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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2022.10
Einspracheentscheid vom 25.
Oktober 2022
Erlass der Rückforderung wegen
fehlenden guten Glaubens nicht möglich; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Oktober 2017 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Vorakten, S. 827 ff.). In der
Anmeldung gab er an, eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) und eine Pensionskassenrente zu beziehen (Vorakten S. 830). Seine Ehefrau
verdiene bei der B____ AG CHF 21'751.00 (Vorakten, S. 830). Der Anmeldung legte
er den Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2016 bei (Vorakten, S. 842).
Mit Verfügung vom 20. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfe (BH) wegen eines
Einnahmeüberschusses aufgrund eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab (Vorakten
S. 700 ff.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis seiner
Ehefrau für das Jahr 2017 betreffend ihre Anstellung bei der B____ AG über CHF
17'027 ein (Vorakten, S. 711). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin eine
Neuberechnung für das Jahr 2018 vor und nahm auch für die Jahre 2019 und 2020 den
im Lohnausweis aus dem Jahr 2017 ausgewiesenen Nettolohn in Höhe von CHF 17'027
als Grundlage für die Anspruchsberechnung (vgl. Vorakten S. 227, 229, 704).
Aufgrund der erfolgten Revision berechnete die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 22. März 2022 den Anspruch auf EL und BH rückwirkend ab
1. Januar 2018 neu und forderte zu viel ausgerichtete BH von CHF 1’619.00 sowie
Prämienverbilligung (PV) von CHF 27'600.00 zurück (Vorakten, S. 97 ff.). Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2022 Einsprache (Vorakten
S. 90 f.). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 wurde die Einsprache abgewiesen
(Vorakten S. 27 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 6. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch (Vorakten
S. 80 f.). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 5. August 2022 abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, wegen einer grobfahrlässigen Verletzung der
Meldepflicht fehle es dem Beschwerdeführer am guten Glauben, welcher für den
Erlass der Rückerstattung erforderlich sei (Vorakten, S. 78 f.). Gegen die
Verfügung vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2022
Einsprache (Vorakten, S. 73 f.). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 25.
Oktober 2022 abgewiesen.
II.
Mit Beschwerde vom 18. November 2022 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 25. Oktober
2022 aufzuheben und ihm der Rückforderungsbetrag zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. März 2023 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
Innert Frist wird keine Duplik eingereicht.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 23. Mai
2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und
er hätten keine Einkommensnachweise bei der Beschwerdegegnerin eingereicht,
weil ihnen die Erfahrung fehle und sie nicht dazu aufgefordert worden seien. Deshalb
seien sie in Bezug auf die erhaltenen Ausrichtungen der EL gutgläubig gewesen. Da
bei ihnen auch eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliege, sei
ihnen die Rückerstattungsforderung zu erlassen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hingegen vertritt den Standpunkt, der
Beschwerdeführer sei genügend auf die sozialversicherungsrechtliche
Meldepflicht hingewiesen worden und habe diese grobfahrlässig missachtet, da es
für ihn ohne Weiteres hätte erkennbar sein müssen, dass die Höhe des Erwerbseinkommens
seiner Ehefrau einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der EL habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint hat. Die dem Erlassgesuch
zugrundeliegende Rückforderungsverfügung vom 22. März 2022 (Akte, S. 97 ff.) dagegen
ist bereits in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine
Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils
zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
3.2.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG;
vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11). Der gute
Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben.
3.3.
Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig
war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem
objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021
vom 21. September 2021 E. 3.1.).
3.4.
Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht
erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-
oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Bezogen auf die
Meldepflicht kann sich diese nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der
betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den
Leistungsanspruch sie wissen müsste (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 16
mit weiteren Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn
Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz 4652.03 der Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
3.5.
Beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung
sind hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnungen an die gebotene Aufmerksamkeit
und die Pflicht, den Fehler zu melden, weniger strenge Anforderungen zu stellen
als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich zu hoch
ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht
ausbezahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und
müssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2;
9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).
3.6.
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den
guten Glauben entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende
Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von
einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen
verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008,
8C_759/2008, E. 3.5). Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich
bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1).
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend der gute Glaube des Beschwerdeführers.
Dieser entfällt bei einer arglistigen oder grobfahrlässigen Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung (vgl. Erwägung 3.2 und 3.6 vorstehend). Vorliegend gibt
es keine Hinweise, die auf ein arglistiges oder bösgläubiges Handeln des
Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Fraglich ist jedoch, ob das
Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig einzustufen ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin beurteilte in der durch den
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 geschützten Verfügung vom 22. März
2022 das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig. Im Einzelnen
führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Unterschrift bei der
Anmeldung vom 20. Oktober 2017 sowie anlässlich der Revision vom 7. Februar
2022 die Verpflichtung eingegangen, jede Änderung in den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden. Ebenso habe
er auf dem Anmelde- und Revisionsformular unterschriftlich zur Kenntnis
genommen, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Auf die
Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung sei er zusätzlich auf der
Rückseite jeder EL-Verfügung und dem jeweils Ende Jahr erfolgten
Informationsschreiben mit beigelegtem Merkblatt zur Meldepflicht hingewiesen worden.
Mit Datum vom 10. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer den Revisionsbogen retourniert,
auf welchem er ein Vorjahres-Einkommen seiner Ehefrau von CHF 22'181.00
angeben habe. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die Lohnausweise für 2018
bis 2021 einverlangt und mit Datum vom 14. März 2022 erhalten. Aus den
Lohnausweisen sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren
2018 bis 2021 mehr Einkommen erzielt habe, als die Beschwerdegegnerin in den
Berechnungen berücksichtigt hat (Grundlage Lohnausweis 2017; CHF 17'027.00).
Für das Jahr 2018 betrage die Einkommensdifferenz CHF 5'393.00, für das Jahr
2019 CHF 6'268.00, für das Jahr 2020 CHF 5'588.00 und für das Jahr 2021 CHF
574.00.
4.3.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die
Einkommensnachweise seiner Ehefrau für die Jahre 2018 bis 2020 nicht eingereicht
habe, da er hierzu keine Aufforderung der Beschwerdegegnerin erhalten habe.
Aufgrund fehlender Erfahrung im Umgang mit Behörden sei ihm zudem nicht bewusst
gewesen, dass er die Einkommensnachweise seiner Frau einreichen müsse (vgl. Beschwerde
vom 18. November 2022, S. 1).
4.4.
Im Sozialversicherungsrecht gilt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG das
Untersuchungsprinzip, weshalb der Versicherungsträger die Begehren prüft, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen
Auskünfte einholt. Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt,
dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der
Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien
im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art.
43 Abs. 2 ATSG geregelt. Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger
und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede
wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auch
Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hält fest,
dass die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von
jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Im
Bereich der EL kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches
Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über
ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen.
4.5.
Der 1942 geborene Beschwerdeführer war im vorliegend entscheidenden
Zeitraum zwischen 2018 und 2021 bereits fortgeschrittenen Alters und litt unter
verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Austrittsbericht [...]spital
[...] vom 11. Januar 2022, Replikbeilage 1). Seine Ehefrau ist mit Jahrgang
1965 zwar jünger, aber nicht deutscher Muttersprache. Dennoch muss vorliegend
angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein grobfahrlässiges
Verhalten bejaht und deshalb der für den Erlass der Rückforderungsverfügung notwendige
gute Glaube verneint werden.
4.6.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des guten Glaubens
ist streng (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend). So wird rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang
mit fehlerhaften EL-Berechnungen der leistungsansprechenden Person die Berufung
auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur
unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für
sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts vom 21.09.2021
9C_318/2021 E. 3.2). Zudem gilt eine fehlende Meldung von Änderungen beim
Erwerbseinkommen als grobe Fahrlässigkeit (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).
4.7.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht
über mehrere Jahre nicht nachgekommen und hat die Lohnausweise seiner Ehefrau
erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 eingereicht,
obwohl sich am Ende jedes EL-Berechnungsblattes ein deutlicher Hinweis findet,
dass für jede Rechnungsperiode eine Veränderung der Verhältnisse (darunter auch
Veränderungen der eigenen Erwerbstätigkeit und derjenigen des Ehepartners) zu
melden sind. Daher sind eine Arbeitsaufnahme, eine neue Arbeitsstelle, die Erhöhung
oder Verminderung des Lohnes oder eine Arbeitsaufgabe unaufgefordert und
unverzüglich zu melden. Auch wird am Ende jedes EL-Berechnungsblattes auf die
Rechtsfolgen der Verletzung der Meldepflicht hingewiesen, namentlich, dass zu viel
bezogene Leistungen rückerstattet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat
vorliegend nur das Einkommen seiner Ehefrau für das Jahr 2017 im Umfang von CHF
17'027.00 angegeben (vgl. Vorakten S. 711) und es unterlassen, der
Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass das Einkommen der Ehefrau 2018 CHF
22'420.00 (Vorakten, S. 156), 2019 CHF 23'295.00 (Vorakten, S. 155) und 2020 CHF
22'615.00 (Vorakten, S. 154) betrug.
4.8.
Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 eine Lohndifferenz von CHF
5'393.00 resp. 31.67 %, für das Jahr 2019 eine Differenz von CHF 6'268.00 bzw.
36.81 % und für das Jahr 2020 eine solche von CHF 5'588.00 bzw. 32.82 %. Somit
lag das tatsächliche Einkommen der Ehefrau in den Jahren 2018 bis 2020 im
Durchschnitt einen Drittel (33.7 %) höher als dasjenige aus dem Jahr 2017,
welches für die Berechnung der EL diente. Eine solche Einkommensveränderung ist
als beträchtlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer bei
der Aufmerksamkeit, die von
ihm erwartet werden darf, bemerken müssen, dass eine solch hohe Abweichung
einen deutlichen Einfluss auf die Berechnungen der EL hat und diese Veränderung
der Beschwerdegegnerin melden müssen. Deshalb kann diesbezüglich keine
Gutgläubigkeit angenommen werden.
4.9.
Damit erübrigt sich vorliegend eine Prüfung, ob eine grossen Härte im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 ATSV gegeben ist, da für den Erlass der Rückforderung
sowohl die Gutgläubigkeit als auch die grosse Härte kumulativ erfüllt sein
müssen.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: