Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EL.2025.7

Einspracheentscheid vom 20. August 2025

Unterbrechung der Karenzfrist infolge Auslandaufenthalts

 


Tatsachen

I.        

Die 1972 in [...] (Türkei) geborene Beschwerdeführerin reiste im April 2004 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Beschwerdeanwortbeilage [BAB] 4). Die Beschwerdeführerin hielt sich im Jahr 2022 vom 1. Januar 2022 bis 13. Januar 2022, vom 30. Mai 2022 bis 7. September 2022 und vom 23. September 2022 bis 28. November 2022 in der Türkei auf (vgl. Auszug über die Ein- und Ausreisen des türkischen Innenministeriums vom 3. Juni 2025 [BAB 5]). Die Mutter der Beschwerdeführerin war an Krebs erkrankt (vgl. BAB 6) und verstarb am 1. November 2022 (vgl. BAB 2). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (vgl. Akte 011, S. 81) wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. April 2025 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Akte 011, S. 69).

Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (vgl. BAB 1) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juli 2025 (vgl. BAB 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025 ab (vgl. BAB 3).

II.       

Mit Beschwerde vom 28. August 2025 beantragt die Beschwerdeführerin unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August 2025 und der Verfügung vom 10. Juni 2025. Es sei ihr Gesuch um Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer 21-jährigen Wohnsitzdauer in der Schweiz sowie der zwingenden familiären und gesundheitlichen Gründe neu zu prüfen.

Die Beschwerdegegnerin leitet die Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) mit Schreiben vom 2. September 2025 weiter.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen der Beschwerde fest.

III.     

Am 9. Dezember 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist nach § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.  Juni 2015 (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.          Die Beschwerdefrist gilt vorliegend gemäss § 6 Abs. 4 SVGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG mit der Eingabe vom 28. August 2025 als gewahrt. Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie lebe seit April 2004 in der Schweiz und beziehe seit 2012 Sozialhilfe. Sämtliche ihrer Auslandaufenthalte bis 2021 seien kurz gewesen. Lediglich im Jahr 2022 habe sie sich wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter, welche am 1. November 2022 verstorben sei, länger in der Türkei aufgehalten. Zweck der gesetzlichen Karenzfrist sei es hingegen, den Leistungsbezug von Personen, die nur kurzfristig in die Schweiz kämen, zu verhindern. Die ihrigen aussergewöhnlichen Umstände hätten keinen Zusammenhang mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Wegen einer langjährigen Entfremdung von der Familie wegen ihrer Geschlechtsidentität hätte es ferner eine unerträgliche psychische Belastung dargestellt, die kranke Mutter in deren letzter Lebensphase nicht begleiten zu können. Sie sei zu 100% invalidisiert und hätte das Arbeiten ohne Erkrankungen jederzeit dem Leistungsbezug vorgezogen. Nachdem sie 13 Jahre lang mit einem minimalen Budget gelebt habe, würden Ergänzungsleistungen die einzige Möglichkeit darstellen, künftig in Würde zu leben. Die Leistungsverweigerung würde ferner die sozialstaatlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit, Menschenwürde und familiären Bindungen verletzen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2022 insgesamt 175 Tage in der Türkei gewesen. Die gesetzliche fünfjährige Karenzfrist müsse unmittelbar vor der Anspruchsstellung ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt werden. Die Gründe des langen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin seien sozialer, familiärer und persönlicher Art, womit sie den Unterbruch der Karenzfrist nicht zu rechtfertigen vermöchten. Es habe keine Transportunfähigkeit vorgelegen. Die Pflege von Angehörigen stelle keinen verordnungsmässig geregelten Ausnahmetatbestand, wobei bei der Beurteilung der Karenzfrist kein Ermessensspielraum bestehe. Nichts anderes könne aus dem gesetzgeberischen Zweck der Karenzfrist und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Menschenwürde und familiären Bindungen hergeleitet werden.

2.3.          Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mangels Erfüllung der für ausländische Personen geltenden Karenzfrist verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gemäss Art. 13 ATSG in der Schweiz voraus. Artikel 5 ELG statuiert diesbezügliche zusätzliche Voraussetzungen für ausländische Personen. Sie haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Grundsätzlich müssen sie sich vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG). Für ausländische Personen, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV oder IV haben oder hätten, beträgt die Karenzfrist hingegen nur fünf Jahre (vgl. Art. 5 Abs. 3 ELG; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 2420.02).

3.2.          Hält sich eine ausländische Person ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Kranenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Zur Bestimmung der drei Monate werden die Ein- und Ausreisetage nicht mitgezählt. Es gelten 90 Tage als drei Monate (WEL, Rz. 2440.01; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 427).

3.3.          Die Karenzfrist wird bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen (Art. 5 Abs. 6 ELG), wenn sich die ausländische Person aus einem wichtigen Grund im Ausland aufhielt (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a); eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b); die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c). Diese Aufzählung der wichtigen Gründe ist abschliessend (WEL, Rz. 2340.03 und 2440.03).

4.                

4.1.          Vorliegend ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr vom 1. Januar 2022 bis 13. Januar 2022, vom 30. Mai 2022 bis 7. September 2022 und vom 23. September 2022 bis 28. November 2022 und somit länger als 90 Tage in der Türkei aufgehalten hat. Zudem ist unstrittig, dass bei ihr die fünfjährige Karenzfrist zur Anwendung kommt (Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1] und WEL, Rz. 2420.02). Es gilt lediglich zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV gegeben ist, wonach ein Unterbruch der Karenzfrist erst anzunehmen wäre, wenn die Beschwerdeführerin den 365. Tag im Ausland verbracht hätte (vgl. Art. 1b ELV).

4.2.          Wenngleich das Sozialversicherungsgericht durchaus ein gewisses Verständnis für die ausserordentlich belastende Situation der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 hat, vermag hieraus keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 1a Abs. 4 ELV begründet werden. Eine Ausbildung, welche einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert hätte, kann beim Besuch der erkrankten Mutter zum Vornhinein ausgeschlossen werden. Litera b von Art. 1a Abs. 4 ELV nennt zwar die Krankheit einer angehörigen Person, was der Krebserkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1. Aufl., Basel 2025, N 5 zu Art. 29septies AHVG zum Begriff der Angehörigen) entspräche, doch sind die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt. Ob im Rahmen von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV ebenfalls vorausgesetzt wird, dass die betreute Personen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung müsste geltend machen können (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1. Aufl., Basel 2025, N 6 zu Art. 29septies AHVG), kann im Lichte der nachstehenden Begründung offen gelassen werden (vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2019 zur Änderung der ELV [https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=75254; letztmals abgerufen am 6. Februar 2026], S. 5, der nur von einer Deckung der Personenkreise gemäss Art. 29septies AHVG und Art. 1a Abs. 4 ELV spricht). Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hatten den Auslandaufenthalt nicht gemeinsam angetreten, sondern die Beschwerdeführerin hatte ihre Mutter in der Türkei besucht. Zudem war die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht unmöglich. Schliesslich kann im Fall der Beschwerdeführerin keine Verhinderung durch höhere Gewalt angenommen werden, da eine solche nur in Ausnahmesituationen wie Naturkatastrophen, Pandemien oder kriegerischen Ereignissen gegeben ist (vgl. WEL, Rz. 2340.03). Auch eine grosse psychische Belastung kann nicht hierunter subsumiert werden. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen der abschliessenden Ausnahmetatbestände, gemäss welchen die Karenzfrist nicht unterbrochen wäre, erfüllt.

4.3.          Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wenngleich die Beschwerdeführerin anführt, ihre Konstellation entspreche nicht jener, aufgrund welcher der Gesetzgeber die strenge Regelung zur Karenzfrist eingeführt habe, ändert dies nichts daran, dass die rechtsanwendende Behörde an den klaren Wortlaut der Bestimmungen gebunden ist (vgl. BGE 143 II 685, 689 E. 4). Den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Karenzfrist (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. September 1964 [BBl 1964 681, S. 691]; Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 20. November 1996 [BBl 1997 1197, S. 1203]) können mithin keine triftigen Gründe entnommen werden, gemäss denen der Wortlaut von Art. 1a Abs. 4 ELV nicht dem wahren Sinn entspreche, den der Gesetzgeber vorfolgte (vgl. BGE 143 II 685, 689 E. 4). Vielmehr wurde im Rahmen der Normierung des Ausnahmekatalogs von der Unterbrechung der Karenzfrist in den Materialien explizit festgehalten, «in manchen Fällen können triftige Gründe bestehen, die einen längeren Auslandaufenthalt erfordern, wie beispielsweise die Krankheit eines engen Familienangehörigen oder ein vorgeschriebener Auslandaufenthalt im Rahmen einer anerkannten Ausbildung. Gewisse Umstände wie etwa eine Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall können eine kurzfristige Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Der Bundesrat soll deshalb die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit – in der Regel jedoch höchstens ein Jahr – verlassen werden darf, ohne dass die Ausrichtung der EL sistiert wird» (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016 [BBl 2016 7465, S. 7517 f.]). Die Verordnungsbestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV entspricht den Vorgaben der Botschaft und ist abschliessend zu verstehen (vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2019 zur Änderung der ELV [https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=75254; letztmals abgerufen am 6. Februar 2026], S. 5), weswegen im Rahmen der Auslegung nach dem Sinn und Zweck kein Raum für die Begründung des Anspruchs der Beschwerdeführerin besteht.

4.4.          Auch die Anrufung der verfassungsmässigen Grundprinzipien der Verhältnismässigkeit, Menschenwürde und familiären Bindungen vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip hat die Zweck-Mittel-Relation staatlichen Handelns zum Gegenstand und fordert diesbezüglich Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGE 136 I 17, 26 E. 44). Die Menschenwürde garantiert die Gleichheit und Gleichwertigkeit aller Menschen, die Unversehrtheit und die Selbstbestimmung (Eva Maria Belser/Eva Molinari, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, N 55 zu Art. 7 BV). Das verfassungsmässige Recht auf Familienleben garantiert den Anspruch, eine Familie zu gründen, die Anerkennung der Familienbande und das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung (Peter Uebersax, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, N 40 zu Art. 14 BV). Grundsätzlich ist jeweils jene Auslegung zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (Julia Hänni, Verfassungsstruktur des judikativen Rechts, Habil. Zürich/St. Gallen 2022, S. 36). Die Beschwerdeführerin vermag indes nicht geltend zu machen, wie die Verweigerung der Ergänzungsleistungen einen der obgenannten Grundsätze verletzt. Die verfassungskonforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217, 224 E. 4.1 mit Hinweisen) ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (vgl. BGE 140 I 305, 311 E. 6.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gilt es erneut zu erwähnen, dass die Normen von Art. 5 ELG und Art. 1a f. ELV keinen Spielraum für verschiedene Auslegungen lassen. Sie sind in ihrem Wortlaut klar und halten in abschliessender Weise fest, unter welchen Umständen bereits nach 90 Tagen oder erst nach 365 Tagen ein Unterbruch der Karenzfrist anzunehmen ist. Da im Rahmen der verfassungsmässigen Auslegung auch keine neuen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu schaffen sind, muss der vorinstanzliche Entscheid vor diesem Gesichtspunkt ebenfalls geschützt werden.

4.5.          Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Auslandaufenthalte vom 1. Januar 2022 bis 13. Januar 2022, vom 30. Mai 2022 bis 7. September 2022 und vom 23. September 2022 bis 28. November 2022 am 17. August 2022 ihren 91. Tag im Ausland verbrachte und die Karenzfrist in diesem Zeitpunkt unterbrochen wurde (vgl. Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 ELG). Damit erfüllt sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ergänzungsleistung aktuell (noch) nicht, vielmehr wird sie diesen nach Verstreichen der neuen fünfjährigen Karenzfrist ohne Unterbruch durch einen längeren Auslandaufenthalt geltend machen können.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im ELG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Es liegen keine ausserordentlichen Kosten vor.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw F. Loretz

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: