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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2022.6
Einspracheentscheid vom 27. April 2022
Vermögensverzicht – Beweislast der EL-Bezüger dafür, dass die Hingabe in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung erfolgt ist.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. Dezember 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV-Rente ab 29. November 2020 (Beschwerdeant-wortbeilage/AB 1) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 4. April 2011 (AB 2) den Anspruch auf EL ab 1. Februar 2011 abgelehnt. Mit Verfügung vom 18. August 2011 (AB 3) hatte die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab August 2011 einen Anspruch auf EL in Höhe von CHF 409.-- anerkannt. Als Teilposition der Vermögensberechnungen hatte die Beschwerdegegnerin in beiden Verfügungen als Ausgangswert für die Bestimmung des für die Leistungsberechnung massgeblichen aufzurechnenden Vermögensverzichts die Summe von CHF 219'703.-- aufgenommen. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin sich mit Einsprache vom 8. September 2011 gewehrt (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 (AB 6) erachtete die Beschwerdegegnerin insgesamt Ausgaben in Höhe von CHF 17'621.-- als belegt, womit sich der für die Bestimmung des aufzurechnenden Vermögensverzichts massgebliche Ausgangsbetrag auf CHF 202'082.-- reduzierte. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.
b) Im Rahmen der wirtschaftlichen Überprüfung erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2022 und am 25. Januar 2022 zwei Verfügungen ("Revision 1. Teil", AB 7, sowie "2. Teil Verfügung Revision Rückforderung", AB 8). Auch diese Verfügungen führten zur Bestimmung des für die Leistungsberechnung relevanten Vermögensverzichts den Ausgangsbetrag in Höhe von CHF 202'082.-- an. Hiervon gelangte jeweils ein Verminderungsbetrag von CHF 130'000.-- in Abzug, womit die Beschwerdegegnerin zur Aufrechnung eines Vermögensverzichts von noch CHF 72'082.-- gelangte. Mit ihrer Einsprache vom 24. Februar 2022 (AB 9) wehrte sich die Beschwerdeführerin unter Anderem gegen diese Aufrechnung des Vermögensverzichts.
Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2022 (AB 10) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie von ihr verfügte Rückforderungen von EL (CHF 209.-- gemäss Verfügung vom 18. Januar 2022 und CHF 347.-- gemäss Verfügung vom 25. Januar 2022) aufhob. Ebenso nahm die Beschwerdegegnerin eine Verrechnung von Beihilfen in Höhe von CHF 168.-- zurück und erstattete der Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag zurück. An dem für die Bestimmung des Vermögensverzichts massgeblichen Ausgangsbetrag von CHF 202'082.-- hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jedoch fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei von der auch mit dem Einspracheentscheid vom 27. April 2022 bestätigten Aufrechnung des Vermögensverzichts abzusehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert gesetzter Frist keine Replik ein. Sie beantragt jedoch innert Frist die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 29. November 2022 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Sie und die Vertreterin der Beschwerdegegnerin gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dieser Betrag von CHF 212'082.-- findet sich nun auch im Einspracheentscheid
vom 27. April 2022 wieder (AB 10 S. 7), wobei die Beschwerdegegnerin diesen
Verzichtsbetrag im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat
(13 x
CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV).
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr nunmehr keinerlei Vermögensverzicht mehr anzurechnen.
Ob die auf diese Begründung abgestützte, durch den Einspracheentscheid vom 27. April 2022 geschützte EL-Berechnung mit Aufrechnung bei Vermögensverzicht der Überprüfung standhält, ist nachfolgend zu klären.
Antworten hierzu ergeben sich aus der Praxis (vgl. statt vieler Urteil ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 und nachstehend angeführte Hinweise).
Beim Anspruch auf EL handelt es sich nicht um ein einheitliches Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1).
Auch vor diesem Hintergrund stellt die Praxis (Urteil ZL.2014.00040 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2015 E 3.1.4) aber klar, dass die Behörde in der Regel «nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen» wird. «Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren». Der EL-Ansprecher andererseits «trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3)».
Die Beschwerdegegnerin hatte in Bezug auf die geltend gemachte Rückzahlung eines Darlehens für das Haus des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin schon im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin diese Transaktion weder durch Unterlagen belegt habe, noch den Namen des Empfängers der beträchtlichen Summe habe nennen können. Auch in der Einsprache vom 24. Februar 2022 sowie in der vorliegenden Beschwerde macht sie geltend, mit dem von der Pensionskasse des Ex-Ehemannes [erhaltenen Betrag] Schulden zurückgezahlt zu haben.
Die Beschwerdeführerin wurde dazu in der Hauptverhandlung vom 29. November 2022 eingehend befragt (für alle nachstehend wiedergegebenen Ausführungen wird auf das Protokoll zur Hauptverhandlung vom 29. November 2022 verwiesen). Sie verwies eingangs darauf, dass sie mit dem ausbezahlten Pensionskassengeld Schulden zurückbezahlt habe. Sie habe zu jenem Zeitpunkt "ziemlich viele Schulden überall" gehabt. Jedoch verfüge sie über keine neuen Dokumente zu diesen Schulden.
Die Beschwerdeführerin vermochte an der Hauptverhandlung den von ihr angeblich an diesen Bekannten des Ex-Ehemannes übergebenen Betrag nicht ohne Widersprüche zu beziffern: Sie war sich nicht sicher, ob es sich um CHF 180'000.--, CHF 120'000.-- oder CHF 108'000.-- gehandelt habe. Es seien jedenfalls "im Ganzen über CHF 100'000.--" gewesen. Sie bestätigte, dass sie den fraglichen Bekannten des Ex-Ehemannes namentlich nicht kenne. Irgendwelche schriftliche Unterlagen zum Verpflichtungsgeschäft existierten nach Aussage der Beschwerdeführerin nie. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, sie habe dem Bekannten des Ex-Ehemannes "sicher fünf Mal" Teilzahlungen in Tranchen von zumeist rund CHF 20'000.-- geleistet. Hierfür seien aber nie Quittungen erstellt worden.
In Anbetracht dieser Aussagen kann die Beschwerdeführerin weder den Nachweis eines Verpflichtungsgeschäfts im Zusammenhang mit dem Hauskauf, noch die Tilgung einer mit diesem Hauskauf in Zusammenhang stehenden Schuld dartun. Sie erklärt selber ausdrücklich, dass hierzu beweiskräftige Unterlagen weder jemals existiert haben, noch existieren.
Dieser Betrag ist insofern schon mit Zweifeln behaftet, weil der Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht mehr klar erinnerlich ist, welchen Betrag sie gesamthaft an den Bekannten des Ex-Ehemannes im Zusammenhang mit dem Hauskauf effektiv geleistet hatte.
Dazu befragt, wofür sie die genannten CHF 80'000.-- verwendet habe, gab die Versicherte an, sie habe Zahlungen an die Krankenkasse geleistet und sie habe Rückzahlungen an verschiedene Personen getätigt, welche ihr Geld geliehen hätten. Jedoch existierten auch zu all diesen Zahlungen keine Quittungen. Neue Belege könne die Versicherte nicht beibringen. Sie verfüge einzig über Belege zu einem Kredit, welchen ihre Tochter für sie aufgenommen habe.
Solche den Kredit der Tochter betreffende Belege wären jedoch nicht geeignet, zu einer betraglichen Reduktion des Vermögensverzichts zur führen. Sie erbrächten einzig den Nachweis einer Schuldverpflichtung der Tochter bzw. die Tilgung einer nicht von der Beschwerdeführerin selbst eingegangenen Schuld.
Die Beschwerdeführerin deponiert, dass sie keine weiteren Zahlungsflüsse nachweisen könne.
Vorliegend ergibt die Würdigung der Umstände jedoch, dass Beweismittel für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verpflichtungsgeschäfte bzw. Zahlungen nie existiert haben. Auch mit Blick auf die angeführte Praxis hat die Beschwerdeführerin darum die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Zusammenfassend besteht kein Anlass, den bereits mit dem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2012 bezifferten Vermögensverzicht aufgrund belegter Ausgaben zusätzlich zu vermindern. Es bleibt bei dem auf CHF 202'082.-- festgesetzten Betrag.
Bereits wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 27. April 2022 den Verzichtsbetrag von CHF 212'082.-- im laufenden Jahr 2022 bereits um CHF 130'000.-- vermindert hat (13 x CHF 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV).
Die Einführung der Amortisationspauschale in Art. 17a ELV per 1. Januar 1990 bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis BGE 118 V 150 E. 3c/bb S. 155). In Bezug auf die Modalitäten der Amortisation, insbesondere deren Höhe, stand dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1 f., mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von CHF 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe. Wenn auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen als die in Art. 17a ELV getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation denkbar gewesen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Regelung rechtsungleich oder willkürlich sein sollte (Urteil 9C_732/2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155).
Mit Blick auf die angeführte höchstrichterliche Praxis besteht somit keine Handhabe, zu Gunsten der Versicherten die Modalitäten der Amortisation zu ändern.
In der Beschwerdeantwort (S. 5) bemerkt die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass per 1. Januar 2026 nach Abzug eines Verminderungsbetrags von CHF 170'000.-- und des Vermögensfreibetrags von CHF 30'000.-- noch ein anrechenbares Verzichtsvermögen von CHF 2'082.-- mit einem Vermögensverzehr von CHF 208.-- pro Jahr resultiere. Per 1. Januar 2027 werde das Verzichtsvermögen vollständig amortisiert sein.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen