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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2021.9
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021
Verkehrswert Liegenschaft
Tatsachen
I.
Die 1928 geborene Beschwerdeführerin ist Teil der Erbengemeinschaft der bis heute ungeteilten Erbschaft ihrer Mutter, C____, gest. am [...], und Teil der Erbengemeinschaft ihrer Schwester, D____, gest. am [...]. Sie trat im Februar 2019 in das Alters- und Pflegeheim E____ ein und stellte mit nicht unterzeichnetem Formular vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Gemeinde F____. Dabei beantwortete sie die Frage nach Grundeigentum im Inland oder Ausland mit "Nein" (Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1, S. 3).
In der Folge stellte sich anlässlich einer telefonischen Rückfrage heraus, dass die Beschwerdeführerin einen Anteil an einer Liegenschaft in G____ besitzt, weshalb die EL-Stelle F____ unter anderem darum ersuchte, die Antwort zur Frage betreffend Grundeigentum zu korrigieren, das Zusatzblatt "Grundeigentum" auszufüllen und das Erbschaftsinventar von D____ sel. sowie sämtliche vorhandenen Unterlagen zum Grundeigentum einzureichen (vgl. Aktennotiz und Schreiben vom 18.03.2019, AB 2 und 3). Am 4. April 2019 ging die ergänzte EL-Anmeldung bei der EL-Stelle F____ ein. Daraus ging neu ein Anteil an einer Wohnung auf H____ hervor. In der Folge verlangte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Unterlagen (Schreiben vom 4.4.2019, AB 4). Am 30. April 2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (Beschwerdebeilage/BB 2).
Am 16. Mai 2019 und am 9. Juli 2019 gingen bei der Beschwerdegegnerin unter anderem die EL-Zusatzblätter Grundeigentum vom 10. Mai 2019 (AB 5) und das Erbschaftsinventar vom 17. Februar 2015 der am [...] verstorbenen Schwester ein (AB 6). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte die Gemeinde F____ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Februar 2019 infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 Einsprache erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um die Einreichung weiterer Unterlagen (AB 14). Zudem erteilte sie eine Kostengutsprache für eine spanische Verkehrs- und Marktmietwertschatzung der Wohnung auf H____ und sistierte das Verfahren bis zu deren Vorliegen. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 wurde die Schatzung eingereicht.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurden mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zwei Verfügungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 erlassen (BB 1), welche integrierende Bestandteile des Einspracheentscheids bildeten. Mit der Verfügung 1/2 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 von CHF 22'929.00 (AB 22) und mit der Verfügung 2/2 eine solche für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 von CHF 5'679.00. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 dahingehend informiert, dass die inzwischen nicht mehr vorhandenen Sparguthaben in den Neuverfügungen irrtümlicherweise nicht aus der Berechnung genommen worden waren. Entsprechend wurden ihr zwei Rektifikate zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Erbanteil im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 falsch angegeben worden sei. Dem widersprach der Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (BB 3).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die EL der Beschwerdeführerin neu berechnet und ihr ab 1. Juli 2021 die per 11. Juni 2021 aufgelaufenen Schulden bei der Sozialhilfe F____ von CHF 44'120.00 vom Vermögen abgezogen und der Erbanteil an der Liegenschaft in G____ von einem 1/8 auf einen 1/4 korrigiert. Daraus resultierten Mehreinnahmen für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2021 und ab 1. Juli 2021 ein Anspruch im Betrag der altrechtlichen EL-Mindesthöhe von monatlich CHF 391.00 (PV-Gruppe 1 ohne Bonus) sowie eine EL-Rückforderung von insgesamt CHF 45'528.00. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Rückforderung zugestellt, wonach der Betrag von CHF 35'972.00 von der Sozialhilfe F____ direkt zurückgefordert und die Rückforderung in Höhe von CHF 9'556.00 infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben werde (vgl. Akten Einspracheverfahren, S. 1 ff.).
Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 an die Gemeindeverwaltung F____, welche zuständigkeitshalber an das ASB überwiesen wurde, erhob der Sohn im Namen der Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021. Nachdem am 19. Juli 2021 die Beschwerdeanzeige des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juli 2021 beim ASB eingegangen war, sistierte das ASB das Einspracheverfahren aufgrund der gleichartigen Fragestellung wie im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren zur Beschwerde vom 14. Juli 2021. Mit Verfügung vom 14. September 2021 korrigierte die Beschwerdegegnerin den Erbanteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4.
II.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Amt für Sozialbeiträge für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen eine falsche Berechnungsgrundlage verwendet hat.
3. Es sei die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Neuberechnung an das Amt für Sozialbeiträge zurückzuweisen.
4. Es sei der Liegenschaftsertrag (Miete/Pacht) für die Wohnung auf H____ aus der EL-Berechnung zu nehmen.
5. Unter o/e-Kostenfolge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei abzusehen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese durch die Neuverfügung vom 14. September 2021 nicht als gegenstandslos erweise.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung.
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.3. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen