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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.1
Einspracheentscheid vom 7.
Februar 2024
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführerin erhält eine Altersrente
der AHV und ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen [EL] und kantonalen
Beihilfen ([BH], vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2014, bei
den Beschwerdebeilagen).
Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 (bei den Beschwerdebeilagen)
berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen neu. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 (bei den
Beschwerdebeilagen) abgewiesen wurde.
II.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7.
Februar 2024 und die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13.
Juni 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von
kantonalen Beilhilfen [EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, ihre Ergänzungsleistungen
seien im Rahmen der Neuberechnung per 1. Januar 2024 gekürzt worden. Insgesamt
habe sie seit dem Wechsel der IV-Rente zur AHV-Rente ohnehin weniger Geld zur
Verfügung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Krankenkasse das ganze
Geld von der Beschwerdegegnerin erhalte und sie zusätzlich noch Rechnungen
zahlen müsse. Es seien die Ergänzungsleistungen daher neu zu berechnen und zu
erhöhen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die Berechnung der
Ergänzungsleistungen sei korrekt. Nach der Revision des ELG per 1. Januar 2021
mit einer dreijährigen Übergangsfrist, müssten die EL-Berechnungen alle ab dem
1. Januar 2024 nach neuem Recht erfolgen. Während der Übergangsfrist seien die
Berechnungen neurechtlich erfolgt, sobald die Vergleichsrechnungen nach neuem
Recht zu einem höheren Betrag geführt hätten. Bei der Beschwerdeführerin sei
dies seit dem 6. Januar 2021 der Fall. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 habe
man alle Bezüger/innen über den Ablauf der Übergangsfrist informiert, was die
Beschwerdeführerin als Anlass für die Annahme einer Falschberechnung genommen
habe. Dies sei unzutreffend, die Leistungen seien im 2024 gleich wie im 2023
und die Berechnung sei korrekt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und BH korrekt berechnete.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019, gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die
EL-Reform per 1. Januar 2021 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen
Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche
Ergänzungsleistung bedeuten würde, während dreier Jahren ab Inkrafttreten
dieser Änderung das bisherige Recht (höchstens bis zum 31. Dezember 2023). Das
Übergangsrecht ist nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt
ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (vgl.
Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar
2021 Ziff. 1301 f.).
3.1.2.
Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren
Betrag der jährlichen EL oder bleibt der Betrag der jährlichen EL nach dem
neuen Recht gleich, so wird die EL-Berechnung per 1. Januar 2021 auf das neue
Recht umgestellt (KS-R EL Ziff. 1103).
3.2.
3.2.1. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die
EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 nach neuem Recht erfolgte
(vgl. Verfügung vom 6. Januar 2021, bei den Antwortbeilagen). Die monatliche EL
(inkl. BH) wurde auf CHF 1'039.00 festgelegt. Gemäss der letzten, sich in den
Akten befindlichen nach altem Recht erfolgten Berechnung, erhielt die
Beschwerdeführerin im Jahr 2020 monatliche EL (inkl. BH) von CHF 976.00 (vgl.
Berechnung per 01.2020, bei den Antwortbeilagen). Da die Beschwerdeführerin
somit neurechtlich einen höheren EL-Anspruch zu verzeichnen hatte, erweist sich
die Umstellung der Berechnung vom alten zum neuen Recht im Januar 2021 als
korrekt (vgl. E. 3.1.2. hiervor).
3.2.2. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 (bei den
Antwortbeilagen) informierte die Beschwerdegegnerin alle EL-Bezügerinnen und
Bezüger dahingehend, dass die Übergangsfrist der EL-Reform am 1. Januar 2024
ablaufen werde und somit alle Abrechnungen per diesem Datum nach neuem Recht
erfolgen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin kam vorgenanntem Schreiben
allerdings lediglich deklaratorischer Charakter zu, da ihre EL-Berechnung wie
dargelegt bereits seit Januar 2021 neurechtlich erfolgte. Vergleicht man die
EL-Berechnung aus dem Jahr 2023 mit derjenigen aus dem Jahr 2024, so fällt auf,
dass der monatliche EL-Betrag gleich hoch geblieben ist, namentlich CHF
1'034.00 beträgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte somit
zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 keine Herabsetzung ihres EL-Anspruchs.
3.3.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, sie erhalte seit
Eintritt in das AHV-Alter am [...] 2014 eine niedrigere monatliche EL als vor
diesem Datum, als sie noch eine Rente der Invalidenversicherung erhielt. Angesichts
des Umstandes, dass die Neuberechnung der EL aufgrund des Wechsels von einer
Invalidenrente zu einer Altersrente bereits vor zehn Jahren erfolgte, entzieht
sich diese Thematik grundsätzlich einer Beurteilung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens. Anzuführen ist dennoch, dass sich die Rente der
Invalidenversicherung auf CHF 1'569.00 belief und die Rente der AHV auf CHF
1'806.00 (vgl. Verfügung vom 14. März 2014, bei den Antwortbeilagen). Bereits
unter diesem Gesichtspunkt (höhere Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin nach
Eintritt in das AHV-Alter) erscheint nachvollziehbar, dass der Betrag der
gesprochenen EL nach dem 64. Altersjahr der Beschwerdeführerin gesunken ist.
Bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (bei den Antwortbeilagen) zeigte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf, dass der Wechsel von der
Invaliden- zur Altersrente keinen Einfluss auf das ihr monatlich gesamthaft
zustehende Einkommen zeitigt. So erhielt sie vor dem 64. Altersjahr Rentenleistungen
von CHF 1'560.00 zuzüglich CHF 1'141.00 EL und CHF 84.00 BG und nachher eine
Rente von CHF 1'806.00 zuzüglich CHF 895.00 EL und CHF 84 BH, insgesamt somit
jeweils CHF 2'785.00. Mit den nun neurechtlich berechneten EL von CHF 950.00
und CHF 84.00 BH erhält die Beschwerdeführerin somit seit Januar 2021 mehr Geld
als während des Bezug einer IV-Rente.
3.4.
3.4.1. Nach Massgabe von Art. 21a ELG ist der Betrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in
Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Aus der
EL-Berechnung per Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den
fraglichen Betrag von monatlich CHF 646.00 an die obligatorische
Krankenversicherung ausrichtet.
3.4.2. Zusätzlich verfügten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern
einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr
entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Hilfe, Pflege und Betreuung
zu Hause sowie in Tagesstrukturen; vorübergehende Aufenthalte in einem Heim
oder Spital, längstens jedoch für drei Monate; dauert der Heim- oder
Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung
rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet;
ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; und die Kostenbeteiligung nach
Art. 64 KVG (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Regelung wird in § 6 der
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei
Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 (KBV; SGS 832720) übernommen, wobei
sich die Kostenbeteiligung auf jährlich höchstens CHF 1’000.00 beschränkt (§ 7
KBV). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass die
Beschwerdeführerin Rechnungen von ihrer Krankenversicherung erhält, die sie
selbst begleichen muss.
3.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der EL
und BH der Beschwerdeführerin als korrekt erweist. Der Einspracheentscheid vom
7. Februar 2024 ist daher zu schützen.
4.
4.1.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 zu schützen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: