Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                               Beschwerdegegner

 

 

Gegenstand

 

EL.2022.1

Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Verrechnung korrekt.

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 2012 Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Invalidenrente (vgl. Rentenverfügung vom 20. Juni 2013, Berechnungsblatt EL November 2012, bei den Vorakten).

b)               Mit Urteil vom 23. April 2020 (735 19 64/71) sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu (bei den Vorakten). Die Beschwerdegegnerin berechnete angesichts der nachträglich ausgerichteten Vorsorgeleistungen (vgl. Schreiben der Vorsorgeeinrichtung vom 15. Oktober 2020, bei den Vorakten) den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu (vgl. 26. November 2020, bei den Vorakten).

c)               Mit Verfügung vom 20. April 2021 (Antwortbeilage [AB] 6) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2020 bis und mit April 2021 EL in Höhe von Fr. 5'309.00 und BH in Höhe von Fr. 420.00, insgesamt CHF 5'729.00 zurück und stellte die EL per 30. November 2020 ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)               Mit Verfügung vom 31. August 2021 (AB 1) berechnete die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 101'484.00 für den Zeitraum von November 2012 bis November 2020 und verrechnete diese mit der nachträglich ausgerichteten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. E-Mail der Vorsorgeeinrichtung vom 31. März 2021, AB 2). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)               Mit Verfügung vom 9. November 2021 (AB 3) überprüfte die Beschwerdegegnerin aufgrund von neu eingereichten Unterlagen den EL-Anspruch des Beschwerdeführers und aktivierte diesen rückwirkend ab Dezember 2020. Die Beschwerdegegnerin errechnet eine EL- Nachzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'336.00 und eine BH-Nachzahlung von CHF 2.00 und verrechnete diese mit Rückforderungsbeiträgen von CHF 1'189.00 (manuelle EL Nachzahlung gemäss Schreiben vom 4. Dezember 2020, AB 7), CHF 84.00 für BH Dezember 2020 und CHF 5'729.00 aus der Einstellungsverfügung vom 20. April 2020. Es verbleibe somit ein Restsaldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 4'664.00.

f)                Die gegen die Verfügung vom 9. November am 23. November 2021 (AB 4) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (AB 5).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nichts mehr schuldig sei und deswegen keine Verrechnung stattfinden könne; eventualiter nur einen Betrag von CHF 430.00; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Nachberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter o/e-Kostenfolge.

b)               Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 30. Mai 2022 und Duplik vom 29. Juni 2022 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. September 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3.          Anfechtungsobjekt des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist der auf der Verfügung vom 9. November 2021 basierende Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022. Nicht zu beurteilen sind indes die rechtskräftigen Verfügungen vom 20. April 2021 und vom 31. August 2021. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsschriften (implizit) Kritik an den beiden vorgenannten Verfügungen anbringt, ist diese vorliegend nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, seine diesbezüglichen Rügen innerhalb der vorgesehenen Fristen mittels den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln vorzubringen. Weiterungen betreffend die beiden vorgenannten Verfügungen erübrigen sich daher.

1.4.          Der Vollständigkeit halber ist jedoch betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 kurz festzuhalten, dass die Summe der zur Verrechnung gebrachten Leistungen der beruflichen Vorsorge in Höhe von CHF 101'484.00 nicht zu beanstanden ist. Der E-Mail der Vorsorgeeinrichtung vom 31. März 2021 (AB 2) lässt sich eindeutig entnehmen, dass Überweisungen an die Beschwerdegegnerin von CHF 101'484.00 und nicht - wie vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behauptet - von CHF 102'682.00 getätigt wurden. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dahingehend, dass nicht periodenkongruent abgerechnet worden wäre. Zwar wird in der Verfügung vom 31. August 2021 der Zeitraum von Januar 2020 bis und mit August 2021 als letzte Abrechnungsperiode aufgeführt. Aus den Duplikbeilagen 1 und 2 wird allerdings ersichtlich, dass es sich hierbei um einen blossen redaktionellen Fehler handelte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Ergebnis die EL und BH korrekt und periodengerecht nur für das Zeitintervall Januar 2020 bis und mit November 2020 (11 x Fr. 1'298.00, vgl. DB 2) verrechnete.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Bestand und die Höhe der Rückforderung und macht geltend, er habe vielmehr noch ein Guthaben bei der Beschwerdgegnerin. Für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 habe der Beschwerdeführer EL und BH in Höhe von nur CHF 2'766.00 erhalten, weshalb die Rückforderung ohnehin höchstens CHF 430.00 betragen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass die manuellen Nachzahlungen auf seinem Konto eingegangen sind. Die Berechnungen seien insgesamt falsch, schwer nachvollziehbar, sich teilweise überschneidend und unübersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sei daher aufzuheben.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 9. November 2021 zurückgeforderte Leistung von CHF 7'002.00 für den Zeitraum Dezember 2020 bis April 2021 effektiv ausbezahlt zu haben. Hierbei verweist sie auf manuell ausgerichtete EL für den Monat Dezember 2020 von CHF 1'189.00 und BH für Januar 2021 über CHF 84.00 sowie eine Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 20. April 2021 über den Betrag von CHF 5'729.00.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 9. November 2021 festgelegte Rückforderung von CHF 7'002.00 korrekt ermittelte und zur Verrechnung bringen durfte.

3.                

3.1.          3.1.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 

3.1.2.      Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1).

3.2.2.      Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zu Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten (§ 22 Abs. 1 Gesetz vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG], SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch verwirkt nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Vorliegend sind weder der Rückforderungsanspruch betreffend EL noch betreffend BH verwirkt, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.

3.3.          3.3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG ist vor der Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Für den Erlass müssen die beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dasselbe gilt auch für die BH (§ 25 EG/ELG).

3.3.2.      Von Gutgläubigkeit ist auszugehen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung nicht auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich eine rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97, 103 E. 2c). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis auf SVT 2008 AHV Nr. 13 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 mit Hinweis).

3.3.3.      Sowohl hinsichtlich der EL als auch der BH bildet grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SE 281.1) die Grenze für die Verrechnung mit fälligen Leistungen (§ 22 Abs. 3 EG/ELG; Wegleitung über die Ergänzungsleistung zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 4640.01). Bei einem Verrechnungssubstrat von Fr. 195.00 EL und BH im Monat gemäss Verfügung vom 9. November 2021 ist das betreibungsrechtliche Existenzminimums offensichtlich nicht tangiert.

4.                

4.1.          4.1.1. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 7'002.00 umfasst gemäss Verfügung vom 9. November 2021 einerseits die mit Verfügung vom 20. April 2021 festgelegte Rückforderung über Fr. 5'309.00 für EL und Fr. 420.00 für BH und somit insgesamt von Fr. 5'729.00 für den Zeitraum Dezember 2020 bis und mit April 2021 und andererseits eine manuelle EL-Zahlung von Fr. 1'189.00 für den Monat Dezember 2020 und eine im Januar 2021 doppelt ausbezahlte BH in Höhe von Fr. 84.00.

4.1.2.      Die Beschwerdegegnerin belegt die geltend gemachte Rückforderung mittels Einzelauftragsdetails ihres Finanzinstituts. Gemäss den vorliegenden Auszahlungsbelegen wurden dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 Fr. 193.00 (AB 8), am 10. Dezember 2020 Fr. 1'189.00 (AB 9), am 4. Januar 2021 Fr. 195.00 (AB 10), am 8. Januar 2021 Fr. 84.00 (AB 11), am 14. Januar 2021 Fr. 1'189.00 (AB 12), am 1. Februar 2021 CHF 1'384.00 (AB 13), am 1. März 2021 Fr. 1'384.00 (AB 14) und am 1. April 2021 Fr. 1'384.00 (AB 15) ausbezahlt. Addiert ergeben die durch die einzelnen Detailbelege ausgewiesenen Zahlungen an den Beschwerdeführer den Gesamtbetrag von CHF 7'002.00 und somit den in der Verfügung vom 9. November 2021 zurückgeforderten Betrag. Die Buchungen (BA 8 ff.) stimmen im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht mit den in der Verfügung geltend gemachten Beträgen überein und weisen allesamt den Status «gebucht» auf.

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zahlung vom 8. Januar 2021 über Fr. 84.00 und die Zahlungen über Fr. 1'384.00 für die Monate Februar, März und April 2021 nicht erhalten zu haben. Er reicht in diesem Zusammenhang einen Kontoauszug seines Privatkontos für den Zeitraum vom 3. Januar 2020 bis und mit 14. Januar 2021 (BB 4) ein.

4.2.2.      Die Beschwerdegegnerin belegt mit den eingereichten Einzelauftragsdetails sämtliche getätigten Zahlungen im Zeitintervall zwischen Dezember 2020 bis und mit April 2021. Das im Sozialversicherungsverfahren geforderte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist hiermit in jedem Fall erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge bilden dagegen lediglich die verbuchten Zahlungen bis zum 14. Januar 2021 ab. Die Kontoauszüge sind folglich als Beweismittel dafür, dass die EL und BH für die Monate Februar, März und April 2021 von jeweils Fr. 1'384.00 nicht gutgeschrieben worden sein sollen untauglich. Weshalb der Beschwerdeführer die Kontoauszüge für die Monate Februar bis April 2021, aus welchen sich die fehlenden Gutschriften allenfalls hätten ableiten lassen, nicht ins Recht legte, ist nicht ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen unsubstantiierten Einwand mangelt es an der Überprüfbarkeit, weshalb er nicht zu hören ist.

4.2.3.      Betreffend die Zahlung vom 8. Januar 2021 in Höhe von Fr. 84.00 ist zu bemerken, dass sich eine entsprechende Gutschrift aus dem eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ergibt. Unter Berücksichtigung, dass es sich beim 8. Januar 2021 um einen Freitag handelte und an Wochenenden keine Bankbuchungen vorgenommen werden, ist indes nicht auszuschliessen, dass sich die Gutschrift daher um einige Tage verzögerte hatte und aus diesem Grund nicht mehr auf dem nur bis zum 14. Januar 2021 datierenden Kontoauszug erscheint. Insgesamt kann anhand der im Recht liegenden Unterlagen nicht restlos geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung vom 8. Januar 2021 effektiv gutgeschrieben wurde oder nicht. Unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel erscheint es allerdings überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Fr. 84.00 erhielt. Ins Gewicht fällt hierbei im Wesentlichen, dass sich im vom Privatkontoauszug abgebildeten Zeitraum für sämtliche übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Zahlungen vom 1. Dezember 2020 über Fr. 193.00, vom 10. Dezember 2020 über Fr. 1'189.00, vom 4. Januar 2021 über Fr. 195.00 und vom 14. Januar 2021 über Fr. 1'189.00 (AB 8,9,10,12) eine entsprechende Gutschrift als Pendant finden lässt. Da die Buchung vom 8. Januar 2021 hinsichtlich Lastkonto, Empfängerkonto, Empfängername- und adresse, Status und Mitteilung mit den übrigen gebuchten Zahlungen deckungsgleich ist, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass trotz identischer Voraussetzungen lediglich eine von insgesamt fünf Zahlungen nicht auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurde. Hinzu kommt, dass in Fällen der Beweislosigkeit diejenige Partei die Beweislast trifft, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte. Hinsichtlich des Beweismasses bleibt es bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung wäre es demnach am Beschwerdeführer gewesen, die Privatkontoauszüge über das Datum des 14. Januar 2021 hinaus einzureichen um allenfalls nachzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Einzelauftragsdetail vom 8. Januar 2021 (AB 11) nachgewiesenen Zahlung nie auf seinem Privatkonto gutgeschrieben wurde.

4.3.          4.3.1. Gestützt auf die Aktenlage ist daher als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückforderungssumme von CHF 7'002.00 effektiv ausgerichtet hatte.

4.3.2.      Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG (E. 3.2.3. ff. hiervor) sind vor Verrechnung der Rückforderung die Erlassvoraussetzungen zu prüfen (Art. 20 Abs. 3 ELG, E.  3.2.3. ff. hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzungen vorgängig zur Verfügung vom 9. November 2021 nicht geprüft hatte.  Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Schreibens der Pensionskasse vom 15. Oktober 2020 indessen bekannt, dass die laufende Rente der beruflichen Vorsorge ab Januar 2021 zur Auszahlung kommt. Insofern ist der gute Glaube sicher für die Zeit ab Januar 2021 zu verneinen. Dies betrifft den grösseren Teil der rechtskräftigen Verfügung vom 20. April 2021 (4 x Fr. 1'300.00), welche die Beschwerdegegnerin vorliegend neben weiteren Beträgen zur Verrechnung brachte. Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2021 die Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung der laufenden Rente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet hatte. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit der Pensionskasse geht einerseits hervor, dass die Pensionskasse die Rente bereits ab Dezember 2020 ausgerichtet habe (E-Mails vom 31. März 2021, 20. Mai 2021), dann wiederum, dass der Beschwerdeführer erst mit Valuta 1. April 2021 die Renten für die Monate Dezember 2020 und Januar bis April 2021 erhalten habe (E-Mail 11. November 2021). Aufgrund der Rechtskraft der Verfügung vom 20. April 2021 ist dies unerheblich (E. 1.3). Entscheidend für die Frage des Erlasses ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 mit der Neuberechnung und Reduktion seines EL-Anspruchs von Fr. 1'298.00 auf Fr. 109.00 EL klar gewesen sein musste, dass bei den Zahlungen der Beschwerdegegnerin spätestens ab Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'300.00 monatlich (Fr. 5'200.00 insgesamt) die Rente der beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt war und ihm diese Zahlungen nicht in voller Höhe zustehen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, da für den Erlass der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aktivierung des rückwirkenden Anspruchs mit Verfügung vom 9. November 2021 der EL- und BH-Anspruch für diesen Zeitraum richtiggestellt somit die Rückforderung gemäss Verfügung vom 20. April 2021 korrekterweise reduziert wurde (EL je Fr. 111.00 von Januar bis und mit April 2021 [insg. Fr. 444.00] und BH von Januar bis und mit April 2021 von monatlich Fr. 84.00 [insg. Fr. 336.00]), da in diesem Umfang die EL und BH zu Recht bezogen wurden. Dasselbe gilt für den Dezember 2020, soweit dies die EL von Fr. 109.00 sowie BH von Fr. 84.00 betrifft. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die aktivierten EL von insgesamt Fr. 553.00 und BH von insgesamt Fr. 420.00 als bezogen betrachten durfte, insoweit sich die Frage des Erlasses nicht stellte somit die Verrechnung der Rückforderung vom 20. April 2021 mit der Nachzahlung von Fr. 2'338.00 rechtens war. Desgleichen gilt für den weiteren Teil der Nachzahlung, wo die Verrechnung mit den ab Januar 2021 zu viel ausbezahlten EL (ebenfalls Verfügung vom 20. April 2021) mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug begründet war.

4.3.3.      Trotz Verrechnung bleibt nach wie vor eine Rückforderung von Fr. 4'664.00 (Fr. 7'002.00 – Fr. 2'338.00) offen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei den zurückgeforderten EL vom Dezember 2020 von Fr. 1'189.00 und BH von Fr. 84.00 vom Januar 2021 die Prüfung des Erlasses nachholen muss, möchte sie diese Beträge mit allfälligen künftigen fälligen Leistungen zur Verrechnung bringen.

4.3.4 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei kompliziert und schwer nachvollziehbar zu bemerken, dass eine einfachere und adressatengerechtere Darstellung zweifellos wünschenswert wäre. Eine – wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemachte - Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht festzustellen.

5.                

5.1.          Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.  

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegner

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: