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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegner
Gegenstand
EL.2022.5
Einspracheentscheid vom 19. April
2022
Rückforderung von Ergänzungsleistungen
nach Todesfall. Tagesgenaue Berücksichtigung der Heimkosten.
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer meldete sich und seine Ehefrau am
6. Juni 2019 beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) zum
Leistungsbezug aufgrund erhöhter Ausgaben seit Heimeintritt der Ehefrau an (Aktennotiz
Dossier ASB, Gerichtsakte 6).
b)
Die Ehefrau des Beschwerdeführers trat am 29. April 2019 in
das Pflegeheim B____ ein (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1), weswegen das
ASB die Ansprüche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen
gesondert berechnete (BA 2 und 3).
c)
Am 11. Januar 2022 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers
(Mitteilung von C____, Fachperson Ergänzungsleistungen, Dossier ASB,
Gerichtsakte 6). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 stellte das ASB die
Leistungen per 31. Januar 2022 ein (Verfügung vom 17. Januar 2022
im Dossier ASB, Gerichtsakte 6).
d)
Mit Verfügung vom 15. März 2022 berechnete das ASB den
Anspruch der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
für die Leistungsperiode Januar 2022 neu. Im Ergebnis verfügte es aufgrund
des weggefallenen EL-Anspruchs für den Monat Januar 2022 eine Rückforderung zu
viel ausgerichteter Leistungen in der Höhe von Fr. 2'861.-- (Fr. 2'257.--
direkt ausbezahlte EL und Fr. 604.-- Prämienverbilligung; BA 4).
e)
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. April 2022
Einsprache (BA 6), welche das ASB mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022
ablehnte (BA 7).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. April 2022 (Postaufgabe
28. April 2022) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Verfügung vom 15. März 2022 bzw. der Einspracheentscheid vom 19. April 2022 seien
aufzuheben und von einer Rückerstattung abzusehen.
b)
Das ASB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 auf
Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert Frist ist keine (freiwillige) Replik eingegangen, womit der
Schriftenwechsel geschlossen wurde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 14. September 2022
die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, zur EL-Berechnung für die Leistungsperiode
Januar 2022 sei die Tagestaxe des Pflegeheimes von Fr. 236.30 mit 365 Tagen
zu multiplizieren, um den jährlichen Aufwand für die Heimkosten zu erhalten.
Dieser betrage somit Fr. 86'249.50 und sei in diesem Umfang bei der
EL-Berechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Dass das ASB für
die Feststellung der jährlichen Heimkosten die Januar-Rechnung mit 12
multipliziere, obwohl das Heim nur 11 Tage in Rechnung gestellt habe, sei nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der offensichtlichen Falschbeurteilung sei der
Einspracheentscheid des ASB zu prüfen und zu korrigieren (vgl. Einsprache vom
5. April 2022 und Beschwerde vom 27. April 2022).
2.2.
Das ASB stellt sich auf den Standpunkt, dass bei in Heimen lebenden
Personen die tatsächlichen monatlichen Heimkosten auf ein Jahr hochgerechnet
werden müssen. Aufgrund der neu taggenauen Anrechnung der Tagestaxe, sei der
tatsächlich angefallene Betrag gemäss Schlussabrechnung für den Monat Januar
2022 von Fr. 2'774.60 mit dem Faktor zwölf auf ein Jahr hochzurechnen. Aus
der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultiere ein
Einnahmeüberschuss, weshalb die im Januar 2022 ausbezahlten Ergänzungsleistungen
in Höhe von Fr. 2'861.-- zurückzufordern seien (Einspracheentscheid vom 19.
April 2022 und Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist folglich, ob das ASB die Berechnung der
Ergänzungsleistungen für die Leistungsperiode Januar 2022 korrekt
vorgenommen hat und die Rückforderung zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie
Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen
[ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten jährlichen Ausgaben die
anerkannten jährlichen Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2.
Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG
geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird, ist in Art. 11 ELG
geregelt. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9
ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) festgehalten.
3.3.
Bei Ehepaaren, bei welchen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für
längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche
Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert
berechnet (Art. 3a ELV).
3.4.
Zu Unrecht ausgerichtete EL-Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Der
Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 ATSG). Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung
kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein
Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er
rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die
Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung
resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen
nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (Urteil des
Bundesgerichts vom 1. Juni 2021, 9C_200/2021, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Tagestaxe mit 365
multipliziert werden muss, um so die jährlichen Heimkosten für die Berechnung
des Anspruchs der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen für den Januar 2022 zu ermitteln. Diese Vorgehensweise
bezieht sich auf altes Recht, wie nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist.
Am 1. Januar 2021 trat die Änderung vom 22. März 2019
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung in Kraft (AS 2020 585; BBl 2016 7465; EL-Reform).
Neu wird bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem
Heim oder Spital leben, die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in
Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a
ELG).
Nach früherem Recht wurde bei in Pflegeheim wohnenden Personen die
Pflegeheimtaxe für den ganzen Monat angerechnet, wenn die Person im Verlauf des
Monats verstarb. Mit der Änderung, welche durch die EL-Reform in Art. 10
Abs. 2 lit. a ELG eingeführt wurde, soll genau dies geändert
werden. Es sollen nur noch Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich
angefallen sind (Botschaft EL-Reform, BBl 2016 7465, 7514).
4.2.
Das ASB hat folglich in Nachachtung der Gesetzesänderung zu Recht lediglich
den tatsächlich in Rechnung gestellten Betrag für die Heimkosten berücksichtigt.
Unter Anrechnung dieses Betrages für den Monat Januar 2022, ist dieser mit dem
Faktor zwölf auf ein Jahr hochzurechnen, um daraus den EL-Anspruch für die
Leistungsperiode Januar 2022 zu berechnen.
4.3.
Diese Berechnung des EL-Anspruches des ASB ist im Übrigen nicht zu
beanstanden. Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 erläutert das
ASB korrekt, wie die Berechnung der Heimkosten für Januar 2022 vorzunehmen ist.
So ermittelte das ASB die tatsächlich angefallenen Kosten, welche nur die
tatsächlich in Rechnung gestellten Tage der Heimkosten berücksichtigt (vgl.
Abrechnung B____ vom 11. Februar 2022, BA 5) und multiplizierte diesen Aufwand
mit dem Faktor zwölf, um damit die jährlichen Ausgaben für die Heimkosten zu
ermitteln. Da die Zimmerräumung am 12. Januar 2022 erfolgte (vgl. Abrechnung B____
vom 11. Februar 2022, BA 5), wurde die Taxe für Hotellerie und Betreuung für 12
Tage angerechnet (Fr. 190.30 x 12; vgl. Abrechnung B____ vom 11. Februar 2022,
BA 5), wobei die Essensgutschrift für einen Tag in Höhe von Fr. 15.-- abgezogen
wurde. Dies ergab einen Gesamtbetrag von Fr. 2'268.60 für die Hotellerie und
Betreuung. Zudem wurde die Patientenbeteiligung an die Pflegekosten in Höhe von
Fr. 23.-- täglich (Fr. 207.20 – Fr. 96.00 – Fr. 88.20 = Fr. 23.--; vgl.
Abrechnung B____ vom 11. Februar 2022, BA 5) sowie der Demenz-Zuschlag
ebenfalls in Höhe von Fr. 23.-- für 11 Tage hinzuaddiert (11 x Fr. 23.-- + 11 x
Fr. 23.-- = Fr. 506.--). Dies ergab insgesamt einen Betrag von Fr. 2'774.60
(Fr. 2'268.60 + Fr. 506.--) für die Heimkosten im Januar 2022. Dieser Betrag
wurde für die Berechnung des EL-Anspruches der verstorbenen Ehefrau des
Beschwerdeführers für den Monat Januar 2022 auf ein Jahr hochgerechnet (12 x
Fr. 2'774.60), was zu jährlichen Heimkosten von Fr. 33'295.20 führte (vgl.
Einspracheentscheid vom 19. April 2022, BA 7). Wie das ASB zutreffend festhält,
wurden die jährlichen Heimkosten in der Verfügung vom 15. März 2022
fälschlicherweise mit Fr. 33'440.-- anstelle von Fr. 33'295.20 beziffert (BA
4). Da aber dieser Betrag und somit die angerechneten Ausgaben für die
Berechnung des EL-Anspruchs im Januar 2022 höher ausfallen, führt dieser Kanzleifehler
nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers. Denn unabhängig von
welchem der beiden vorerwähnten Beträge ausgegangen wird, übersteigen im Monat
Januar 2022 die Einnahmen die Ausgaben (vgl. Verfügung vom 15. März 2022, BA 4
und Einspracheentscheid vom 19. April 2022, BA 7). Daher hatte die verstorbene
Ehefrau des Beschwerdeführers weder Anspruch auf Ergänzungsleistungen noch auf
Prämienverbilligung für den Monat Januar 2022. Infolgedessen fordert das ASB
die Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'257.-- sowie die Prämienverbilligung
in Höhe von Fr. 604.-- zu Recht zurück (BA 5 und 8). Anzumerken ist, dass das
ASB mit Verfügung vom 10. März 2022 die Prämienverbilligung von der
Krankenkasse zurückgefordert hat (Beschwerdebeilage). In diesem Zusammenhang
bleibt darauf hinzuweisen, dass BGE 147 V 369 sowie Rz. 4610.07 der Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) zu beachten sind.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Versterbens der
Ehefrau des Beschwerdeführers sich sowohl die Zusprache der
Ergänzungsleistungen als auch der Prämienverbilligung für den Monat Januar 2022
als ursprünglich unrichtig erweist. Somit sind die Voraussetzungen für eine
Revision gegeben und der Beschwerdeführer hat die unrechtmässig bezogenen
Leistungen zurückzuerstatten (vgl. E. 3.4). Das ASB hat daher zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (BA 7) die Rückforderung in Höhe von insgesamt
Fr. 2'861.-- bestätigt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde
abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2022 zu
bestätigen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: