|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 14.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegner
Gegenstand
EL.2022.1
Einspracheentscheid vom
3. Januar 2022
Beschwerde abgewiesen.
Verrechnung korrekt.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 2012
Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Invalidenrente (vgl.
Rentenverfügung vom 20. Juni 2013, Berechnungsblatt EL November 2012, bei den Vorakten).
b)
Mit Urteil vom 23. April 2020 (735 19 64/71) sprach das Kantonsgericht
Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2011 eine
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu (bei den Vorakten). Die
Beschwerdegegnerin berechnete angesichts der nachträglich ausgerichteten
Vorsorgeleistungen (vgl. Schreiben der Vorsorgeeinrichtung vom 15. Oktober
2020, bei den Vorakten) den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu (vgl. 26.
November 2020, bei den Vorakten).
c)
Mit Verfügung vom 20. April 2021 (Antwortbeilage [AB] 6) forderte die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2020 bis
und mit April 2021 EL in Höhe von Fr. 5'309.00 und BH in Höhe von Fr. 420.00,
insgesamt CHF 5'729.00 zurück und stellte die EL per 30. November 2020 ein.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Mit Verfügung vom 31. August 2021 (AB 1) berechnete die
Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 101'484.00 für den Zeitraum von
November 2012 bis November 2020 und verrechnete diese mit der nachträglich
ausgerichteten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. E-Mail der
Vorsorgeeinrichtung vom 31. März 2021, AB 2). Auch diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
e)
Mit Verfügung vom 9. November 2021 (AB 3) überprüfte die
Beschwerdegegnerin aufgrund von neu eingereichten Unterlagen den EL-Anspruch
des Beschwerdeführers und aktivierte diesen rückwirkend ab Dezember 2020. Die
Beschwerdegegnerin errechnet eine EL- Nachzahlung zu Gunsten des
Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'336.00 und eine BH-Nachzahlung von CHF 2.00
und verrechnete diese mit Rückforderungsbeiträgen von CHF 1'189.00 (manuelle EL
Nachzahlung gemäss Schreiben vom 4. Dezember 2020, AB 7), CHF 84.00 für BH
Dezember 2020 und CHF 5'729.00 aus der Einstellungsverfügung vom 20. April
2020. Es verbleibe somit ein Restsaldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von
CHF 4'664.00.
f)
Die gegen die Verfügung vom 9. November am 23. November 2021 (AB
4) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
3. Januar 2022 ab (AB 5).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
nichts mehr schuldig sei und deswegen keine Verrechnung stattfinden könne; eventualiter
nur einen Betrag von CHF 430.00; subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Nachberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
23. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 30. Mai 2022 und Duplik vom
29. Juni 2022 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. September 2022
die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200)
in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid
über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3.
Anfechtungsobjekt des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist der auf der
Verfügung vom 9. November 2021 basierende Einspracheentscheid vom 3. Januar
2022. Nicht zu beurteilen sind indes die rechtskräftigen Verfügungen vom 20.
April 2021 und vom 31. August 2021. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Rechtsschriften (implizit) Kritik an den beiden vorgenannten Verfügungen
anbringt, ist diese vorliegend nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer wäre es
freigestanden, seine diesbezüglichen Rügen innerhalb der vorgesehenen Fristen
mittels den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln vorzubringen. Weiterungen
betreffend die beiden vorgenannten Verfügungen erübrigen sich daher.
1.4.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch betreffend die Verfügung vom
31. August 2021 kurz festzuhalten, dass die Summe der zur Verrechnung
gebrachten Leistungen der beruflichen Vorsorge in Höhe von CHF 101'484.00 nicht
zu beanstanden ist. Der E-Mail der Vorsorgeeinrichtung vom 31. März 2021 (AB 2)
lässt sich eindeutig entnehmen, dass Überweisungen an die Beschwerdegegnerin
von CHF 101'484.00 und nicht - wie vom Beschwerdeführer unsubstantiiert
behauptet - von CHF 102'682.00 getätigt wurden. Ferner ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise dahingehend, dass nicht periodenkongruent abgerechnet
worden wäre. Zwar wird in der Verfügung vom 31. August 2021 der Zeitraum von
Januar 2020 bis und mit August 2021 als letzte Abrechnungsperiode aufgeführt.
Aus den Duplikbeilagen 1 und 2 wird allerdings ersichtlich, dass es sich
hierbei um einen blossen redaktionellen Fehler handelte und die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Ergebnis die EL und BH korrekt und periodengerecht
nur für das Zeitintervall Januar 2020 bis und mit November 2020 (11 x Fr.
1'298.00, vgl. DB 2) verrechnete.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Bestand und die Höhe
der Rückforderung und macht geltend, er habe vielmehr noch ein Guthaben bei der
Beschwerdgegnerin. Für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 habe der
Beschwerdeführer EL und BH in Höhe von nur CHF 2'766.00 erhalten, weshalb die
Rückforderung ohnehin höchstens CHF 430.00 betragen könne. Der Beschwerdeführer
bestreitet ferner, dass die manuellen Nachzahlungen auf seinem Konto
eingegangen sind. Die Berechnungen seien insgesamt falsch, schwer
nachvollziehbar, sich teilweise überschneidend und unübersichtlich. Der
Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sei daher aufzuheben.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem
Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 9. November 2021 zurückgeforderte
Leistung von CHF 7'002.00 für den Zeitraum Dezember 2020 bis
April 2021 effektiv ausbezahlt zu haben. Hierbei verweist sie auf manuell
ausgerichtete EL für den Monat Dezember 2020 von CHF 1'189.00 und BH für Januar
2021 über CHF 84.00 sowie eine Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom
20. April 2021 über den Betrag von CHF 5'729.00.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die
mit Verfügung vom 9. November 2021 festgelegte Rückforderung von CHF 7'002.00
korrekt ermittelte und zur Verrechnung bringen durfte.
3.
3.1.
3.1.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
3.1.2.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit
Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den
Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche
die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die
Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,
E. 4.3).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen
Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1).
3.2.1.
3.2.2.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zu
Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten
(§ 22 Abs. 1 Gesetz vom 11. November 1987 über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG],
SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch verwirkt nach 10 Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Vorliegend sind weder der
Rückforderungsanspruch betreffend EL noch betreffend BH verwirkt, was zwischen
den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG ist vor der Verrechnung von Amtes
wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG
zu gewähren ist. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2; Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Für den Erlass müssen die beiden
Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dasselbe gilt auch für die BH (§ 25 EG/ELG).
3.3.2.
Von Gutgläubigkeit ist auszugehen, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung nicht auf eine arglistige oder grobfahrlässige
Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich eine
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97, 103 E. 2c). Das
Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab,
wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis auf SVT 2008 AHV Nr. 13 S. 41,
Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 mit Hinweis).
3.3.3.
Sowohl hinsichtlich der EL als auch der BH bildet grundsätzlich das
betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SE 281.1) die Grenze für
die Verrechnung mit fälligen Leistungen (§ 22 Abs. 3 EG/ELG; Wegleitung über
die Ergänzungsleistung zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 4640.01).
Bei einem Verrechnungssubstrat von Fr. 195.00 EL und BH im Monat gemäss
Verfügung vom 9. November 2021 ist das betreibungsrechtliche Existenzminimums offensichtlich
nicht tangiert.
4.
4.1.
4.1.1. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Rückforderung von Fr. 7'002.00 umfasst gemäss Verfügung vom 9. November 2021 einerseits
die mit Verfügung vom 20. April 2021 festgelegte Rückforderung über Fr. 5'309.00
für EL und Fr. 420.00 für BH und somit insgesamt von Fr. 5'729.00 für den
Zeitraum Dezember 2020 bis und mit April 2021 und andererseits eine manuelle
EL-Zahlung von Fr. 1'189.00 für den Monat Dezember 2020 und eine im Januar 2021
doppelt ausbezahlte BH in Höhe von Fr. 84.00.
4.1.2.
Die Beschwerdegegnerin belegt die geltend gemachte Rückforderung mittels
Einzelauftragsdetails ihres Finanzinstituts. Gemäss den vorliegenden Auszahlungsbelegen
wurden dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 Fr. 193.00 (AB 8), am 10.
Dezember 2020 Fr. 1'189.00 (AB 9), am 4. Januar 2021 Fr. 195.00 (AB 10), am 8.
Januar 2021 Fr. 84.00 (AB 11), am 14. Januar 2021 Fr. 1'189.00 (AB 12), am 1.
Februar 2021 CHF 1'384.00 (AB 13), am 1. März 2021 Fr. 1'384.00 (AB 14) und am
1. April 2021 Fr. 1'384.00 (AB 15) ausbezahlt. Addiert ergeben die durch die einzelnen
Detailbelege ausgewiesenen Zahlungen an den Beschwerdeführer den Gesamtbetrag
von CHF 7'002.00 und somit den in der Verfügung vom 9. November 2021
zurückgeforderten Betrag. Die Buchungen (BA 8 ff.) stimmen im Übrigen auch in
zeitlicher Hinsicht mit den in der Verfügung geltend gemachten Beträgen überein
und weisen allesamt den Status «gebucht» auf.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zahlung vom 8. Januar
2021 über Fr. 84.00 und die Zahlungen über Fr. 1'384.00 für die Monate Februar,
März und April 2021 nicht erhalten zu haben. Er reicht in diesem Zusammenhang
einen Kontoauszug seines Privatkontos für den Zeitraum vom 3. Januar 2020 bis
und mit 14. Januar 2021 (BB 4) ein.
4.2.1.
4.2.2.
Die Beschwerdegegnerin belegt mit den eingereichten
Einzelauftragsdetails sämtliche getätigten Zahlungen im Zeitintervall zwischen
Dezember 2020 bis und mit April 2021. Das im Sozialversicherungsverfahren
geforderte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist hiermit in jedem
Fall erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge bilden
dagegen lediglich die verbuchten Zahlungen bis zum 14. Januar 2021 ab. Die
Kontoauszüge sind folglich als Beweismittel dafür, dass die EL und BH für die Monate
Februar, März und April 2021 von jeweils Fr. 1'384.00 nicht gutgeschrieben worden
sein sollen untauglich. Weshalb der Beschwerdeführer die Kontoauszüge für die
Monate Februar bis April 2021, aus welchen sich die fehlenden Gutschriften
allenfalls hätten ableiten lassen, nicht ins Recht legte, ist nicht
ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen unsubstantiierten Einwand
mangelt es an der Überprüfbarkeit, weshalb er nicht zu hören ist.
4.2.3.
Betreffend die Zahlung vom 8. Januar 2021 in Höhe von Fr. 84.00 ist zu
bemerken, dass sich eine entsprechende Gutschrift aus dem eingereichten Kontoauszug
des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ergibt. Unter Berücksichtigung, dass es
sich beim 8. Januar 2021 um einen Freitag handelte und an Wochenenden
keine Bankbuchungen vorgenommen werden, ist indes nicht auszuschliessen, dass sich
die Gutschrift daher um einige Tage verzögerte hatte und aus diesem Grund nicht
mehr auf dem nur bis zum 14. Januar 2021 datierenden Kontoauszug erscheint.
Insgesamt kann anhand der im Recht liegenden Unterlagen nicht restlos geklärt
werden, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung vom 8. Januar 2021 effektiv
gutgeschrieben wurde oder nicht. Unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel erscheint es allerdings überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer die Fr. 84.00 erhielt. Ins Gewicht fällt hierbei im
Wesentlichen, dass sich im vom Privatkontoauszug abgebildeten Zeitraum für
sämtliche übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Zahlungen vom 1.
Dezember 2020 über Fr. 193.00, vom 10. Dezember 2020 über Fr. 1'189.00, vom 4.
Januar 2021 über Fr. 195.00 und vom 14. Januar 2021 über Fr. 1'189.00 (AB
8,9,10,12) eine entsprechende Gutschrift als Pendant finden lässt. Da die
Buchung vom 8. Januar 2021 hinsichtlich Lastkonto, Empfängerkonto,
Empfängername- und adresse, Status und Mitteilung mit den übrigen gebuchten
Zahlungen deckungsgleich ist, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass trotz identischer Voraussetzungen lediglich eine von insgesamt fünf Zahlungen
nicht auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurde. Hinzu
kommt, dass in Fällen der Beweislosigkeit diejenige Partei die Beweislast
trifft, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
möchte. Hinsichtlich des Beweismasses bleibt es bei der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218,
221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b). Im Lichte der
vorgenannten Rechtsprechung wäre es demnach am Beschwerdeführer gewesen, die
Privatkontoauszüge über das Datum des 14. Januar 2021 hinaus einzureichen um
allenfalls nachzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit
Einzelauftragsdetail vom 8. Januar 2021 (AB 11) nachgewiesenen Zahlung nie auf
seinem Privatkonto gutgeschrieben wurde.
4.2.4.
4.3.
4.3.1. Gestützt auf die Aktenlage ist daher als erstellt zu
betrachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Rückforderungssumme von CHF 7'002.00 effektiv ausgerichtet hatte.
4.3.2.
Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG (E. 3.2.3. ff. hiervor) sind vor Verrechnung
der Rückforderung die Erlassvoraussetzungen zu prüfen (Art. 20 Abs. 3 ELG, E. 3.2.3.
ff. hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die
Erlassvoraussetzungen vorgängig zur Verfügung vom 9. November 2021 nicht geprüft
hatte. Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Schreibens der Pensionskasse vom
15. Oktober 2020 indessen bekannt, dass die laufende Rente der beruflichen
Vorsorge ab Januar 2021 zur Auszahlung kommt. Insofern ist der gute Glaube
sicher für die Zeit ab Januar 2021 zu verneinen. Dies betrifft den grösseren
Teil der rechtskräftigen Verfügung vom 20. April 2021 (4 x Fr. 1'300.00),
welche die Beschwerdegegnerin vorliegend neben weiteren Beträgen zur
Verrechnung brachte. Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen,
weshalb die Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2021 die Ergänzungsleistungen
ohne Berücksichtigung der laufenden Rente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet
hatte. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit der Pensionskasse geht einerseits
hervor, dass die Pensionskasse die Rente bereits ab Dezember 2020 ausgerichtet
habe (E-Mails vom 31. März 2021, 20. Mai 2021), dann wiederum, dass der
Beschwerdeführer erst mit Valuta 1. April 2021 die Renten für die Monate
Dezember 2020 und Januar bis April 2021 erhalten habe (E-Mail 11. November
2021). Aufgrund der Rechtskraft der Verfügung vom 20. April 2021 ist dies
unerheblich (E. 1.3). Entscheidend für die Frage des Erlasses ist, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November
2020 mit der Neuberechnung und Reduktion seines EL-Anspruchs von Fr. 1'298.00
auf Fr. 109.00 EL klar gewesen sein musste, dass bei den Zahlungen der
Beschwerdegegnerin spätestens ab Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'300.00
monatlich (Fr. 5'200.00 insgesamt) die Rente der beruflichen Vorsorge nicht
berücksichtigt war und ihm diese Zahlungen nicht in voller Höhe zustehen
würden. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, da für den Erlass
der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssen. Immerhin
ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aktivierung des rückwirkenden Anspruchs
mit Verfügung vom 9. November 2021 der EL- und BH-Anspruch für diesen Zeitraum
richtiggestellt somit die Rückforderung gemäss Verfügung vom 20. April 2021 korrekterweise
reduziert wurde (EL je Fr. 111.00 von Januar bis und mit April 2021 [insg. Fr.
444.00] und BH von Januar bis und mit April 2021 von monatlich Fr. 84.00 [insg.
Fr. 336.00]), da in diesem Umfang die EL und BH zu Recht bezogen wurden.
Dasselbe gilt für den Dezember 2020, soweit dies die EL von Fr. 109.00 sowie BH
von Fr. 84.00 betrifft. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die
aktivierten EL von insgesamt Fr. 553.00 und BH von insgesamt Fr. 420.00 als
bezogen betrachten durfte, insoweit sich die Frage des Erlasses nicht stellte
somit die Verrechnung der Rückforderung vom 20. April 2021 mit der Nachzahlung von
Fr. 2'338.00 rechtens war. Desgleichen gilt für den weiteren Teil der
Nachzahlung, wo die Verrechnung mit den ab Januar 2021 zu viel ausbezahlten EL
(ebenfalls Verfügung vom 20. April 2021) mangels Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug begründet war.
4.3.3.
Trotz Verrechnung bleibt nach wie vor eine Rückforderung von Fr. 4'664.00
(Fr. 7'002.00 – Fr. 2'338.00) offen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin bei den zurückgeforderten EL vom Dezember 2020 von Fr. 1'189.00
und BH von Fr. 84.00 vom Januar 2021 die Prüfung des Erlasses nachholen muss,
möchte sie diese Beträge mit allfälligen künftigen fälligen Leistungen zur Verrechnung
bringen.
4.3.4 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die
Verfügung der Beschwerdegegnerin sei kompliziert und schwer nachvollziehbar zu
bemerken, dass eine einfachere und adressatengerechtere Darstellung zweifellos
wünschenswert wäre. Eine – wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemachte -
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht festzustellen.
4.3.4.
5.
5.1.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen
abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegner
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: