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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.7
Einspracheentscheid vom 22.
August 2024
Beschwerde abgewiesen.
Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft. Mitwirkungspflicht.
Tatsachen
I.
Die 1949 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 6. März
2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Beschwerdeantwortbeilage [AB]
1). Nach den Abklärungen teilte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (folgend:
Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2024 mit,
es bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe bei einem Reinvermögen von Fr.
314'597.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten, was den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Indem sie ihren Söhnen Fr.
364'000.-- geschenkt habe, habe sie auf Vermögen verzichtet, welches indes beim
Reinvermögen angerechnet werde. Unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts in
Höhe von Fr. 364’000.--, einer Liegenschaft in der Türkei im Wert von Fr.
30'000.--, abzüglich eines Verminderungswertes des Vermögens von Fr. 80'000.--
betrage das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 1. März 2024 nämlich Fr.
314'597.-- (AB 2). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache
vom 3. Mai 2024 (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen an, dass zwar
– gemäss neuen Berechnungen – kein Vermögensverzicht vorliege, indes die
Liegenschaft in der Türkei gemäss einer aktuellen Verkehrswertschätzung per 1.
März 2024 einen Wert von Fr. 711'847.-- bis Fr. 797'269.-- aufweise. Werde
nur auf den Bodenwert abgestellt, betrage dieser Fr. 216'401.--. Zusammenfassend
könne festgestellt werden, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin inklusive
der Bankguthaben per 1. März 2024 mindestens Fr. 216'998.-- betrage. Somit sei
die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten und der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen sei mit Verfügung vom 3. April 2024 im Ergebnis zu
Recht abgelehnt worden (AB 4).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die
Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab März 2024.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Am 28. Januar 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1
EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben
erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab März
2024 abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere der Verkehrswert der Liegenschaft
in der Türkei strittig.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen den von der
Beschwerdegegnerin ermittelten Wert der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin
machte geltend, die Behauptungen der Expertise würden überhaupt nicht stimmen.
Das Haus auf den Fotos sei nicht ihr Haus. Es wurde ein Haus zum Vergleich
genommen, dass in einem sehr guten Zustand sei, ein Eckhaus, dass die beste Lage
hat. Ihr Haus sei zwischen den Häusern ohne Strassenzufahrt und Garten. Zudem
habe ihr Haus im ersten Stock keinen Balkon mehr, da er eingestürzt sei. Hinzu
komme, dass das Haus über etwa 60m2 verfüge, in den 80er Jahren
gebaut worden und seither nicht mehr renoviert worden sei. Es müsse ihr Haus
und nicht irgendein Haus zur Schätzung herangezogen werden. Die Einschätzung
des Verkehrswerts der Anwaltskanzlei sei nicht nachvollziehbar. Gemäss ihrem
Sohn, der dort wohne, sei weder ein Experte vor Ort gewesen, noch wurden
Messungen am Haus durchgeführt. Der Experte müsse vor Ort sein und zumindest
Fotos von ihrem Haus einreichen. Ausserdem sei nicht klar, auf welchen Grundlagen
die Schätzung vorgenommen und wer diese durchgeführt habe. Daher gelte für sie
diese Schätzung ohne relevante Dokumentation nicht (vgl. Beschwerde vom 16.
September 2024).
2.3.
Demgegenüber beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde. Sie führt aus, für die Liegenschaft wurde, gestützt auf eine
Verkehrswertschätzung, ein Bodenwert von 7,6 Mio. Türkische Lira (TRY)
angenommen. Der Wert des Hauses beträgt gemäss Schätzung 17 Mio. TRY. Im
Einspracheentscheid wurde alleine auf den Bodenwert abgestellt, womit sich das
Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. März 2024 auf mindestens Fr. 216’998.-- beläuft.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde habe die
Beschwerdegegnerin bei der für die Verkehrsschätzung beauftragten
Anwaltskanzlei nachgefragt. Gemäss deren Antwort sei die Schätzung durch einen
Makler aus der Stadt [...], in welcher sich die Liegenschaft selber befindet,
durchgeführt worden. Auf den Fotos sei ein identisches Musterhaus abgebildet. Als
Folge dieser Auskunft wurde ein Treffen vor Ort mit dem Sohn für eine neue
Schätzung vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin
telefonisch das Einverständnis zu diesem Vorgehen mitgeteilt. Der beauftragte
Makler sei am 29. Oktober 2024 zur Besichtigung des Hauses vor Ort anwesend
gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe dem Makler jedoch die
Besichtigung des Hauses sowie das Schiessen von Fotos untersagt. Daraufhin habe
der Makler die Gebäudepläne bei der Gemeinde eingeholt und einen Kaufpreis für
das Haus von 12.5 Mio. Türklische Lira (TYR) (umgerechnet Fr. 355'923.--
gemäss Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024)
ermittelt (Mail vom 31. Oktober 2024; AB 6). Bei der Berechnung der
Vermögensschwelle ab 1. März 2024 ergebe sich neu ein Reinvermögen von
insgesamt Fr. 356'520.--. Dieses besteht aus zwei Bankguthaben von Fr.
157.-- und Fr. 440.-- und der Liegenschaft in der Stadt [...] im Wert von Fr.
355'923.--. Somit liege das Vermögen der Beschwerdeführerin weiterhin klar über
der für alleinstehende Personen massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--
(vgl. Beschwerdeantwort vom 20. November 2024).
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), sofern die gemäss ELG anerkannten
Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch unter anderem voraus, dass sich
ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese Schwelle liegt
bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.1.2.
Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff.
ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;
vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV, Stand 1. Januar 2024 [WEL]).
3.1.3.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung
mit Art. 17a Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin
oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu
eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen
(vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom
16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das
Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass
der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich
der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer
eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst
bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften
im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen.
3.2.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die
Versicherungsträger und die Gerichte für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit
Hinweis; BGE 125 V 193, 195 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht
uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt
(BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Dabei erstreckt sich die
Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende
Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nur mit grossem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465,
497 E. 8.6.4). Diese Pflicht zeigt sich unter anderem bei der
Auskunftserteilung, bei der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und der
Pflicht zur Duldung von Augenschein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1858/2022 vom 17. März 2023 E. 3.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache
der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die
Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144
V 427, 429 E. 3.2).
3.3.
Zunächst sei festgehalten, dass es sehr zweifelhaft erscheint,
weshalb auf den Fotos zur Verkehrswertschätzung nicht das Haus der
Beschwerdeführerin zu sehen ist, «sondern ein fast identisches Musterhaus»
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Dies lässt den Eindruck entstehen, dass die
erste Verkehrswertschätzung an einem ganz anderen Objekt vorgenommen wurde. Die
Beschwerdeführerin muss jedoch die zweite Verkehrswertschätzung des Hauses in
der Höhe von 12.5 Mio. TYR (umgerechnet Fr. 355'923.--, basierend auf dem
Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024 in der Höhe von
2.84739) hinnehmen. Denn sie hat ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, da
ihr Sohn dem Makler den Zugang zur Liegenschaft verwehrte, was der
Beschwerdeführerin angelastet wird. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist der
Sachverhalt in erster Linie von Amtes wegen zu erforschen. Vorliegend konnte
die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft durch die bei der Gemeinde
eingeholten Gebäudepläne ermitteln werden, ohne auf die Mitwirkung der
Beschwerdeführerin angewiesen zu sein. Aufgrund dieser neuen Verkehrsschätzung,
welche am zu beurteilenden Objekt erfolgte, liegt das Reinvermögen der
Beschwerdeführerin mit Fr. 355'923.-- (basierend auf dem Devisenkurs der
Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024, nach welchem 100 TYR dem Wert
von Fr. 2.84739 entsprechen) deutlich über der Vermögensschwelle für
alleinstehende Personen von Fr. 100'000.--. Die Voraussetzung hinsichtlich des
Vermögens gemäss Art. 9a ELG ist vorliegend somit nicht erfüllt. Aufgrund des
Ergebnisses erübrigt sich die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang Mieteinnahmen
der Liegenschaft im Sinne von (hypothetischen) Einkünften (Art. 11 Abs. 1 lit.
b ELG) hinzuzurechnen sind.
3.4.
Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf EL aufgrund eines zu
hohen Reinvermögens. Mit der neuen Verkehrswertschätzung übersteigt das
Reinvermögen der Beschwerdeführerin die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--
für alleinstehenden Personen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: