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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 5. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2024.11
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024
Ergänzungsleistungen; Berechnung (insb. Maximalbeitrag für Miete)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 2. Mai 1964, bezieht nach einer Neuanmeldung im Dezember 2020 seit Januar 2022 wieder Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. insb. die Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 3. Januar 2022, vom 3. Januar 2023, vom 2. Januar 2024 und vom 9. April 2024; bei den Vorakten). Der Beschwerdeführer ist Vater der am 19. Januar 2019 geborenen B____, welche zusammen mit ihrer Mutter in Lima (Peru) lebt. Mit Schreiben vom 5. September 2024 ("Mietzinsbestätigung") teilte das ASB dem Beschwerdeführer mit, es könnten pro Monat maximal Fr. 1'465.-- (inkl. Nebenkosten) als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. die Vorakten).
b) Per 7. Oktober 2024 bezog der Beschwerdeführer eine neue Mietwohnung an der [...]strasse [...]. Gemäss Mietvertrag beträgt der Mietzins Fr. 1'470.-- zuzüglich Fr. 230.-- Nebenkosten (vgl. den Mietvertrag vom 7. Oktober 2024; bei den Vorakten). In der Folge nahm das ASB mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Oktober 2024 vor. Der Berechnung für Oktober 2024 wurde der gemäss Einzahlungsschein effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'370.-- und der Berechnung für November und Dezember 2024 ein Betrag von monatlich Fr. 1'465.-- resp. von jährlich Fr. 17'580.-- zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden auf der Ausgabenseite Fr. 528.-- für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge beachtet, was betraglich der als Einnahme berücksichtigten IV-Kinderrente entsprach (vgl. Antwortbeilage [AB] 1, inklusive Berechnungsblätter). Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 Einsprache (vgl. AB 2, 3), welche vom ASB mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4) abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (bei den Vorakten) erfolgte eine Neuberechnung der EL/BH ab Januar 2025. Dabei wurden unter anderem ein Mietzins von Fr. 18'900.-- und ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- berücksichtigt. (vgl. AB 5).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er eine Neuberechnung der EL/BH, da der zur Auszahlung vorgesehene Betrag zu tief sei. Am 6. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beschwerdeergänzung zukommen.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 5. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH.
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung für November/Dezember 2024 einen Mietzins von Fr. 17'580.-- (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Maximum (12 x Fr. 1'465.--) und ist somit als korrekt zu erachten. Für den Oktober 2024 wurde der – unter dem Maximum liegende – effektiv bezahlte Mietzins (gemäss Einzahlungsschein Fr. 1'370.--) als Ausgabe berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.5.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2024) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.--, betraglich der IV-Kinderrente entsprechend, als Ausgabe anerkannt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betrag sei zu tief, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass es an einer richterlichen, behördlichen oder vertraglichen Festsetzung des Unterhaltsbetrages und auch an einer betraglichen Konkretisierung mangelt (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 3.5.2. hiervor). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich ein Kindesunterhaltsbeitrag vom Beschwerdeführer geschuldet wird, so kann der bislang berücksichtigte Betrag von Fr. 528.-- keinesfalls als zu tief erachtet werden. Denn bislang wurde ausser Acht gelassen, dass die Lebenskosten in Lima (Peru) bedeutend tiefer als in der Schweiz sind.
3.5.5. Die Beschwerdegegnerin ermittelte nunmehr in der Beschwerdeantwort im Sinne einer "Angemessenheitskontrolle" (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor) – ausgehend von Schweizer Verhältnissen – einen Existenzbedarf der Tochter des Beschwerdeführers von Fr. 11'232.-- pro Jahr. Dabei ging sie wie folgt vor: Mangels Angaben zum tatsächlichen Bedarf berücksichtigte sie zunächst einen Grundbedarf von Fr. 4'800.-- (12 x Fr. 400.--; gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Fassung vom 21. Oktober 2009). Darüber hinaus wurde ein Mietzinsanteil von Fr. 4'465.-- veranschlagt (entsprechend 20 % des jährlichen Mietzinsmaximums von Fr. 22'320.-- im 2025 für zwei Personen [WEL Rz 3493.02 resp. Anhang 5.2. WEL]). Schliesslich wurde ein Betrag von Fr. 1'938.-- (entsprechend der kantonalen Durchschnittsprämie 2025; gemäss WEL Anhang 5.3.) beachtet. Der so ermittelte Existenzbedarf von Fr. 11'232.-- passte die Beschwerdegegnerin schliesslich an die Kaufkraft in Lima/Peru an, woraus sich ein angepasster Betrag von Fr. 3'736.-- pro Jahr bzw. Fr. 312.-- pro Monat ergab. Des Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, den Unterhaltsbeitrag inskünftig auf diesen Betrag zu begrenzen (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort).
3.5.6. Ob dieser grundsätzlich stimmigen Bedarfsberechnung im Detail gefolgt werden kann, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch zuzustimmen, dass der bislang im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- zu hoch und nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt – zu tief erscheint.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen