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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2023.2
Einspracheentscheid vom 15.
Februar 2023
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer erhält eine Rente der Invalidenversicherung
und ist Bezüger von Ergänzungsleistungen [EL] und kantonalen Beihilfen [BH].
Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 (Antwortbeilage [AB] 1) berechnete die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und BH für das Jahr
2023 neu. Namentlich passte die Beschwerdegegnerin die Guthaben von drei
Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers betragsmässig an. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2023 Einsprache und machte im
Wesentlichen geltend, die Vorsorgeguthaben dürften in der EL-Berechnung nicht
als Vermögen berücksichtigt werden.
b)
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (AB 4) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und berechnete die EL des
Beschwerdeführers dahingehend neu, als dass sie das Vermögen neu mit Stand per
31. Dezember 2022 statt per 1. Januar 2022 berücksichtigte.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung seines
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen dahingehend, dass ihm sein Vorsorgeanspruch
nicht als Vermögen anzurechnen sei. Eventualiter sei bei der Bewertung des
Vorsorgeguthabens die Kapitalleistungssteuer korrekt abzuziehen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. Juni 2023 und Duplik vom 29. Juni 2023 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteieverhandlung beantragte findet am 31.
August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[SVGG; SG 154.200] und § 12a des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen
[EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs.
1 ATSG.
1.2.
Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde überdies die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Beschwerdegegnerin
habe bei der Berechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in
unzulässiger Weise seine Vorsorgeguthaben berücksichtigt. Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen sei daher unter Ausklammerung der Vorsorgeguthaben neu zu
berechnen. Die eingesetzten Beträge seien ferner falsch und nicht
nachvollziehbar, namentlich sei die Kapitalleistungssteuer korrekt abzuziehen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die
Erfassung der Vorsorgeguthaben als Vermögen im Rahmen der EL-Berechnung zum
einen dem Grundsatz nach und zum anderen auch vom Betrag her korrekt erfolgt
sei. Der Einspracheentscheid sei deshalb zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin die
Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Berechnung zu Recht als
Vermögen berücksichtigte.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter anderem, wenn sie Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), sofern
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
ELG).
3.1.2.
Seit der EL-Reform per 2021 haben nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG
alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein
Reinvermögen unter Fr. 100’000.00 verfügen. Bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der
Bezügerin oder dem Bezüger – oder einer Person, die in der Berechnung der
Ergänzungsleistung eingeschlossen ist – bewohnt werden und an welchen einer
dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG).
3.1.3.
Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art.
11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei
Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter
Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der
Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende
Personen Fr. 37’500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr.
30’000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften –
durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen -
beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit
c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom
Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1
ELV).
3.1.4.
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen
Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des
Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
3.1.5.
Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim
Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit
besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die
Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt
der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente
rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]).
3.2.
Für Bezügerinnen und Bezüger, für die die EL-Reform vom 22. März 2019
insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen
Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar 2021) das
bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
[EL-Reform]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat demnach
die jährliche Ergänzungsleistung zu Recht nach altem Recht berechnet (vgl. AB
1), ginge doch die Anwendung von Art. 9a ELG (Erw. 3.1.2 oben) zu Lasten des
Beschwerdeführers.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Guthaben eines
Freizügigkeitskontos – wenn sie bezogen werden können – als Einnahmen im Sinne
von Art. 11 lit. c ELG anzurechnen, wobei der Vermögensfreibetrag und der
Vermögensverzehr entsprechend zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 201 E. 4.1;
Urteil des Bundesgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006). Bei Versicherten, die eine
volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das
Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert wird, wird gemäss Art. 16 Abs. 2
der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (SR 831.425) die
Altersleistung auf Begehren der versicherten Person ausbezahlt. Da der
Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2020 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung bezieht (vgl. rechtskräftige Verfügung der
Invalidenversicherung vom 11. September 2020, bei den Vorakten), kann er
jederzeit die Altersleistung bzw. das Guthaben des Freizügigkeitskontos
beziehen. Es ist daher dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Guthaben seiner Freizügigkeitskonten
bei der vorliegend streitigen Berechnung der Ergänzungsleistungen (ab Januar
2023) berücksichtigte.
4.1.2.
An diesem Ergebnis vermag zunächst der Hinweis des Beschwerdeführers auf
das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022
nichts zu ändern. Im konkreten Fall handelte es sich um einen 60-jährigen
Sozialhilfebezüger, den die Sozialen Dienste zur Auslösung seines
Freizügigkeitsguthabens verpflichtet hatten. Der betreffende Sozialhilfebezüger
bezog weder eine Alters-, Invaliden- noch Hinterlassenenrente, insoweit war bei
ihm weder das Risiko Alter noch jenes der Invalidität oder des Todes
eingetreten, welche die drei Säulen – die eidgenössische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die berufliche Vorsorge sowie die
Selbstvorsorge - abdecken (Art. 111 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV; SR 101]). Insoweit handelt es sich nicht um die gleiche Ausgangslage,
bezieht doch der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der 1. Säule, womit
sich bei ihm das Risiko Invalidität verwirklicht hat, das wie bereits erwähnt
auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erfasst wird. Guthaben auf
Freizügigkeitskonten dienen dem Erhalt des in der beruflichen Vorsorge
erworbenen Vorsorgeschutzes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[FZG; SR 831.42]). Vor diesem Hintergrund erfolgt die Berücksichtigung des
Freizügigkeitsguthabens im vorliegenden Fall des Bezugs einer ganzen
Invalidenrente der 1. Säule in Übereinstimmung mit dem Dreisäulensystem. Ferner
ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall des Bezugs einer ganzen Invalidenrente
die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-RL;
Stand 1. Januar 2023) D. 3.3 Abs. 3 vorsehen, dass das Freizügigkeitsguthaben herauszulösen
ist. Von einer Ungleichbehandlung mit Sozialhilfebeziehenden kann daher keine
Rede sein.
4.1.3.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der
Gesetzgeber in Art. 9a ELG die selbstbewohnten und im Eigentum der Bezügerinnen
und Bezüger stehenden Liegenschaften aus der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ausklammerte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-
und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016 (BBl 2016
7497) geht nämlich hervor, dass im Rahmen der EL-Berechnung grundsätzlich
sämtliche Vermögenswerte in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind.
Eine Ausnahme wollte der Gesetzgeber explizit und einzig für selbstbewohnte
Liegenschaften vorsehen. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes und des
gesetzgeberischen Willens besteht daher kein Raum für eine Ausdehnung der
Ausnahme gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG auf Freizügigkeitsguthaben. Die Anrechnung
der Vorsorgeguthaben beim Vermögen des Beschwerdeführers ist daher dem
Grundsatz nach rechtens.
4.2.
4.2.1. Es bleibt die Höhe der in der Berechnung berücksichtigten
Freizügigkeistkonten zu überprüfen.
4.2.2.
Gemäss den vorliegenden Akten, namentlich dem dem Einspracheentscheid
beiliegenden Berechnungsblatt (AB 6) der jährlichen Ergänzungsleistungen für
das Bezugsjahr 2023 wurden im Rahmen des Vermögens ein Freizügigkeitskonto bei
der B____-Bank ([...]) in Höhe von Fr. 29'092.00, bei der C____ Vorsorgestiftung
3a ([...]) in Höhe von Fr. 35'348.00, sowie ein Freizügigkeitskonto bei der
Stiftung D____ ([...]) in Höhe von Fr. 61'637.00 angerechnet. Bei sämtlichen
Freizügigkeitsguthaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Sondersteuer
Kapitalleistung aus Vorsorge und zog diese vom Guthaben ab. Unter Einbezug des
übrigen Vermögens errechnete die Beschwerdegegnerin anrechenbare Vermögenswerte
in Höhe von Fr. 168'484.00, berücksichtigte einen Freibetrag von Fr. 37'500.0
und einen Vermögensverzehr von 1/15 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Die
berücksichtigten Freizügigkeitsguthaben basieren auf den im Recht liegenden
Kontoauszügen der jeweiligen Freizügigkeitskonten für den Zeitraum 1. Januar
2022 bis und mit 31. Dezember 2022 (vgl. AB 7 bis 9).
4.2.3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten
Brutto-Vermögenswerte (vor Abzug der Sondersteuer) zu Recht nicht (vgl.
Beschwerde vom 14. März 2023, S. 1). Er moniert pauschal, dass die Berechnungen
der Beschwerdegegnerin insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Dieser Ansicht
kann mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren
beigebrachten Steuerberechnungen der einzelnen Freizügigkeitskonten (vgl. AB 11
bis und mit 15) nicht gefolgt werden, entsprechen doch die anlässlich der
Steuerberechnung eingesetzten Beträge den in den entsprechenden Kontoauszügen
zu entnehmenden Saldi.
4.3.
Schliesslich führen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
ins Leere. So bezieht sich Art. 17 aELV vornehmlich auf die Bewertung von
Liegenschaften und ist im Zusammenhang mit Vorsorgeguthaben mit einem
frankenmässig bezifferten Saldo nicht einschlägig. Die Berechnung der Steuern
auf lediglich einzelne Konten und nicht auf die gesamte Summe der
Vorsorgeguthaben, basierend auf einem hypothetischen gestaffelten Bezug, ist
mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht zu
schützen.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Guthaben auf den Freizügigkeitskonten im Rahmen der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 sowohl im
Grundsatz als auch in der Höhe zu Recht als Vermögen anrechnete. Der
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ist demgemäss zu schützen.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: