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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2024.3
Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024
Revision; Verzichtseinkommen (Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1953, bezieht seit einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit immer wieder umfassende Anspruchsprüfungen vor. In diesem Zusammenhang erfolgte unter anderem eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruches ab Dezember 2018 (Anpassung des Vermögens und der AHV-Rente per Dezember 2018; Revisionsverfügung vom 18. Februar 2020). Ein (hypothetischer) Ertrag aus der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in [...] wurde damals nicht angerechnet (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter).
b) Im Juli 2023 veranlasste das ASB eine weitere umfassende Anspruchsprüfung. Dabei liess es den Beschwerdeführer zunächst einen Fragebogen ausfüllen. Der Beschwerdeführer deklarierte die Liegenschaft in [...] als nicht vermietet und gab als Schätzwert des Objektes einen Betrag von Fr. 5'000.-- an (vgl. das am 6. August 2023 unterzeichnete Formular resp. das dazugehörige EL-Zusatzblatt für Grundeigentum).
c) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 orientierte das ASB den Beschwerdeführer darüber, dass die Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Revision Ende 2023 ablaufe und deswegen ab Januar 2024 sämtliche EL-Berechnungen nach neuem Recht erfolgen würden. Gemäss den aktuell vorliegenden Daten bedeute dies für ihn einen Verlust des Anspruches auf EL per Januar 2024.
d) In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom ASB zur Einreichung der üblichen relevanten Belege aufgefordert (vgl. das Schreiben vom 9. November 2023). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 lehnte das ASB ab Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vermögensschwelle betrage Fr. 100'000.--. Gemäss der beigefügten Berechnung werde die Vermögensschwelle mit dem massgebenden Reinvermögen von Fr. 110'498.-- überschritten.
e) Schliesslich forderte das ASB mit Schreiben vom 3. Januar 2024 vom Beschwerdeführer Angaben zur Liegenschaft in [...] an; denn gemäss den Steuerunterlagen 2022 sei eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 70'000.-- deklariert worden. In der Folge wandte sich die Exfrau des Beschwerdeführers ([...]) an das ASB und machte geltend, der Preis in der "Berechnung der Vermögensschwelle" (Fr. 529.--) erscheine in Anbetracht der Geldentwertung angemessen (E-Mail vom 15. Januar 2024). Das ASB zog daraufhin die Steuerunterlagen bei, woraus sich aus dem Liegenschaftsblatt zur Verfügung 2022 ein Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ergab.
f) In der Folge wurde eine Neuberechnung des Anspruches ab Juli 2023 (Revision) vorgenommen. Dabei wurde namentlich von einem Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ausgegangen. Der EL-Anspruch reduzierte sich dadurch von Fr. 1'615.-- pro Monat auf Fr. 859.-- pro Monat (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht" ab Juli 2023; vgl. auch die "Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung", ausgedruckt am 29. Mai 2024). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte das ASB vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 4'536.-- zurück (Fr. 756.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 859.--] x 6) und lehnte ab Januar 2024 einen Anspruch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Exfrau, Einsprache. Er machte unter anderem geltend, der Schätzwert der Liegenschaft sei in der Zwischenzeit auf ca. Fr. 50'000.-- gesunken (Schreiben vom 16. März 2024; AB 2). Am 8. April 2024 wurde die Einsprache ergänzt (vgl. AB 4).
g) Das ASB gab über die Schweizer Botschaft in [...] eine Verkehrswertschätzung bei deren Vertrauensanwalt, Dr. C____, in Auftrag. Dieser schätzte den Verkehrswert auf ca. USD 63'000.-- und ging von einem möglichen monatlichen Ertrag (Mieteinnahmen) in Höhe von USD 300.-- aus (Schreiben Dr. C____ vom 15. Mai 2024; AB 6). Das ASB nahm gestützt auf diese Angaben diverse Neuberechnungen vor. Im Rahmen der Berechnung ab Juli 2023 bis November 2023 wurde von einem Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 57'215.-- ausgegangen (Umrechnung USD 63'000.-- per 1. Juli 2023). Als hypothetische Einnahme wurde ein Mietertrag von Fr. 3'264.-- (Fr. 272.-- pro Monat; entsprechend der per 1. Juli 2023 erfolgten Umrechnung der USD 300.--) angerechnet. Auf der Ausgabenseite wurden ausserdem Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von 20 % des hypothetischen Mietertrags, mithin Fr. 55.-- pro Monat (Fr. 660.--), veranschlagt. Dies führte zu einem monatlichen EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht"), anstelle von Fr. 1'615.--. In der Berechnung für den Monat Dezember 2023 wurden dieselben Liegenschaftswerte berücksichtigt. Aufgrund eines – im Vergleich zur Periode Juli 2023 bis November 2023 – leicht höheren Sparguthabens ergab sich für den Monat Dezember 2023 ein EL-Anspruch von Fr. 953.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht"), dies anstelle eines Anspruches von Fr. 1'615.--. Die Rückforderungssumme belief sich daher noch auf Fr. 3'857.-- (Fr. 4'536.-- ./. Fr. 679.-- ["Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung"]).
h) Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 verneinte das ASB einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2024, da die massgebende Vermögensschwelle überschritten sei. Des Weiteren wurde der Rückforderungsbetrag neu berechnet (Differenz von Fr. 679.-- gegenüber der Verfügung vom 27. Februar 2024). Unter Hinweis auf die zum integrierenden Bestandteil erklärte Verfügung vom 4. Juni 2024 hiess das ASB mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (AB 5) die gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers "teilweise gut".
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht geltend, die Anrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen sei nicht korrekt; denn ein Geldtransfer auf sein Schweizer Konto sei nicht möglich.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 19. August 2024 beigelegt, wonach ein Vermögenstransfer aus dem Iran in die Schweiz möglich sei (AB 7).
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September 2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH.
3.5.2. Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...] Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023). Dies entsprach dem von Dr. C____ geschätzten Wert von USD 63'000.-- (Schreiben vom 15. Mai 2024; AB 6), umgerechnet in SFr. per 1. Juli 2023. Im Rahmen der EL-Berechnung per Dezember 2023 wurde vom selben Verkehrswert ausgegangen (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig für Dezember 2023). Dem kann gefolgt werden. Denn es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. C____, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in [...], den Liegenschaftswert nicht lege artis geschätzt haben könnte.
3.8.2. In Bezug auf die Möglichkeit, die Mieteinnahmen aus dem Iran in die Schweiz zu transferieren, hat sich das seco, Ressort Sanktionen, mit E-Mail vom 19. August 2024 wie folgt geäussert: Gegenwärtig setze die Schweiz nach wie vor Sanktionen gegen den Iran um. Die Restriktionen liessen sich der Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) entnehmen. Die Verordnung enthalte u.a. Finanzsanktionen (u.a. Art. 7 und 8 der Verordnung). Im Finanzbereich müsse bei Transaktionen mit Iran gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung sichergestellt sein, dass keine Personen, Unternehmen oder Entitäten, welche in den Anhängen 5, 6 oder 7 der Verordnung aufgelistet seien, in das Geschäft involviert seien. Eine Melde- oder Bewilligungspflicht für Geldtransfers in den Iran oder aus dem Iran gebe es seit dem 17. Januar 2016 nicht mehr. Sofern die betreffende Person nicht von Sanktionsmassnahmen betroffen sei, bestünden folglich keinerlei Einschränkungen und sie könne ohne Weiteres direkt Vermögenswerte aus dem Iran in die Schweiz transferieren und umgekehrt. Hingegen sei es teilweise schwierig, eine Schweizer Bank zu finden, die bereit sei, Transaktionen mit dem Iran abzuwickeln. Inwiefern dies anders aussehe, wenn die Transaktion über einen Drittstaat abgewickelt werde, müsse direkt mit der Bank besprochen werden (vgl. AB 7).
3.8.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss betätigter Suchfunktion auf der Homepage des seco ("Suche nach Sanktionsadressaten") nicht in der Liste der Sanktionsadressaten aufgeführt. Ein Transfer der Mieteinnahmen von der Islamischen Republik Iran in die Schweiz ist folglich als rechtlich zulässig anzusehen. Auch ist nicht von einer faktischen Unmöglichkeit eines Transfers der Mieteinnahmen in die Schweiz auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat in schlüssiger Art und Weise grundsätzlich bestehende Möglichkeiten aufgezeigt (vgl. u.a. die Ausführungen auf S. 2 der Duplik). Allfällige tatsächliche Schwierigkeiten können – wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend dargetan wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – nicht als ausschlaggebend erachtet werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei ausser Betracht fällt. Den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) kann nach ständiger Rechtsprechung erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 149 IV 248, 253 E. 6.3). Sollte der Beschwerdeführer seine Liegenschaft in [...] vermieten, würde es sich um eine legale Tätigkeit handeln, weshalb keine Geldwäscherei gegeben wäre. Ein möglicher Verdacht auf Geldwäscherei sollte daher – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – auch bei einem Transfer des Mietertrages über ein Drittland beseitigt werden können.
3.8.4. Die Anrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen als Verzichtseinkommen ist daher als korrekt zu erachten. Auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Mieteinnahmen (Fr. 3'264.-- [12 x Fr. 272.--]) lässt sich nicht beanstanden; denn es gibt keine Anhalte dafür, dass die von Dr. C____ erfolgte Schätzung (vgl. dazu das Schreiben vom 15. Mai 2024; AB 6) nicht rechtens sein könnte. Auch die Umrechnung der veranschlagten USD 300.-- in Schweizer Franken (mit Umrechnungskurs vom 1. Juli 2023) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
3.8.5. Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, von welchem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen sind (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz 617). Als Gebäudeunterhaltskosten wurden vorliegend 20 % des Mietertrags (vgl. dazu u.a. S. 3 des Merkblattes der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend den Abzug von Liegenschaftskosten, Ausgabe Januar 2024), mithin Fr. 660.-- pro Jahr (Fr. 55.-- pro Monat), als Ausgaben berücksichtigt (vgl. das Berechnungsblatt der EL "altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023 und das entsprechende Berechnungsblatt für Dezember 2023).
3.8.6. Transaktionskosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Einzig Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend anfallen, können vom Bruttozinsertrag abgezogen werden (vgl. Rz 3432.01 WEL).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen