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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2024.8
Einspracheentscheid vom 23. September 2024
Zu Recht EL-Anspruch vorsorglich eingestellt (Art. 52a ATSG) nach Anrechnung eines Vermögensverzichts infolge Schenkung einer Erbschaft (Art. 11a Abs. 2 ELG); Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahr 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie tatsächlich von ihrem Ehemann B____ getrennt sei (vgl. undatierter Revisionsfragebogen, ASB-Akten, pdf-Seite 202-207; siehe schon die Aktennotiz vom 31. Oktober 2013, ASB-Akten, pdf-Seite 3) und in einer eigenen Wohnung lebe (vgl. Auszug kantonaler Datenmarkt, ASB-Akten, pdf-Seite 208). Am 23. April 2022 verstarb ihre Mutter, C____, welche als einzige gesetzliche Erbin ihre Tochter hinterliess (vgl. Erbschaftsinventar, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1). C____ vermachte dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B____, am 14. April 2021 mittels des elektronisch verfassten und handschriftlich signierten Testaments vom 14. April 2021 ihre Kontoguthaben bei der [...] (in Höhe von Fr. 143'000.00, abzüglich diverser Nachlasspassiven; vgl. Testament, AB 2; Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1). Das Erbschaftsamt Basel-Stadt erachtete das maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund des schweren Formmangels als ungültig respektive implizit als nichtig (vgl. E. 3.3.1. hiernach; vgl. Mail vom 9. September 2024, ASB Akten, pdf-Seite 16) und führte daher im Erbschaftsinventar an, dass keine Verfügungen von Todes wegen bestehen würden (vgl. Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die Erbschaft wurde daher an die Beschwerdeführerin als einzige gesetzliche Erbin ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite 17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023, ASB-Akten, pdf-Seite 55). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni 2022 die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten, pdf-Seite 70). Am 20. Dezember 2022 wurde die Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ überwiesen, wobei der ausgerichtete Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Im Rahmen einer periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann B____ am 4. Juli 2022 den Betrag von Fr. 134'000.00 aus der Erbschaft ihrer Mutter schenkte (vgl. Formular vom 9. Juli 2024, AB 7, S. 3; vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35).
b) Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) aufgrund einer Neuberechnung infolge Erbschaft/Schenkung per 31. August 2024 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit E-Mail vom 4. September 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 27. August 2024 aufzuheben, keine Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen und es seien die Ergänzungsleistungen weiterhin auszurichten (AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (AB 6).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Amt für Sozialbeträge, welche mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben und keine Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten und es sei von einer Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen abzusehen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort (BA) vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht die Akten der Beschwerdeführerin ein (ASB-Akten).
c) Mit Mail vom 10. Dezember 2024 respektive postalischer Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Replik) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Mit Verfügung vom 27. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 31. August 2024 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2024 sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben und keine Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten und es sei von einer Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen abzusehen. Da die Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit einer separaten Verfügung erfolgt (vgl. Einspracheentscheid, E. 3e), bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen per 31. August 2024 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2.2. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 244 Rz. 631).
3.2.3. Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 liegt eine Verzichtshandlung auch dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG P 14/95 vom 4. Juli 1997 E. 3b, in: AHI 5/1997 S. 253 ff.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.15 vom 21. April 2020 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3.1).
3.2.4. Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen