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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
EL.2025.5
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025
Nichteintreten wegen Fristversäumnis bei Vorinstanz; Abweisung.
Nichteintreten wegen fehlendem Anspruch auf Wiedererwägung durch Vorinstanz.
Tatsachen
I.
a) Mit Verfügung vom 5. November 2024 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch von A____, geboren am 9. April 1952, wohnhaft in [...], auf Ergänzungsleistungen (EL) rückwirkend ab Juni 2019 neu und lehnte einen Anspruch infolge Einnahmenüberschusses ab Januar 2024 ab (Beschwerdeantwortbeilage = BA 1). Sie forderte zu Unrecht geleistete EL in Höhe von CHF 39'995.-- (davon CHF 6'580.-- Prämienverbilligung zur EL [PV-EL]) zurück. Mit Verfügung vom 14. November 2024 forderte sie zudem CHF 1'000.-- an Krankheitskosten (Vorauszahlung Franchise/Selbstbehalt für das Jahr 2024) zurück (BA 2).
b) Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 (Eingang am 29. Januar 2025) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die beiden Verfügungen (BA 3). Sie gab an, je eine erste Mahnung für die Rechnungen erhalten zu haben und nicht zu wissen, worum es gehe. Sie habe im Vorfeld keine Rechnungen oder Verfügungen erhalten. In der Folge setzte ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2025 Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 3. März 2025, verbunden mit dem Hinweis, bei fehlender Begründung werde sie auf die Einsprache nicht eintreten (BA 4). Sie legte dem Einschreiben die beiden Verfügungen vom 5. November 2024 sowie vom 14. November 2024 bei. Innert der angesetzten Frist ist keine Begründung eingegangen.
c) Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 4. März 2025; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 6. März 2025) reichte die Tochter der Beschwerdeführerin, B____, eine Begründung nach (BA 3). Das Schreiben enthielt zwar textlich eine Vollmacht an die Tochter. Soweit ersichtlich, wurde das Schreiben aber ausschliesslich von der Tochter unterzeichnet. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die beiden Verfügungen aufgrund Fristversäumnisses nicht ein (BA 6). Zudem prüfte die Vorinstanz von sich aus eine Wiedererwägung bzw. interpretierte die Einsprache auch als Wiedererwägungsgesuch und trat auf dieses ebenfalls nicht ein. Ein explizites Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin befindet sich nicht in den Vorakten.
II.
a) Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 (Eingang 21. Juli 2025) erhebt die Tochter der Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025. Sie referenziert auf eine Vollmacht ihrer Mutter, ohne diese einzureichen. Auch in den Vorakten lässt sich keine rechtsgenügliche, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht finden. Die Tochter der Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Juni 2025 (BA 6) sowie der beiden Verfügungen vom 5. November 2024 (BA 1) sowie 14. November 2024 (BA 2).
b) Die C____schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 (Eingang 8. September 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Tochter der Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 10. Oktober 2025 eine mündliche Parteiverhandlung.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 21. Oktober 2026 auf eine Duplik und hält an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt sie eine Dispensation von der Hauptverhandlung.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2025 wird die Beschwerdegegnerin von der Hauptverhandlung dispensiert.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde, was die Frage des Nichteintretens aufgrund Fristversäumnisses betrifft, einzutreten. In Bezug auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. das Nichteintreten auf die von der Beschwerdegegnerin von sich aus geprüfte Wiedererwägung wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden Ziffer 3 verwiesen.
2.3.2. Die Einsprache wurde vorliegend somit um einen Tag verspätet der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie die Ausführungen unter obiger Ziffer 2.2.) und hat als nicht rechtzeitig eingereicht zu gelten. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen