Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2023.1

Einspracheentscheid vom 17. November 2022

Neuberechnung der EL

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1955, bezieht seit Dezember 2019 Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu ihrer Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Als Vermögenswerte in die damalige Berechnung einbezogen wurden u.a. ein Stück Pachtland in Deutschland (Fr. 10'000.--) sowie eine Liegenschaft in Berlin (Fr. 35'000.--). Auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurde ein Pachtzins in der Höhe von Fr. 1'101.-- und ein Liegenschaftsertrag von Fr. 1'400.--. Bereits damals wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in [...] einzureichen (vgl. insb. die Anmeldeverfügung des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 11. August 2020, inklusive Berechnungsblätter). Ab Januar 2021 nahm das ASB eine Neuberechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH vor. Dabei wurden dieselben Bemessungsfaktoren berücksichtigt (vgl. die Verfügung vom 6. Januar 2021, inklusive Berechnungsblätter). Eine weitere Neuberechnung erfolgte per März 2021 (Einbezug der betragsmässig geschätzten ausländischen Rente; vgl. die Verfügung vom 16. Februar 2021, inklusive Berechnungsblätter).

b)       Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 nahm das ASB eine weitere Neuberechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf EL/BH ab Januar 2022 vor. Berücksichtigung fanden dabei dieselben Faktoren wie bis anhin (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin dem ASB eine "Bestätigung für Unterstützung" zukommen. In diesem Dokument wurde, vom Vater der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021 unterschriftlich bestätigt, festgehalten, dass sie unentgeltlich – zusammen mit ihrem Sohn – eine Dachwohnung an der [...]strasse [...] in Basel bewohnt. Des Weiteren beinhaltet das Dokument eine unterschriftliche Bestätigung der Mutter vom 9. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin die Hauswartung der Liegenschaften [...]strasse [...] und [...] in Basel übernommen habe und daher "verdient" mietfrei wohne (vgl. AB 4).

c)       Am 13. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 3. Januar 2022. Im Wesentlichen machte sie geltend, es werde zu Unrecht das Pachtland zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- sowie Pachtertrag von Fr. 1'101.-- in die Berechnung der EL/BH miteinbezogen. Des Weiteren monierte sie, es sei nicht rechtens, dass Fr. 1'400.-- als Liegenschaftsertrag der Wohnung in [...] angerechnet würden; denn die Wohnung sei sanierungsbedürftig und daher nicht vermietbar. Der Eingabe hatte sie diverse Unterlagen beigelegt (vgl. AB 2).

d)       Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 drohte das ASB der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius an und setzte ihr Frist bis Ende Februar 2022 zum Rückzug ihrer Einsprache. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Reduktion des Mietzinses um Fr. 8'040.-- pro Jahr (12 x [Fr. 600.-- + Fr. 70.--]) müsse im Umfang von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) als Einkommen angerechnet werden. Selbst wenn der Wert des Ackerlandes und der Pachtertrag aus der Berechnung herausgenommen würden, ergäbe sich gleichwohl noch eine Rückforderung. Dies gelte im Übrigen auch dann noch, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Wohnung in [...] nicht vermietbar sei. Mit weiteren Schreiben vom 8. März 2022 (AB 7) und vom 20. Juni 2022 (AB 8) forderte das ASB die Beschwerdeführerin erneut dazu auf, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in [...] beizubringen. Es wurde eine Frist bis zum 9. Mai 2022 resp. bis zum 22. Juli 2022 gesetzt. Auch wurde die Beschwerdeführerin vom ASB mit Schreiben vom 14. September 2022 (erneut) daran erinnert, den Deutschen Rentenentscheid (bis zum 14. Oktober 2022) einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 8. November 2022 nach. Ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Januar 2022 zog sie jedoch nicht zurück. Auch reichte sie keine weiteren Belege ein.

e)       Mit Verfügung vom 15. November 2022 nahm das ASB eine Neuberechnung der EL/BH per März 2021 und Juli 2022 vor (Anpassung der Deutschen Rente), was zu einer Nachzahlung von EL (Fr. 337.--) führte. In einer weiteren Verfügung vom 15. November 2022 forderte das ASB von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene EL/BH von Fr. 8'106.-- zurück. Der Rückforderungsbetrag wurde mit der Nachzahlung von Fr. 337.-- verrechnet, so dass sich noch eine Rückforderung von Fr. 7'769.-- ergab.

f)        Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 hiess das ASB die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 teilweise gut. Das Pachtland und der Ertrag daraus wurden aus der Anspruchsberechnung herausgenommen. Allerdings wurde auf der Einnahmenseite – androhungsgemäss (Schreiben vom 28. Januar 2022) – (ab Januar 2020) berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich wohnt. Auf der Ausgabenseite wurde daher zwar eine Jahresmiete von Fr. 8'040.-- berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber als Einnahme (aus der Hauswartstätigkeit) ein Betrag von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) angerechnet. Angerechnet wurde mangels aktueller Verkehrswertschätzung weiterhin ein hypothetischer Ertrag von 4 % des bislang angenommenen Verkehrswertes der Liegenschaft in [...]. Auf diesen Grundlagen basierte die zweite Verfügung vom 15. November 2022, welche zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides vom 17. November 2022 erklärt wurde (vgl. AB 3).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt und um Fristerstreckung zur Begründung der Beschwerde ersucht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 lässt sie sich erneut vernehmen. Der Eingabe hat sie ein "Beiblatt und Bemerkungen zur Steuererklärung für 2021" von B____ (datiert vom 2. April 2022) beigelegt.

b)       Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 28. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.        Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die EL/BH der Beschwerdeführerin rückwirkend neu berechnet hat (u.a. Einbezug eines Erwerbseinkommens für die Hauswartstätigkeit ab Januar 2020; vgl. dazu die "Aktennotiz EL" [Eintrag vom 11. November 2022]) resp. gestützt auf die Neuberechnung von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene EL/BH zurückgefordert hat (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2022 [AB 3] resp. zweite Verfügung vom 15. November 2022).

2.2.        2.2.1.  Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten.

2.2.2.  Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).

2.3.        2.3.1.  Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat der Versicherungsträger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 366, 377 E. 4.1.1). Er ist auch nicht an die Begehren der Einsprache führenden Person gebunden (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; BGE 142 V 337, 339 E. 3.). Der Versicherungsträger kann die Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern. Im Falle einer reformatio in peius hat er vorab die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Werden lediglich einzelne Elemente der Anspruchsbemessung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte nicht auch einer Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde unterzogen werden können. So sind die detaillierten Positionen einer EL-Berechnung Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (sog. Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und 2c; siehe zum Ganzen auch Ulrich Meyer, Verfahrensfragen/Der Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Ulrich Meyer, Ausgewählte Schriften, 2013, S. 385 ff.).

2.3.2.  Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; BGE 125 V 193, 195 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2.). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die EL beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.3.).

3.              

3.1.        3.1.1.  Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen.

3.1.2.  Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH.

3.2.        Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt.

3.3.        Zu den anerkannten Ausgaben zählt namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen.

3.4.        Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

3.5.        Gemäss Rz. 3237.02 WEL ist in Fällen, in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können, trotzdem eine Mietzinsausgabe in der EL-Berechnung anzuerkennen. Wird dabei eine Gegenleistung (z.B. Hauswart) erbracht, ist vom Mietzins auszugehen, der ohne Tätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag, um den die Unterkunft verbilligt wurde, ist hingegen als Erwerbseinkommen anzurechnen (Rz. 3237.03 WEL).

3.6.        3.6.1.  Vorliegend liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2022 eine "Bestätigung für Unterstützung" zukommen. In diesem Dokument wurde, vom Vater der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021 unterschriftlich bestätigt, dass sie unentgeltlich – zusammen mit ihrem Sohn – eine Dachwohnung an der [...]strasse [...] in Basel bewohnt. Des Weiteren beinhaltet das Dokument eine unterzeichnete Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin die Hauswartung der Liegenschaften [...]strasse [...] und [...] in Basel übernommen habe und daher "verdient" mietfrei wohne. Die Bestätigung betraf die Steuererklärung resp. das Steuerjahr 2020 (vgl. den unten angebrachten Hinweis; AB 4). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im 2020 mietfrei wohnte. Da diese trotz Androhung einer reformatio in peius ihre Einsprache nicht zurückgezogen hat, wurde somit auf der Einnahmenseite – androhungsgemäss (Schreiben vom 28. Januar 2022) – berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich wohnt. Infolgedessen wurde auf der Ausgabenseite zwar eine Jahresmiete von Fr. 8'040.-- berücksichtigt; gleichzeitig wurde aber als Einnahme (aus der Hauswartstätigkeit) ein Betrag von Fr. 4'693.-- (entsprechend zwei Dritteln von Fr. 7'040.-- [Fr. 8'040.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.--]) angerechnet.

3.6.2.  Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht das "Beiblatt und Bemerkungen zur Steuererklärung für 2021" von B____ (datiert vom 2. April 2022) zukommen. Darin wurde – der ersten Bestätigung widersprechend – festgehalten, man habe für die Tochter A____ keine Unterstützung mehr angegeben, seit diese eine AHV-Rente erhalte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Februar 2023). In der Folge forderte diese die Beschwerdeführerin dazu auf, den Mietvertrag der Wohnung sowie den Bankbeleg über den bezahlten Mietzins beizubringen (Schreiben vom 17. Februar 2023; AB 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Bei dieser Ausgangslage ist es daher als korrekt zu erachten, dass die Beschwerdegegnerin Einnahmen aus der Hauswartstätigkeit anrechnete. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 3 der Beschwerdeantwort verwiesen werden.

3.7.        Ebenfalls als richtig zu erachten ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Ertrag aus der Berliner Liegenschaft anrechnete. Denn diesbezüglich hat es die Beschwerdeführerin – ungeachtet entsprechender Aufforderungen (Anmeldeverfügung 11. August 2020 sowie Schreiben vom 8. März 2022 [AB 7] und vom 20. Juni 2022 [AB 8]) – ebenfalls unterlassen, eine aktuelle Liegenschaftsbewertung beizubringen. Im Übrigen wurde in den vorliegenden Steuertaxationen 2020 (AB 9) und 2021 (AB 10) ein Steuerwert von Fr. 60'546.-- resp. von Fr. 150'000.-- angenommen. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht eingewendet wird, lassen sich der angenommene Steuerwert und die sich daraus ableitenden Einnahmen nicht beanstanden (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort).

3.8.        Auch in Bezug auf das Atelier in Frankreich kann vollumfänglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Da das besagte Atelier – soweit bekannt – nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, ist es für die EL-Berechnung nicht von Bedeutung (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

3.9.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in korrekter Art und Weise die EL/BH der Beschwerdeführerin neu berechnet und gestützt darauf – fristgerecht (vgl. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG und § 22 Abs. 1 Satz 3 EG/ELG) – mit (der zweiten) Verfügung vom 15. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2022 (AB 3), von der Beschwerdeführerin zu viel bezogene EL/BH zurückgefordert hat.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ist zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 17. November 2022 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: