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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. April 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2024.10
Einspracheentscheid vom 4. November 2024
Abweisung eines EL-Anspruch mangels rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und reiste am 1. September 2003 in die Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 25. August 2008 von der Niederlassungsbewilligung abgelöst wurde (a.a.O.).
Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief mit Verfügung vom 17. Januar 2020 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurse, welche vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) abgewiesen wurden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 abgewiesen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung letztinstanzlich bestätigt.
In der Folge setzte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 und erstreckte diese auf Gesuch hin mit Schreiben vom 27. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023. Dieses Vorgehen wurde jedoch vom Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 nicht geschützt.
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (AB 3).
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vom JSD mit Entscheid vom 9. November 2023 eine neue Frist gesetzt, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2024 (VD.2024.21) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. März 2024 telefonisch zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. In der Folge forderte ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. April 2024 auf, das Anmeldeformular ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Belegen versehen innerhalb von drei Monaten einzureichen (AB 4). Am 26. Juni 2024 ging das ausgefüllte Anmeldeformular bei der Beschwerdegegnerin ein (AB 5).
Mit Schreiben vom 13. August 2024 verzichtete der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2024 auf EL (RB 7).
Auf die gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Februar 2024 (VD.2024.21) erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 nicht ein. Weitere Eingaben beim Bundesgericht bezüglich einer Verlängerung der Ausreisefrist blieben erfolglos (Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 und 2C_557/2024 vom 15. November 2024).
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 9. September 2024 einen Anspruch auf EL ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 7).
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für EL ab Oktober 2024 an (RB 8).
Am 4. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeschafft (E-Mail der Bundespolizeiinspektion [...] vom 4. November 2024, AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2024 wurde die Einsprache vom 14. Oktober 2024 gegen die Verfügung vom 9. September 2024 abgewiesen.
II.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Dispositivziffer 1 des zur Versichertennummer 756.2707.0936.60 ergangenen Einspracheentscheids des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 04.11.2024 sei aufzuheben.
2. Die zur Referenznummer 145731 / 756.2707.0936.60 erlassene Verfügung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 09.09.2024 sei aufzuheben.
3. Dem Beschwerdeführer seien die durch seine Anmeldung vom 29.03.2024 mit Wirkung ab 01.10.2023 beantragten Ergänzungsleistungen samt Beihilfen zuzusprechen und auszurichten.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 4. November 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1), die Verfügung vom 9. September 2024 (BB 2), die Einsprache vom 14. Oktober 2024 nebst den Beilagen, dem Verzeichnis und den Zustellnachweisen (BB 3) sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. August 2024 nebst Zustellnachweisen (BB 4) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reicht am 29. Januar 2025 ein EL-Anmeldeformular bei der Beschwerdegegnerin mit einer Begleitmail als eingescanntes PDF-Dokument ein (Replikbeilage/RB 10). Noch am gleichen Tag schickte er ein weiteres Ergänzungsmail (a.a.O.).
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2025 (Postaufgabe 31. Januar 2025) sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilagen gibt der Beschwerdeführer sein Mail vom 29. März 2024 ohne Beilagen (RB 5), sein Schreiben vom 4. Juli 2024 ohne Beilagen mit Zustellnachweisen (RB 6), sein Schreiben vom 13. August 2024 mit Zustellnachweisen (RB 7), seine beiden Mails vom 30. Oktober 2024 (RB 8), die Formular-Anmeldung vom 29. Januar 2025 mit den Beilagen A, B und C (RB 9), sein Begleitmail vom 29. Januar 2025 mit dem weiteren zugehörigen Mail vom gleichen Tag (RB 10), das vorder- und rückseitig beschriebene Schreiben des JSD vom 31. Oktober 2024 (RB 11) sowie den Lastschriftauszug vom [...] des Beschwerdeführers mit Abbuchung von CHF 700.00 am 6. November 2024 (RB 12) ein.
Mit Eingaben vom 30. Januar 2025 und 31. Januar 2025 äussert sich der Beschwerdeführer erneut. In der Beilage reicht er die Seite 1 der beim JSD eingereichten Rekursbegründung vom 17. September 2024 nebst Zustellnachweisen (RB 13) und seine beim JSD eingereichte Eingabe vom 29. Oktober 2024 nebst zughöriger Beilagen und Zustellnachweisen (RB 14) ein.
Mit Duplik vom 10. Februar 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe 21. Januar 2025) sein (bereits bei den Akten befindliches) Schreiben vom 30. Januar 2025 samt Beilagen nochmals ein.
Mit Schreiben vom 6. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer erneut. Das Schreiben vom 6. März 2025 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 (Postaufgabe 12. März 2025) nochmals ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm der Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 am 22. Juli 2024 und dem JSD und Migrationsamt, wie aus dem Mail des ASB vom 25. Juli 2024 erhelle, wohl spätestens am 18. Juli 2024, eröffnet worden sei (Beschwerde, Rz. 1.2.1). Aus diesem Blickwinkel habe er sich bis 18./22. Juli 2024, mindestens aber bis zum 4. Juni 2024 rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Einhergehend damit werde ihm in der dem ASB bereits vorgelegten Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramts Basel-Stadt noch am 1. Juli 2024 ein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz in der [...] bestätigt (a.a.O.).
3.2.3. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht führe im genannten Entscheid unter E. 5.3 aus, dass kein genereller Anspruch auf Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abklingen jeglicher gesundheitlicher Beschwerden oder etwa bis zum Ende einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde, Rz. 1.2.2.). Damit gebe es zu erkennen, dass jedenfalls plötzlich auftretende schmerzhafte Krankheiten, Unfälle, Operationen oder sonstige stärkere gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus eine Verlängerung der Ausreisefrist jedenfalls bis zur weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit und mindestens bis nahe dem Ende von gerade spezifisch damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeiten rechtfertigen können (a.a.O.). Es irre hingegen mit seiner Erwägung, dem Beschwerdeführer, der seit rund anderthalb Jahren um seine Verpflichtung zur Ausreise gewusst habe, sei jedenfalls hinreichend Zeit geblieben, sich in Bezug auf seine medizinischen Behandlungen entsprechend zu organisieren (a.a.O.). Weiter führt er aus, er habe bei der Durchführung der Ringeübung des Vitaparcours im November 2005 in [...] plötzlich Schmerzen im linken Oberarm verspürt (a.a.O.). Ausweislich des Chefarztberichts des Krankenhauses [...] vom 7. Dezember 2005 habe es sich um eine Tendovaginitis der langen Bizepssehne gehandelt. Die nachfolgende konservative Behandlung habe deutliche Besserung verschafft und er habe mit diesem erzielten Zustand jahrelang gut leben können. Erstmals im März 2023 habe er plötzlich wieder starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt, die entgegen seiner Hoffnung auch im Sommer 2023 nicht verschwunden seien und vor allem auch beim Rückenschwimmen akut geworden seien (a.a.O.). Nachdem die Schmerzen im Herbst 2023 immer noch nicht abgeklungen seien, habe er sich beim stark ausgebuchten Schulterteam der Orthopädie Klinik des [...] Spitals einen ersten Besprechungstermin für Dezember 2023 organisieren können (a.a.O.). Mittels Röntgenbildern und MRI-Aufnahmen habe eine starke Verschlissenheit der langen Bizepssehne links diagnostiziert werden können. Nach der ihm eingeräumten Bedenkzeit habe er sich für eine Operation entschieden und letztlich als frühestmöglichen OP-Termin den 11. März 2024 zugewiesen erhalten. Er habe damit die Behandlung seiner Bizepssehne seit Auftreten der Schmerzen im Frühjahr 2023 bestmöglich organisiert, wobei der Eingriff zur Beseitigung der Ursachen des hohen Leidensdrucks dringend habe durchgeführt werden müssen (a.a.O.). Im Anschluss an die Operation sei er mittels Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz vom 12. März 2024 vom 11. März 2024 bis 3. Mai 2024 und anschliessend mit ärztlichen Folgezeugnissen vom 14. Mai 2024 und 10. Juni 2024 noch bis 28. Juni 2024 ganz arbeitsunfähig geschrieben worden. Wegen eines weiteren Unfalls vom 22. September 2024 sei er am 22. und 26. September 2024 sowie 11. Oktober 2024 bis 13. Oktober 2024 wiederum für ganz arbeitsunfähig befunden worden (a.a.O.). Folgerichtig habe er sich noch mindestens bis zum 13. Oktober 2024 in der Schweiz rechtmässig aufhalten (a.a.O.).
3.2.4. Der Beschwerdeführer fährt fort, das Bundesgericht habe ihm mit Verfügungen 2C_169/2024 vom 3. April 2024 und 2C_430/2024 vom 12. September 2024 sogar superprovisorisch die Anwesenheit in der Schweiz gestattet (Beschwerde, Rz. 1.3.). Damit habe er sich jedenfalls bis 12. September 2024 rechtmässig in der Schweiz aufgehalten (a.a.O.).
3.2.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei richtigerweise zwischen einem rechtmässigen Aufenthalt gemäss Migrationsrecht einerseits und im sozialversicherungsrechtlichen Sinn andererseits zu unterscheiden (Beschwerde, Rz. 1.4). Sozialversicherungsrechtlich sei ein Aufenthalt bereits rechtmässig, wenn in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlicher und nicht nur vorübergehender, weil sporadischer oder kurzfristiger Aufenthalt begründet werde. Gemäss Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen (WEL) Randziffern 2110.01, 2310.01 und 2410.01 seien der Verordnung (EWG) 883/2004 unterstellten EU-Staatsangehörigen denn auch Ergänzungsleistungen bereits dann zu gewähren, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne dass zusätzlich eine bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz oder gar eine Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung wäre (a.a.O.). Rechtmässig würden sich demnach EU-Bürger in der Schweiz aufhalten, sobald sie hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Deshalb erhalte der Beschwerdeführer vom ASB ja auch Prämienverbilligung. Mithin werde mit seinem einwandfreien Leumund bestätigt, dass er bis heute rechtmässig in der Schweiz in der [...] wohnhaft sei (a.a.O.).
3.2.6. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Begriff des rechtmässigen Aufenthalts im Ergänzungsleistungsrecht leite sich von demjenigen des Migrationsrechts ab, überzeuge nicht (Beschwerde, Rz. 1.4). Im Unterschied zum dem Bundesgerichtsurteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 zugrunde liegenden Fall, in welchem die dortige Beschwerdeführerin lediglich aufgrund laufender Verfahren faktisch geduldet worden sei, sei der Beschwerdeführer bis zum 9. März 2024 in der Schweiz nicht nur geduldet worden, sondern habe sich hier, was die Beschwerdegegnerin verschweige, kraft der ihm durch das JSD mit Entscheid vom 9. November 2023 bis 9. März 2024 gewährten Ausreisefristverlängerung rechtmässig aufgehalten (a.a.O.). Das habe denn auch das Migrationsamt bereits mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigt, welches die Beschwerdegegnerin ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe (a.a.O.). Wie sich unter anderem aus dem Bundesgerichtsurteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 eindeutig ergebe, sei eine Ausreisefrist gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG aufgrund einer materiellrechtlichen Verfügung der Migrationsbehörden gewährt und verlängert worden, was weit über eine blosse Anwesenheitsduldung während Gerichtsverfahren hinausgehe (a.a.O.). Darüber hinaus habe selbst das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. April 2024 und 12. September 2024 ausdrücklich den Aufenthalt in der Schweiz gestattet, was im Einspracheentscheid nicht erwähnt werde und was ebenfalls mehr als nur eine faktische Duldung sei (a.a.O.).
3.3.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, würde man wider das Gesetz für die in Art. 5 Abs. 1 ELG verlangte Rechtmässigkeit des Aufenthalts gleichwohl auf zusätzliche migrationsrechtliche Qualifikationsmerkmale abstellen, so ergäbe sich eine Rechtmässigkeit des Aufenthalts nicht nur bei Vorliegen einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sondern generell bei jedweder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis (Replik, Rz. 2). Daher würden sowohl durch die Exekutive eingeräumte Verlängerungen einer Ausreisefrist wie auch durch Gerichte explizit angeordnete oder bestätigte Aufenthaltsgestattungen einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG begründen (a.a.O.). Entscheidend sei, dass das zugunsten des Beschwerdeführers einmal entstandene Bleiberecht für immer zu seinen Gunsten bestehen bleibe und nicht mehr durch eine Ausreise und erst recht nicht durch eine erzwungene Ausschaffung untergehen könne (Eingabe vom 31. Januar 2025, S. 3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 4. November 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: