Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2021.9

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

Verkehrswert Liegenschaft

 


Tatsachen

I.        

Die 1928 geborene Beschwerdeführerin ist Teil der Erbengemeinschaft der bis heute ungeteilten Erbschaft ihrer Mutter, C____, gest. am [...], und Teil der Erbengemeinschaft ihrer Schwester, D____, gest. am [...]. Sie trat im Februar 2019 in das Alters- und Pflegeheim E____ ein und stellte mit nicht unterzeichnetem Formular vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Gemeinde F____. Dabei beantwortete sie die Frage nach Grundeigentum im Inland oder Ausland mit "Nein" (Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1, S. 3).

In der Folge stellte sich anlässlich einer telefonischen Rückfrage heraus, dass die Beschwerdeführerin einen Anteil an einer Liegenschaft in G____ besitzt, weshalb die EL-Stelle F____ unter anderem darum ersuchte, die Antwort zur Frage betreffend Grundeigentum zu korrigieren, das Zusatzblatt "Grundeigentum" auszufüllen und das Erbschaftsinventar von D____ sel. sowie sämtliche vorhandenen Unterlagen zum Grundeigentum einzureichen (vgl. Aktennotiz und Schreiben vom 18.03.2019, AB 2 und 3). Am 4. April 2019 ging die ergänzte EL-Anmeldung bei der EL-Stelle F____ ein. Daraus ging neu ein Anteil an einer Wohnung auf H____ hervor. In der Folge verlangte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Unterlagen (Schreiben vom 4.4.2019, AB 4). Am 30. April 2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (Beschwerdebeilage/BB 2).

Am 16. Mai 2019 und am 9. Juli 2019 gingen bei der Beschwerdegegnerin unter anderem die EL-Zusatzblätter Grundeigentum vom 10. Mai 2019 (AB 5) und das Erbschaftsinventar vom 17. Februar 2015 der am [...] verstorbenen Schwester ein (AB 6). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte die Gemeinde F____ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Februar 2019 infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 Einsprache erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um die Einreichung weiterer Unterlagen (AB 14). Zudem erteilte sie eine Kostengutsprache für eine spanische Verkehrs- und Marktmietwertschatzung der Wohnung auf H____ und sistierte das Verfahren bis zu deren Vorliegen. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 wurde die Schatzung eingereicht.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurden mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zwei Verfügungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 erlassen (BB 1), welche integrierende Bestandteile des Einspracheentscheids bildeten. Mit der Verfügung 1/2 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 von CHF 22'929.00 (AB 22) und mit der Verfügung 2/2 eine solche für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 von CHF 5'679.00. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 dahingehend informiert, dass die inzwischen nicht mehr vorhandenen Sparguthaben in den Neuverfügungen irrtümlicherweise nicht aus der Berechnung genommen worden waren. Entsprechend wurden ihr zwei Rektifikate zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Erbanteil im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 falsch angegeben worden sei. Dem widersprach der Sohn der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (BB 3).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die EL der Beschwerdeführerin neu berechnet und ihr ab 1. Juli 2021 die per 11. Juni 2021 aufgelaufenen Schulden bei der Sozialhilfe F____ von CHF 44'120.00 vom Vermögen abgezogen und der Erbanteil an der Liegenschaft in G____ von einem 1/8 auf einen 1/4 korrigiert. Daraus resultierten Mehreinnahmen für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2021 und ab 1. Juli 2021 ein Anspruch im Betrag der altrechtlichen EL-Mindesthöhe von monatlich CHF 391.00 (PV-Gruppe 1 ohne Bonus) sowie eine EL-Rückforderung von insgesamt CHF 45'528.00. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Rückforderung zugestellt, wonach der Betrag von CHF 35'972.00 von der Sozialhilfe F____ direkt zurückgefordert und die Rückforderung in Höhe von CHF 9'556.00 infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben werde (vgl. Akten Einspracheverfahren, S. 1 ff.).

Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 an die Gemeindeverwaltung F____, welche zuständigkeitshalber an das ASB überwiesen wurde, erhob der Sohn im Namen der Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021. Nachdem am 19. Juli 2021 die Beschwerdeanzeige des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juli 2021 beim ASB eingegangen war, sistierte das ASB das Einspracheverfahren aufgrund der gleichartigen Fragestellung wie im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren zur Beschwerde vom 14. Juli 2021. Mit Verfügung vom 14. September 2021 korrigierte die Beschwerdegegnerin den Erbanteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4.

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass das Amt für Sozialbeiträge für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen eine falsche Berechnungsgrundlage verwendet hat.

3.    Es sei die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Neuberechnung an das Amt für Sozialbeiträge zurückzuweisen.

4.    Es sei der Liegenschaftsertrag (Miete/Pacht) für die Wohnung auf H____ aus der EL-Berechnung zu nehmen.

5.    Unter o/e-Kostenfolge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei abzusehen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese durch die Neuverfügung vom 14. September 2021 nicht als gegenstandslos erweise.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung.

1.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG.

2.2.          Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]).

2.3.          Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

2.4.          Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen und Spitälern wird im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ELG auf einen Fünftel festgesetzt (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen vom 11. November 1987 [EG/ELG; SGS 832.700]).

2.5.          Solange eine Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, kann sie von der EL-Stelle widerrufen und neu beurteilt werden; hierfür muss im Gegensatz zur Wiedererwägung keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegen (vgl. die Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Nr. 4830.01 unter Hinweis auf BGE 107 V 191 in Fussnote 326).

3.                

3.1.          Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin.

3.2.          Gemäss den Verkehrswertschätzungen der Steuerverwaltung I____ betrug der Verkehrswert der Liegenschaft in G____ am 3. Juli 2019 CHF 1'466'000.00 (Schätzung vom 04.07.2019, AB 9) und zum Zeitpunkt des Erbganges vom 3. Oktober 2014 CHF 1'371'000.00 (Schätzung vom 08.07.2019, AB 10). Zuvor hatte das Erbschaftsamt I____ wegen des Inventars über den Nachlass von D____ am 4. November 2014 eine Berechnung zur Ermittlung des Verkehrswertes für die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erstellt, welche einen Substanzwert von CHF 1'087'100.00 und einen Ertragswert von CHF 1'032'700.00 ergeben hatte (Berechnung des Erbschaftsamtes I____ vom 04.11.2014, Beschwerdebeilage/BB 4).

3.3.          Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei für sie nicht ersichtlich, weshalb sich das Amt für Sozialbeiträge nicht auf den vom Erbschaftsamt I____ ermittelten Wert stütze, sondern stattdessen von einem weitaus höheren Verkehrswert von CHF 1'371'000.00 resp. CHF 1'466'000.00 ausgehe, da sich die Liegenschaft in G____ in einem sehr schlechten baulichen Zustand befinde und selbst nach allfälligen, umfangreichen Sanierungsarbeiten auch in Zukunft nicht mehr bewohnt werden könne (Beschwerde, S. 2). Dabei handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (Beschwerdeantwort, S. 8).

3.4.          Dem Antrag der Beschwerdeführerin, auf den tieferen Verkehrswert des Erbschaftsamts I____ abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat die EL-Stelle gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) für EL-Berechnungen jeweils die gleiche Amtsstelle mit der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften zu beauftragen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 616 unter Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 274 ff.). So spricht insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen. Praxisgemäss beauftragt die Beschwerdegegnerin für Liegenschaften im Kanton I____ jeweils die zur [...]direktion des Kantons I____ gehörende J____, was auch im vorliegenden Fall geschah. Diese Praxis der Beschwerdegegnerin besteht seit vielen Jahren und wurde bereits mit Urteil des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. September 2013 E. 4.3 (Verfahren EL.2013.4) als rechtmässig beurteilt. Die Steuerverwaltung I____ hat mit Schreiben vom 4. Juli 2019 den Verkehrswert der Liegenschaft in G____ per 3. Juli 2019 auf CHF 1'466'000.00 und mit Schreiben vom 8. Juli 2019 per Datum des Erbgangs vom 3. Oktober 2014 auf CHF 1'371'000.00 geschätzt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EVG und unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsgleichheit bleibt kein Raum für die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verkehrswertschätzung des Erbschaftsamts I____. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.5.          Hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft in G____ zu 1/8 als Vermögen angerechnet hat (Einspracheentscheid, S. 2), bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass ihr Erbabteil 1/4 statt 1/8 beträgt (Beschwerde, S. 2). In der Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Fehler ein (Beschwerdeantwort, S. 11). Entsprechend ist der Anteil der Beschwerdeführerin von 1/8 auf 1/4 zu korrigieren, was mit Verfügung vom 22. Juni 2021 bereits vorgenommen wurde (Vorakten 13). Das Verfahren ist diesbezüglich daher gegenstandslos geworden.

3.6.          Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Liegenschaft auf H____ aufgrund der geänderten Rechtslage praktisch nicht vermietbar sei (Beschwerde, S. 2 f.), handelt es sich um eine zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (Beschwerdeantwort, S. 8). Die Beschwerdegegnerin hat die faktische Unvermietbarkeit der Wohnung auf H____ bereits anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 12) und in Wiedererwägung gezogen, in dem sie in der Verfügung vom 14. September 2021 den Liegenschaftsertrag und den Gebäudeunterhalt rückwirkend per 1. Februar 2019 aus der Berechnung genommen hat. Das Verfahren ist daher diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos geworden.

3.7.          Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Sparguthaben ab Januar 2020 festzuhalten, dass diese im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 unter Ziffer 6 zu Recht aus der Berechnung ausgeklammert wurden, was jedoch in den Verfügungen 1/2 und 2/2 vom 1. Juni 2021 irrtümlich unterblieb. Da die Berichtigung mit den Verfügungen 1/2 und 2/2 vom 8. Juni 2021 zum technisch nächstmöglichen Verfügungstermin bereits erfolgt ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 abzuweisen ist, soweit mit Erlass der Verfügung vom 14. September 2021 der Streitgegenstand resp. das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht weggefallen und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: