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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2022.2
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022
Rückforderung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, bezieht seit Juni 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (vgl. die Bestätigung vom 22. Dezember 2020; siehe auch die Rentenverfügung vom 27. Juni 2018). Am 22. November 2018 verstarb ihr erster Ehemann (vgl. die Todesbescheinigung). Am 13. Februar 2020 heiratete die Beschwerdeführerin in der Türkei wieder und wurde dort am 3. März 2020 Mutter eines Sohnes. In der Folge wurde ihr eine Kinderrente zu ihrer Invalidenrente zugestanden (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020). Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm daraufhin eine Neuberechnung der EL/Beihilfe (BH) per März 2020 vor (Miteinbezug der Kinderrente für C____), was zu einer geringfügigen Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'620.-- führte, die direkt zur Verrechnung gebracht wurde (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2020 betr. Neuberechnung/Rückforderung).
b) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 forderte das ASB die Beschwerdeführerin zur Einreichung von zweckdienlichen Unterlagen (insb. den Aufenthalt in der Türkei betreffend) auf. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht reagierte, stellte das ASB mit Verfügung vom 28. Januar 2021 die EL/BH und Prämienverbilligungsbeiträge (PV) per 31. Januar 2021 ein, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sich in der Türkei bei ihrem Ehemann und Kind aufhalte. Im weiteren Verlauf stellte sich dann heraus, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 in die Türkei gereist war und sich lediglich vom 15. bis 22. Juni 2020 und vom 26. bis 30. November 2020 in der Schweiz aufgehalten hatte (vgl. den Laufzettel Strafanzeige EL/BH-Strafanzeigen; siehe auch die Kontoauszüge betreffend den fraglichen Zeitraum). Das ASB verneinte daher auch für das Jahr 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und BH. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) stellte es die EL/BH rückwirkend per 31. Dezember 2019 ein und forderte von der Beschwerdeführerin (ab Januar 2020 bis Januar 2021) zu Unrecht bezogene EL von Fr. 24'057.-- und zu Unrecht bezogene BH von Fr. 1'092.-- zurück (Total Fr. 25'149.--). Überdies forderte das ASB mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (AB 3) zu Unrecht vergütete Krankheitskosten von Fr. 1'324.20 zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
c) Seit Ende Mai 2021 befindet sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (D____) und dem Sohn in der Schweiz (vgl. die E-Mail des Rechtsdienstes des ASB). Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (AB 4) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht dazu in der Lage, den gesamten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'149.-- auf einmal zu begleichen, sie möchte aber monatlich Fr. 200.-- zurückerstatten. In der Folge erstellte das ASB am 24. Juni 2021 einen Tilgungsplan betreffend die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen EL von Fr. 25'149.-- und der zu Unrecht bezogenen Krankheitskosten von Fr. 1'324.20 (Fälligkeit der ersten Rate à Fr. 200.-- am 31. Juli 2021). Im Tilgungsplan wurde darauf hingewiesen, dass man von der Vereinbarung zurücktrete und die Restforderung zur Zahlung fällig werde, wenn Teilzahlungen nicht fristgerecht oder in der geforderten Höhe zurückbezahlt würden (vgl. AB 5).
d) Am 22. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zum Bezug von EL an (vgl. das Antragsformular), was zu einer entsprechenden Neuberechnung ab Juni 2021 führte. Anfangs August 2021 nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stelle in einem Lebensmittelladen an (vgl. die Lohnabrechnung für August 2021 [AB 19]; siehe auch den Arbeitsvertrag [AB 18]). Mit Verfügung vom 21. September 2021 (AB 6) bestätigte das ASB rückwirkend ab Juni 2021 den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin (mit Abrechnung per September 2021) und es wurde der ab Oktober 2021 auszuzahlende EL-Betrag festgelegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, aufgrund der geänderten Einkommenssituation sei ihr die Rückzahlung von monatlich Fr. 400.-- möglich; man werde daher die Ausgleichskasse Basel-Stadt anweisen, ab November 2021 von der IV-Rente direkt Fr. 200.-- an das ASB zu zahlen. Die ihr zustehende IV-Rente falle folglich um Fr. 200.-- tiefer aus. Die der Verfügung vom 21. September 2021 beiliegende Berechnung ging von einem maximal möglichen Verrechnungsbetrag von Fr. 1'711.-- aus.
e) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 (AB 7) ergänzte das ASB die Verfügung vom 21. September 2021. Es wurde festgehalten, aufgrund der geänderten Einkommenssituation sei eine höhere Rückzahlung möglich. Man werde daher die Ausgleichskasse Basel-Stadt anweisen, ab November 2021 Fr. 300.-- und ab Dezember 2021 Fr. 500.-- mit der IV-Rente zu verrechnen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wurde die Ausgleichskasse in diesem Sinne angewiesen. In der Folge erliess die IV-Stelle Basel-Stadt am 25. Oktober 2021 eine entsprechende Verfügung (betreffend die ab November 2021 vom ASB angeordnete Verrechnung der IV-Rente mit der EL-Rückforderung).
f) Mit Schreiben vom 12. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin persönlich Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 11. Oktober 2021 (vgl. AB 8). Mit Schreiben vom 25. November 2021 erhob überdies ihr Rechtsvertreter hiergegen (und auch gegen die Verfügung vom 21. September 2021) Einsprache (vgl. AB 9). Gleichzeitig wurde Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Oktober 2021 erhoben (Verfahren IV 2021 188). In der Folge wurde die Verrechnung mit der IV-Rente per Dezember 2021 gestoppt (vgl. insb. das Schreiben des ASB vom 16. November 2021 an die Ausgleichskasse Basel-Stadt).
g) Aufgrund des Umzuges der Familie resp. geänderter Mietkosten nahm das ASB mit Verfügung vom 9. November 2021 ab Dezember 2021 eine Neuberechnung der EL/BH vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 begründete der Rechtsvertreter seine Einsprache näher. Moniert wurde, die angeordnete Verrechnung der Rückforderung mit der IV-Rente sei in Anbetracht des vorliegenden Tilgungsplanes nicht statthaft. Im Übrigen sei auch die pfändbare Quote unzutreffend ermittelt worden (vgl. AB 10). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 berechnete das ASB den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2022 neu.
h) Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (AB 12) nahm das ASB schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 eine Neuberechnung der EL/BH der Beschwerdeführerin vor. Namentlich wurde der externen Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin Rechnung getragen (Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten gemäss Abrechnung Kinderhuus Stärnschnuppe). Gleichzeitig wurden die bislang als Berufsauslagen akzeptierten Kosten der Betreuung (Fr. 150.--) aus der Berechnung herausgenommen (vgl. die einzelnen Berechnungsblätter [AB 12]). Auch das Existenzminimum und die pfändbare Quote wurden neu ermittelt (vgl. AB 13 und AB 14). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin überdies mitgeteilt, der noch offene Betrag von Fr. 25'373.20 (EL von Fr. 24'049.-- und Krankheitskosten von Fr. 1'324.--) werde per sofort fällig, da der Tilgungsplan vom 24. Juni 2021 nicht eingehalten worden sei (vgl. AB 15). Im gleichentags erlassenen Einspracheentscheid (AB 11) wurde schliesslich im Wesentlichen Folgendes angeordnet: "In teilweiser Gutheissung der Einsprache ergeht die Verfügung vom 15. Februar 2022, welche einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, und es werden ab April 2022 monatlich die BH von Fr. 125.-- und die IV-Rente im Umfang von Fr. 350.-- mit den Rückforderungen vom 2. und 5. Februar 2021 (EL/BH und Krankheitskosten) verrechnet. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen" (vgl. Ziff. 1. des Dispositivs).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 vollständig aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die unter den Parteien abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung vom 24. Juni 2021 beidseitig verbindlich ist (Ratenzahlung von Fr. 200.-- pro Monat). (2.) Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und es sei die dort angeordnete Verrechnung mit Ausnahme der monatlichen Verrechnung von Fr. 125.-- mit den Leistungen der kantonalen Beihilfe aufzuheben. (3.) Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 vollständig aufzuheben und es sei die Angelegenheit an das ASB zurückzuweisen, damit dieses entsprechend der gerichtlichen Vorgaben weiter verfahre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Gleichzeitig erhebt die Beschwerdeführerin (vorsorglich) Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 und bemängelt, dass nunmehr beim Ehemann keine Berufsunkosten (Fr. 150.--) mehr berücksichtigt würden. Am 30. März 2022 lässt sie dem Gericht das Antwortschreiben des ASB vom 28. März 2022 sowie eine dazu erfolgte Stellungnahme ihrerseits vom 30. März 2022 zukommen.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic.iur. B____, Advokat und Notar, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. Juni 2022 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Ab Januar 2022 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'495.-- (vgl. das Berechnungsblatt). Dieses ergab sich aus der Addition folgender Positionen: Fr. 660.-- (IV-Rente der Beschwerdeführerin), Fr. 264.-- (IV-Kinderrente), Fr. 275.-- (Kinderzulagen), Fr. 1'477.-- (EL), Fr. 125.-- (BH); Fr. 552.-- (Prämienverbilligung zur EL der Beschwerdeführerin); Fr. 142.-- (Prämienverbilligung zur EL des Kindes). Des Weiteren ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 3'529.--. Es setzte sich zusammen aus dem Lohn (Fr. 2'082.--) und der Prämienverbilligung zur EL (Fr. 547.--). Insgesamt resultierte somit ein Nettoeinkommen der Ehegatten von Fr. 7'024.--.
3.4.3. Aufgrund der Division des so ermittelten Existenzminimums von Fr. 5'520.-- durch das Gesamteinkommen von Fr. 7'024.-- sowie der anschliessenden Multiplikation mit dem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'495.-- errechnete die Beschwerdegegnerin schliesslich ein Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 2'747.-- sowie – durch Subtraktion des Existenzminimums vom Nettoeinkommen (Fr. 3'495.--) – ab Januar 2022 eine pfändbare Quote von Fr. 748.-- (vgl. zur Berechnung der pfändbaren Quote auch das Berechnungsblatt; AB 14).
3.7.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Juni 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan hat, dass er die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Rückforderung der EL-Leistungen" vertrete (vgl. auch Vollmacht vom 19. Juni 2021). Damit wären – wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht bemerkt wird – wohl jedenfalls die mit der Rückforderung in Zusammenhang stehenden Verfügungen vom 21. September 2021 (AB 6) und vom 11. Oktober 2021 (AB 7) dem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Aus der Missachtung dieses Grundsatzes kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Verfügungen nicht gültig sind; aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG (lediglich) kein Nachteil erwachsen. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin nunmehr kein Nachteil erwachsen, konnte sie doch die massgebende Einsprachefrist ungeachtet einer etwaigen fehlerhaften Zustellung einhalten. Auch hätte der Rechtsvertreter Akteneinsicht verlangen können und wäre diesfalls über die zwischenzeitlich erfolgten Neuberechnungen informiert gewesen.
3.7.3. Was im Übrigen die Neuberechnung gemäss der Verfügung vom 15. Februar 2022 (AB 12) angeht, so ist zu bemerken, dass die Einspracheinstanz allfälligen entscheidrelevanten Entwicklungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, Rechnung zu tragen hat (BGE 143 V 295, 400 E. 4.1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 3.2.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Einspracheverfahren der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten soll, die angefochtene (eigene) Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Werden lediglich einzelne Elemente der Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte nicht auch einer Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde unterzogen werden können. Die detaillierten Positionen der EL-Berechnung sind Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (sog. Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und 2c; siehe zum Ganzen auch Ulrich Meyer, Verfahrensfragen/Der Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Ulrich Meyer, Ausgewählte Schriften, 2013, S. 385 ff.). Der Versicherer ist im Sozialversicherungsrecht denn auch nicht an die Begehren der Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; BGE 142 V 337, 339 E. 3.). Er kann die Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern. Im Falle einer reformatio in peius hat er allerdings vorab die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Vorliegend kann nunmehr nicht angenommen werden, dass die Verfügung vom 15. Februar 2022 eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Verfügung vom 11. Oktober 2021 beinhaltet.
3.7.4. Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung sämtlicher in der Zwischenzeit bekannt gewordener Berechnungsfaktoren – neu hat festlegen dürfen.
3.7.5. Auch die einzelnen von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegten Faktoren sind als richtig zu erachten. Namentlich sind keine Gewinnungskosten von Fr. 150.-- für die Kinderbetreuung (vgl. S. 7 f. der Beschwerde) in Anschlag zu bringen; denn es werden mit Verfügung vom 15. Februar 2022 rückwirkend der selbstzutragende Anteil der Kinderbetreuungskosten für den Sohn der Beschwerdeführerin in die Berechnung einbezogen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Gewinnungskosten sind nicht anzurechnen, denn – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 8) – sind keine Gewinnungskosten aus der Lohnabrechnung des Ehegatten (vgl. AB 19) ersichtlich. Weitere anerkannte Gewinnungskosten richten sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer. Abzugsfähig sind demnach nur Berufskosten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Hierzu gehören bei Unselbstständigerwerbenden namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider (Rz. 3423.03 WEL). Entsprechende Belege für die Notwendigkeit solcher Ausgaben sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Folglich können diese in der Berechnung auch nicht berücksichtigt werden.
3.7.6. Da die Ermittlung der pfändbaren Quote mit der EL-Berechnung zusammenhängt, kann schliesslich auch dem gewählten Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Erlass einer neuen Verfügung als Bestandteil des Einspracheentscheides) im Ergebnis gefolgt werden. Es kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 9 f. der Beschwerdeantwort).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen