Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2022.3

Einspracheentscheid vom 22. März 2022

Meldepflichtverletzung; Rückforderung.

 


Tatsachen

I.        

Frau B____ (nachfolgend Erblasserin) ist am [...] Januar 2019 verstorben. In einem nicht von Hand geschriebenen und folglich anfechtbaren Testament (vgl. Beschwerdebeilage/BB 2), setzte sie die 1961 geborene Beschwerdeführerin als Alleinerbin ein. Das Erbschaftsamt versuchte vom 1. Februar 2019 bis zum 16. September 2019 durch Abklärungen zu Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstämmen gesetzliche Erben ausfindig machen (B 6), was erfolglos blieb. Am 2. Oktober 2019 wurde das Testament und am 7. Oktober 2019 das Erbschaftsinventar eröffnet (E-Mailverkehr, Beschwerdeantwortbeilage/AB 6).

Mit E-Mail vom 21. März 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beiC____, Beistand der Erblasserin und Willensvollstrecker, nach dem Stand der Dinge (BB 2). Dieser antwortete ihr, dass er gestern die Abrechnung des Erbschaftsamtes zur Zahlung freigegeben habe und er ihr die Erbschaft nächste Woche auszahlen könne (a.a.O.). Nachdem die Erbschaft bei der Beschwerdeführerin am 1. April 2020 eingegangen war, meldete die Beschwerdeführerin dies der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. April 2020 (BB 4a). Dabei reichte sie als Beilage ihren Kontoauszug ein (BB 4b).

Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfe (BH) rückwirkend ab 1. Februar 2019 neu (AB 1). Hintergrund für die Neuberechnung war eine periodische Überprüfung, in deren Rahmen festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin von der am [...] Januar 2019 verstorbenen Erblasserin als Erbin eingesetzt worden war und dass diese Erbschaft in Höhe von Fr. 24'648.54 am 1. April 2020 ausbezahlt und am 5. April 2020 der Beschwerdegegnerin gemeldet worden war. Weiter wurde die [...] Rente der Beschwerdeführerin an die aktuellen Wechselkurse und das Vermögen ab Januar 2022 wurde an den Vermögensstand vom 31. Dezember 2021 angepasst. Im Ergebnis entstand eine Rückforderung für die Februar 2019 zu viel ausgerichtete EL in Höhe von Fr. 3'175.00 (a.a.O., S. 2).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 Einsprache (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 wurde in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 22. März 2022 erlassen, welche integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildete und die Rückforderung um Fr. 1'110.00 auf Fr. 2'065.00 verringerte (AB 4, S. 3).

 

 

II.       

Mit Beschwerde vom 12. April 2022 wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass keine Rückforderung im Umfang von Fr. 2'065.00 für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2019 und April 2020 bestehe.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie reicht zudem das Dossier der Beschwerdeführerin ein (Gerichtsakte 7).

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 13. September 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen und aufgrund der durch die Beschwerdeführerin erfolgten Meldung der Erbschaft am 5. April 2020 die Rückforderung auf den Zeitraum von Februar 2019 bis April 2020 beschränkt. Dadurch verringerte sich die Rückforderung um Fr. 1'110.00 auf Fr. 2'065.00.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Meldung der Erbschaft am 5. April 2020 rechtzeitig erfolgt sei und deshalb auf die Rückforderung gänzlich zu verzichten sei.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Einspracheentscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Erbschaften sind in der EL-Berechnung als Vermögen anzurechnen, auch wenn sie noch nicht verteilt (und somit ausbezahlt) wurden, denn zeitlich massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Dabei ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Randziffer 3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022).

3.2.          Zeitlich massgebend für die Anrechnung einer Erbschaft bei der Berechnung der EL als Vermögen ist deren Erwerb nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 232 Rz. 593). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den EL-berechtigten Personen ist häufig der Zeitpunkt der Anrechnung. Während diese davon ausgehen, dass die Erbschaft erst angerechnet werden soll, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt, rechnen die EL-Stellen den Erbanteil schon zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. der Erblasserin an. Zeitlich massgebend ist nämlich nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 ZGB. Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter EL beziehen zu können. Auch Schwierigkeiten bei der Erbteilung, welche die EL-berechtigte Person nicht zu vertreten hat, rechtfertigen kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften." (Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 232 Rz. 593).

3.3.          Hintergrund für diese Regelung bildet der Umstand, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Erben sofort und unmittelbar aufgrund des Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers Gesamteigentümer der gesamten vererbbaren Nachlasswerte werden, ohne dass es dazu einer Annahmeerklärung oder Anerkennung durch die Erben oder eines behördlichen Aktes bedarf. Es wird nicht einmal Kenntnis des Erben von der Eröffnung des Erbgangs vorausgesetzt. Anfall und Erwerb der Erbschaft fallen im schweizerischen Recht zusammen und der Nachlass wird nicht in der Zwischenphase herrenlos (Ivo Schwander in: BSK ZGB II, 6. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 560 ZGB).

3.4.          Diese Grundsätze hat das das Bundesgericht im Bundesgerichtsentscheid BGE 146 V 331 unter Hinweis auf das Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 bestätigt indem es festgehalten hat, dass der Anteil an einer unverteilten Erbschaft - bei hinreichender Klarheit über den Anteil - grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin angerechnet wird (BGE 146 V 331, 339 E. 5.4).

3.5.          Darüber hinaus hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil ZL.2019.00091 vom 8. Februar 2022 E. 3.2 fest, dieser Rechtsprechung liege die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz. 8 ff.). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Absehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 3b).

3.6.          Eine Anrechnung kann bei einer unverteilten Erbschaft jedoch erst erfolgen, wenn über den Anteil an der Erbschaft hinreichende Klarheit herrscht, was bezüglich des Erbanteils voraussetzt, dass neben den wesentlichen Aktiven und Passiven alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3). Massgebend ist, wann frühestens - auch bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht - der Erbanteil hinreichend klar hätte beziffert werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).

3.7.          Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 134 Rz. 346).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin führte in der Einsprache aus, dass sie die Zahlung erst am 1. April 2020 erhalte habe und dass ihr das nicht rückwirkend abgerechnet werden dürfe, wo sie doch zwischen Februar 2019 bis April 2020 das Geld noch gar nicht gehabt habe (Einsprache, AB 3). In der Beschwerde führt sie weiter aus, dass der Einspracheentscheid auf der falschen Annahme beruhe, dass ihr die Höhe des Erbteils bekannt gewesen sei, was nicht zutreffe. Sie macht weiter geltend, dass sie die Meldung an die Beschwerdegegnerin direkt nach Eingang der Zahlung gemacht habe, weshalb diese rechtzeitig erfolgt und von einer Rückforderung daher abzusehen sei.

4.2.          Zur Begründung ihres Standpunkts führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus, dass die am [...] Januar 2019 verstorbene Erblasserin einen Beistand, Herrn C____, gehabt habe, welcher unter anderem alle ihre finanziellen Angelegenheiten abgewickelt habe (Beschwerde, S. 1). Nach dem Tod der Erblasserin sei sie zwar informiert worden, dass sie potentiell erben könnte, aber dass noch nach anderen Erben gesucht werde. Dieses Prozedere habe bis Anfang 2020 gedauert (Beschwerde, S. 2). Sie habe mit der Sache nichts zu tun gehabt und erst kurz vor der Auszahlung im März 2020 erfahren, dass sie definitiv Erbin sei. Die Höhe des Betrages habe sie erst bei Kontoeingang erfahren und gleich danach gemeldet (Beschwerde, S. 1). Zur Rechtzeitigkeit der Meldung verweist sie darauf, dass sie am 21. März 2020 Herrn C____ eine Mail geschrieben habe, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen (BB 2). Er habe ihr am Sonntag 22. März 2020 mitgeteilt, dass es seit Freitag, den 20. März 2020, soweit sei und die Woche darauf alles nur noch fertiggemacht werden müsse. Aus dieser Mail könne daher entnommen werden, dass das Erbschaftsamt bis anhin noch andere Erben gesucht hatte und gerade erst abgerechnet hatte und es weshalb es überhaupt nicht sicher gewesen sei, dass sie Erbin sein würde. Weiter ergebe sich aus dieser Nachricht, dass alles bezüglich diesem Erbe erst in der letzten Märzwoche 2020 verbucht und abgeschlossen worden sei (Beschwerde, S. 2).

4.3.          Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf bestehen. Die Beschwerdeführerin hat sich insofern korrekt verhalten, als sie die Erbschaft direkt nach Eingang auf ihrem Konto der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Bereits in der Protokollnotiz im ASB-Dossier vom 20. März 2018 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr gewissenhaft sei und jeweils alle Unterlagen prompt einsende (Dossier, Gerichtsakte 7, S. 3), was einen äusserst positiven Eindruck der Beschwerdeführerin hinterlässt.

4.4.          Dennoch kann dem Begehren der Beschwerdeführerin, dass ihr die ausbezahlte Erbschaft nicht bereits ab Februar 2019 angerechnet werde, vorliegend nicht entsprochen werden. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat und wie dies sowohl in den Weisungen als auch in der Lehre bestätigen, wird der Anteil an einer unverteilten Erbschaft grundsätzlich – bei hinreichender Klarheit über den Anteil –rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin angerechnet (vgl. Erwägungen 3.1, 3.2 und 3.4 vorstehend). Der Grund hierfür liegt in der gesetzlichen Regelung, dass die Erben sofort und unmittelbar aufgrund des Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers Gesamteigentümer der gesamten vererbbaren Nachlasswerte werden, ohne dass es hierfür Kenntnis des Erben von der Eröffnung des Erbgangs oder einer Annahmeerklärung oder Anerkennung durch die Erben oder eines behördlichen Aktes bedarf (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).

4.5.          Der Passus, wonach über den Anteil hinreichend Klarheit bestehen muss, bezieht sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht auf den Umstand, dass dem Erben das Erbsubstrat frankengenau bekannt sein muss (ohnehin wird in vielen Fällen das Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt frankenmässig beziffert werden können), sondern darauf, dass gar keine Anrechnung erfolgen kann, wenn neben den wesentlichen Aktiven und Passiven nicht auch alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Der Rückbezug der Anrechnung auf den Todestag des Erblassers erfolgt dennoch in jedem Erbfall aus Rechtsgleichheitsgründen unabhängig davon, ob es sich beim Erben oder der Erbin um einen EL-Bezüger handelt oder nicht. Insofern ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selber ausführt, bis April 2020 keine Klarheit über die Höhe der Erbschaft hatte (Beschwerde, S. 2) nichts an der gesetzlichen Regelung, wonach ihr das Erbe ab Februar 2019 anzurechnen ist.

4.6.          Bei einer Anrechnung des Erbes ab 1. Februar 2019 resultiert eine Pflicht zur Rückerstattung für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (vgl. Erwägung 3.7 vorstehend), weshalb die Frage, ob eine solche vorliegt, vorliegend offengelassen werden kann.

4.7.          Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. April 2020 der Beschwerdegegnerin gemeldet hat, dass ihr das Erbe ausbezahlt worden ist und dass die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht reagiert hat, weshalb sie die nach Kenntnisnahme der erhaltenen Erbschaft zu viel ausgerichteten Leistungen nicht zurückverlangen kann.

4.8.          Entsprechend gilt für den vorliegenden Fall Folgendes: Da die Beschwerdegegnerin ab dem 5. April 2020 Kenntnis von der Erbschaft hatte und darauf nicht von sich aus eine neue Berechnung vornahm, dürfen die vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgrund der nicht angerechneten Erbschaft zu viel ausgerichteten Leistungen nicht zurückgefordert werden (ab dem 1. Januar 2021 wurde die Erbschaft jedoch korrekt als Teil des Vermögens berücksichtigt). Diesbezüglich hat der angefochtenen Einspracheentscheid die Rückforderung in der Verfügung vom 8. Februar 2022 zu Recht korrigiert. Mit der neuen Verfügung vom 22. März 2022, welche integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildet, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin von Mai 2020 bis Dezember 2020 ohne Erbschaft neu berechnet, was zu einer Nachzahlung von Fr. 1'110.00 führte (vgl. AB 4, S. 3). Daraus folgt, dass sich die Rückforderung um Fr. 1'110.00 reduziert und noch Fr. 2'065.00 beträgt, wie dies im Einspracheentscheid vom 22. März 2022 korrekt festgehalten wurde (vgl. a.a.O.).  

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 wird bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: