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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Meret Rehmann,
Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.9
Einspracheentscheid vom 10.
September 2024
Prothetischen Versorgung als
einfache, wirksame und zweckmässige Zahnbehandlung?
Tatsachen
I.
Der 1959 geborene bezieht seit 1980 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, welche 2024 in eine Altersrente umgewandelt wurde (vgl.
Aktennotiz EL, Vorakte S. 5). Zudem erhält er Ergänzungsleistungen (a.a.O.;
Berechnungsblatt, Vorakte S. 7).
Im Februar 2024 suchte der Beschwerdeführer Dr. med. dent. B____
auf. Diese er-stellte am 15. April 2024 (Eingang 19. April 2024) zu Handen der
Beschwerdegegnerin einen Kostenvoranschlag über Fr. 28'897.10 für zwei neue
Hybridprothesen (Pos. 4.6150) sowie je vier Implantate im Ober- und im
Unterkiefer, welche gaumenfrei eingesetzt werden können, mit Knochenaufbau
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Im Zahnformular Sozialmedizin vom 15. April
2024 hielt sie als Behandlungsplan (D.2.) eine implantatgetragene
Hybridprothese verankert auf acht Implantaten fest. Als Sofortmassnahmen (D.1.)
gab die Zahnärztin diagnostische Massnahmen, therapeutische Sofortmassnahmen:
Befundaufnahme inklusive OPT und DVT an. In ihrem Begleitschreiben vom 15. März
2024 wies sie darauf hin, dass ein komplexer Fall vorliege vor dem Hintergrund
einer massiven Traumatisierung in der Kindheit. Die Prothesen würden nicht halten
und an eine Gaumenabdeckung sei nicht zu denken. Ihrem Schreiben legte sie ein
ärztliches Zeugnis der C____ vom 9. April 2024 bei (Vorakte S. 118 bis 128).
Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med.
dent. D____ vor (Vorakte S. 112). Dieser lehnte den Kostenvoranschlag mit
Schreiben vom 27. April 2024 ab und forderte Dr. med. dent. B____ auf, einen
neuen Kostenvoranschlag einzureichen bis 11. Mai 2024 (Vorakte S. 115; AB 2).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 legte Dr. med. dent. B____ eine
neue Kostenschätzung in Höhe von insgesamt Fr. 5'213.20 für eine Ober- und
Unterkiefer-Immediatprothese vor (Vorakte S. 116 f.; AB 3), welche vom Vertrauenszahnarzt
des ASB mit Beurteilung vom 8. Mai 2024 für wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
eingestuft wurde, wobei er festhielt, dass kein Attest für eine Narkose
vorliege (Vorakte S. 113 f.; AB 4).
Mit Entscheid Kostenvoranschlag LNr. 84111.00 vom 27. Mai 2024
genehmigte die Beschwerdegegnerin die neue Kostenschätzung (Vorakte S. 109; AB
5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2024
Einsprache (Vorakte S. 100 ff.; AB 6). Nachdem sich der Vertrauensarzt Dr. med.
dent. D____ mit Stellungnahme vom 29. Juni 2024 hierzu geäussert hatte (Vorakte
S. 82 ff.), wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024
abgewiesen (Vorakte S. 30 ff.; AB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2024 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag von Dr. med.
dent. B____ vom 3. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 28'897.10 zu bewilligen.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2024 aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine unter Vollnarkose eingesetzte
gaumenfreie Zahnprothese mit jeweils vier Implantaten im Unter- und Oberkiefer
zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
4.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten
Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.
In der Beilage wird das Gutachten von Dr. med. E____ vom 4.
Oktober 1983 (Beschwerdebeilage/BB 3), der IV-Verlaufsbericht von Dr. med. F____
vom 14. März 2023 (BB 4) sowie ein Auszug von der Homepage von Dr. med. dent. G____
(BB 5) eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14.
November 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mir Replik vom 17. Dezember 2024 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Durchführung einer Parteiverhandlung und die Anordnung eines
zahnmedizinischen Gerichtsgutachtens.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 19. Februar 2025 an
der Beschwerdeabweisung fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2025 wird die
Beschwerdegegnerin aufgefordert, die vollständigen Akten zur Streitsache
einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Kurzmitteilung vom 17. März
2025 das Schreiben von Dr. med. dent. H____ vom 15. März 2024 sowie das ärztliche
Zeugnis der I____ vom 9. April 2024 ein (beide Gerichtsakte 12).
Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2025 wird die
Beschwerdegegnerin erneut aufgefordert, die vollständigen Akten einzureichen.
Zudem wird der Beschwerde-führer gebeten, den Entscheid der Opferhilfe beider
Basel über die Übernahme der Zahnbehandlungskosten sowie einen allfälligen Entscheid
der Krankenkasse beizubringen oder zu begründen, weswegen er kein Gesuch der
Krankenkasse (Unfall / Krankheit) unterbreitet hat.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 27. März 2025 die
vollständigen Akten ein.
Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 23. April 2025
die E-Mail vom 20. Januar 2025 (Gerichtsakte 16) und mit Schreiben vom 30.
April 2024 das Schreiben der Krankenkasse J____ vom 20. September 2024
(Gerichtsakte 18) ein.
Das Gericht fordert bei der Opferhilfe die Unterlagen zum
Entscheid der Opferhilfe vom 16. Januar 2025 ein. Diese werden von der
Opferhilfe mit Schreiben vom 30. April 2025 eingereicht (Gerichtakte 19b).
III.
Am 7. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reicht an der Hauptverhandlung eine E-Mail vom K____) vom 6.
Mai 2025, ein Röntgenbild vom 9. Februar 2024 sowie seine Honorarnote ein.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2025 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Dr. Mehret Rehmann,
Advokatin, Basel, von Januar bis Juli 2025 substituiert durch Martin Lutz,
Advokat, Basel, bewilligt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die
Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1
EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 lehnte die
Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag über Fr. 28'897.10 von Dr. med. dent. H____
vom 15. April 2024 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der
Beschwerdeführer bei Dr. med. dent. H____ Neupatient sei, weshalb die
18-monatige Karenzfrist mit positiv attestierter Mitarbeit noch nicht erfüllt
sei. Zudem verfüge er gemäss Zahnformular nur über eine mässige Mundhygiene (AB
7).
2.2.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es müsse möglich sein, in
Ausnahmefällen gaumenfreie Prothesen trotz der höheren Kosten in der Sozialmedizin
zu bewilligen (Beschwerde, Rz. 17). Dabei verweist er auf das Urteil
9C_576/2013 vom 15. April 2014 (Beschwerde, Rz. 18). Vorliegend seien die
Umstände derart speziell gelagert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychiatrischen Diagnosen und Traumafolgen eine Prothesenlösung, die den Gaumen
bedecke, nicht dulden könne (Beschwerde, Rz. 19). Die von der
Beschwerdegegnerin bewilligte Variante sei daher nicht zweckmässig (a.a.O.).
Darüber hinaus sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (auch unter dem
Blickwinkel von Art. 36 BV) nicht verhältnismässig (Beschwerde, Rz. 20 ff.).
Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf Art. 7 und Art. 12 BV
(Beschwerde, Rz. 35 ff.) und macht geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (Beschwerde, Rz. 41 f.).
Schliesslich kritisiert er die Haltung der Beschwerdegegnerin, weitere
Implantate nur nach Ablauf einer Karenzfrist von 18 Monaten bewilligen (Beschwerde,
Rz. 32 f.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf die Behandlungsempfehlungen
der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz
(VKZS). Sie macht geltend, nach Ablauf der Karenzfrist könnten
Implantatlösungen bewilligt werden, wobei sich diese in der Sozialmedizin auf
maximal zwei Implantate im zahnlosen Unterkiefer beschränken müssten (Beschwerdeantwort,
Rz. 3 c) mit Verweis auf VKZS-Empfehlung K, Prothesen – ausschliesslich Pos.
4.6000). Als zusätzliche Voraussetzung müsse Kauunfähigkeit mit konventioneller
totaler Unterkiefer-Prothese gegeben sein (VKZS-Empfehlung K). Dies scheine
vorliegend nicht der Fall zu sein, weshalb bereits aus diesem Grund von einer
Implantatlösung abgesehen werden müsse (a.a.O.). Im Oberkiefer könnten in
Ausnahmefällen Prothesen mit Implantatunterstützung genehmigt werden,
allerdings nur mit Gaumenabdeckung und nur bei sehr guter Mundhygiene und
Mitarbeit des Patienten (a.a.O.). Aufgrund der Vorgeschichte des
Beschwerdeführers mit Periimplantitis und Zahnverlust aufgrund nicht behandelter
Parodontitis sei der Misserfolg einer Oberkieferprothese mit
Implantatunterstützung überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Voraussetzungen
sei auch die Haltedauer von 15 Jahren aus biologischen Gründen nicht erfüllbar.
Gaumenfreie Hybridprothesen (Pos. 4.6150) seien in der Sozialmedizin nie
bewilligungsfähig (a.a.O. mit Verweis auf VKZS-Empfehlung I).
2.4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. H____ vom 6. Mai 2024 im Umfang von Fr.
5'213.20 für die Zahnsanierung genehmigt hat, während sie den ursprünglich
beantragten Kostenvoranschlag vom 15. April 2024 über Fr. 28'897.10 verwarf.
3.
3.1.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR
831.30; ELG) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer
jährlichen Ergänzungsleistung (EL) die ausgewiesenen, im laufenden Jahr
entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen. Die zu vergütenden Kosten
werden dabei von den Kantonen bezeichnet; sie können die Vergütung auf die im
Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
erforderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).
3.2.
Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von
kantonalen Beihilfen (SG 832.700; EG ELG) dem Regierungsrat die Kompetenz zur
Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten übertragen.
Dabei hat er die Vergütung auf die Ausgaben für eine wirtschaftliche und
zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken.
3.3.
Der Regierungsrat hat diese Kompetenz in § 8 der Verordnung über die
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(KBV) wahrgenommen. In § 8 Abs. 1 KBV beschränkt er die zu berücksichtigenden
Zahnbehandlungskosten auf diejenigen, welche einer einfachen, wirtschaftlichen
und zweckmässigen Behandlung und Ausführung entsprechen und verweist dabei auf
die Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und
Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) im Bereich der EL (§ 8 Abs. 2 KBV).
Gemäss Bundesgericht ist das Abstellen auf die Richtlinien der VKSZ durch die
Delegationsnorm von Art. 14 Abs. 2 ELG gedeckt (Urteil des Bundesgerichts
9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.3.).
3.4.
Das Erfordernis einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen
Zahnbehandlung gemäss § 8 Abs. 1 KBV bezweckt ganz generell, dass luxuriöse,
aufwändige und kostenintensive Zahnbehandlungen nicht über die
Ergänzungsleistungen finanziert werden sollen (Carigiet
Erwin / Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 3. Aufl. 2021,
Rz. 749).
3.5.
Einfach ist eine Behandlung, wenn sie mit geringem finanziellen
Aufwand die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. Wirtschaftlich ist
eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder
guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässig ist
sie schliesslich, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin oder des Patienten
in funktioneller Hinsicht erfüllt (Carigiet
/ Koch, a.a.O.).
3.6.
In ähnlicher Weise umschreiben VKZS-Empfehlungen in ihrer Einleitung
- in Anlehnung an die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) - als zweckmässige Zahnbehandlung jene (wirksame)
Anwendung, welche den besten therapeutischen Nutzen aufweist. Als wirtschaftlich
wird diejenige Behandlung bezeichnet, welche unter den als zweckmässig
erscheinenden Alternativen mit vergleichbarem medizinischem Nutzen die
kostengünstigste Variante darstellt.
3.7.
In der Sozialmedizin ist auf die Behandlungsempfehlungen der
Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz
abzustellen (§ 8 Abs. 2 KBV). Diese sehen bei Neupatienten eine Karenzfrist von
18 Monaten vor, während welcher nur Schmerzbehandlungen, einfacher
Volumenersatz und Hygienemassnahmen vergütet werden können. Nach Ablauf der 18
Monate und einer erfolgreichen aktiven Mitarbeit des Patienten an seiner oralen
Gesundheit (Compliance-Attest) können weitere zahnärztliche Behandlungen gemäss
den VKZS-Richtlinien B- L erfolgen.
4.
4.1.
In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage der prothetischen
Versorgung präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
4.2.
4.2.1. Dr. med. dent. B____ wies in ihrem Schreiben vom 15. März
2024 an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ein komplexer Fall vorliege.
Der Patient scheine aufgrund seiner Erkrankung und seiner Missbrauchsgeschichte
in der Kindheit massiv traumatisiert zu sein (Vorakte S. 129). Die Prothesen
würden nicht halten und an eine Gaumenabdeckung sei nicht zu denken (a.a.O.). Diesem
Schreiben legte sie das Zahnformular Sozialmedizin, welches vom
Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 unterzeichnet worden war (Vorakte S.
125-127), ein Röntgenbild (Vorakte S. 128) sowie einen Kostenvoranschlag vom
15. März 2024 über Fr. 28'897.10 für zwei neue Hybridprothesen (Pos. 4.6150) sowie
je vier Implantate im Ober- und im Unterkiefer (Vorakte 121-122) bei, darin
enthalten (Labor extern) und als Beilage der Kostenvoranschlag der L____ AG vom
11. März 2024 über Fr. 7'945.35 (Vorakte 123-124). Zudem reichte sie ein ärztliches
Zeugnis der C____ vom 9. April 2024 (Vorakte S. 130) ein, worin die I____
bestätigt, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrische Gründen eine
gaumenfreie zahnärztliche Versorgung und eine Behandlung in Vollnarkose
erforderlich sei (a.a.O.). Ergänzend legte sie die Preistabelle
Anästhesiekosten ab 1. Mai 2023 vor (Vorakten S. 130).
4.2.2. Der Vertrauensarzt Dr. med. dent. D____ führte in seiner
Stellungnahme vom 27. April 2024 aus, bei allem Verständnis für die Situation
des Patienten, seien die Richtlinien der VKZS vielfach verletzt. Die EL könne
zwei Extraktionen sowie zwei Immediatprothesen bewilligen (AB 2).
4.3.
4.3.1. Am 6. Mai 2024 erstellte Dr. med. dent. H____ einen neuen Kostenvoranschlag
über Fr. 5'213.20 für eine Oberkiefer- und Unterkiefer-Immediattotalprothesen (AB
3). Zum Beleg der von ihr veranschlagten Laborkosten reichte sie den
Kostenvoranschlag der L____ AG vom 2. Mai 2024 über Fr. 2’573.70 ein (a.a.O.).
4.3.2. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 führte Dr. med. dent. D____
aus, der Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. H____ vom 6. Mai 2024 entspreche
den Richtlinien der VKZS (AB 4). Er habe keine Korrekturen. Der ursprüngliche
Kostenvoranschlag über Fr. 28'897.10 müsse wegen der Karenzphase sowie
fehlender Compliance und Kooperation abgelehnt werden. Ein Attest für die
Narkose liege nicht vor (a.a.O.).
4.4.
Mit Entscheid Kostenvoranschlag LNr. 84111.00 vom 27. Mai 2024
genehmigte das ASB die Kostenschätzung über Fr. 5'213.20 (AB 5; Vorakte S. 59).
4.5.
4.5.1. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache (AB 6) erhoben hatte,
führte Dr. med. dent. D____ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2024 aus, seine
Prüfungen müssten immer streng innerhalb der Richtlinien VKZS sowie nach dem
Prinzip einfach, wirtschaftlich und zweckmässig erfolgen (Vorakte S. 85). Die
Prüfung müsse rein faktenbasiert stattfinden. Es bestehe sicher ein kleiner
Spielraum für Auslegung, je nach Situation. Aber auf persönliche Belange
einzugehen, die den Richtlinien VKZS widersprechen, sei nicht möglich. Somit
könne er sich lediglich zu den Fakten, d.h. den korrekten Abläufen innerhalb
der Richtlinien VKZS und den konkreten Positionen äussern, wieso der
Kostenvoranschlag über Fr. 28’897.10 vom 15. April 2024 ausgestellt durch Dr.
med. dent. H____ nicht bewilligt werden könne (a.a.O.). Hingegen habe er
fälschlicherweise geschrieben, dass kein Attest für eine Behandlung in
Vollnarkose vorliege. Dieses Attest sei zusammen mit dem Antrag auf eine gaumenfreie
Prothese beiliegend. Das habe er übersehen, wofür er sich entschuldigen möchte
(a.a.O.).
4.5.2. Zur Ablehnung führte Dr. med. dent. D____ im Einzelnen
aus, verschiedene Punkte seien einzeln bereits im Widerspruch zu den
Richtlinien VKZS (z.B. Pos. 5001, Pos. 46370, 46374). Als Gesamtplanung seien
sie zum jetzigen Zeitpunkt absolut nicht bewilligungsfähig (Vorakte S. 85).
Aktuell bewilligungsfähig und innerhalb der Richtlinien VKZS Anhang A/B/G/l/K
seien die Extraktionen und 2 Immediatprothesen wie im 2. Kostenvoranschlag vom
6. Mai 2024 über Fr. 5’213.20 (a.a.O.). Nach Ablauf der Karenzphase von 18
Monaten seien bei positivem Hygieneattest und wenn möglich Nikotinstopp
niederschwellig einfache implantologische Lösungen (d.h. 2 Implantate im
Unterkiefer) nach Abklärung der allfälligen Kostenübernahme durch die
Krankenkasse neu eingabefähig (a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit
Einspracheentscheid vom 10. September 2024 an der Ablehnung des ersten Kostenvoranschlags
über Fr. 28'897.10 von Dr. med. dent. B____ vom 15. April 2024 fest wegen der
Karenzphase sowie des totalen kariösen Gebisses und des Nikotinabusus. Stattdessen
bewilligte sie gestützt auf die Einschätzungen ihres Vertrauenszahnarztes Dr.
med. dent. D____ die Extraktion und zwei Immediatprothesen in der Höhe von Fr.
5'213.20 gemäss dem zweiten Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. H____. Diese
Immediatprothesen würden allerdings den Gaumen des Beschwerdeführers bedecken.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, nach Ablauf der Karenzfrist könnten
Implantatlösungen bewilligt werden, wobei sich diese in der Sozialmedizin auf
maximal zwei Implantate im zahnlosen Unterkiefer beschränken müssten (VKZS-
Empfehlung K, Prothesen - ausschliesslich Pos. 4.6000). Als zusätzliche
Voraussetzung müsse Kauunfähigkeit mit konventioneller totaler
Unterkiefer-Prothese gegeben sein (VKZS-Empfehlung K).
4.6.2. Gemäss Schreiben vom 20. September 2024 lehnte die J____ die Kosten
für die vorliegend in Frage stehende Zahnbehandlung aus der Grundversicherung
(KVG) ab (Gerichtsakte 18).
4.7.
4.7.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
18. März 2025 aufgefordert worden war, den Entscheid der Opferhilfe beider
Basel über die Übernahme der Zahnbehandlungskosten einzureichen, gab sein
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. April 2025 das E-Mail der Opferhilfe vom 1.
April 2025 zu den Akten, wonach die Finanzierung der Vorbehandlung und
Hygienephase (ca. Fr. 5'000.- bis 6'000.-) bewilligt worden sei. Auf
Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Opferhilfe mit Schreiben vom
30. April 2025 den Zuspracheentscheid der Opferhilfekommission vom 16. Januar
2025 und den Bericht des K____ vom 7. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 19b).
4.7.2. Das K____ führte im Bericht vom 7. Januar 2025 aus, dass der
Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 für eine Befundaufnahme auf der Klinik
für Rekonstruktive Zahnmedizin gewesen sei. Die Befunde würden eine
insuffiziente Mundhygiene, kariöse Läsionen an fast allen Zähnen sowie eine
parodontale Erkrankung zeigen. Die bestehenden Prothesen seien 20 (Oberkiefer)
bzw. rund 10 Jahre alt und würden einen Retentionsverlust aufweisen, da die
Retentionselemente infolge Abnutzung nicht mehr in Funktion seien (Gerichtsakte
19b). Zur Frage der Dringlichkeit führte es aus, zunächst bedürfe es einer
Optimierung der Mundhygiene zur Etablierung entzündungsfreier intraoraler
Verhältnisse. Diese Massnahmen seien als dringlich einzustufen. Der
Therapiestart sollte sofort erfolgen. Nach Abschluss der
Vorbehandlung/Hygienephase könne die Gesamtsanierung definitiv geplant werden,
dies ggf. unter Einbezug von Implantaten als zusätzlichen Retentionselementen.
Der Therapiestart der definitiven Versorgung werde frühestens nach 3 bzw. 6
Monaten empfohlen und abhängig von der Compliance des Patienten (a.a.O.).
4.7.3. Den Therapievorschlag mit Zeithorizont schilderte das K____
wie folgt: Zunächst sei eine Mundhygiene-Instruktion sowie Reinigung (Sc/Rp) an
der Restdentition mit guter oder fraglicher Prognose und Extraktion der Zähne
mit schlechter Prognose, i.e. Zahn 13,23,35 erforderlich. Danach erfolge eine Evaluation
der Kariesextension bei den Zähnen 33 und 43 sowie der Erhalt mit
Wurzelstiftkappen oder die Extraktion dieser Zähne (a.a.O.). Im Oberkiefer sei
eine Extraktion der stark zerstörten Zähne 13 und 23 sowie eine Erweiterung und
Unterfütterung der bestehenden Prothese notwendig. Grundsätzlich sei die
Therapie mit einer Totalprothese im Oberkiefer in der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle eine suffiziente Versorgung, welche durch die grossflächige
Gaumenabdeckung einen Saugeffekt mit ausreichendem Halt ermögliche. Dazu
könnten die beiden erhaltbaren Elemente (Zahn 12 und Implantat 24) belassen
werden (a.a.O.). Nur wenn die Totalprothese keinen ausreichenden Halt aufweisen
würden, könnten bei 12 und 24 neue Retentionseinsätze eingebracht werden und
zusätzliche Implantate als Verankerung geplant werden. Das schrittweise
Vorgehen (Extraktion und Erweiterung der bestehenden Prothese zur
Totalprothese, Reevaluation; erst dann Entscheid, ob zusätzliche Verankerungen
erforderlich sind) sollte zeitnah begonnen werden. Eine eventuelle Implantation
sei erst sinnvoll, wenn die Totalprothese nicht funktioniere und eine
ausreichende Mundhygiene mit stabilen parodontalen Verhältnissen etabliert sei
(a.a.O.). Am Unterkiefer sei der Versuch der Kariestherapie lingual an den
Zähnen 33 und 43 (ggf. WKB und Kugelabutment oder Extraktion), die Extraktion
Zahn 35, die Unterfütterung der Prothese und die Erweiterung mit Klammern an
den Zähnen 32 und 42 notwendig. Sofern die die Zähne 33 und 43 nicht erhaltbar
seien, so könnten 2 Implantate in Regio 33 und 43 als sinnvolle Verankerung
dienen (a.a.O.).
4.7.4. Auf die Frage, welche Behandlung aus rein
fachlich-technischer Sicht die optimalste wäre, nannte das K____ eine
Oberkiefer Totalprothese und eine Unterkiefer Modellgussprothese voraussichtlich
mit 2 Implantaten Regio 33 und 43 (a.a.O.). Als Kosten für die Vorbehandlung
(Extraktionen, Unterfütterung Prothesen, Kariestherapie ggf. WKB 33/43,
Retentionselemente) schätzten sie ca. Fr. 5’000-6’000 (je nach
WKB/Retentionselementen, a.a.O.).
4.7.5. Auf die Frage, welche Behandlung den Empfehlungen der
VKZS / EL entspreche und wie hoch hierfür die Kosten seien, gab das K____ an,
beim Oberkiefer sei dies eine Totalprothese (Beibehalten des Implantates Regio
24, Zähne 13,12,23 ad Extractionem) – Kosten ca. Fr. 2'800, beim Unterkiefer sei
es eine Modellgussprothese mit Klammern an den Zähnen 32 und 42 und 37 (Zähne
35, 33 sowie 43 ad Extractionem) – Kosten ca. Fr. 3’500.
4.7.6. Weiter führte das K____ aus, es gebe innerhalb der
Richtlinien der VKZS keine Möglichkeit, mit dem Zahnstatus und den vorhandenen
Retentionselementen eine gaumenfreie Prothese zu gestalten (a.a.O.).
4.7.7. Ferner wurde das K____ gefragt, welche Behandlung sie
unter Berücksichtigung der Intoleranz von gaumendeckenden Prothesen empfehlen
würden. Dabei nannte es am Oberkiefer eine Hybridprothese auf 4 Implantaten mit
einem Palatinalband (wie dies der Patient seit 20 Jahren habe) - unter der
Voraussetzung, dass die Vorbehandlung mit dem Ziel «entzündungsfreier
Verhältnisse» erreicht werden könne (a.a.O.). Die Kosten für weitere 3 (sofern
Implantat 24 entzündungsfrei sei) Implantate sowie eine Hybridprothese würden
sich auf ca. Fr. 22'000 belaufen, hinzu würden im Unterkiefer Implantate Regio
33, 43 mit neuer Hybridprothese von ca. Fr. 10'000 kommen (a.a.O.). Weiter führte
es aus, die Vorbehandlung sei Voraussetzung für den Therapieerfolg. Hierfür
müssten ca. Fr. 5’000-6'000 (je nach WKB/Retentionselementen) zusätzlich mit
einberechnet werden (a.a.O.).
4.7.8. Nach den Erfolgsaussichten der von der behandelnden
Ärztin vorgeschlagenen Behandlung einer implantatgetragenen Hybridprothese gefragt
führte das K____ aus, mit ca. 50% nach 5 Jahren und ca. 80% nach 10 Jahren sei
die Prävalenz der periimplantären Mukositis insbesondere bei Rauchern als
relativ hoch einzuschätzen (a.a.O.). Ebenso sei die Prävalenz der
Periimplantitits (Entzündung mit Knochenverlust) mit 12% bis 43% bei einem
Beobachtungszeitraum von 9-11 Jahren eine häufige biologische Komplikation bei
Implantaten (Zitzmann 2008, a.a.O.). Patienten mit einer parodontalen
Vorerkrankung und Raucheranamnese würden zudem ein erhöhtes
Periimplantitisrisiko aufweisen (a.a.O.). Da die vorliegende Ausgangslage mit
Extraktionsnotwendigkeit im Oberkiefer und Augmentationsbedarf (Knochenaufbau
im Bereich der Sinus maxillares) ohnehin eine Erweiterung der Prothese mit
Gaumenabdeckung erfordere, sollte die Möglichkeit der Gewöhnung an das
Totalprothesendesign evaluiert werden. Erst wenn diese Therapie nicht
erfolgreich sei, könne unter den Voraussetzungen, dass entzündungsfreie Verhältnisse
sowie eine suffiziente Mundhygiene erreicht werden könnten, eine
Implantattherapie angestrebt werden. Eine suffiziente persönliche Mundhygiene
und regelmässige Besuche bei der Dentalhygienikerin seien wesentlich. Auch
sollte jegliche Art von Tabakkonsum während der gesamten Therapie und im Anschluss
möglichst reduziert werden (a.a.O.).
4.8.
Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von
Dr. E____ vom 4. Oktober 1983 ein, welches Grundlage für die Zusprache seiner
Invalidenrente bildete. Mit dem Gutachten untermauert er seine psychische
Beeinträchtigung aufgrund der Traumatisierung in der Kindheit. Dem Gutachten
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1979, 1980 und
1982 zweimal psychiatrisch hospitalisiert werden musste, zuletzt wegen
erheblicher Angstzustände (BB 3). Diagnostisch wurde eine schwerste
narzisstische Neurose festgestellt, wobei angesichts der Schwere des
Krankheitsbildes differentialdiagnostisch auch das Vorliegen einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wurde (a.a.O.). Vor
diesem Hintergrund wurde eine Arbeitsunfähigkeit von über 75% festgestellt
(a.a.O.).
5.
5.1.
Gemäss vorstehenden Ausführungen hat sich die Sachlage im Laufe des
Gerichtsverfahrens um den K____-Bericht vom 7. Januar 2025 erweitert. Die
Beschwerdegegnerin führt zu diesem Bericht aus (Eingabe vom 6. Mai 2025;
Gerichtsakte 20), dass das vom K____ vorgeschlagene Vorgehen weitgehend dem
Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. H____ vom 6. Mai 2024 entsprechen würde,
welchen sie im angefochtenen Einspracheentscheid im Rahmen der
Austauschbefugnis genehmigt habe. Dies wiederholt sie an der Hauptverhandlung
und gibt an, diesbezüglich mit Dr. med. dent. D____ Rücksprache gehalten zu
haben (Protokoll HV, S. 6). Der Beschwerdeführer bestätigt anlässlich der
Hauptverhandlung, dass er beim K____ in Behandlung sei (Protokoll HV, S. 2 f.).
Ferner bleibt er bei seinem beschwerdeweise gestellten Antrag (Protokoll HV S.
5) und bestätigt damit im Wesentlichen, dass er eine gaumenbedeckende Prothese
nicht vertragen würde, da diese zu einem Würgereflex, zuweilen Brechreiz, führen
würde (vgl. Beschwerde Rz. 11).
5.2.
Das K____ schlägt aus rein fachlich-technischer Sicht optimalste
Lösung eine Totalprothese im Oberkiefer unter Beibehaltung des Implantates
Regio 24 und eine Unterkiefer Modellgussprothese mit Klammern im Unterkiefer vor.
Die Kosten dafür belaufen sich auf insgesamt rund Fr. 6'300 (E. 4.7.5.).
5.3.
Nach einer Lösung bei Intoleranz von Gaumenabdeckungen gefragt,
schlägt das K____ im Oberkiefer eine von vier Implantaten getragene Hybridprothese
mit einem Palatinalband vor (E. 4.7.7.). Die Kosten für den Oberkiefer belaufen
sich auf Fr. 22'000 und im Unterkiefer auf Fr. 10'000, total somit auf Fr.
32'000 (E. 4.7.7.). Dies entspricht Fr. 3’102.90 mehr als bei Dr. med. dent. H____
(vgl. E. 4.2.1). Das K____ hält zum Palatinalband fest, dass der
Beschwerdeführer dies bereits seit 20 Jahren habe. Bei vorliegender
Ausgangslage priorisiert das K____ indessen die Totalprothese im Oberkiefer (E.
4.7.8.), indem es am Schluss des Berichts ausführt, dass erst, wenn die
Totalprothese nicht erfolgreich wäre sowie die Voraussetzungen der
entzündungsfreien Verhältnisse und der suffizienten persönlichen Mundhygiene
und regelmässigen Besuche bei der Dentalhygiene sowie Reduktion des
Tabakkonsums während und danach gegeben wären, eine Implantattherapie in Frage
käme (E. 4.7.8.). In jedem Fall sieht das K____ eine Vorbehandlung für
angezeigt (E. 4.7.7.).
5.4.
Im Ergebnis bestätigt der K____-Bericht in der streitigen Frage Dr.
med. dent. D____. Hervorzuheben ist, dass das K____ nicht nur eine
Aktenbeurteilung vornahm, sondern am 17. Dezember 2024 eine zahnmedizinische
Befundaufnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt hat. Dabei stellte es unter
anderem fest, dass eine insuffiziente Mundhygiene, kariöse Läsionen an fast
allen Zähnen sowie eine parodontale Erkrankung vorliege. Während Dr. med. dent.
D____ zwei Immediatprothesen als bewilligungsfähig betrachtet, priorisiert das K____
eine Totalprothese im Oberkiefer sowie eine Modelgussprothese im Unterkiefer.
Bei beiden Oberkieferversorgungen wird jedoch der Gaumen bedeckt. Ausserdem
wird von beiden Seiten eine Implantattherapie – in unterschiedlichem Ausmass -
als nachrangig betrachtet. Es sind keine zahnmedizinischen Akten ersichtlich,
welche eine andere Beurteilung nahelegen würden. Dr. med. dent. H____ äussert
sich weder zur ungünstigen Ausgangslage im Mund noch zu entsprechenden
Vorbereitungsbehandlungen, welche sie auch nicht veranschlagt, ebensowenig hält
sie mit zahnmedizinischen Argumenten dagegen. Im Begleitschreiben weist Dr.
med. dent. H____ vielmehr auf eine massive Traumatisierung in der Kindheit hin (E.
4.2.1.) und legt eine Bestätigung der I____ bei, welche eine unbegründete
psychiatrische Indikation für eine gaumenfreie Versorgung und Vollnarkose darstellt
(E. 4.2.1.). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, welches der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde einreicht (BB 3), ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer in traumatisierenden Verhältnissen aufgewachsen sei. Der
Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich, dass
er aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt in seiner Kindheit es nicht
erträgt, wenn etwas seinen Gaumen berührt (Protokoll HV, S. 3 f.). Ist dies der
Fall, komme es zu einem Würgereflex oder sogar Brechreiz (Protokoll HV, S. 3). Ebenfalls
müssten bei ihm Operationen im Mundbereich unter Vollnarkose durchgeführt
werden (Protokoll HV, S. 4).
5.5.
Unbesehen der Vorgaben der VKZS-Richtlinien präsentiert sich aufgrund
der vorliegenden zahnmedizinischen Aktenlage die Mundsituation derart, dass dem
Anliegen des Beschwerdeführers, sein zahnmedizinisches Leiden mit einer Lösung
ohne Gaumenbedeckung anzugehen, nicht entsprochen werden kann. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass bereits jetzt ein Palatinalband über den Gaumen führt, wie
vom K____ erwähnt (E. 4.7.7.). Da das K____ die implantatgetragene Hybridprothese
- erneut versehen mit einem Palatinalband - zudem nicht als optimalste und
prioritäre Lösung erachtet und diese nur unter der Voraussetzung von
entzündungsfreien Verhältnissen und einer verbesserten Mundhygiene sowie
nachhaltig reduziertem Tabakkonsum in Betracht zieht, muss nach derzeitigem
Kenntnisstand festgehalten werden, dass die mit erstem Kostenvoranschlag und
beschwerdeweise beantragte Hybridprothese auf acht Implantaten aus
zahnmedizinischer Sicht gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht vertretbar
ist. Da der Sanierungsbedarf unbestritten ist, bleibt zu hoffen, dass der
Beschwerdeführer sich auf die zahnmedizinisch prioritär empfohlene Versorgung
einlassen kann, allenfalls unter Zuhilfenahme einer psychotherapeutischen
Begleitung. An diesem Ergebnis vermögen auch die verfassungsrechtlich
abgestützten Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, fehlt es nach vorliegender
Aktenlage doch an der Geeignetheit der von ihm geforderten Zahnsanierung.
5.6.
Basierend auf vorliegender Aktenlage ist im Grundsatz Dr. med. dent.
D____ und dem K____ zu folgen, jedoch hat die Beschwerdegegnerin nochmals zu
klären, ob die vom K____ in fachlich-technischer Hinsicht als (prioritäre) optimalste
Lösung (Ziffer 4 im Schreiben vom 7. Januar 2025) vorgeschlagene teurere
Behandlung die im konkreten Fall einfachste, wirksamste und zweckmässigte
Behandlung darstellt, anstelle der bewilligten Kostengutsprache auf Basis des
zweiten Kostenvoranschlags von Dr. med. dent. H____. Bei dieser Lösung sind
auch die bislang anerkannte, aber im Einspracheentscheid nicht erwähnte Narkosebedarf
sowie die weiteren Entwicklungen und Erkenntnisse im Zuge der
Vorbereitungsbehandlungen des K____ miteinzubeziehen, dies auch mit Blick auf
die Karenzfrist von 18 Monaten gemäss VKZS-Empfehlung A/Einleitung).
5.7.
Über die Kosten der Vorbereitungsbehandlung hat die
Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt. Sie können daher nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein. Insoweit kann auch die Frage der Subsidiarität
der Opferhilfe im Verhältnis zur EL vorliegend offen gelassen werden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2024
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen verpflichtet.
6.2.
Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Zusätzlich ist jedoch die Hauptverhandlung im Umfang von Fr. 750.--
zu vergüten. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen. Von den Fr. 4’500.-- gehen Fr.
850.-- an RA Martin Lutz (10% zuzüglich Pauschale für die Hauptverhandlung von
Fr. 400.--) und der Rest an RA Dr. Meret Rehmann.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. Sep-tember 2024 aufgehoben und die Sache zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) Mehrwertsteuer. Von den Fr. 4’500.-- gehen Fr.
850.-- an RA Martin Lutz und der Rest an Dr. Meret Rehmann.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: