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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Meret Rehmann,
Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.6
Einspracheentscheid vom 6. August
2024
Rückforderung rechtmässig
bezogener EL
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1927 geborene B____ sel. (nachfolgend: Verstorbene)
bezog eine Rente der AHV und erhielt Ergänzungsleistungen. Sie verstarb am 28.
Mai 2022 (Antwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin die
Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 ein (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 30.
Mai 2022, AB 2). Einziger gesetzlicher Erbe der Verstorbenen ist der
Beschwerdeführer (Erbschaftsinventar vom 21. Juni 2022, AB 4). Das
Erbschaftsinventar vom 21. Juni 2022 wies in den Aktiven unter anderem eine
Liegenschaft im italienischen [...] aus (AB 4).
Mit Schreiben vom 22. August 2022 (AB 5) und vom 18. Oktober
2022 (AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe für
die Abklärung einer allfälligen Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen
eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in [...] (Italien) durch
einen Geometer einzureichen. Hierauf teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2022 (AB 7) mit, dass sich
der Wert aus dem Berechnungsblatt vom 3. Januar 2022 ergeben würde, zieht man
den Vergleich zum Steuerwert gemäss Steuerverwaltung Basel-Stadt. Mit Schreiben
vom 21. November 2022 (AB 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der Einholung
einer Verkehrswertschätzung fest und setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 4. Januar 2023 (AB 9) Frist bis zum 2. Februar 2023 um die Unterlagen
einzureichen.
Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 (AB 11) erteilte die
Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Liegenschaftsschätzung. Gemäss Schätzungsbericht
vom 4. April 2024 (AB 26) wurde der durchschnittliche Verkehrswert («Valore
Medio die Mercato») der fraglichen Liegenschaft auf EUR 50'000.00 (Fr.
51'290.00) geschätzt.
Mit Verfügung vom 10. April 2024 (AB 29) machte die
Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung des Liegenschaftswertes gemäss der
Schätzung vom 4. April 2024 – für den Zeitraum von November 2021 bis und mit
Mai 2022 eine Rückforderung wegen rechtmässig bezogener Leistungen in Höhe von
Fr. 21'206.00 geltend. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einsprache vom 7. Mai 2024 (AB 30) unter Berufung auf die einjährige
Verwirkungsfrist, einen zu hohen Verkehrswert, Steuerschulden im Nachlass und
eine nicht nachvollziehbare Berechnung. Diese Einsprache wurde mit
Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (AB 31) abgewiesen.
II.
Mit Beschwerde vom 5. September 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6.
August 2024 aufzuheben und es sei von einer Rückforderung der von Frau B____
sel. rechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen. Unter o/e-Kostenfolge.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2024 setzt die
Instruktionsrichterin den Parteien Frist bis zum 1. Oktober 2024, sich in Bezug
auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern. Ohne
Widerspruch bis zu vorgenanntem Datum stellt sie die Weiterführung des
Verfahrens am hiesigen Gericht unter Vorbehalt des abschliessenden Entscheids
über die örtliche Zuständigkeit der Kammer in Aussicht. Beide Parteien erheben
innert der angesetzten Frist keinen Widerspruch (vgl. instruktionsrichterliche
Verfügung vom 16. Oktober 2024).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. März 2025 und Duplik vom 5. Mai 2025 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen
[EG/ELG; SG 832.700]).
1.2.
1.2.1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG. Hiernach ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in
dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1.2.2. Vorliegend
verstarb die versicherte Person. Die der Beschwerde zugrunde liegende
Streitigkeit betriff eine Rückerstattung gestützt auf Art. 16a ELG, welche sich
gegen den Nachlass richtet (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2024). Es
handelt sich konkret um eine Erbgangsschuld, entstand diese doch erst aufgrund
des Todes der Versicherten (Koller Pius,
Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und weitere
Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, successio 2023 S. 125 ff., 132).
Es handelt sich demnach nicht um einen Rückerstattungsanspruch der das
Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Beschwerdegegnerin
beschlägt und diesem originär zuzuordnen ist (vgl. BGE 143 V 363 E. 5.3).
Demnach läge die formale Zuständigkeit beim Versicherungsgericht am Wohnsitz
des Beschwerdeführers, welcher in [...], Kanton Basel-Landschaft, wohnt. Dies
hätte aber zur Folge, dass bei mehreren (ins Recht gefassten) Erben mehrere
Gerichtszuständigkeiten etabliert werden könnten, wenn die Erben in
verschiedenen Kantonen Wohnsitz hätten. Diesfalls könnte nicht ausgeschlossen
werden, dass in der gleichen Sache unterschiedliche, sich widersprechende
Gerichtsurteile ergehen könnten, was dem Grundsatz eines einfachen und raschen
Verfahrens zuwiderlaufen würde (Art. 61 lit. a ATSG). Daher wird das
vorliegende Beschwerdeverfahren beim angerufenen Gericht geführt, zumal keine
der Parteien hiergegen Widerspruch erhoben hatte (vgl. Instruktionsverfügung
vom 23. September 2024).
1.3.
Da die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, eine
Rückforderung sei ausgeschlossen, da auf den bei der letzten EL-Berechnung der
Verstorbenen eingesetzten Verkehrswert abzustellen sei. Ohnehin hätte bei
sorgfältigem Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verkehrswertschätzung der
fraglichen Liegenschaft bereits vor Versterben der Versicherten vorliegen
müssen, wobei die Beschwerdegegnerin eine solche in Auftrag hätte geben müssen.
Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die einjährige
Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bereits
abgelaufen sei, womit auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückforderung
ausgeschlossen sei. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Meinung, die Berechnung der
Liegenschaft sei zu Recht gestützt auf die veranlasste Verkehrswertschätzung erfolgt.
Beim Wert gemäss letzter EL-Berechnung würde es sich um den Katasterwert
handeln, welcher keine zuverlässige Berechnungsgrundlage für den Verkehrswert
darstelle. Zudem sei die Verwirkungsfrist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers noch nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid sei daher zu
schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen
Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer hat.
3.
3.1.
3.1.1. Rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 sind nach
dem Tod der Bezügerin aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung
ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr.
40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Januar 1971
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG).
3.1.2. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ([WEL],
im Zeitpunkt des Einspracheentscheids gültigen Fassung vom 23. Dezember 2023,
Rz 4710.01 ff.) hält hinsichtlich der Rückerstattung rechtmässig bezogener
Leistungen der Erben ergänzend fest, dass diese die jährlichen EL
einschliesslich des Betrages für die Prämie der obligatorischen
Krankenversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten
umfasst. Die Rückerstattung ist zudem nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu
leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt. Leistungen, die vor
dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, sind nicht rückerstattungspflichtig.
3.1.3. Nach Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) ist
für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der
Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Grundstücke sind zum Verkehrswert
einzusetzen (Art. 27a Abs. 2 Satz 1 ELV). Vorbehalten sind Fälle, in denen das
Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht (Art. 27a
Abs. 2 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich
den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert
anwenden (Art. 27a Abs. 3 ELV).
3.1.4. In Anlehnung an Art. 27a Abs. 2 Satz 2 ELV hält die WEL
in Rz 4720.06 f. fest, dass Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen seien. Der
Verkehrswert (Marktwert) gelangt nicht zur Anwendung, wenn ein Gesetz die
Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht. Dies sei
beispielsweise der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe aus dem Nachlass
der verstorbenen Person von einem der Erben selbst bewirtschaftet werde.
3.1.5. Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Nachlasses ist Rz 4720.09 der
WEL zu entnehmen, dass ein durch die zuständige Behörde erstelltes Inventar
(Erbschaftsinventar, Sicherungsinventar, öffentliches Inventar, ordentliches
Steuerinventar etc.) herangezogen werden kann. Falls kein Inventar erstellt
wurde, nennt die betreffende Randziffer die unterjährige Steuererklärung oder
–veranlagung. Für den Fall, dass keine Unterlagen vorhanden sind, ist auf das
Vermögen gemäss der letzten EL-Berechnung abzustellen.
3.1.6. Im Zusammenhang mit der Berechnung des laufenden
EL-Anspruchs ist der Verkehrswert im Zusammenhang mit nicht selbstbewohnten
Liegenschaften massgeblich. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV
bestimmt, dass Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen
(nicht selbst bewohnte Liegenschaften), bereits in der Berechnung des
EL-Anspruchs zum Verkehrswert einzusetzen sind. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu
verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil
BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer
Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer
9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3), da deren effektiver Marktwert
schwierig zu ermitteln ist. Nach Carigiet/Koch
stützten sich die EL-Durchführungsstellen bei der Festlegung zum Teil
auf steuerrechtliche Werte, wie bspw. den Katasterwert, und würden diese mit
einem bestimmten Faktor multiplizieren. Die Verwendung von Katasterwerten führe
lediglich zu einer schematischen Schätzung und nehme keine Rücksicht auf die
individuellen Gegebenheiten. Sie könne nur dann verwendet werden, wenn eine
genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen
Aufwand erhältlich sei oder von der versicherten Person akzeptiert würde (zum
Ganzen Carigiet Erwin, Koch Uwe,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, Rz 615 ff.). Die WEL hält in
Bezug auf ausländische Liegenschaften in Rz 3445.04 WEL lediglich fest, dass auf
eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden kann, falls eine andere
Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist. Im Grundsatz wird
festgehalten, dass auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung
über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt
werden kann, wenn der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft
nicht bekannt ist, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen
Ergebnis führt (Rz 3445.04 WEL).
3.2.
3.2.1. Bei rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (oben E.
3.1.1.) erlischt der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem
die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens nach
Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).
3.2.2. Demgegenüber erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG bei unrechtmässigem
Bezug der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis hat, spätestens aber fünf Jahre seit
der Auszahlung der einzelnen Leistung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG gilt das ATSG
für Ergänzungsleistungen, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich vom ATSG
abweicht. Dies ist der Fall bei Art. 16a und 16b ELG, die eine Ausnahme vom
Grundsatz vorsehen, wonach Leistungen nur dann zurückerstattet werden müssen,
wenn sie zu Unrecht bezogen wurden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bei der
Verabschiedung von Art. 16b ELG weitgehend an Art. 25 Abs. 2 ATSG orientiert,
da diese beiden Artikel in ihrer Formulierung nahezu identisch sind, mit dem
einzigen Unterschied, dass die ursprünglich in Art. 25 Abs. 2 ATSG bei der
Revision des ATSG vom 21. Juni 2019, die ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft
getreten ist, auf drei Jahre verlängert wurde (Urteil des Bundesgerichts
8C_593/2024 vom 28.05.2025 E. 6.2.4). Insoweit rechtfertigt sich, im
Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung nach Art. 16b ELG die Rechtsprechung
zu Art. 25 Abs. 2 ATSG heranzuziehen.
3.2.3. Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von altArt. 47
Abs. 2 AHV. Die dortigen Fristen wurden als Verwirkungsfristen betrachtet (BGE
119 V 431 E. 3.1). Die relative und die absolute Frist zur Rückerstattung kann
demnach nicht unterbrochen werden und steht auch nicht still (Kieser/KradolFer/Lendfers (Hrsg.);
Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, 2024,
Art. 25 Rz 78).
3.2.4. Beruht
die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so
wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige
Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten «zweiten
Anlasses» (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.1.). Abzustellen ist hierbei auf jenen
Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren
Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können ("Wahrnehmung der
Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen
Indizes"; BGE 122 V 270 E.
5b/aa) - oder erkannt hat - und dass
die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1;
139 V 6 E. 4.1). Dies ist der Fall,
wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus
deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem
Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3.
September 2014 E. 2.1 in: SVR
2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen). Die Verwaltung soll eine angemessene Zeit
für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten,
wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf
einen möglichen Rückerstattungsanspruch verfügt. Unterlässt sie dies, so ist
der Fristbeginn auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde
Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren
Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte
geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der
Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginnt die relative Frist in
jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE
148 V 217 E. 5.2).
3.2.5. Eine Besonderheit gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der
Ergänzungsleistungen, weil hier von Amtes wegen in festgelegten Abständen eine
Überprüfung stattfinden muss. Es gilt eine unrechtmässige Leistungsausrichtung
spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre
vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar
(Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E.
3.3.2), sodass die relative Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der
Rückforderungsanspruch als solcher sowie der Betrag feststeht. Da die
Ergänzungsleistungen in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden,
somit an sich jährlich neu zu berechnen sind, liesse sich sogar diskutieren, ob
nicht jeweils im Folgejahr begründetet Anlass besteht den anfänglichen Fehler
zu bemerken (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).
4.
4.1.
Die Verstorbene B____ meldete sich im Jahr 2015 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an und bezog ab Oktober
2015 Ergänzungsleistungen ([EL] vgl. Verfügung vom 17. November 2015, Vorakten
126 ff.). Anlässlich der EL-Berechnung wurde die Liegenschaft der Verstorbenen
in Italien mit einem Betrag von Fr. 17'543.00 eingesetzt (a.a.O.). Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2015 liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer, dem Sohn der Verstorbenen, das neue Berechnungsblatt ab
Januar 2016 zukommen (Vorakte 124 f.).
4.2.
Am 3. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass sie eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen seiner
Mutter vornehmen werde (Vorakte 71). Sie verlangte unter anderem aktuelle
Unterlagen zur italienischen Liegenschaft, die sie mit «Visura per soggetto» konkretisierte.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem Revisionsformular am 26. Januar
2019 (Vorakte 72) für seine Mutter die geforderte «Visura per soggetto» der
Agenzia entrate der Direzione Provinciale di Udine, Servizi Catastali, vom 21.
Januar 2019 ein. Gestützt auf diese Angaben, insbesondere die «Rendita» von
Euro 76.54, berechnete die Beschwerdegegnerin den Wert der Liegenschaft
handschriftlich neu (Vorakte 70). Gestützt darauf erstellte sie ab Januar 2019
ein neues Berechnungsblatt, wobei sie die Liegenschaft zum handschriftlich
errechneten Vermögenswert von Fr. 18'226.00 einsetzte (Vorakte 67). Das
Berechnungsblatt eröffnete sie mit «Verfügung Revision» vom 23. April 2019 zusammen
mit dem ab Januar 2019 neu berechneten EL-Anspruch (Vorakte 66).
4.3.
In der Beschwerdeantwort (S. 6) erläutert die Beschwerdegegnerin in
Bezug auf die Berechnungsmethode, welche der Erstverfügung zugrunde lag, dass
es sich dabei um die sog. Zürcher Methode handle, wonach der doppelte
Katasterwert (valore catastale) als Verkehrswert eingesetzt werde. Der
Katasterwert diene in Italien vor allem Steuerzwecken und werde durch
Multiplikation des Katasterertrages mit einem je nach Gebäudetyp vorgegebenen
Faktor ermittelt. Die Berechnung des doppelten Katasterwerts mit einem Faktor
von 1.05 habe für die Wohnliegenschaft vorliegend umgerechnet den Betrag von
Fr. 17'453.00 ergeben. Für das Kulturland in [...] habe die Beschwerdegegnerin
pro Quadratmeter einen Wert von einem Franken eingesetzt, woraus ein Betrag von
Fr. 1'945.00 resultiert sei. Mit Verfügung vom 23. April 2019 habe die
Beschwerdegegnerin - im Zuge der Revision - den doppelten Katasterwert der
Wohnliegenschaft dem neuen Umrechnungskurs angepasst, was einen Wert von neu
Fr. 18'226.00 ergeben hat (siehe dazu auch Vorakte 66). Die Beschwerdegegnerin
räumt ein, dass der Katasterwert italienischer Liegenschaften keine zulässige
Berechnungsgrundlage für den zu berücksichtigenden Verkehrswert darstelle. Sie
verweist dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts EL.2004.6 vom 11. Mai 2005
E. 3c/cc). Sie sieht sich deshalb berechtigt und verpflichtet, aufgrund der
bisher falschen Berechnungsmethode für die korrekte Berechnung der
Rückforderung eine Verkehrswertschätzung zu veranlassen.
4.4.
Die Abklärungen, um den Verkehrswert der Liegenschaft festzustellen,
leitete die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Erbschaftsinventars vom 30.
Juni 2022 (BAB 4) ein, indem sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.
August 2022 aufforderte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen (BAB
5 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, dass es
sich beim Wert von Fr. 18'226.00 um den Verkehrswert handeln müsse, da im
Nachlassinventar der Steuerwert mit Fr. 11'393.00 eingesetzt sei (BAB 7), nahm sie
im Juni 2023 das Einleiten einer Verkehrswertschätzung selber an die Hand (BAB
11 ff.; gemäss Protokolleintrag hätten bereits im Februar 2023 entsprechende
Bemühungen stattgefunden [BAB 10]). Die Verkehrswertschätzung ging am 5. April
2024 (BAB 26) ein. Die Liegenschaft wurde darin per 4. April 2024 auf Euro
50'000.00 geschätzt und führte zur vorliegend angefochtenen Rückforderung (BAB
26).
4.5.
Es stellt sich nachfolgend die Frage, wie dieser Hergang unter dem
Gesichtspunkt der Verwirkung zu würdigen ist, bevor auf weitere strittige
Fragen einzugehen ist.
5.
5.1.
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten der
EL-beziehenden Mutter des Beschwerdeführers den Wert der ausländischen
Liegenschaften nicht zum Verkehrswert eingesetzt hat. Vielmehr stützte sie sich
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf den Katasterwert, welcher
Steuerzwecken dient (oben E. 4.1.2. f.; siehe auch Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt EL.2004.6 vom 11. Mai 2005
E. 3c/cc und Carigiet/Koch, oben
E. 3.1.6.). Die Beschwerdegegnerin behielt dieses Vorgehen bei, als im Jahr 2019
die erste Revision anstand. Sie forderte somit weder in der Erstberechnung noch
in der Revision eine Verkehrswertschätzung ein. Dies obschon wie heute (oben E.
3.1.6.) bereits damals geltendes Recht war, dass bei nicht selbst bewohnten
Liegenschaften der aktuelle Verkehrswert als Grundlage zu nehmen war (Art. 17
Abs. 4 ELV, Stand 1. Januar 2013 und Stand 1. Januar 2019) und bei
ausländischen Liegenschaften eine Schätzung vor Ort beigezogen werden kann (Rz
3444.02 ff. WEL, gültig ab 21. November 2014 und ab 17. November 2018). Ein
Ausnahmetatbestand (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz 3444.06 WEL beide Fassungen) kam
nicht zum Tragen, ebenso wenig eine abweichende kantonale Regelung (Art. 17
Abs. 5 ELV; Rz 3444.05 WEL beide Fassungen; § 1 der basel-städtischen
Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale
Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VELG, Stand
1. Januar 2015 und Stand 1. Januar 2019; GS 832.710). Schliesslich ist auch keine
Abrede zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter und der
Beschwerdegegnerin aktenkundig - ohne damit die Zulässigkeiten von solchen
Abreden im Grundsatz präjudizieren zu wollen.
5.2.
Hätte die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten der Mutter den
eingesetzten Liegenschaftswert rückwirkend - mit Rückerstattungsfolge - korrigieren
wollen, hätte sie die Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und die bei
Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ergangene besondere Rechtsprechung zum
Zeitpunkt der Kenntnisnahme (E. 3.2.5.) beachten müssen. Ausgehend vom
Revisionszeitpunkt Anfang 2019 und der bereits damals geltenden Rechtslage wäre
der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom nicht korrekt bemessenen Liegenschaftswert
und damit den nicht korrekt berechneten Ergänzungsleistungen spätestens auf den
23. April 2019, den Zeitpunkt der Revisionsverfügung, zu legen gewesen, wobei
damit noch nicht gesagt ist, ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der
Rückerstattungssumme hatte, welche für die Verwirkung fristauslösend ist. Es
stellt sich jedoch bereits an dieser Stelle die Frage, ob (und inwieweit) die
Kenntnisnahme von der falschen Berechnung im Sinne des Prinzips des «zweiten
Anlasses» (oben E. 3.2.4.) auch für die vorliegende Rückerstattung aus dem
Nachlass nach Art. 16a ELG von Relevanz ist.
5.3.
Nach Art. 16b ELG beginnt die relative Verjährungsfrist ab
Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch (Koller
Pius, Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und
weitere Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, successio 2023 S. 125
ff., 131; oben E. 3.2.1.). Insoweit besteht Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2
ATSG, bezieht sich doch auch hier das Wort «davon» auf den
Rückerstattungsanspruch. Als die Beschwerdegegnerin nach Eingang des
Erbschaftsinventars Anfang Juli 2022 die Verkehrswertschätzung veranlasste,
wurde sie nochmals der im Rahmen der vergangenen EL-Zusprachen erfolgten
fehlerhaften Festlegung des Liegenschaftswertes gewahr. Auch wenn die
Vorzeichen von Art. 16b ELG anders sind, ist der Vorgang der Kenntnisnahme
derselbe, nämlich dass der Liegenschaftswert nach Aktenlage nicht gestützt auf
den Verkehrswert ermittelt wurde, so bereits im Rahmen der ersten (und letzten)
Revision vor dem Versterben der EL-beziehenden Mutter. Insofern ist es
angezeigt, den 23. April 2019 als Ausgangspunkt zu nehmen, zu welchem die
Beschwerdegegnerin hätte zumutbare Abklärungen einleiten müssen, stand mit der
Fehlerkenntnis die fehlende verkehrswertbasierte Ermittlung des
Liegenschaftswertes fest, aber noch nicht der Rückerstattungsanspruch. Der
Beginn der relativen Verwirkungsfrist wäre gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG auf den Zeitpunkt
festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis
mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war,
dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (oben E.
3.2.4.). Es handelt sich dabei um die Frage, ab wann die Kenntnisnahme als zumutbar
zu betrachten ist und damit Referenz für den Beginn der relativen
Verwirkungsfrist bildet.
5.4.
Die Frage der zumutbaren Kenntnisnahme ist vorliegend bei den
Parteien umstritten. Während die Beschwerdegegnerin die von ihr in Anspruch
genommene Zeitdauer vom 1. Juli 2022 (Zugang des Erbschaftsinventars) bis zum
Erlass der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 als im
konkreten Fall angemessen erachtet, ist der Beschwerdeführer der Auffassung,
dass dies eine unvertretbar lange Abklärungsdauer darstellt. Die Dauer von fast
zwei Jahren für die Ermittlung des Verkehrswertes einer italienischen
Liegenschaft erscheint insgesamt, auch wenn eine Verkehrswertschätzung vor Ort
eingeholt werden muss, doch recht erheblich. Die Frage muss vorliegend jedoch
nicht abschliessend beantwortet werden. Denn würde man zwei Jahre als
angemessene Dauer betrachten, hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von der
Revisionsverfügung vom 23. April 2019 spätestens am 23. April 2021 in
zumutbarer Weise Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch und von dessen Ausmass infolge
des fehlerhaft berechneten Liegenschaftswertes erhalten können, d.h. noch zu
Lebzeiten der Mutter des Beschwerdeführers und mehr als ein Jahr vor Zustellung
des Erbschaftsinventars am 1. Juli 2022.
5.5.
Ist der Rückerstattungstitel von Art. 16a ELG als neuer Rechtsgrund
zu betrachten, da es sich um die Rückerstattung von rechtmässigem Bezug handelt
und sich der Rückerstattungsanspruch anders bemisst (u.a. Freibetrag von Fr.
40'000.00), ist bei dieser Ausgangslage dennoch anzunehmen, dass die
Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2022 vom Rückerstattungsanspruch samt Betrag Kenntnis
genommen hat bzw. in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, kann doch die
vorstehend dargelegte frühere Kenntnisnahme («zweiter Anlass») nicht
ausgeblendet werden. Damit ist der Beginn der relativen Verwirkungsfrist
spätestens auf den 1. Juli 2022, dem Eingang des Erbschaftsinventars, zu legen.
Dies führt zum Ergebnis, dass die Verwirkung Anfang Juli 2023 über ein Jahr vor
Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 eingetreten ist.
5.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderung, die sich
im Wesentlichen auf den Verkehrswert der Liegenschaft von umgerechnet Fr. 51'290
(Vorakten 28 f.; gesamtes als vorhanden bezeichnetes Vermögen Fr. 63'174.55)
stützt, als verwirkt zu betrachten ist. Würde der während der Bezugsdauer
eingesetzte Liegenschaftswert von Fr. 18'226.00 zusammen mit dem übrigen
Vermögen von Fr. 11'884.55 angerechnet werden, betrüge das Gesamtvermögen Fr.
30'110.55. Dieses würde somit den Freibetrag von Fr. 40'000.00 nicht
übersteigen, so dass auch unter diesem Blickwinkel eine Rückerstattung ausser
Frage steht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren strittigen
Punkte der Notwendigkeit des Einholens einer Verkehrswertschätzung, der
Richtigkeit des Zeitpunktes der Schätzung und der Umrechnung des Schätzwertes
in Schweizer Franken einzugehen. Festzuhalten bleibt, dass sich der Fehler mit
Blick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (damalige gültige
Fassungen vom 1. Januar 2015 und 1. Januar 2019) zu Gunsten der verstorbenen
Mutter als EL-Bezügerin ausgewirkt hatte, dieser Umstand jedoch aus rechtlicher
Sicht nicht berechtigt, um unter anderem Rechtstitel den Zeitpunkt der
zumutbaren Kenntnisnahme als unbeachtlich einzustufen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufzuheben.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von
Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherung
Versandt am: