Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 21. Dezember 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EL.2022.8

Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022

Rückforderung

 


Erwägungen

1.             

1.1.          A____ (geboren [...] 1959; Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann (geboren [...] 1957, verstorben [...] September 2021) meldeten sich im März 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab Februar 2003 an (vgl. das am 17. März 2003 ausgefüllte Anmeldeformular [Antwortbeilage/AB 2]; siehe auch die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2003 und vom 8. August 2003). Daraufhin wurde ihnen vom Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) mit Verfügung vom 14. August 2003 (AB 3) EL sowie Beihilfen (BH) und Prämienverbilligungen (PV) zur Krankenkasse zugesprochen. In der Folge bezogen sie während Jahren entsprechende – an die jeweiligen aktuellen Verhältnisse angepasste – Leistungen (vgl. u.a. die Verfügungen vom 25. August 2003, vom 27. Januar 2004, vom 26. März 2004, vom 26. Oktober 2004, vom 24. Juni 2005, vom 3. August 2007, vom 25. Januar 2008, vom 20. Mai 2008, vom 20. Januar 2009, vom 4. Februar 2009, vom 16. Februar 2010, vom 16. Februar 2011, vom 11. Januar 2012, vom 1. Februar 2013, vom 22. August 2013 und vom 23. Mai 2017).

1.2.       Im Laufe der Jahre nahm das ASB mehrfach eine umfassende Anspruchsprüfung vor. Dies war namentlich in den Jahren 2008 und 2013 der Fall (vgl. den von beiden Ehegatten am 10. April 2008 unterzeichneten Revisionsfragebogen [AB 4] sowie die Revisionsverfügung vom 20. Mai 2008; siehe auch den von beiden Ehegatten am 24. März 2013 unterzeichneten Revisionsfragebogen [AB 5] resp. die Revisionsverfügung vom 22. August 2013). Im Rahmen einer weiteren periodischen Überprüfung des Leistungsanspruches gingen am 11. August 2017 beim ASB – als Beilagen zum ausgefüllten Revisionsformular (AB 6) – zahlreiche Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein. Unter anderem erhielt das ASB in diesem Zusammenhang Kenntnis über eine von der Beschwerdeführerin gemachte grössere Erbschaft (Tod der Mutter von A____ im Dezember 2013). Das ASB nahm gestützt auf die im August 2017 eingereichten Unterlagen eine Neuberechnung der EL und BH vor. Die Revisionsverfügung vom 29. August 2017 wurde jedoch – offenbar aus systemtechnischen Gründen – wieder gelöscht, was eine Leistungseinstellung per Ende August 2017 zur Folge hatte, zumal in der Sache keine neue Verfügung ergangen war (vgl. das Schreiben des ASB vom 30. Januar 2018; siehe auch den Eintrag vom 22. Januar 2018 im Verfahrensprotokoll).

1.3.       Mit Schreiben vom 2. Dezember 2017 (AB 9) erkundigten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schliesslich nach dem Stand der Dinge resp. ihrem Anspruch auf EL/BH. Daraufhin orientierte das ASB sie mit Schreiben vom 30. Januar 2018 über den Grund der per 31. August 2017 erfolgten Leistungseinstellung resp. den (bislang) fehlenden Verfügungserlass. Des Weiteren wurde am 30. Januar 2018 eine Revisionsverfügung erlassen (vgl. AB 10). Mit dieser wurde aufgrund der Anrechnung der Erbschaft ein Anspruch auf EL, BH und PV ab Januar 2014 bis August 2017 verneint. Ab September 2017 wurde ein Anspruch gemäss Art. 26 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die EL zur AHV und IV (ELV; SR 831.301) zuerkannt (gemäss dazugehörigem Berechnungsblatt: Fr. 724.-- PV und Fr. 125.-- BH). In der Revisionsverfügung wurde auch eine Rückforderung von (in der Zeit von Januar 2014 bis 31. August 2017) zu Unrecht bezogenen EL (Fr. 59’389.--) und BH (Fr. 4'875.--) angeordnet. In einer weiteren Verfügung vom 30. Januar 2018 (AB 11) wurde die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen PV (Fr. 47'304.--) gegenüber der involvierten Krankenkasse (B____) angeordnet. Schliesslich forderte das ASB in einer zusätzlichen Verfügung vom 30. Januar 2018 (AB 12) übernommene Krankheitskosten von Fr. 9'493.25 zurück. Die Verfügungen blieben allesamt unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Die geltend gemachten Rückforderungen wurden denn auch unverzüglich beglichen (vgl. implizit das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018; siehe auch den Eintrag im Verfahrensprotokoll vom 23. September 2021). In der darauffolgenden Zeit wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann PV und BH ausgerichtet, dies unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Verhältnisse (vgl. u.a. implizit die Verfügung vom 21. Mai 2019 sowie den Einspracheentscheid vom 5. September 2019; siehe auch die Verfügungen vom 21. Januar 2020 und vom 6. Januar 2021, jeweils inklusive dazugehöriger Berechnungsblätter).

1.4.       Am 16. September 2021 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Daraufhin verfügte das ASB am 23. September 2021 die Einstellung der EL (inkl. PV) per 30. September 2021 (vgl. AB 13). In der Verfügung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie jetzt möglicherweise einen Anspruch als Einzelperson habe. Damit man prüfen könne, ob sie weiterhin die Voraussetzungen für den Bezug von EL/BH erfülle, werde eine Neuanmeldung mit den Angaben über die nunmehr eingetretenen Änderungen benötigt (u.a. das Erbschaftsinventar und die neue Verfügung der Ausgleichskasse). Auf Verlangen der Beschwerdeführerin hin (Schreiben vom 21. Oktober 2021) liess ihr das ASB am 27. Oktober 2021 ein Anmeldeformular zum Bezug von EL zukommen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin auch nochmals explizit zur Einreichung des Erbschaftsinventars aufgefordert (vgl. auch den Eintrag vom 26. Oktober 2021 im Verfahrensprotokoll). Gestützt auf die Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2021 (vgl. AB 14) resp. die beigelegten Unterlagen (AB 15) traf das ASB weitere Sachverhaltsabklärungen. Namentlich wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 (AB 16) und vom 31. Januar 2022 weitere schriftliche Auskünfte zu diversen Bankkonti verlangt.

1.5.       In der Folge verneinte das ASB mit Verfügung vom 15. März 2022 (AB 17) rückwirkend ab Januar 2015 einen EL-Anspruch und forderte ab September 2017 bis September 2021 von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu Unrecht bezogene BH (Fr. 6'125.--) sowie die unrechtmässig vergüteten U-Abo-Kosten (Jahre 2017 bis 2021) von Fr. 216.-- zurück. Des Weiteren wurden auch in der Zeit von September 2017 bis September 2021 zu viel bezogene PV von insgesamt Fr. 41'210.-- (Fr. 2'896.-- von der B____; Fr. 38'314.-- von der C____) zurückgefordert (vgl. dazu auch das sich in den Akten befindende Berechnungsblatt sowie die an die beiden involvierten Krankenlassen gerichteten Verfügungen [AB 18]). Mit E-Mail vom 23. März 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das ASB und machte geltend, sie sei enttäuscht darüber, dass sie alles zurückerstatten müsse, obgleich die Leistungen ihnen "automatisch zugekommen" seien.

1.6.       Mit Verfügung vom 11. April 2022 verlangte das ASB von der Beschwerdeführerin (die in den Jahren 2018 bis 2021) ausserdem zu Unrecht vergüteten Krankheitskosten von Fr. 6'644.70 zurück.

1.7.       Am 12. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Im Wesentlichen machte sie geltend, die zurückgeforderten Leistungen seien nicht beantragt, sondern "einfach ausbezahlt" worden. Des Weiteren wendete sie ein, sie habe Anspruch auf eine vom ASB auszurichtende Entschädigung; denn sie habe einen sehr grossen Aufwand gehabt, die verlangten Unterlagen zu beschaffen (vgl. AB 20). Mit E-Mail vom 29. Mai 2022 (AB 21) bekräftigte sie nochmals ihr Argument, das ASB habe (die von ihr bereits zurückbezahlten) Leistungen fälschlicherweise ausgerichtet. Sie beantrage daher einen Schadenersatz für die entstandenen Komplikationen. Dessen ungeachtet wies das ASB die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (AB 19) ab.

2.             

2.1.       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine Entschädigung für die ihr entstandenen Unannehmlichkeiten zuzusprechen.

2.2.       Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.       Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine Replik eingereicht.

 

 

3.             

3.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

3.2.       Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Von einem leichten Fall ist vorliegend auszugehen.

4.             

4.1.       4.1.1.  Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

4.1.2.  Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700) sind zu Unrecht bezogene Beihilfen zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Beihilfe erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zins zu 5 % zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten für die Rückforderung und den Erlass die Bestimmungen des ATSG.

4.1.3.  Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird. Die Wiedererwägung, prozessuale Revision oder Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids folgen in Bezug auf Zulässigkeit und die zeitliche Wirkung (ex tunc, ex nunc) unterschiedlichen Regeln. Es ist jeweils zu prüfen, welchen Sachverhalt eine Bestimmung regelt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).

4.1.4.  Die Rückerstattung (von EL) hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der Leistungsempfängerin zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3.).

4.2.       4.2.1.  Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen hat die Beschwerdegegnerin daher korrekterweise die ihr aufgrund des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin bekannt gewordenen Vermögenswerte rückwirkend in die Berechnungen miteinbezogen, was zu einer Rückforderung der bezogenen Leistungen führte. Hinweise für eine fehlerhafte Anspruchsermittlung resp. eine falsche Berechnung der (von der Beschwerdeführerin im Übrigen bereits beglichenen) Rückforderungen gibt es keine. Die Beschwerdeführerin macht Solches denn auch nicht geltend.

4.2.2.  Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die (mit Verfügung vom 30. Januar 2018) ab September 2017 gewährten (und jetzt zurückgeforderten) Leistungen seien gar nicht beantragt worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So ergibt sich insbesondere aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich mehrfach um Ausrichtung der Leistungen bemühten. So beantragten sie unter anderem mit Schreiben vom 5. Februar 2018 die Auszahlung der zugesprochenen PV. Mit E-Mail vom 25. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Überweisung der BH auf ihr Konto bei der D____ AG. Schliesslich erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 28. Mai 2019 Einsprache gegen eine Verfügung des ASB vom 21. Mai 2019 und beanstandeten die Ermittlung der PV. Es kann daher keineswegs von einer ungewünschten Ausrichtung von Leistungen gesprochen werden. Im Übrigen wäre die Rückerstattungspflicht auch dann zu bejahen, wenn der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlaufen sein sollte, wofür es jedoch keine Hinweise gibt.

4.3.       4.3.1.  Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

4.3.2.  Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 148 V 217, 221 f. E. 5.1.1). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (vgl. BGE 148 V 217, 222 E. 5.1.2; siehe auch BGE 146 V 217, 220 E. 2.2).

4.3.3.  Die Frist wurde somit vorliegend mit dem Erlass der Verfügungen am 22. März 2022 in jedem Fall gewahrt. Denn Kenntnis von den bislang unberücksichtigt gebliebenen Vermögenswerten hatte die Beschwerdegegnerin erst nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhalten. Auch die absolute 5-jährige Frist wurde zweifelsohne eingehalten; denn zurückgefordert wurden lediglich die ab September 2017 ausgerichteten Leistungen. 

4.4.       Da das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit zu keinerlei Beanstandungen Anlass bietet, besteht von Vornherein kein Raum für einen "Schadenersatz". Zudem ist auch der Aufwand für das Beschaffen der Kontoauszüge nicht ersatzpflichtig, da gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es die Beschwerdeführerin wegen der Nichtdeklaration von Vermögenswerten selber zu vertreten hat, dass ihr weiterer Aufwand entstanden ist.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: