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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
April 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2025.14
Einspracheentscheid vom 29.
Oktober 2025
Anrechnung von Einnahmen aus
Untermiete
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer bezieht seit einiger Zeit
Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen
der periodischen Überprüfung seines Anspruches wurde der Beschwerdeführer von
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2025 (in den Vorakten) dazu
aufgefordert, den beigelegten Fragebogen auszufüllen. Darin führte der
Beschwerdeführer – unter Ziffer 18. –aus, dass er ein Zimmer in seiner
3-Zimmer-Wohnung untervermieten würde.
b) Mit Revisionsverfügung vom 9. September 2025
berechnete die Beschwerdegegnerin die EL des Beschwerdeführers ab Oktober 2025 neu
und berücksichtigte insbesondere den vom Beschwerdeführer erwähnten Ertrag aus
der Untermiete (Fr. 384.--; vgl. u.a. Schreiben vom 3. Februar 2025; in
den Vorakten) als "weitere Einnahme" (vgl. Antwortbeilage [AB] 1).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. September 2025 Einsprache. Er machte insbesondere geltend, der Ertrag
aus der Untermiete sei ein Teil des Mietzinses (vgl. AB 2). Mit
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (vgl. AB 3).
II.
a) Am 27. November 2025 (Datum der Postaufgabe) hat der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Er
beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 sei
aufzuheben und der sein Anspruch auf EL sei neu zu berechnen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 12. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. April 2026 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs.
1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG
sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1
EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden
können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 9. September 2025 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober
2025 (AB 3), zu Recht ab Oktober 2025 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von
Fr. 1'262.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr. 447.--)
einen auszuzahlenden Betrag von Fr. 815.-- errechnet hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die EL sei ohne das
Einkommen aus der Untermiete neu zu berechnen, da es sich dabei um einen Teil
der Miete handeln würde.
3.
3.1.
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss
ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9
Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich ihr Reinvermögen
unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei alleinstehenden
Personen Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.2.
Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.
1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;
vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL]).
3.3.
3.3.1. Als Ausgabe anerkannt wird namentlich der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine
Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag anerkannt werden
für eine alleinlebende Person Fr. 18’900.-- in der Region 1 (Art. 10 Abs.
1 lit. b Ziff. 1. ELG). Gemäss der Verordnung des EDI vom 15. März 2022 über
die Prämienregionen (SR 832.106) hat der Kanton Basel-Stadt eine Prämienregion
(vgl. Anhang 1, A).
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung ab Oktober
2025 einen Mietzins von Fr. 18’900.-- zugrunde gelegt (vgl. die Verfügung vom
9. September 2025, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht dem
gesetzlich vorgesehenen Maximum und ist somit als korrekt zu erachten.
3.4.
3.4.1. Im Rahmen der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden
insbesondere Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs.
1 lit. b ELG). Der Ertrag aus Untervermietung gilt als Erwerbseinkommen (Urteil
des EVG vom 14. April 1972 i. Sa. M.K. E. 3.; publ. in: ZAK 1972 504 ff.; vgl.
auch WEL Rz 3422.04). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV; SR 831.301) ist Einkommen aus Untervermietung nach den Grundsätzen der
direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten (vgl. auch Rz 3433.06
WEL).
3.4.2. Soweit die Beschwerdegegnerin daher den vom Beschwerdeführer
angegebenen Ertrag aus Untermiete (Fr. 384.--; vgl. u.a. Schreiben vom 3.
Februar 2025 [in den Vorakten]) – für das an einen Kollegen eingerichtete
Nähstudio – unter der Position "übrige Einnahmen" berücksichtigt hat
(vgl. AB 1), ist dem beizupflichten. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. insb. die Beschwerde) kann die Einnahme nicht ausser
Acht gelassen werden.
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer moniert im Ergebnis ausserdem, dass der
berücksichtigte Kindesunterhaltsbeitrag (Fr. 556.-- pro Monat) zu tief sei
(vgl. die Beschwerde). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen ebenfalls
nicht gefolgt werden.
3.5.2. Als Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher
Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits
geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 511).
Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als
familienrechtliche Unterhaltszahlung vorausgesetzt, dass sie richterlich,
behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist
(BGE 147 V 441, 444 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31.
Mai 2022 E. 6.2.). Fehlt es an dieser Festlegung, gelten der Bestand und die
Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden
gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren
und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden
(vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
3. Auflage 2021, Rz 513). Im Falle von geschuldeten und tatsächlich geleisteten
Unterhaltsbeiträgen, die nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt
und festgelegt worden sind, ist die EL-Stelle zur Überprüfung der
Angemessenheit der Höhe verpflichtet
(vgl. Rz. 3272.03 WEL).
Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der
Ermittlung des gebührenden Unterhaltes das allenfalls tiefere oder höhere
Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O, Rz 519; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 12/04 vom 14. September 2005 E.
4.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E.
5.3; Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a).
3.5.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 556.--, betraglich der IV-Kinderrente entsprechend,
als Ausgabe anerkannt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betrag
sei zu tief, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass
es an einer richterlichen, behördlichen oder vertraglichen Festsetzung des
Unterhaltsbetrages und auch an einer betraglichen Konkretisierung mangelt. Auch
wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich ein Kindesunterhaltsbeitrag vom
Beschwerdeführer geschuldet wird, so kann der bislang berücksichtigte Betrag
von Fr. 556.-- keinesfalls als zu tief erachtet werden. Denn bislang wurde
ausser Acht gelassen, dass die Lebenskosten in Lima (Peru) bedeutend tiefer als
in der Schweiz sind. Ergänzend kann diesbezüglich auf die im Verfahren
EL.2024.11 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni
2025; betreffend eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Dezember
2024) gemachten Ausführungen verwiesen werden.
3.6.
Da es auch ansonsten
keine Anhalte für eine fehlerhafte Ermittlung des EL-Anspruch des
Beschwerdeführers gibt, hat die Beschwerdegegnerin somit mit Verfügung
vom 9. September 2025 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29.
Oktober 2025 (AB 3), zu Recht ab Oktober 2025 einen EL-Anspruch des
Beschwerdeführers von Fr. 1'262.-- (resp. einen nach Abzug des
Krankenkassenbeitrages von Fr. 447.--) einen auszuzahlenden Betrag von Fr.
815.-- errechnet.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: