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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
April 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, S. Schenker
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2025.6
Einspracheentscheid vom 4. Juli
2025
Sachurteilsvoraussetzungen;
Verfahrensrechte; Ergänzungsleistungen des Kindes
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten 010,
S. 122; 532, S. 4388). Sie meldete sich am 30. April 2021 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (vgl. Akte 495,
S. 4126 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurde der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf EL per April 2021 festgesetzt (vgl. Akte 464, S. 3962
ff.). B____, die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, ist
fremdplatziert (vgl. Akte 317, S. 2377). Mit Verfügung vom 17. August 2021 (BAB
9) wurde der Anspruch der Tochter auf EL abgelehnt, was mit Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2021 (BAB 10) bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin
ersuchte im April 2023 aufgrund der Fremdplatzierung ihrer Tochter um eine
erneute gesonderte Berechnung der EL (vgl. Akte 338, S. 2703). Mit Schreiben
vom 5. August 2024 (Akte 230, S. 2126) wiederholte die Beschwerdeführerin das
Begehren um gesonderte EL-Berechnung ihrer Tochter. Mit Einspracheentscheid vom
13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Tochter auf EL bis dato aufgrund Überschreitens der gesetzlichen
Vermögensschwelle.
Mit Verfügung vom 8. April 2025 (BAB 1) berechnete die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
für die Monate Februar, März und April 2025 sowie ab Mai 2025 neu. Namentlich
passte sie den Betrag der Krankenkassenprämie an und berücksichtigte die
Übernachtungskosten für März und April 2025. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin die Einsprache vom 11. Mai 2025 (BAB 2) mit nachgereichter
Einsprachebegründung vom 12. Juni 2025 (BAB 3). Mit Verfügung vom 20. Mai 2025
(BAB 5) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin
ab Februar 2025 neu, wobei sie die Übernachtungskosten ab Februar 2025 anpasste
und die Möbellagerkosten ab Juni 2025 aus der Berechnung nahm, bis
entsprechende Belege eingereicht würden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (BAB
6) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai
2025 wiederum neu und berücksichtigte die Übernachtungskosten vom 27. Mai 2025
bis 23. Juni 2025 sowie die Möbellagerkosten von Juni und Juli 2025, wogegen
die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2025 Einsprache erhob (Beschwerdebeilage). Die
Einsprache vom 11. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 4. Juli 2025 (BAB 4) ab, insoweit sie sich nicht durch die
Neuverfügungen vom 20. Mai 2024 und 24. Juni 2025 als gegenstandslos erwies.
Auf die Einsprache vom 24. Juli 2025 trat die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 5. September 2025 (Akte 012, S. 156 f.) nicht ein.
II.
Mit Beschwerde vom 11. August 2025 stellt die
Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Sozialversicherungsgericht) die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben,
soweit er die Wohnsitzbeurteilung und die Anspruchsprüfung für die
Ergänzungsleistungen zu meiner Tochter B____ betrifft.
2. Es sei festzustellen, dass mein zivilrechtlicher Wohnsitz
gemäss Art. 24 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) in C____ (Kanton Basel-Stadt) fortbesteht, da kein neuer
Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründet wurde.
3. Das Amt für Sozialbeiträge sei zu verpflichten, für meine
Tochter B____ ab 18. Mai 2018 eine gesonderte Berechnung der
Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 15. Januar
1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vorzunehmen und mir diese in
anfechtbarer Form vorzulegen.
4. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung und rechtmässigen Anspruchsberechnung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei.
Am 9. September 2025 verlangt die Beschwerdeführerin
telefonisch Akteneinsicht, welche am 10. September 2025 am
Sozialversicherungsgericht stattfindet. Anlässlich dessen gibt die
Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Schreibens vom 10. September 2025 an die
Beschwerdegegnerin zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 12. November 2025 erscheint die Beschwerdeführerin erneut
zur Einsichtnahme in die Akten beim Sozialversicherungsgericht.
Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersucht die
Beschwerdeführerin um folgende Schritte:
1. Nachträgliche Einsicht in sämtliche gerichtlichen und
verfahrensleitenden Dokumente, einschliesslich aller Verfügungen der
Präsidentin, des richterlichen Schriftverkehrs und sämtlicher Beweismittel, auf
die das Gericht Bezug nimmt;
2. vollständige Offenlegung des Inhalts der CD des Amtes für
Sozialbeiträge vom 22. September 2025, gegebenenfalls in Form einer Kopie
oder eines vollständigen Ausdrucks aller darauf gespeicherten Dokumente;
3. Bestätigung, ob und in welchem Umfang diese CD oder andere
nicht physisch im Dossier enthaltene Unterlagen in das Beweisverfahren
eingeflossen sind;
4. Erlass einer formellen Verfügung gemäss Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), falls die vollständige Einsicht in
bestimmte Akten oder Datenträger verweigert werden sollte, einschliesslich
Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben vom 24. November 2025 werden der
Beschwerdeführerin die EL-Akten der Beschwerdegegnerin auf CD zugestellt.
Mit Replik vom 23. Dezember 2025 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde fest und ersucht um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2026
wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich anwaltlich vertreten
lassen könne, sie die Vertretung jedoch selbständig zu mandatieren und bis zum
6. Februar 2026 anzuzeigen habe.
Gemäss der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 16. März
2026 geht innert der Frist weder eine Duplik noch eine Mandatsanzeige ein.
III.
Am 16. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Am 17. April 2026 geht – auf Anfrage des
Sozialversicherungsgerichts – die Ernennungsurkunde vom 11. September 2024 der
Beistandsperson (D____) von B____ (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
i.V.m. Art. 325 ZGB) beim Sozialversicherungsgericht ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist nach § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) sowie
Art. 57 ATSG als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum
Entscheid über EL-Streitigkeiten. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen
(EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Als zulässiges Anfechtungsobjekt kommen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, in Frage (Art. 56
Abs. 1 ATSG sowie § 24a Abs. 1 EG/ELG). So sind im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu
beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist
(BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen). Der angefochtene
Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung (vgl. BAB 1 und
4) behandelten die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin.
Deren Tochter B____ wohnt unbestrittenermassen nicht mit ihr zusammen, sondern
ist fremdplatziert. Dennoch ist die gesondert berechnete jährliche EL als Teil
des Anspruchs der Beschwerdeführerin zu betrachten (BGE 141 V 155, 160 E. 4.3).
Folglich sind die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu würdigen (vgl. zu diesem Vorgehen Urteil des
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23.
September 2024 [745 24 84] E. 5).
1.3.
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bezieht sich auf
alle sich aus dem Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (§ 1 Abs. 1 SVGG)
sowie auf Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 56
Abs. 2 ATSG. Demgegenüber sind die Einwohnerkontrollbehörden der
Einwohnergemeinden zuständig für die einwohnerkontrollrechtlichen An-, Um- und
Abmeldungen sowie die Führung des Einwohnerregisters (§ 2 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt [NAG; SG 122.200]). Aus
diesem Grund kann im vorliegenden Verfahren nur darüber befunden werden, von
welchem (zivilrechtlichen) Wohnsitz der Beschwerdeführerin bezüglich der
Geltendmachung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auszugehen ist (vgl.
E. 4.1 und E. 5.1 hiernach). Für die Beurteilung, wie der registerrechtliche
(sog. polizeiliche) Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister nach
dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (SR 431.02) – vorliegend
Wegzugsland «Staat unbekannt oder nicht angegeben» – geführt wird, ist das
Sozialversicherungsgericht indes nicht zuständig, weswegen in dieser Hinsicht
nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss
Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben. Soweit sich die Rechtsbegehren und
Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025
beziehen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe seit dem
31. August 2024 faktisch keinen zivilrechtlichen neuen Wohnsitz begründet.
Somit wäre der bisherige Wohnsitz in C____ fortbestehend und die örtliche
Zuständigkeit dennoch neu zu prüfen. Die Feststellungskompetenz der
Beschwerdegegnerin ende, sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme durch
einen anderen Kanton vorlägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
sie ihren Wohnsitz ins Ausland oder nach unbekannt verlegt habe. Der
Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör seien verletzt worden, da unter
Verweis auf eine Vermögensschwelle keine separate EL-Berechnung vorgenommen
worden sei, seit ihre Tochter in einer stationären Einrichtung lebe. Seit
Februar 2025 würden in ihrer EL-Berechnung lediglich Übernachtungen in Hostels
und Jugendherbergen berücksichtigt statt die anrechenbaren Mietkosten zur
Sicherung der Wohnkosten. Ferner sei ihr die Einsicht in die relevanten Akten
verweigert und somit das rechtliche Gehör verletzt worden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, nach
dem Wegzug der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Basel-Stadt werde aktuell
ständig geprüft, ob sie in einem anderen Kanton ein Wohnsitz begründet habe. Da
dies aktuell noch nicht der Fall sei, sei nach wie vor sie (die
Beschwerdegegnerin) für die Auszahlung der EL zuständig. Der EL-Anspruch von B____
sei bereits im Jahr 2021 geprüft und mit entsprechendem Einspracheentscheid
rechtskräftig abgelehnt worden. Die Einnahmen eines Kindes seien auf jeden Fall
anrechenbare Einnahmen in der gesonderten EL-Berechnung. Die EL-Berechnung für B____
bilde nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Da diese in
einer stationären Einrichtung lebe, sei sie bei der EL-Berechnung der
Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor
Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 61 lit. h
ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1 = Pra 103 [2014] Nr. 32). Es wird von der
Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE
142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).
3.2.
Der Anspruch auf Akteneinsicht wird in Art. 47 ATSG sowie Art. 8b
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) geregelt und ist Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des Bundesgerichts
9C_612/2017 vom 27. Februar 2017 E. 1.1). Um Akteneinsicht zu erhalten, hat
eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass die
Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert
werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387,
391 E. 6.2). Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu
befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Im
Beschwerdeverfahren ist dies die Rechtsmittelinstanz (BGE 132 V 387, 391 E.
6.3).
3.3.
Die Beschwerdeführerin vermag aus den Vorbringen hinsichtlich des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens
mehrfach die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten geboten, wobei ihr die
gesamten Akten der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. November 2025
zugestellt wurden (vgl. Tatsachen Ziff. II hiervor). Mithin ist es nicht
korrekt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine gesonderte
EL-Berechnung für ihre Tochter nie behandelt worden sei, da mit Verfügung vom
17. August 2021 (BAB 9) deren Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft und
verneint wurde, wobei dieses Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober
2021 (BAB 10) in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde mit
Einspracheentscheid vom 13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) erneut bis zum
Zeitpunkt dieses Einspracheentscheids über den Ergänzungsleistungsanspruch von B____
befunden. Dass seit dem E-Mail vom 12. April 2023 (Akte 338, S. 2703) der
Beschwerdeführerin so viel Zeit vergangen war, war darauf zurückzuführen, dass
die Beschwerdeführerin die notwendigen Berechnungsgrundlagen bezüglich ihrer
Tochter über mehrere Monate nicht erhältlich zu machen vermochte (vgl. Akten 049,
S. 595; 290, S. 2293; 278, S. 2269). Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
4.
4.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthalt gemäss Art. 13 ATSG in der Schweiz voraus. Zuständig
für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in
dem die Bezügerin Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 13 Abs. 1
ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis 26 ZGB. Der
Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren
Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 24 Abs.
1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines
neuen Wohnsitzes bestehen (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2026], Rz.
1210.03).
4.2.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
ELG). Artikel 10 ELG definiert die anerkannten Ausgaben, Art. 11 ELG die
anrechenbaren Einnahmen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins
einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben in der
EL-Berechnung angerechnet. Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine
einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte
Wohnräumlichkeiten berücksichtigt werden (WEL, Rz. 3231.02).
4.3.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von
Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden
zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die
anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Der Bundesrat bestimmt
u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren
Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung
vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der
AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG).
4.4.
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung
für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV
begründen, gesondert zu berechnen, wenn sie nicht bei den Eltern leben. Dabei
ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen
Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
übersteigt (Abs. 2). Diese Bestimmung zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der
Zusammenrechnung von Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen bei getrennt
lebenden Personen zu vermeiden. Die getrennte EL-Berechnung vereinfacht
insbesondere Fälle, in denen Kinder ausserhalb des elterlichen Haushalts
untergebracht sind. Deren Existenzbedarf sollte an dem Ort gewährleistet sein,
an welchem sie wohnen (vgl. BGE 122 V 300, 303 E. 3b; vgl. BGE 141 V 155,
159 E. 4.2 für eingehende Ausführungen zum Zweck der vorgenannten
Verordnungsbestimmung).
5.
5.1.
Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnsitz
kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der eigenen
Zuständigkeit richtigerweise davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sei, da keine Hinweise für eine neue
Wohnsitzbegründung vorliegen. Dies gründet in Art. 13 ATSG in Verbindung mit Art.
24 Abs. 1 ZGB, demgemäss der einmal begründete Wohnsitz (vorliegend gemäss
kantonalem Datenmarkt in C____ im Kanton Basel-Stadt [vgl. BAB 7]; bestätigt
mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2025 [Akte 060, S. 775])
bestehen bleibt bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (vgl. BAB 4). Im Auszug
aus dem kantonalen Datenmarkt betreffend die Beschwerdeführerin wird als
Wegzugsdatum der 31. August 2024 genannt, wobei es bezüglich Wegzugsland heisst
«Staat unbekannt oder nicht angegeben» (vgl. BAB 7). Für diese Feststellungen
sind die Einwohnerbehörden zuständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Hieran ändern
die Adressnachforschung der E____, die Wohnsitzbestätigungen der Gemeinde C____
von 2021, das Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 16. Juni
2025 (Beschwerdebeilagen) sowie das Schreiben der E____ vom 3. Oktober
2025 (Replikbeilage) nichts.
5.2.
Gleichermassen ist das Vorgehen der Beschwerdeführerin mit Blick auf
die Anrechnung von Wohnkosten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin hat diverse Belege ihrer tatsächlichen Übernachtungskosten
eingereicht (vgl. BAB 8), gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin unter
Berücksichtigung dieser Kosten die Verfügung vom 20. Mai 2025 (BAB 5) und die
Verfügung vom 24. Juni 2025 (BAB 6) erlassen hat. Es können keine Wohnkosten
für mehrere Wohnräumlichkeiten berücksichtigt werden und ist auch keine
hypothetische Anrechnung eines Mietzinses für eine Wohnung vorzunehmen, den die
Beschwerdeführerin aktuell gar nicht zu tragen hat (vgl. WEL, Rz. 3231.01 ff.).
Vielmehr wird es an der Beschwerdeführerin sein, die Beschwerdegegnerin im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) über Veränderungen
in ihrem Lebensbedarf, mithin allfällig höhere Mietkosten zu informieren.
5.3.
Wenngleich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mit Blick auf
die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung ihrer Tochter nicht verletzt
wurde (vgl. E. 3.3 hiervor), ist seit dem Einspracheentscheid vom 13.
August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) soweit ersichtlich keine gesonderte
Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV und auch keine Berechnung
eines Ergänzungsleistungsanspruchs zur Waisenrente unter Berücksichtigung des
Existenzbedarfs der Tochter der Beschwerdeführerin an deren Unterbringungsort geprüft
worden. Entsprechende Berechnungsblätter konnten den umfangreichen Akten
jedenfalls nicht entnommen werden. Mit der Regelung von Art. 7 Abs. 1
lit. c ELV wird alsdann der Existenzbedarf der Kinder an ihrem tatsächlichen
Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen sichergestellt
(BGE 122 V 300, 303 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin verneinte zuletzt mit
Einspracheentscheid vom 13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) den Anspruch von
B____ auf Ergänzungsleistung, da die Vermögensschwelle von Fr. 50'000.00 (vgl.
Art. 9a Abs. 1 lit. c ELG) per Ende 2023 mit den Bankguthaben knapp
überschritten wurde (vgl. Akte 051, S. 596; Akte 226, S. 2119; Akte 245, S. 2160),
womit kein Raum für eine gesonderte respektive Vergleichsrechnung bestand (vgl.
WEL, Rz. 3143.02; vgl. Rz. 3124.01 f. für Vermögensschwelle bei einer
Waisenrente; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2025 vom 2. Februar
2026 E. 3 zur Vermögensschwelle bei Kindern im Allgemeinen). Seit dem 13.
August 2024 können sich das Vermögen oder die persönlichen Verhältnisse von B____
wiederum verändert haben, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine
gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung für jenen Zeitraum, zu dem noch
kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, nicht verfehlt ist. Eine solche gesondert
berechnete Ergänzungsleistung stellt einen Teil des Anspruchs der
Beschwerdeführerin dar (vgl. E. 2.2 hiervor), wobei den Akten nicht
abschliessend zu entnehmen ist, wie die Beschwerdegegnerin den aus der
Waisenrente resultierenden eigenen Anspruch von B____ im Vergleich zum
vorliegenden Anspruch auf gesonderte Berechnung der Beschwerdeführerin handhabt
(vgl. Akte 002, S. 46; Akte 010, S. 122). Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein allfälliges
zwischenzeitliches Unterschreiten der Vermögensschwelle abklärt und
gegebenenfalls eine gesonderte Berechnung vornimmt. Der Beschwerdeführerin wird
ihre Mitwirkungspflicht zur Beibringung aktueller Belege zu Vermögen und Bedarf
ihrer Tochter in Erinnerung gerufen, wobei auch auf die Beistandsperson D____ (Ernennungsurkunde
vom 11. September 2024) verwiesen wird, welcher das vorliegende Urteil zur
Kenntnis gebracht wird.
6.
6.1.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist vor diesem
Hintergrund festzuhalten, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung der
Beschwerdeführerin selbst nicht zu beanstanden ist. Indes sind ab dem 13.
August 2024 keine Abklärungen zum Stand des Vermögens ihrer Tochter B____ oder Berechnungsblätter
einer gesonderten Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV aktenkundig.
In dieser Hinsicht wird der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 in Gutheissung
der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Ergänzungsleistungen für
die Tochter der Beschwerdeführerin, B____, im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
6.2.
Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im ELG ist das
vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art.
61 lit. fbis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten
entstanden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird,
wird der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 in Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Ergänzungsleistungen für die Tochter
der Beschwerdeführerin, B____, im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– D____ des Kinder- und Jugenddienstes
(Beistandsperson der Tochter der Beschwerdeführerin)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: