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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____ sel.
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.2
Entscheid vom 22. Februar 2024
Neuberechnung aufgrund EL-Reform;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer erhält eine Altersrente der AHV und ist
Bezüger von Ergänzungsleistungen [EL] und Beihilfen [BH]. Er wohnt in einer
Wohngemeinschaft mit einer anderen Person in Riehen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass am 1. Januar 2024 die Übergangsfrist nach dem
Inkrafttreten der EL-Reform ablaufe (Beschwerdeantwortbeilage/AB 5). Die
EL-Berechnung erfolge daher ab diesem Datum neurechtlich (a.a.O.). Mit
Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin entsprechend
ihrer Mitteilung den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 neu.
Namentlich passte die Beschwerdegegnerin das anrechenbare jährliche
Mietzinsmaximum auf Fr. 10'410.00 (vormals Fr. 13'200.00) an und stellte
auf die effektive obligatorische Krankenversicherungsprämie von Fr. 560.00 anstelle
der Durchschnittsprämie ab. Als Mietkosten für die Wohnung wurden in der EL-Berechnung
ab Januar 2024 Fr. 2'000.00 zuzüglich Fr. 355.00 Nebenkosten pro Monat
eingesetzt (AB 6).
Aufgrund einer Mietzinserhöhung betrug der Nettomietzins ab 1.
Mai 2024 total Fr. 2'142.00 (Replikbeilage/RB 1a).
Gegen die Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Einsprache und machte im
Wesentlichen geltend, das ASB habe seit 25 Jahren die Beiträge nie erhöht. Aus
diesem Grund seien die Beiträge für die Wohnkosten bei Fr. 13'200.00 und die
monatlichen Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bei
der Durchschnittsprämie zu belassen (vgl. AB 7). Die Beschwerdegegnerin wies
die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 ab (AB 8).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. April 2024 beantragt der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Fr. 13'200.00 p.a. für die Wohnkosten
bei den Ergänzungsleistungen zu erstatten und diese nicht auf Fr. 10'410.00
p.a. zu kürzen. Die Wohnkosten seien bei der EL unter Berücksichtigung der
Teuerung und dem Index des Jahres 1999 zu berücksichtigen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
19. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 21. Mai 2024 und
Eingabe vom 1. November 2024 eine Alterswohnung, die von der EL zu bezahlen sei
und hält im Übrigen an seinen gestellten Anträgen fest.
d) Mit Eingabe vom 25. November 2024 informiert Herr B____,
Lebens[...], über das unerwartete Versterben des Beschwerdeführers am 20.
November 2024.
III.
Keine Partei beantragte innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200] wird über die Beschwerde auf dem Zirkularweg entschieden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das angerufene Gericht ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz
[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987
über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG;
SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zur Behandlung der
vorliegenden Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde überdies die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 bestätigten
Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf EL unter Einbezug des anwendbaren jährlichen
Mietzinsmaximums von Fr. 10'410.00 und der effektiven Krankenkassenprämie von
Fr. 560.00 aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist per 31. Dezember 2023 gemäss
den neurechtlichen Bestimmungen (AB 8).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kürzung der Wohnkosten und
Krankenkassenprämie verletze seinen Besitzstand, weshalb die bis Ende 2023
geltenden Zahlen auch weiterhin als Grundlage der Berechnung dienen müssten.
Die Kürzung sei gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizer
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht statthaft.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnung
des Beschwerdeführers korrekt vorgenommen hat. Da mit Ausnahme der jährlichen
Mietzinsbeiträge und der Beiträge an die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die übrigen Abrechnungspositionen zu Recht
unbestritten geblieben sind, beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf
die vorgenannten Punkte. Die übrigen seitens des Beschwerdeführers gestellten
Anträge, namentlich der Antrag auf Stellung einer Alterswohnung und eines
Rechtsbeistandes bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids
und bleiben daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2024 lief die dreijährige Übergangsfrist nach dem
Inkrafttreten der EL-Reform per 2021 ab. Die Berechnung des EL-Anspruchs
erfolgt ab Januar 2024 nach neuem Recht (vgl. Art. 33 ELG und
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019).
3.2.
3.2.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter anderem, wenn sie eine
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4
Abs. 1 lit. a ELG), sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2.2. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die
anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die EL-Berechnung anerkannten
Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind
abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E.
3.3). Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis maximal zum jährlichen
Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
3.3.
3.3.1. Das jährliche anrechenbare Mietzinsmaximum bestimmt sich nach
der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion
(Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 18,
Stand 1. Januar 2024; Rz 3232.01). Bei der Wohnform wird zwischen alleine
lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits
unterschieden (a.a.O. Rz 3232.03). Ferner wird die unterschiedliche
Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und
auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI
über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für
ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 (SR 831.301.114) wird [...] der Region 2
zugeordnet. Gemäss Anhang 2 beträgt der entsprechende Höchstbetrag für zwei
Personen Fr. 20'820.00.
3.3.2.
Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit
einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind (vgl. WEL Rz 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer
Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das
Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl.
Art. 10 Abs. 1ter ELG und WEL Rz 3232.03).
3.3.3.
Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der
Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in
die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach
Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge
durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis
ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, wenn mehrere Personen
in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der
jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die
einzelnen Personen aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall dividiert sich der
Höchstbetrag durch zwei geteilt (Zweipersonenhaushalt). Daraus resultiert ein
massgebender Mietzinshöchstbetrag von jährlich Fr. 10'410.00, wie er in der
Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berücksichtigt worden ist. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Mietzinserhöhung (RB 1a) ist vom
Einspracheentscheid nicht erfasst und ist daher im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens
unbeachtlich. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung im
Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich, zumal grundsätzlich kleinere
Wohnungen im Verhältnis zu grösseren teurer sind und zudem gemeinschaftliche
Wohnformen ohnehin zu finanziellen Einsparungen führen.
3.4.
3.4.1. Nach bis zum 31. Dezember 2023 geltendem Recht wurde für die
Krankenversicherungsprämien der Grundversicherung ein jährlicher Pauschalbetrag
in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe
angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 wird für die Krankenversicherungsprämien als
Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen
Durchschnittsprämie berücksichtigt, höchstens jedoch die tatsächliche
(individuell anfallende) Prämie (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
3.4.2. Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene beträgt im Kanton
Basel-Stadt gemäss Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien
2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023 (SR
831.309.1) pro Jahr Fr. 8’016.00, was einer monatlichen Prämie von Fr. 668.00
entspricht. Die Prämie des Beschwerdeführers beträgt dagegen Fr. 560.00 (AB 9),
weshalb gemäss vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4.1. hiervor) lediglich der
Betrag von monatlich Fr. 560.00, respektive jährlich Fr. 6'720.00 als
anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der Verfügung vom
2. Januar 2024.
3.5.
Besitzstandsgarantien im Sozialversicherungsrecht setzen eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (BGE 137 V 165 E. 3.2). Für
Bezügerinnen und Bezüger – wie den Beschwerdeführer – für welche die EL-Reform
vom 22. März 2019 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen
Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche
Ergänzungsleistung zur Folge hatte, galt während dreier Jahre ab Inkrafttreten
dieser Änderung (1. Januar 2021) das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 22. März [EL-Reform]). Diese Frist ist per Ende Dezember 2023
abgelaufen. Für eine darüberhinausgehende Besitzstandsgarantie besteht mangels
Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage kein Raum.
3.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Neuberechnung der EL ab dem 1. Januar 2024 korrekt vornahm und somit der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 zu schützen ist.
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
4.3.
Ausserordentliche Kosten sind keine angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Erbschaftsamt
- Beschwerdegegnerin
Versandt am: