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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Stephan
Müller, c/o Procap, Advokat, Frohburgstrasse 4, Postfach,
4601 Olten
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2023.3
Einspracheentscheid vom 11.
August 2023
rentenlose Ergänzungsleistung;
weitere Abklärungen durch die IV notwendig
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 29. November 2017 in der Schweiz
und wurde am 28. Februar 2020 als Geflüchtete anerkannt (Beschwerdebeilage [BB]
3). Sie hatte am 20. Oktober 2020 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend:
IV-Stelle) eine Invalidenrente beantragt, welche mit Verfügung vom 20.
September 2021 mangels vorausgesetzter Beitragszeit abgewiesen wurde
(Antwortbeilage [AB] 10).
b)
Mit Schreiben vom 9. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin
für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) beim Amt für Sozialbeiträge des
Kantons Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) an. Sie begründete den Anspruch damit,
dass sie als Flüchtling anerkannt sei und die Karenzfrist von fünf Jahren
erfüllt habe (BB 4). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
15. Februar 2023 (BB 5) mangels erreichtem Invaliditätsgrad ab. Dies
begründet sie damit, dass gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Februar 2023
ein Invaliditätsgrad von 18% ermittelt wurde, womit die Voraussetzungen für
einen EL-Anspruch nicht erfüllt seien.
c)
Mit Einsprache vom 21. März 2023 (BB 6) beantragte die
Beschwerdeführerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen und die
Anwendung der gemischten Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades. Gemäss
Mitteilung der IV-Stelle wurde ein Invaliditätsgrad von 18% festgestellt.
Grundlage sei die Ermittlung der Invalidität im Aufgabenbereich. Dies sei nicht
korrekt (a.a.O., S. 1). Die Beschwerdeführerin habe beim Fragebogen der
IV-Stelle vom 5. Dezember 2022 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit
nachgehen würde (a.a.O., S. 2).
d)
Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2023 (BB 2) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 21. März 2023 ab. Begründet wurde dies
damit, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2023 nach der gemischten
Methode ein neuer Invaliditätsgrad von 19% berechnete (vgl. a.a.O., S. 2). Auch
mit der gemischten Methode und unter Berücksichtigung der Antworten der
Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 5. Dezember 2022 bestehe ein Invaliditätsgrad
unter 40%. Somit könne weiterhin kein Anspruch auf EL zugesprochen werden, da
die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht
erfüllt seien (a.a.O., S. 3).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2023
und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022.
Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu
befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch lic. iur.
Stephan Müller, Advokat, c/o Procap, zu gewähren.
b)
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Sistierung der Beschwerde mit der Begründung, die IV-Stelle habe nun den
regionalärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme und Erstellung eines
polydisziplinären Gutachtens beauftragt (vgl. Sistierungsbeilagen 3 und 4).
c)
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. November 2023 wird das
Verfahren bis zum Eingang des polydisziplinären Gutachtens sistiert.
d)
Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Aufhebung der Sistierung und die Gewährung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeantwort. Unter anderen reicht sie als Beilage die RAD-Stellungnahme
vom 26. Juni 2024 zum polydisziplinären Gutachten ein (Beilage 3 der
Stellungnahme, S. 3 – 7).
e)
Die Sistierung wird mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und
der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort gewährt.
f)
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reicht sie unter
anderem das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11) und die
Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2024 mit den neu berechneten
Invaliditätsgraden (AB 12) ein.
g)
Mit Verfügung vom 28. November 2024 gewährt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung einer Replik und bewilligt
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Stephan Müller.
h)
Mit Replik vom 6. Januar 2025 beantragt die Beschwerdeführerin unter
anderem die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. August 2023. Die
Beschwerdegegnerin sei zur erneuten Prüfung des hypothetischen Rentenanspruchs
zu verpflichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1
lit. d ELG für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2024 zu
prüfen. Die Stellungnahme zu dem psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar
2025 von Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, reicht sie als
Replikbeilage ein.
i)
Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Da innert Frist kein Antrag auf eine mündliche
Parteiverhandlung eingegangen ist, findet am 3. April 2025 die Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid
über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs.
1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG
sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1
EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 14.
September 2023 (S. 5 f.) geltend, sie hätte bei Erfüllung der
versicherungsmässigen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Sie begründet dies unter anderem damit, dass die psychische
Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Nicht nachvollziehbar
sei, wieso der RAD bei seiner Beurteilung mit keinem Wort auf die psychische
Erkrankung eingehe, da es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) um eine schwerwiegende psychische Erkrankung aufgrund derer die
Psychiaterin ab Behandlungsbeginn am 28. August 2019 eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte. Dies würde in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 100% führen. Der RAD habe zwar
die psychischen Beschwerden in der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 noch
berücksichtigt und in der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 die Berichte der
behandelnden Psychiaterin erwähnt, ging jedoch ausschliesslich auf die
somatischen Beschwerden ein.
2.1.2.
Die Beschwerdegegnerin führt im Sistierungsantrag vom 19. Oktober 2023
aus, die Vorbringen bezüglich der PTBS seien bei der Einsprache vom 21. März 2023
nicht angeführt worden, weshalb diese im Einspracheentscheid vom 11. August
2023 nicht berücksichtigt werden konnten. Die IV-Stelle habe deshalb den RAD um
Stellungnahme gebeten und mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens
unter Berücksichtigung der PTBS beauftragt (vgl. Beilage 3 des
Sistierungsantrags).
2.2.
2.2.1. Nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 22.
November 2024, S. 1). Unter anderem begründet sie dies damit, dass aus dem
polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 hervorgehe, dass die
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig sei (a. a.
O., S. 4). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad unterhalb der Schwelle von 40 %,
weshalb kein Anspruch auf EL geltend gemacht werden könne (a. a. O., S. 4 und
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024, S. 2).
2.2.2.
Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6.
Januar 2025 im Wesentlichen aus, dem polydisziplinären Gutachten vom 28.
Juni 2024 komme kein Beweiswert zu (Replik, S. 4).
2.3.
Zu prüfen gilt, ob das polydisziplinäre Gutachten den Anforderungen
an medizinische Expertisen entspricht und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
gestützt auf dieses Gutachten, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, abzuweisen
ist.
3.
3.1.
3.1.1. Der Bezug von Ergänzungsleistungen knüpft unter anderem an
die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und
Invalidenversicherung (IV) versicherten Risiken an. Um Ergänzungsleistungen
beanspruchen zu können, muss dem Anspruchsberechtigten deshalb grundsätzlich
eine entsprechende Rente oder Hilflosenentschädigung zustehen (vgl. Art. 4
ELG). Davon wird in Ausnahmefällen abgesehen und eine sog. selbständige
rentenlose Ergänzungsleistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG eingeräumt.
3.1.2.
Bei der sog. selbständigen rentenlosen Ergänzungsleistung haben Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV hätten,
würden sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen. Die
Frage, ob diese Fallkonstellation vorliegt, ist aufgrund der massgeblichen
Regelungen in der IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden.
3.1.3.
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf rentenlose Ergänzungsleistungen sind
demnach nicht nur die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, sondern
auch die rentenspezifischen Sachverhaltselemente zu ermitteln. In den
Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG ist die IV-Stelle beizuziehen,
welche in Form einer Amtshilfe zuhanden der EL-Durchführungsstelle den
massgeblichen Invaliditätsgrad abzuklären und hierfür, sofern erforderlich,
medizinische Gutachten einzuholen hat (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 57 Abs. 1
lit. i IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3.). An diese
Abklärungen zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad haben sich die EL-Organe
grundsätzlich zu halten (BGE 140 V 267, 270 E. 2.3, 117 V 202, 205 E. 2b;
Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit
Hinweisen). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die
EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für
eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu
vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten
von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202, 205
E. 2.b). Die amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle unterliegt
bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der gerichtlichen
Überprüfung (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017, E.
3.3.).
3.1.4.
Für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten
zusätzliche Voraussetzungen. So müssen sie sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG
unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird,
während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Für
Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5
Abs. 2 ELG).
3.2.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
3.4.
3.4.1. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches
in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig
sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren
sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese
Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3
IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
3.5.
3.5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.5.2.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selbst ergeben (z.B. innere Widersprüche,
mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober
2014 E. 4.1.).
3.5.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist
entscheidend, ob es die juristischen Anforderungen erfüllt. Diese bestehen,
wenn das Gutachten umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 122 V 157, 160 E. 1c; 125
V 351, 352 E. 3a; 134 V 231, 232 E. 5.1) sowie ob der Arzt über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Im Falle des Vorliegens von
psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2; 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.5.4.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer
invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen
psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens.
Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien
systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1)
Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
(3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz,
(4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)
der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen
Sachverständigen anhand der im Einzelfall relevanten Indikatoren geben, müssen
dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den
Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei
psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. November 2024 aus, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni
2024 (AB 11) sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für den
EL-relevanten Zeitraum ab 1. November 2022 zu 80% arbeitsfähig. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erst ab ca. 1. November
2023 zu 70% gegeben. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2024
folgende Invaliditätsgrade fest: 76% vom 1. April 2021 bis 30. September 2022,
27% ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 und 31% ab 1. Januar
2024. Für den vorliegend relevanten Zeitraum bestehe somit ein Invaliditätsgrad
unterhalb der Schwelle von 40%, weshalb kein Anspruch auf EL geltend gemacht
werden könne (vgl. a.a.O., S. 4).
4.1.2. Der RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (Beilage 3 der Stellungnahme,
S. 6). kann entnommen werden, dass auf das polydisziplinäre Gutachten des C____
vom 6. Juni 2024 abgestellt werden könne. Das Gutachten sei umfassend, beruhe
auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt worden
und es wurde ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten
Person vermittelt. Die Gutachter hätten sich mit den Meinungen auseinandergesetzt,
so mit der versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der
behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt
worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD Sicht
nachvollziehbar.
4.2.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 6. Januar 2025
(S. 4) aus, dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Sie begründet dies unter
anderem mit der Diskrepanz zwischen der Konsensbeurteilung und derjenigen im
psychiatrischen Teilgutachten, der Ungenauigkeit bezüglich des zeitlichen
Verlaufs sowie Mängel bei der Diagnosestellung. Der Stellungnahme zum
psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar 2025 der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. B____ (Replikbeilage) liesse sich entnehmen, dass aus den
anamnestischen Angaben auf Seiten 77 f. des Gutachtens ersichtlich sei, dass
die Diagnosekriterien für eine PTBS erfüllt seien. Weiter seien die auf Seiten
79 f. angegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht kritisch hinterfragt
beziehungsweise gewürdigt worden. Grundsätzlich sei aus medizinischer Sicht die
Diagnosestellung im Gutachten nicht überzeugend.
4.3.
Es gilt das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2024 des C____
(AB 11) - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - hinsichtlich der
vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (siehe E. 3.5. hiervor) zu
prüfen.
4.4.
Das gesamte Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. AB 11,
S. 20 ff.) aufgesetzt. Diese Teilgutachten erfolgten in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der
Expertise sind schlüssig. Kurz gefasst erfüllen diese grundsätzlich die
bundesgerichtlichen Anforderungen.
4.5.
4.5.1. Aus psychiatrischer Sicht bestehen gemäss dem
polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2024 (AB 11, S. 85) folgende
Diagnosen:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Reaktion auf schwere Belastung
(ICD-10 F43.8) bei Status nach komplexer posttraumatischer Belastungsstörung
nach Gefängnisaufenthalt
-
St. nach
depressiver Episode, derzeit in Remission
Nach diesem polydisziplinären Gutachten standen der psychiatrischen
Untersuchung die somatischen Beschwerden im Vordergrund. Eine depressive
Symptomatik würde aufgrund der Schilderungen der Versicherten und des
klinischen Befundes nicht bestehen. Depressive Episoden seien durch die
ambulante Psychiaterin in den Berichten erwähnt worden, aktuell bestehe
diesbezüglich eine Remission. In Bezug auf die Diagnose der komplexen PTBS nach
Gefängnisaufenthalt, wie in den Akten dokumentiert, würden sich noch Hinweise
ergeben. Die Versicherte habe subjektiv über
eine Verbesserung seit der Geburt des Kindes berichtet. Weiterhin würden Ein-
und Durchschlafstörungen, Alpträume und Ängste bestehen. Situationen mit
Unsicherheit, Verwirrtheit hätten abgenommen, es hätten sich rigide
Verhaltensweisen ohne Hinweise auf eine Zwangserkrankung oder
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 Kriterien gezeigt. Insgesamt seien die
Kriterien der PTBS nicht mehr erfüllt. Die berichtete Restsymptomatik werde als
Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) subsumiert. Hinweise auf eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0
würden sich nicht ergeben (vgl. a.a.O., S. 12).
4.5.2. Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist jedoch mit Blick auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zwar wurde das psychiatrischen
Teilgutachten – wie bereits ausgeführt - in Kenntnis der Vorakten ausgefertigt,
die in Ziffer 3.5.4. aufgeführten Standardindikatoren sind jedoch lediglich oberflächlich
behandelt worden und meist fehlt eine schlüssige Begründung. Dies zeigt sich
beispielsweise anhand der gestellten Diagnosen, welche im psychiatrischen
Teilgutachten kaum hergeleitet wurden. Auch wird im Teilgutachten unter anderem
von einer subjektiven Verbesserung gesprochen (AB 11, S. 13); weshalb es
zu einer Verbesserung gekommen sein solle und wie sich diese zeige, wurde nicht
ausgeführt. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten habe die
Beschwerdeführerin weiter von Schlafstörungen, Albträume, Ängste, Zwänge sowie
Situationen mit Unsicherheit und Verwirrtheitszuständen berichtet (vgl. a.a.O.,
S. 13, 80 und 82); eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen ist jedoch
ebenfalls nicht vorhanden. Bezüglich der Verwirrtheit wird beispielsweise
ausgeführt, dass diese abgenommen habe (vgl. a.a.O., S. 13); auch hier ist im
psychiatrischen Teilgutachten jedoch kein Ansatz zu finden, weshalb dies so
sei. Es wird im psychiatrischen Teilgutachten eher entgegengesetztes
ausgeführt: die Beschwerdeführerin «hätte auch immer wieder Ängste, die sie
überkämen. In solchen Momenten sei sie verwirrt. Diese Momente würden entstehen
bei einem Geräusch oder bei einem Geruch. Sie fühle sich dann zurückversetzt in
eine frühere Zeit, erstarre, verkrampfe. Sie hätte diese Aussetzer, bis sie
dann wieder zu sich käme» (vgl. a.a.O., S. 79). Darüber hinaus ist nicht
nachvollziehbar, weshalb eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt normiert wurde (vgl. a.a.O., S. 86), da jegliche Begründungen
diesbezüglich fehlen.
4.5.3.
Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich
nicht ein Gutachten nach Art. 44 ATSG in Frage zu stellen. Vorbehalten bleiben
Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_246/2018 vom 16. August 2018, E.4.1. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang
sei auf die Replikbeilage hinzuweisen. In der Stellungnahme vom 3. Januar 2025
führt Dr. med. B____ unter anderem aus, die Nachhallerinnerungen, Albträume,
Angstzustände, Vermeidungsverhalten, sich stets in Gefahr fühlen, Ein- und
Durchschlafstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, seien Symptome
der Beschwerdeführerin und klare Symptome einer PTBS. Die Symptome einer PTBS
seien mit der diagnostischen Kriterien A, B, C und D nach ICD-10 bei der
Beschwerdeführerin erfüllt und somit würde sich die Diagnose einer PTBS
rechtfertigen. Es sei ihr unerklärlich, warum eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit
diesen klaren Symptomen nicht diagnostiziert worden sei, sondern «sonstige
Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)». Zudem wurde im
psychiatrischen Teilgutachten als erste Diagnose eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
festgelegt. Nach Ansicht von Dr. med. B____ sollte diese Diagnose, wenn
überhaupt, als zweite oder sogar dritte Diagnose als Folge der erst Diagnose,
nämlich der PTBS, eingeführt werden. Die Diagnose «St. n. depressiver Episode,
derzeit in Remission» treffe ihres Erachtens ebenfalls nicht zu, da mehrere
depressive Episoden mit entweder Suizidversuchen oder Suizidgedanken bei der
Beschwerdeführerin bekannt seien und deshalb eher die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
vorliegen würde (a.a.O., S. 2).
4.5.4.
Nach Ansicht des Gerichts fällt für die Absprechung des Beweiswerts des
psychiatrischen Teilgutachtens Dr. med. E____ insbesondere die fehlende
Auseinandersetzung mit den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
B____ und einer möglichen PTBS ins Gewicht. Dr. med. B____ diagnostizierte
beispielsweise in ihrem Arztbericht vom 5. Februar 2021 (AB 11, S. 28)
eine komplexe PTBS in Folge wiederholten Verhaftungen, Foltererlebnissen und
Erlebnissen der lebensbedrohlichen Situationen als Frauenrechtsaktivistin im
Osten der Türkei. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige
Episode mit somatischen Symptomen. Sonstige dissoziative Störungen. Gemäss
diesem Arztbericht sei die Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2019 bis
auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Auch im Arztbericht vom 24. Januar 2023
(a.a.O., S. 30 f.) stellte Dr. med. B____ folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: komplexe PTBS, rezidivierende depressive
Störung leicht bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und sonstige
dissoziative Störungen. Die Beschwerdeführerin sei seit 28. August 2019
bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Die Prognose sei gemäss den Ausführungen
von Dr. med. B____ aufgrund der somatischen Krankheiten und der Komplexität des
psychischen Zustandes für lange Zeit unbestimmt. Es wurde von Dr. med. D____
nicht ausgeführt, weshalb, entgegen den Diagnosen in den Arztberichten von
Dr. med. B____, keine PTBS vorliegen solle, sondern eine «sonstige
Reaktion auf schwere Belastung» gemäss ICD 10 F43.8. Da eine objektive
Auseinandersetzung in den von Dr. med. D____ gemachten Ausführungen fehlt, entspricht
das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen an medizinische Expertisen nicht.
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht auf das psychiatrische
Teilgutachten abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den
medizinischen Sachverhalt erneut abzuklären und ein neues psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Danach ist nochmals über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde (teilweise)
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. August 2023 wird aufgehoben. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche veranlasst wird, ein
neues Gutachten zur weiteren psychiatrischen Abklärung bei der IV-Stelle einzuholen.
Hiernach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der gemischten
Methode neu zu berechnen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu. Da der
vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich
kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird (teilweise) gutgeheissen und
der Einspracheentscheid vom 11. August 2023 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das
Gutachten zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle Basel-Stadt
zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: