Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2025.11

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025

Bejahung des guten Glaubens nach einer Meldepflichtverletzung

 


Tatsachen

I.        

Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist Bezüger einer AHV-Rente. Er meldete sich am 17. August 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 7). Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (Akte 027) setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per Januar 2025 neu fest. Im Rahmen eines Telefonats vom 4. August 2025 gelangte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis, dass die 2006 geborene Tochter des Beschwerdeführers seit April 2025 beim Beschwerdeführer wohnhaft war (vgl. Akten 024 und 050).

Mit Verfügung vom 12. August 2025 (BAB 1) forderte die Beschwerdegegnerin Fr. 3'570.00 vom Beschwerdeführer an zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zurück. Der Beschwerdeführer ersuchte um Erlass dieser Rückforderung (Postaufgabe: 1. September 2025 [BAB 2]). Mit Verfügung vom 4. September 2025 (BAB 3) wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Postaufgabe: 16. September 2025 [BAB 4]). Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 (BAB 6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 6. November 2025 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2025.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. Januar 2026 (Postaufgabe: 5. Januar 2026) hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht den guten Glauben geltend.

Mit Duplik vom 2. Februar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist nach § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.  Juni 2015 (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.          Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei ihm liege guter Glaube in Bezug auf das Nichtmelden der Änderung der Wohnsituation vor, da sich nach seinem Ermessen durch die ordnungsgemässe Wohnsitznahme seiner Tochter in Basel-Stadt keine meldepflichtige Änderung seines Mietverhältnisses ergeben habe. Seine Tochter könne nicht als Miete zahlende Mitbewohnerin gemeldet werden, wenn sie nicht einmal ihre anderweitigen Lebenshaltungskosten selbst zu bezahlen vermöge. Am 4. August 2025 habe er sich nach einer Ausdehnung der Unterstützungsleistungen erkundigt. Er habe erst dann erfahren, dass er den Einzug seiner Tochter schon im April 2025 hätte melden sollen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, Kinder ohne Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente würden bei der EL-Berechnung als Mitbewohner im Rahmen einer Wohngemeinschaft gezählt. Über die Ergänzungsleistungen sollen nicht die Wohnkosten nicht leistungsberechtigter Personen finanziert werden. Ab Beginn des Anspruchs der Tochter auf eine Kinderrente seien die Ergänzungsleistungen ohne Mietzinsteilung bereits neu berechnet worden. Beim Beschwerdeführer liege hinsichtlich der Meldepflicht zur Wohnsitznahme seiner Tochter kein guter Glaube vor. Der Beschwerdeführer sei mit jeder EL-Verfügung zur Pflicht der Meldung der Anzahl Personen in der Wohnung hingewiesen worden. Gleichermassen sei er auf die Rückerstattungspflicht zu viel bezogener Leistungen hingewiesen worden. Es liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei er sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen könne.

2.3.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch bezüglich der Fr. 3'570.00 zu Recht abgewiesen hat. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Rückforderungsverfügung vom 12. August 2025 (BAB 1) ist demgegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.                

3.1.          Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Voraussetzungen der grossen Härte und des guten Glaubens müssen kumulativ erfüllt sein (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 67 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die gemäss ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 dieses Artikels die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

3.2.          Der gute Glaube ist zu vermuten (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 71 zu Art. 25 ATSG). Als Erlassvoraussetzung ist er nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.2). Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1).

3.3.          Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und stellt eine Tatfrage dar. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221, 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2).

4.                

4.1.          Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer verordnungsgemäss sein schriftliches Erlassgesuch (Postaufgabe: 1. September 2025 [BAB 2]) fristgerecht – also früher als 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung vom 12. August 2025 (BAB 1) – einreichte. Gleichermassen ist die Voraussetzung der grossen Härte vorliegend ohne Weiteres gegeben, da der Beschwerdeführer weiterhin EL bezieht (vgl. Verfügung vom 4. November 2025 [BAB 6]). Bei fortdauerndem EL-Bezug ist die grosse Härte ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 4610.08). Vertiefterer Erörterung bedarf indes die Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers, welche kumulativ zur grossen Härte erfüllt sein muss (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.2.          Beim Beschwerdeführer ist von fehlendem Unrechtsbewusstsein auszugehen. So macht er geltend, nach seinem Ermessen habe sich durch die ordnungsgemässe Wohnsitznahme seiner Tochter keine meldepflichtige Änderung seines Mietverhältnisses ergeben. Diese subjektive Einschätzung begründet er damit, dass seine Tochter ihren Lebensunterhalt (Krankenkassen-Prämien und Immatrikulationsgebühren) nicht selbst bezahlen könne (vgl. Beschwerde). Sein Anruf am 4. August 2025 sei auch nicht erfolgt, um eine Meldung nachzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei er der Meinung gewesen, nichts Falsches getan zu haben. Notgedrungenerweise habe er diesen Anruf getätigt, um vor dem Hintergrund der vorgenannten Kosten weitergehende Unterstützung zu erhalten (vgl. Replik). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Meldepflicht nicht bewusst war. Andernfalls hätte er den Zuzug seiner Tochter nicht in anderem Kontext unaufgefordert preisgegeben.

4.3.          Zudem kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den guten Glauben berufen. Die unterbliebene Meldung des Einzugs seiner Tochter per April 2025 beim Beschwerdeführer (vgl. Akten 024 und 050) stellt lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar. Der Umstand, dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruht, kann schliesslich zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzugs und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1). In der vorliegenden konkreten Situation führte der Zuzug des eigenen volljährigen Kindes zu weiteren finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Beschwerde), mag die Tochter unter Umständen in der Vergangenheit für kurze Zeitspannen zu Besuch gekommen sein (vgl. BAB 7 und Beschwerde) und war mit dem anstehenden Studium deren Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Mit der Nichtmeldung verhielt sich der Beschwerdeführer trotz dem Meldepflichthinweis auf seinen EL-Verfügungen (vgl. Akten 027, 031 und 037) bei diesen konkreten Umständen nur geringfügig unvorsichtig, was auch einer anderen vernünftigen Person hätte passieren können und somit eine blosse leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. zu den Begrifflichkeiten im allgemeinen Schuldrecht Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1987). Damit hat die Vermutung des guten Glaubens zu greifen, respektive wird sie nicht aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls umgestossen.

4.4.          Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die formellen und materiellen Voraussetzungen des Erlasses bezüglich der Rückforderung von Fr. 3'570.00 erfüllt, bei ihm mithin der gute Glaube zu bejahen ist und eine grosse Härte vorliegt.

5.                

5.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Rückforderung von Fr. 3'570.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.

5.2.          Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im ELG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Es liegen keine ausserordentlichen Kosten vor.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 aufgehoben und die Rückforderung von Fr. 3'570.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw F. Loretz

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: