3) eine Zweizimmerwohnung in den [...], Deutschland, zu einem Mietzins von Euro 900.-- und Nebenkosten von Euro 250.-- ab dem 16. Dezember 2019 gemietet. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2019 kündigte Frau B____ den Vertrag auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist per Ende März 2020 (vgl. § 6 des Mietvertrages vom 11. November 2019 zur Kündigung). Danach ist Frau B____ ein weiteres Mietverhältnis eingegangen. Diesbezüglich liegt ein Mail der [...] AG vom 12. Juni 2020 vor, dass das Inserat auf Immoscout publiziert werde und aus dem hervorgeht, dass Frau B____ eine Weitervermietung der aktuell von ihr gemieteten Wohnung wünscht. Mit Mietvertrag vom 30. November 2020 (BAB 3) hat Frau B____ ab dem 16. Dezember 2020 eine 3-Zimmerwohnung am [...] zu einem Mietzins von Fr. 1'555.-- (inklusive Nebenkosten) gemietet. Am 30. Dezember 2020 kündigte Frau B____ diese Wohnung per 31. März 2021 und verwies in ihrem Kündigungsschreiben auf gesundheitliche Probleme.

5.2.          Frau B____ musste für jene Zeit, in der sie vertraglich ein Mietverhältnis eingegangen ist, effektiv den vertraglich vereinbarten Mietzins für ihre jeweils gemietete Wohnung bezahlen. Sie hat sodann die Wohnungen aufgrund gesundheitlicher Probleme jedoch nur kurz bewohnt. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von ihr in diesen Zeiträumen keinen Mietzins erhalten hat. Dies bestreitet das ASB auch nicht. Dass Frau B____ drei verschiedene Mietverhältnisse einging, zeigt ihren Wunsch und Willen, eigenständig wohnen zu wollen. Das ELG bezweckt die Deckung des Existenzbedarfs (siehe Art. 2 Abs. 1 ELG). Auch wenn Frau B____ beim Beschwerdeführer wohnte, zahlte sie an einem anderen Ort Miete, der Beschwerdeführer hat davon keinen Vorteil. Es ist im Weiteren der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer Frau B____ in den Zeiträumen zwischen den Mietverhältnissen unentgeltlich bei sich wohnen liess und welche Bemühungen Frau B____ unternahm, eine neue Wohnung zu finden. Auch lautet der Mietvertrag weiterhin auf seinen Namen. Dass Frau B____ weiterhin an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet war, ist nachvollziehbar, da sie die gemieteten Wohnungen jeweils wieder sehr schnell gekündigt hatte und diese schliesslich auch kaum bewohnt hatte. Auch wenn Zeitabschnitte bestehen, für die kein Mietvertrag vorliegt, sind insgesamt die Motive, warum Frau B____ beim Beschwerdeführer wohnte, abzuklären und zu würdigen. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Frau B____ helfen wollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht sachgerecht, dem Beschwerdeführer bloss die Hälfte seines Mietzinses als anerkannte Ausgaben anzurechnen. Es ist daher zu prüfen, ob die speziellen Umstände eine ausnahmsweise Abweichung vom Grundsatz der strikt proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen. Insbesondere ist im Hinblick auf die unter Erwägung 4.4. aufgeführte Rechtsprechung der Frage nachzugehen, wie es zu der Wohnsituation mit Frau B____ kam und aufgrund welcher Beweggründe der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, ihr zu helfen. Es ist dem Beschwerdeführer für die Zeit der belegten Mietverhältnisse der gesamte Mietzins anzurechnen und für die Zeit dazwischen ist die gesamte Situation nochmals sorgfältig vom ASB abzuklären, weswegen die Sache an dieses zurückzuweisen ist.

5.3.          Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer eine weitere Kürzung um Fr. 300.--. Er bezieht sich damit offensichtlich auf die in den Verfügungen vom 13. April 2021 und vom 8. Juni 2021 vorgenommene Kürzung bei der Anrechnung der Mietkosten um Fr. 300.-- ab Februar 2021 (siehe dazu die entsprechenden Berechnungsblätter). Der Aktennotiz EL (BAB 5c) ist dazu zu entnehmen, dass der ganze Mietzins angerechnet werde und dass eine Anrechnung der Gartenarbeit für den Vermieter ab Mai 2021 nach dem Auszug von Herrn C____ angerechnet werde (Eintrag vom 22. April 2021). Herr C____ bewohne seit Februar 2021 ein separat zugängliches Zimmer und deswegen werde die Miete des Beschwerdeführers reduziert (Eintrag vom 13. April 2021).

5.4.          Wird ein reduzierter Mietzins bezahlt, weil die EL-beziehende Person als Gegenleistung eine Tätigkeit (z.B. Hauswart) ausübt, ist vom Mietzins auszugehen, der ohne Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag, um den die Unterkunft verbilligt wurde, ist hingegen als Erwerbseinkommen anzurechnen (Punkt 3237.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022).

5.5.          Der Aktennotiz EL (BAB 5c) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeit als Hauswart keinen Lohn erhalte und das ASB daher nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst in Abweichung zur WEL die Hauswartarbeit im Umfang von Fr. 300.-- nicht als Erwerbseinkommen angerechnet werde, da er ansonsten doppelt benachteiligt wäre (Eintrag vom 1. Juni 2016). Das ASB hat daher abzuklären, ob sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert hat. Des Weiteren hat sie die Situation mit Herrn C____ abzuklären.

6.                

6.1.          In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das ASB zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen abklärt und anschliessend über die Ergänzungsleistungen neu verfügt.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Verfügung über die Ergänzungsleistungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: