Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2023.2

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Der Beschwerdeführer erhält eine Rente der Invalidenversicherung und ist Bezüger von Ergänzungsleistungen [EL] und kantonalen Beihilfen [BH]. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 (Antwortbeilage [AB] 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und BH für das Jahr 2023 neu. Namentlich passte die Beschwerdegegnerin die Guthaben von drei Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers betragsmässig an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2023 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die Vorsorgeguthaben dürften in der EL-Berechnung nicht als Vermögen berücksichtigt werden.

b)               Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (AB 4) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und berechnete die EL des Beschwerdeführers dahingehend neu, als dass sie das Vermögen neu mit Stand per 31. Dezember 2022 statt per 1. Januar 2022 berücksichtigte.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 14. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen dahingehend, dass ihm sein Vorsorgeanspruch nicht als Vermögen anzurechnen sei. Eventualiter sei bei der Bewertung des Vorsorgeguthabens die Kapitalleistungssteuer korrekt abzuziehen.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 5. Juni 2023 und Duplik vom 29. Juni 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteieverhandlung beantragte findet am 31. August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [SVGG; SG 154.200] und § 12a des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen [EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.  

1.2.          Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde überdies die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in unzulässiger Weise seine Vorsorgeguthaben berücksichtigt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei daher unter Ausklammerung der Vorsorgeguthaben neu zu berechnen. Die eingesetzten Beträge seien ferner falsch und nicht nachvollziehbar, namentlich sei die Kapitalleistungssteuer korrekt abzuziehen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Erfassung der Vorsorgeguthaben als Vermögen im Rahmen der EL-Berechnung zum einen dem Grundsatz nach und zum anderen auch vom Betrag her korrekt erfolgt sei. Der Einspracheentscheid sei deshalb zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin die Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Berechnung zu Recht als Vermögen berücksichtigte.

3.                

3.1.          3.1.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter anderem, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.1.2.      Seit der EL-Reform per 2021 haben nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unter Fr. 100’000.00 verfügen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der Bezügerin oder dem Bezüger – oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist – bewohnt werden und an welchen einer dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG).

3.1.3.      Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende Personen Fr. 37’500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 30’000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften – durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen -   beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV).

3.1.4.      Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

3.1.5.      Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]).

3.2.          Für Bezügerinnen und Bezüger, für die die EL-Reform vom 22. März 2019 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar 2021) das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die jährliche Ergänzungsleistung zu Recht nach altem Recht berechnet (vgl. AB 1), ginge doch die Anwendung von Art. 9a ELG (Erw. 3.1.2 oben) zu Lasten des Beschwerdeführers.  

4.                

4.1.          4.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Guthaben eines Freizügigkeitskontos – wenn sie bezogen werden können – als Einnahmen im Sinne von Art. 11 lit. c ELG anzurechnen, wobei der Vermögensfreibetrag und der Vermögensverzehr entsprechend zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 201 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006). Bei Versicherten, die eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert wird, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (SR 831.425) die Altersleistung auf Begehren der versicherten Person ausbezahlt. Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. rechtskräftige Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. September 2020, bei den Vorakten), kann er jederzeit die Altersleistung bzw. das Guthaben des Freizügigkeitskontos beziehen. Es ist daher dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Guthaben seiner Freizügigkeitskonten bei der vorliegend streitigen Berechnung der Ergänzungsleistungen (ab Januar 2023) berücksichtigte.

4.1.2.      An diesem Ergebnis vermag zunächst der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nichts zu ändern. Im konkreten Fall handelte es sich um einen 60-jährigen Sozialhilfebezüger, den die Sozialen Dienste zur Auslösung seines Freizügigkeitsguthabens verpflichtet hatten. Der betreffende Sozialhilfebezüger bezog weder eine Alters-, Invaliden- noch Hinterlassenenrente, insoweit war bei ihm weder das Risiko Alter noch jenes der Invalidität oder des Todes eingetreten, welche die drei Säulen – die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die berufliche Vorsorge sowie die Selbstvorsorge - abdecken (Art. 111 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Insoweit handelt es sich nicht um die gleiche Ausgangslage, bezieht doch der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der 1. Säule, womit sich bei ihm das Risiko Invalidität verwirklicht hat, das wie bereits erwähnt auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erfasst wird. Guthaben auf Freizügigkeitskonten dienen dem Erhalt des in der beruflichen Vorsorge erworbenen Vorsorgeschutzes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]). Vor diesem Hintergrund erfolgt die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens im vorliegenden Fall des Bezugs einer ganzen Invalidenrente der 1. Säule in Übereinstimmung mit dem Dreisäulensystem. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall des Bezugs einer ganzen Invalidenrente die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-RL; Stand 1. Januar 2023) D. 3.3 Abs. 3 vorsehen, dass das Freizügigkeitsguthaben herauszulösen ist. Von einer Ungleichbehandlung mit Sozialhilfebeziehenden kann daher keine Rede sein.   

4.1.3.      Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Art. 9a ELG die selbstbewohnten und im Eigentum der Bezügerinnen und Bezüger stehenden Liegenschaften aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausklammerte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016 (BBl 2016 7497) geht nämlich hervor, dass im Rahmen der EL-Berechnung grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme wollte der Gesetzgeber explizit und einzig für selbstbewohnte Liegenschaften vorsehen. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes und des gesetzgeberischen Willens besteht daher kein Raum für eine Ausdehnung der Ausnahme gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG auf Freizügigkeitsguthaben. Die Anrechnung der Vorsorgeguthaben beim Vermögen des Beschwerdeführers ist daher dem Grundsatz nach rechtens.

4.2.          4.2.1. Es bleibt die Höhe der in der Berechnung berücksichtigten Freizügigkeistkonten zu überprüfen.

4.2.2.      Gemäss den vorliegenden Akten, namentlich dem dem Einspracheentscheid beiliegenden Berechnungsblatt (AB 6) der jährlichen Ergänzungsleistungen für das Bezugsjahr 2023 wurden im Rahmen des Vermögens ein Freizügigkeitskonto bei der B____-Bank ([...]) in Höhe von Fr. 29'092.00, bei der C____ Vorsorgestiftung 3a ([...]) in Höhe von Fr. 35'348.00, sowie ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung D____ ([...]) in Höhe von Fr. 61'637.00 angerechnet. Bei sämtlichen Freizügigkeitsguthaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Sondersteuer Kapitalleistung aus Vorsorge und zog diese vom Guthaben ab. Unter Einbezug des übrigen Vermögens errechnete die Beschwerdegegnerin anrechenbare Vermögenswerte in Höhe von Fr. 168'484.00, berücksichtigte einen Freibetrag von Fr. 37'500.0 und einen Vermögensverzehr von 1/15 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Die berücksichtigten Freizügigkeitsguthaben basieren auf den im Recht liegenden Kontoauszügen der jeweiligen Freizügigkeitskonten für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 (vgl. AB 7 bis 9).

4.2.3.      Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Brutto-Vermögenswerte (vor Abzug der Sondersteuer) zu Recht nicht (vgl. Beschwerde vom 14. März 2023, S. 1). Er moniert pauschal, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Dieser Ansicht kann mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Steuerberechnungen der einzelnen Freizügigkeitskonten (vgl. AB 11 bis und mit 15) nicht gefolgt werden, entsprechen doch die anlässlich der Steuerberechnung eingesetzten Beträge den in den entsprechenden Kontoauszügen zu entnehmenden Saldi.

4.3.          Schliesslich führen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ins Leere. So bezieht sich Art. 17 aELV vornehmlich auf die Bewertung von Liegenschaften und ist im Zusammenhang mit Vorsorgeguthaben mit einem frankenmässig bezifferten Saldo nicht einschlägig. Die Berechnung der Steuern auf lediglich einzelne Konten und nicht auf die gesamte Summe der Vorsorgeguthaben, basierend auf einem hypothetischen gestaffelten Bezug, ist mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht zu schützen.

4.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Guthaben auf den Freizügigkeitskonten im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe zu Recht als Vermögen anrechnete. Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ist demgemäss zu schützen.

5.                

5.1.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: