|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 12.
Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2025.11
Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2025
Bejahung des guten Glaubens nach
einer Meldepflichtverletzung
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist Bezüger einer AHV-Rente.
Er meldete sich am 17. August 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
[BAB] 7). Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (Akte 027) setzte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
per Januar 2025 neu fest. Im Rahmen eines Telefonats vom 4. August 2025
gelangte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis, dass die 2006 geborene Tochter
des Beschwerdeführers seit April 2025 beim Beschwerdeführer wohnhaft war (vgl.
Akten 024 und 050).
Mit Verfügung vom 12. August 2025 (BAB 1) forderte die
Beschwerdegegnerin Fr. 3'570.00 vom Beschwerdeführer an zu viel
ausgerichteter Ergänzungsleistungen zurück. Der Beschwerdeführer ersuchte um
Erlass dieser Rückforderung (Postaufgabe: 1. September 2025 [BAB 2]). Mit
Verfügung vom 4. September 2025 (BAB 3) wies die Beschwerdegegnerin das
Erlassgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Postaufgabe:
16. September 2025 [BAB 4]). Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 (BAB
6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
Mit Beschwerde vom 6. November 2025 beantragt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Sozialversicherungsgericht) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 27. Oktober 2025.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. Januar 2026 (Postaufgabe: 5. Januar 2026)
hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht den guten Glauben
geltend.
Mit Duplik vom 2. Februar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin
weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist nach § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) sowie
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als
einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1
EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden
können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei ihm liege
guter Glaube in Bezug auf das Nichtmelden der Änderung der Wohnsituation vor,
da sich nach seinem Ermessen durch die ordnungsgemässe Wohnsitznahme seiner
Tochter in Basel-Stadt keine meldepflichtige Änderung seines Mietverhältnisses
ergeben habe. Seine Tochter könne nicht als Miete zahlende Mitbewohnerin
gemeldet werden, wenn sie nicht einmal ihre anderweitigen Lebenshaltungskosten
selbst zu bezahlen vermöge. Am 4. August 2025 habe er sich nach einer
Ausdehnung der Unterstützungsleistungen erkundigt. Er habe erst dann erfahren,
dass er den Einzug seiner Tochter schon im April 2025 hätte melden sollen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor,
Kinder ohne Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente würden bei der EL-Berechnung
als Mitbewohner im Rahmen einer Wohngemeinschaft gezählt. Über die
Ergänzungsleistungen sollen nicht die Wohnkosten nicht leistungsberechtigter
Personen finanziert werden. Ab Beginn des Anspruchs der Tochter auf eine
Kinderrente seien die Ergänzungsleistungen ohne Mietzinsteilung bereits neu
berechnet worden. Beim Beschwerdeführer liege hinsichtlich der Meldepflicht zur
Wohnsitznahme seiner Tochter kein guter Glaube vor. Der Beschwerdeführer sei
mit jeder EL-Verfügung zur Pflicht der Meldung der Anzahl Personen in der
Wohnung hingewiesen worden. Gleichermassen sei er auf die
Rückerstattungspflicht zu viel bezogener Leistungen hingewiesen worden. Es
liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei er sich vorliegend nicht auf
den guten Glauben berufen könne.
2.3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die
Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch bezüglich der Fr. 3'570.00 zu Recht
abgewiesen hat. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Rückforderungsverfügung
vom 12. August 2025 (BAB 1) ist demgegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen
und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG;
vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die
Voraussetzungen der grossen Härte und des guten Glaubens müssen kumulativ
erfüllt sein (Johanna Dormann, in:
Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl.,
Basel 2025, N 67 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin
gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und
spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1
ATSV vor, wenn die gemäss ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen
Ausgaben nach Abs. 4 dieses Artikels die nach ELG anrechenbaren Einnahmen
übersteigen.
3.2.
Der gute Glaube ist zu vermuten (Johanna
Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 71 zu Art. 25 ATSG). Als
Erlassvoraussetzung ist er nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels
gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen
Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.2). Andererseits
kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,
wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Dabei beurteilt sich
das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber
das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1).
3.3.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit zu
unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und stellt eine Tatfrage dar. Demgegenüber gilt
die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221,
223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober
2025 E. 3.2).
4.
4.1.
Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer verordnungsgemäss
sein schriftliches Erlassgesuch (Postaufgabe: 1. September 2025 [BAB 2])
fristgerecht – also früher als 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung vom 12.
August 2025 (BAB 1) – einreichte. Gleichermassen ist die Voraussetzung der
grossen Härte vorliegend ohne Weiteres gegeben, da der Beschwerdeführer
weiterhin EL bezieht (vgl. Verfügung vom 4. November 2025 [BAB 6]). Bei
fortdauerndem EL-Bezug ist die grosse Härte ohne Weiteres zu bejahen (vgl.
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab
1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 4610.08). Vertiefterer
Erörterung bedarf indes die Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers,
welche kumulativ zur grossen Härte erfüllt sein muss (vgl. E. 3.1 hiervor).
4.2.
Beim Beschwerdeführer ist von fehlendem Unrechtsbewusstsein
auszugehen. So macht er geltend, nach seinem Ermessen habe sich durch die
ordnungsgemässe Wohnsitznahme seiner Tochter keine meldepflichtige Änderung
seines Mietverhältnisses ergeben. Diese subjektive Einschätzung begründet er
damit, dass seine Tochter ihren Lebensunterhalt (Krankenkassen-Prämien und
Immatrikulationsgebühren) nicht selbst bezahlen könne (vgl. Beschwerde). Sein
Anruf am 4. August 2025 sei auch nicht erfolgt, um eine Meldung nachzuholen. Zu
diesem Zeitpunkt sei er der Meinung gewesen, nichts Falsches getan zu haben.
Notgedrungenerweise habe er diesen Anruf getätigt, um vor dem Hintergrund der
vorgenannten Kosten weitergehende Unterstützung zu erhalten (vgl. Replik).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der
Beschwerdeführer einer allfälligen Meldepflicht nicht bewusst war. Andernfalls
hätte er den Zuzug seiner Tochter nicht in anderem Kontext unaufgefordert
preisgegeben.
4.3.
Zudem kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den guten
Glauben berufen. Die unterbliebene Meldung des Einzugs seiner Tochter per April
2025 beim Beschwerdeführer (vgl. Akten 024 und 050) stellt lediglich eine
leichte Fahrlässigkeit dar. Der Umstand, dass das gemeinsame Wohnen auf einer
rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht
beruht, kann schliesslich zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzugs und –
ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1). In der
vorliegenden konkreten Situation führte der Zuzug des eigenen volljährigen
Kindes zu weiteren finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Beschwerde), mag die
Tochter unter Umständen in der Vergangenheit für kurze Zeitspannen zu Besuch
gekommen sein (vgl. BAB 7 und Beschwerde) und war mit dem anstehenden Studium
deren Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Mit der Nichtmeldung verhielt
sich der Beschwerdeführer trotz dem Meldepflichthinweis auf seinen
EL-Verfügungen (vgl. Akten 027, 031 und 037) bei diesen konkreten Umständen nur
geringfügig unvorsichtig, was auch einer anderen vernünftigen Person hätte
passieren können und somit eine blosse leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl.
zu den Begrifflichkeiten im allgemeinen Schuldrecht Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und
Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1987). Damit hat die
Vermutung des guten Glaubens zu greifen, respektive wird sie nicht aufgrund der
Umstände des vorliegenden Falls umgestossen.
4.4.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer die formellen und materiellen Voraussetzungen des Erlasses
bezüglich der Rückforderung von Fr. 3'570.00 erfüllt, bei ihm mithin der
gute Glaube zu bejahen ist und eine grosse Härte vorliegt.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Rückforderung
von Fr. 3'570.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.
5.2.
Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger
gesetzlicher Grundlage im ELG ist das vorliegende Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Es liegen keine ausserordentlichen Kosten vor.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 aufgehoben und die Rückforderung von
Fr. 3'570.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: