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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
1
C____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
2
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2022.7
Einspracheentscheid vom 16. Mai
2022
Teilweiser Erlass der
Rückforderung
Tatsachen
I.
a)
Die beschwerdeführenden Ehegatten meldeten sich im April 2009 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen an (Interne Aktennotiz in den Vorakten). Spätestens ab
Januar 2012 (erst ab diesem Datum finden sich entsprechende Berechnungen in den
Vorakten) bezogen sie Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen.
b)
Am 11. Dezember 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die
Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Mai 2013 bis
Dezember 2018 in Höhe von Fr. 87'081.00 und (mit separater Verfügung)
Prämienverbilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Januar 2017 zurück (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 Einsprache erheben
(AB 3). Innert erstreckter Frist erfolgte am 7. März 2019 eine Einsprache
durch beide Ehegatten (AB 4). Die Beschwerdegegnerin reduzierte die
Rückforderung der Ergänzungsleistungen daraufhin mit Einspracheentscheid vom
12. April 2019 (AB 5) von Fr. 87'081.00 um Fr. 43'636.00
auf Fr. 43'445.00 und die Prämienverbilligungsrückforderung von
Fr. 40'540.80 um Fr. 9'776.80 auf Fr. 30'764.00. Dieser
Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
c)
Am 25. Juni 2019 stellten die Beschwerdeführer, vertreten durch
ihren damaligen Rechtsvertreter D____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung
der Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 43'445.00 und der
Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 30'764.00, eventualiter um eine
Reduktion der zurückgeforderten Beträge (AB 6). Infolgedessen forderte die
Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern in mehreren Schreiben weitere
Unterlagen und Informationen ein (vgl. AB 7). Mit Verfügung vom
19. August 2021 (AB 8) hiess sie das Erlassgesuch im Umfang von
Fr. 18'712.30 teilweise gut. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Rentennachzahlung noch mindestens über einen Betrag von
Fr. 55'496.70 verfügt haben müssten, weshalb die grosse Härte für diesen
Betrag verneint werden müsse. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am
17. September 2021 mündlich Einsprache (vgl. Protokoll der mündlichen
Einsprache, AB 9). Ein Schreiben der Vereinigung E____ vom 31. März
2022 nahm das ASB als Einsprachebegründung entgegen (AB 10). Mit
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 wies das ASB die Einsprache ab
(AB 11).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Der
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 und die Verfügungen vom
19. August 2021 und vom 11. Dezember 2018 seien aufzuheben.
2. Es sei die
Verpflichtung, den Betrag von Fr. 55'497.00 zurückzubezahlen, aufzuheben.
3. Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Verfügung
mit einer nachvollziehbaren Berechnung der Rückforderung zukommen zu lassen.
4. Es sei den
Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und B____ als
unentgeltlichen Vertreter einzusetzen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihnen gesetzten Frist reichen die Beschwerdeführer keine
Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 5. September 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die unentgeltliche Vertretung durch
B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und
§ 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über
die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von
kantonalen Beihilfen (EG ELG; SG 832.700) als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 der Post übergeben und
somit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG), soweit sie sich auf den
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 bezieht. Die Beschwerdeführer beantragen
mit ihrer Beschwerde allerdings nicht nur die Aufhebung der diesem
Einspracheentscheid direkt vorangegangen Verfügung vom 19. August 2021 (AB 8),
sondern auch diejenige der Verfügung vom 11. Dezember 2018 (mutmasslich
sind beide an diesem Datum erlassenen Verfügungen gemeint; AB 1 und 2).
Die Verfügungen dieses Datums wurden mit Einspracheentscheid vom 12. April
2019 (AB 5) überprüft und angepasst. Wie unter I.b festgehalten,
reduzierte das ASB die Rückforderungen mit diesem Entscheid. Die
Beschwerdeführer haben diesen Entscheid nicht beim Gericht angefochten. Dieser
ist vielmehr in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren kein
Anfechtungsobjekt mehr darstellen. Dasselbe gilt für die Verfügungen vom
11. Dezember 2019 (AB 1 und 2), denn sie wurden mit Eintritt der
Rechtskraft des erwähnten Einspracheentscheids ebenfalls rechtskräftig. Soweit
sich die Beschwerde auf diese Verfügung und diesen Einspracheentscheid bezieht,
kann folglich nicht drauf eingetreten werden.
1.3.
In Bezug auf den Einspracheentscheid des ASB vom 16. Mai 2022
(AB 11) und die diesem Verfahren zugrundeliegende Verfügung vom
19. August 2021 (AB 8) wurde die Beschwerde – wie unter E. 1.2.
festgehalten – rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten, soweit sie sich auf die den Einspracheentscheid vom 16. Mai
2022 und die Verfügung vom 19. August 2021 bezieht.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hiess das Erlassgesuch der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 19. August 2021 (AB 8) im Umfang von
Fr. 18'712.30 gut und verneinte eine grosse Härte im Umfang von
Fr. 55'496.70. An der Rückforderung dieses Betrages hielt sie fest, was
sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 bestätigte.
Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser Betrag zum Zeitpunkt der
Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2018 noch bei den
Beschwerdeführern vorhanden gewesen sei.
2.2.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sowohl die
Verfügung (bzw. Verfügungen) vom 11. Dezember 2018 (AB 1 und 2) als
auch jene vom 19. August 2021 (AB 8) seien ungenügend begründet. Weder
die Rückforderungsbeiträge noch der Grund, weshalb die Rückforderungsbeträge
jetzt geschuldet sein sollten, gehe aus den Verfügungen nachvollziehbar hervor.
Der Verfügung vom 11. Dezember 2018 sei ferner nicht zu entnehmen, wann
das ASB – vom Rückforderungsrecht Kenntnis erhalten habe. Es sei daher davon
auszugehen, dass der Anspruch – bei Anwendung der bis 31. Dezember 2020
geltenden einjährigen relativen Verwirkungsfrist – bereits verwirkt sei.
2.3.
Wie unter E. 1. ausgeführt, sind der Einspracheentscheid vom 12. April
2019 (AB 5) und die Verfügungen vom 11. Dezember 2018 (AB 1 und
2) rechtskräftig und können vorliegend nicht mehr angefochten werden. Zur Frage
der Verwirkung sei dazu erwähnt, dass das ASB im Einspracheentscheid vom
12. April 2019 (AB 5) erklärte, dass es am 5. Dezember 2018 mit
Schreiben der Pensionskasse F____ von einer erhöhten Pensionskassenrente
erfahren habe. Am 12. November 2018 habe es mittels Abrechnungen der G____
vom 29. und 30. Oktober 2018 von einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab April
2015 erfahren. Beide Daten liegen weniger als ein Jahr vor dem Erlass der
Verfügungen vom 11. Dezember 2018. Der Rückforderungsanspruch ist
jedenfalls diesbezüglich – wie vom ASB dargelegt – nicht verwirkt. Daher erübrigen
sich Ausführungen zur Frage, ob die Verwirkung einer Forderung trotz
Rechtskraft der entsprechenden Rückforderungsverfügung zu berücksichtigen wäre.
2.4.
Zum Umstand, dass das ASB den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
19. August 2021 (AB 8) und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022
(AB 11) einen Betrag von Fr. 18'712.30 erlassen hat und an der
Rückforderung eines Betrags von Fr. 55'496.70 festhielt, äussern sich die
Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere zur Frage, ob
auch in Bezug auf den verbleibenden Betrag eine grosse Härte vorliegt (der gute
Glaube ist nicht umstritten), nehmen sie keine Stellung. Da sie die Aufhebung
des Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 (AB 11) und der Verfügung
vom 19. August 2021 (AB 8) beantragt haben, sieht sich das Gericht
gehalten, den angefochtenen Einspracheentscheid im Rahmen des für ihn geltenden
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) in dieser Hinsicht
zu überprüfen. Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführer
zu Recht vorbringen, die Verfügung vom 19. August 2021 sei nicht genügend
begründet worden.
3.
3.1.
Vorweg ist auf die Frage einzugehen, ob das ASB das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführer durch eine ungenügende Begründung der Verfügung vom
19. August 2021 verletzt hat.
3.2.
Bezüglich der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen
Gehörs kann festgehalten werden, dass eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit
Hinweisen) – wie dies beim angerufenen Gericht der Fall ist (Art. 61
lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
3.3.
Das ASB führte in der Verfügung vom 19. August 2021 aus, dass
die Rückforderung letztlich eine Folge von Rentennachzahlungen der G____ in
Höhe von Fr. 50'338.35 und der Pensionskasse F____ in Höhe von Fr. 66'903.95
sei. Es hielt fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Falle
von rückwirkend ausgerichteten Rentennachzahlungen dann nicht von einer grossen
Härte ausgegangen werden könne, wenn die aus der Nachzahlung stammenden Mittel
im Zeitpunkt, in welchem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden seien.
Im Weiteren legte es ausführlich dar, welche Beträge es aus welchen Gründen
abzog und somit bei der Rückforderung nicht berücksichtigte. Die Verfügung
wurde somit genügend und nachvollziehbar begründet. Im Übrigen wurden die
wesentlichen Gründe für die verfügte Rückforderung auch im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 wiedergegeben. Selbst wenn die
Verfügung daher nicht genügend begründet wäre, wäre dieser Mangel durch den
Einspracheentscheid geheilt worden.
3.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ASB sowohl die Verfügung
vom 19. August 2021 (AB 8) als auch den Einspracheentscheid vom
16. Mai 2022 (AB 11) genügend begründet hat.
4.
4.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem
Ablauf eines Jahres (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis zum
31. Dezember 2020 geltenden Fassung) bzw. drei Jahren Art. 25
Abs. 2 ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung),
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind vorbehalten (Art. 25
Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der versicherten Person kommt es dabei
nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom
23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013
E. 3.1).
4.2.
4.2.1 Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen, muss
sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
wird in solchen Fällen ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
4.2.2 Der Bezug einer Sozialversicherungsleistung ist
gutgläubig, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt.
Dieses Fehlen muss dabei in einer objektiven Betrachtungsweise entschuldbar
sein (Ueli Kieser, Art. 25
N 65). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der
Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger
weder einer böswilligen Absicht noch einer groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Ist die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtsverletzung
zurückzuführen, entfällt der gute Glaube somit von vornherein. War das
fehlerhafte Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person hingegen nur leicht
fahrlässig (liegt namentlich bloss eine leichte Verletzung der Melde- oder
Auskunftspflicht vor), kann sie sich auf den guten Glauben berufen. Das Mass
der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, 220 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 110 V 176, 180 f. E. 3.).
4.2.3 Für die Beurteilung ob eine grosse Härte vorliegt, ist
der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wird,
entscheidend (Art. 4 Abs. 2 ATSV; Ueli
Kieser, Art. 25 N 73). Eine grosse Härte im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben
und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Rückerstattung im
Fall rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen insoweit keine grosse Härte
dar, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt,
in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies gilt
allerdings nur für all jene Fälle, in denen der versicherten Person im
Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich
ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug
decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221,
228 E. 6d und Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008
E. 4.1d).
5.
5.1.
Das ASB berücksichtigte eine Überweisung der G____ vom
1. November 2018 für Rentennachzahlungen für den Zeitraum vom
1. April 2015 bis zum 1. September 2018 in Höhe von
Fr. 50'338.35 (vgl. Abrechnung vom 29. Oktober 2018, AB 14),
abzüglich von Fr. 11'558.50, welche das damals von den Beschwerdeführern
mandatierte Advokaturbüro als Honorar abgezogen habe (vgl. Verfügung vom
19. August 2021, AB 8, S. 2, sowie Honorarnote des
Advokaturbüros H____ vom 1. November 2018, AB 7H). Von dieser
Überweisung rechnete es somit Fr. 38'779.85 an, welche die Beschwerdeführer
noch erhalten haben müssten. Dazu rechnete es eine Nachzahlung der
Pensionskasse F____ von Renten für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis
zum 31. Oktober 2018 in Höhe von Fr. 66'903.95 (vgl. Schreiben der
Pensionskasse F____ vom 19. November 2018, AB 13). Das ASB ging daher
davon aus, dass im November und Dezember 2018 Nachzahlungen in Höhe von
Insgesamt Fr. 105'683.30 zugunsten der Beschwerdeführer erfolgt sein müssten.
Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführer (vgl. deren Schreiben vom
28. August 2020, AB 7F) ging sie davon aus, dass dieser Betrag an die
Vereinigung E____ überwiesen wurde. Sodann anerkannte sie, dass diese davon
einen Betrag von Fr. 40'000.00 für ein Darlehen, dass sie den
Beschwerdeführern gewährt habe (vgl. Darlehensvertrag vom 20. März 2014,
AB 7J, sowie die von den Beschwerdeführern eingereichte Schuldanerkennung
vom 15. Januar 2019, AB 7F) sowie eine Provision in Höhe von
Fr. 26'294.85 (10 % Provision von Rentennachzahlungen in Höhe von
insgesamt Fr. 262'948.60; vgl. dazu Verfügung vom 19. August 2021,
AB 8, S. 3, sowie die Provisionsvereinbarung vom 23. Juni 2017,
AB 7J).
Bei Rentennachzahlungen von Fr. 105'683.30 abzüglich
Fr. 40'000.00 für das erwähnte Darlehen und Fr. 26'294.85 für die
erwähnte Provision schloss das ASB darauf, dass noch ein Betrag von
Fr. 39'388.45 verbleiben müsste. Im Weiteren wies das Amt darauf hin, dass
die Sozialhilfe am 14. Juni 2019 (vgl. Kontoauszug vom 1. Juli 2019,
in den Vorakten) eine Nachzahlung von Fr. 16'108.30 geleistet habe. Diese
Nachzahlung stelle den Restbetrag der Pensionskasse F____ dar, welche den
Beschwerdeführern zustehe. Dieser sei bereits mit Nachzahlung gemäss Schreiben
vom 19. November 2018 (AB 13) zwecks Verrechnung an die Sozialhilfe
überwiesen worden. Auch diese Gelder seien somit im Zeitpunkt der
Rückforderungsverfügung bereits ausbezahlt und noch vorhanden gewesen.
Insgesamt handle es sich somit um noch vorhandene Mittel in Höhe von
Fr. 55'496.75.
Im Einspracheentscheid nahm das ASB sodann Bezug auf die
Stellungnahme der Vereinigung E____ vom 31. März 2022 (AB 10), welche
es als Einsprachebegründung entgegengenommen hatte. Die Vereinigung E____ erklärte
darin, der Beschwerdeführer habe am 2. März 2019 Fr. 10'000.00
erhalten; Fr. 7'206.00 habe sie für eine Betreibung der Krankenkasse
beider Beschwerdeführer bezahlt; Fr. 3'000.00 habe die Vereinigung E____
aufgrund von Leistungen von Aufträgen erhalten und Fr. 3'794.00 habe sie
für weitere Leistungen zu Gute. Die Vereinigung E____ werde Fr. 16'000.00
der Ergänzungsleistungen in Raten zurückbezahlen. Dazu reichte die Vereinigung E____
Quittungen und Bestätigungen der bezahlten Beträge an das Betreibungsamt
Basel-Stadt und die Krankenkasse sowie eine Vereinbarung zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer vom 2. März 2019 ein (AB 10).
Das ASB erklärte, die Beträge an das Betreibungsamt seien alle
nach Dezember 2018 bzw. Februar 2019 beglichen worden und könnten somit bei der
Beurteilung der Höhe des noch vorhandenen Vermögens nicht berücksichtigt
werden. Für die von der Vereinigung E____ geltend gemachten Forderungen in Höhe
von insgesamt Fr. 6'794.00 seien weder Belege noch Abrechnungen
eingereicht worden. Im Zusammenhang mit den Rentennachzahlungen sei bereits mit
der Erlassverfügung vom 19. August 2021 (AB 8) ein Betrag von Fr. 26'294.85
in Abzug gebracht worden. Damit seien sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit
der Geltendmachung der Rentennachzahlungen abgegolten.
5.2.
Wie unter E. 4.2.3 ausgeführt und vom ASB ebenfalls zu Recht
erwähnt, stellt die Rückerstattung im Falle rückwirkend
ausgerichteter Rentennachzahlungen insoweit keine grosse Härte dar, als die aus
den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die
Rückzahlung erfolgen sollte. Massgebend
ist somit der Zeitpunkt der Zustellung der Rückforderungsverfügung. Vorliegend
forderte das ASB die Rückzahlung von Ergänzungsleistungen und die von
Prämienverbilligungsbeiträgen je in einer eigenen Verfügung vom
11. Dezember 2018 zurück (AB 1 und 2). In seiner Einsprache vom 30. Januar
2019 (AB 3) erklärte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,
die Ehegatten hätten lediglich die Rechnung mit der Rückforderung erhalten,
verfügten jedoch nicht über die entsprechende Verfügung. Daraufhin liess ihm
das ASB mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (in den Vorakten) seine Akten
inklusive der Verfügung vom 11. Dezember 2018 zukommen (dies bestätigte der
damalige Rechtsvertreter in der Einsprachebegründung vom 7. März 2019,
AB 4). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das ASB die grosse Härte zu diesem Zeitpunkt beurteilte. An
welchem Datum exakt die Zustellung der Verfügung erfolgte, kann dabei
offenbleiben, da dies keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat.
Entscheidend ist, dass dies spätestens im Februar 2019 der Fall war.
Bei den Rentennachzahlungen der Pensionskasse F____ und der G____
handelte es sich zudem um zusätzliche Leistungen, die nachträglich für einen
Zeitraum ausgerichtet wurden, in welchem Ergänzungsleistungen bezahlt wurden.
Demzufolge stellt die Rückforderung von Ergänzungsleistungen (sowie auch
kantonalen Beihilfen und Prämienverbilligungen) im Umfang, in welchem diese Rentennachzahlungen
im Februar 2019 noch vorhanden waren, keine grosse Härte dar (vgl. dazu
E. 4.2.3).
5.3.
Die Ausführungen des ASB zu den von der Pensionskasse F____ und der G____
im November und Dezember 2018 für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis
zum 31. Oktober 2018 (vgl. E. 5.1. sowie die Verfügung vom
19. August 2021, AB 8, und den Einspracheentscheid vom 16. Mai
2022, AB 11) sind grundsätzlich schlüssig und anhand der eingereichten
Unterlagen belegt und nachvollziehbar. Einzig, was die Auszahlung der
Sozialhilfe vom 14. Juni 2019 in Höhe von Fr. 16'108.30 (vgl.
Kontoauszug vom 1. Juli 2019, in den Vorakten) betrifft, kann der
Argumentation des ASB nicht gefolgt werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird,
dass der Betrag einen Restbetrag der erfolgten Rentennachzahlung darstellt –
was sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt – so stand er den
Beschwerdeführern im Februar 2019 nicht zur Verfügung. Zudem kann – mangels anderslautender
Unterlagen – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer wussten,
ob und falls ja, welchen Betrag sie von der Sozialhilfe infolge der
Rentennachzahlung nach der Verrechnung noch erhalten würden. Demzufolge kann
der Betrag von Fr. 16'108.30 nicht an den Betrag angerechnet werden, für
dessen Rückforderung gemäss der unter E. 4.2.3 zitierten Rechtsprechung
grundsätzlich keine grosse Härte angenommen werden kann. Im Übrigen kann auf
die Ausführungen des ASB verwiesen werden.
5.4.
Zusammenfassend hat das ASB im Umfang von Fr. 39'388.45
(Fr. 105'683.30 minus Fr. 40'000.00, minus Fr. 26'294.85; vgl.
dazu E. 5.1.) keine grosse Härte angenommen. Die Auszahlung der
Sozialhilfe am 14. Juni 2019 in Höhe von Fr. 16'108.30 durfte das ASB
jedoch nicht an diesen Betrag anrechnen, sodass es bei den Fr. 39'388.45
(statt Fr. 55'496.75, wie vom ASB im Einspracheentscheid berechnet)
bleibt. Die Beschwerdeführer haben dem ASB diesen Betrag zurückzuzahlen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 ist aufzuheben,
soweit der Betrag, dessen Rückforderung keine grosse Härte bewirkt,
Fr. 39'388.45 übersteigt.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG und § 16 SVGG).
6.3. Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer haben
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen
Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom
Aufwand und der Aktenmenge her vergleichbar mit einem IV-Fall
durchschnittlicher Natur, jedoch liegt lediglich ein teilweises Obsiegen der
Beschwerdeführer vor. Bezogen auf den zurückgeforderten Betrag von ursprünglich
Fr. 55'496.75 obsiegen die
Beschwerdeführer zu rund einem Drittel. Deshalb erscheint eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 833.35 (ein Drittel von Fr. 2'500.--) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von
Fr. 64.15 als angemessen.
6.4.
Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer im Kostenerlass ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei einfachem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.
Analog zu den Ausführungen unter E. 6.3. erscheint ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 1'333.35 (zwei Drittel von Fr. Fr. 2'000.--) zuzüglich
7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 102.65) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
soweit sie den zurückgeforderten Betrag von Fr. 39'388.45 übersteigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 833.35 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 64.15.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 1'333.35 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.65 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: