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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2025.7
Einspracheentscheid vom 20.
August 2025
Unterbrechung der Karenzfrist
infolge Auslandaufenthalts
Tatsachen
I.
Die 1972 in [...] (Türkei) geborene Beschwerdeführerin reiste
im April 2004 in die Schweiz ein und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung (vgl. Beschwerdeanwortbeilage [BAB] 4). Die
Beschwerdeführerin hielt sich im Jahr 2022 vom 1. Januar 2022 bis 13. Januar
2022, vom 30. Mai 2022 bis 7. September 2022 und vom 23. September 2022
bis 28. November 2022 in der Türkei auf (vgl. Auszug über die Ein- und
Ausreisen des türkischen Innenministeriums vom 3. Juni 2025 [BAB 5]). Die
Mutter der Beschwerdeführerin war an Krebs erkrankt (vgl. BAB 6) und verstarb am
1. November 2022 (vgl. BAB 2). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (vgl. Akte
011, S. 81) wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine ganze
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Die
Beschwerdeführerin meldete sich am 28. April 2025 bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Akte 011, S. 69).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (vgl. BAB 1) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der
Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juli 2025 (vgl.
BAB 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025 ab
(vgl. BAB 3).
II.
Mit Beschwerde vom 28. August 2025 beantragt die
Beschwerdeführerin unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August 2025 und der Verfügung vom
10. Juni 2025. Es sei ihr Gesuch um Ergänzungsleistungen unter
Berücksichtigung ihrer 21-jährigen Wohnsitzdauer in der Schweiz sowie der
zwingenden familiären und gesundheitlichen Gründe neu zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin leitet die Beschwerde dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) mit
Schreiben vom 2. September 2025 weiter.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin an
den Anträgen der Beschwerde fest.
III.
Am 9. Dezember 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist nach § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) sowie
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als
einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).
1.2.
Die Beschwerdefrist gilt vorliegend gemäss § 6 Abs. 4 SVGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG mit der Eingabe vom 28. August 2025 als
gewahrt. Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1
EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden
können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie lebe seit
April 2004 in der Schweiz und beziehe seit 2012 Sozialhilfe. Sämtliche ihrer
Auslandaufenthalte bis 2021 seien kurz gewesen. Lediglich im Jahr 2022 habe sie
sich wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter, welche am 1. November 2022
verstorben sei, länger in der Türkei aufgehalten. Zweck der gesetzlichen
Karenzfrist sei es hingegen, den Leistungsbezug von Personen, die nur
kurzfristig in die Schweiz kämen, zu verhindern. Die ihrigen aussergewöhnlichen
Umstände hätten keinen Zusammenhang mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Wegen
einer langjährigen Entfremdung von der Familie wegen ihrer Geschlechtsidentität
hätte es ferner eine unerträgliche psychische Belastung dargestellt, die kranke
Mutter in deren letzter Lebensphase nicht begleiten zu können. Sie sei zu 100%
invalidisiert und hätte das Arbeiten ohne Erkrankungen jederzeit dem
Leistungsbezug vorgezogen. Nachdem sie 13 Jahre lang mit einem minimalen Budget
gelebt habe, würden Ergänzungsleistungen die einzige Möglichkeit darstellen,
künftig in Würde zu leben. Die Leistungsverweigerung würde ferner die
sozialstaatlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit, Menschenwürde und
familiären Bindungen verletzen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend,
die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2022 insgesamt 175 Tage in der Türkei
gewesen. Die gesetzliche fünfjährige Karenzfrist müsse unmittelbar vor der
Anspruchsstellung ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt werden. Die Gründe des
langen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin seien sozialer, familiärer und
persönlicher Art, womit sie den Unterbruch der Karenzfrist nicht zu
rechtfertigen vermöchten. Es habe keine Transportunfähigkeit vorgelegen. Die
Pflege von Angehörigen stelle keinen verordnungsmässig geregelten
Ausnahmetatbestand, wobei bei der Beurteilung der Karenzfrist kein
Ermessensspielraum bestehe. Nichts anderes könne aus dem gesetzgeberischen
Zweck der Karenzfrist und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit,
Menschenwürde und familiären Bindungen hergeleitet werden.
2.3.
Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen mangels Erfüllung der für ausländische Personen geltenden
Karenzfrist verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthalt gemäss Art. 13 ATSG in der Schweiz voraus. Artikel 5
ELG statuiert diesbezügliche zusätzliche Voraussetzungen für ausländische
Personen. Sie haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich
rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Grundsätzlich müssen sie sich vor dem
Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1
ELG). Für ausländische Personen, die gestützt auf ein
Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV
oder IV haben oder hätten, beträgt die Karenzfrist hingegen nur fünf Jahre
(vgl. Art. 5 Abs. 3 ELG; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 2420.02).
3.2.
Hält sich eine ausländische Person ununterbrochen während mehr als
drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im
Ausland auf, so beginnt die Kranenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu
laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Zur Bestimmung der drei Monate werden die Ein-
und Ausreisetage nicht mitgezählt. Es gelten 90 Tage als drei Monate (WEL, Rz.
2440.01; Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 427).
3.3.
Die Karenzfrist wird bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr
ausnahmsweise nicht unterbrochen (Art. 5 Abs. 6 ELG), wenn sich die
ausländische Person aus einem wichtigen Grund im Ausland aufhielt (Art. 1a Abs.
1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Als wichtige
Gründe gelten gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die einen Auslandaufenthalt
zwingend erfordert (lit. a); eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin
oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt
zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine
Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b); die Verhinderung der
Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c). Diese Aufzählung der
wichtigen Gründe ist abschliessend (WEL, Rz. 2340.03 und 2440.03).
4.
4.1.
Vorliegend ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr vom
1. Januar 2022 bis 13. Januar 2022, vom 30. Mai 2022 bis 7. September 2022
und vom 23. September 2022 bis 28. November 2022 und somit länger als
90 Tage in der Türkei aufgehalten hat. Zudem ist unstrittig, dass bei ihr die
fünfjährige Karenzfrist zur Anwendung kommt (Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen
der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR
0.831.109.763.1] und WEL, Rz. 2420.02). Es gilt lediglich zu prüfen, ob
ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV gegeben ist, wonach ein
Unterbruch der Karenzfrist erst anzunehmen wäre, wenn die Beschwerdeführerin
den 365. Tag im Ausland verbracht hätte (vgl. Art. 1b ELV).
4.2.
Wenngleich das Sozialversicherungsgericht durchaus ein gewisses Verständnis
für die ausserordentlich belastende Situation der Beschwerdeführerin im Jahr
2022 hat, vermag hieraus keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 1a Abs. 4 ELV
begründet werden. Eine Ausbildung, welche einen Auslandaufenthalt zwingend
erfordert hätte, kann beim Besuch der erkrankten Mutter zum Vornhinein
ausgeschlossen werden. Litera b von Art. 1a Abs. 4 ELV nennt zwar die Krankheit
einer angehörigen Person, was der Krebserkrankung der Mutter der
Beschwerdeführerin (vgl. Hans-Jakob
Mosimann, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 1. Aufl., Basel 2025, N 5 zu Art. 29septies
AHVG zum Begriff der Angehörigen) entspräche, doch sind die weiteren
Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt. Ob im Rahmen von Art. 1a Abs.
4 lit. b ELV ebenfalls vorausgesetzt wird, dass die betreute Personen einen
Anspruch auf Hilflosenentschädigung müsste geltend machen können (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1.
Aufl., Basel 2025, N 6 zu Art. 29septies AHVG), kann im Lichte der
nachstehenden Begründung offen gelassen werden (vgl. Erläuternder Bericht zur
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2019 zur Änderung der ELV [https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=75254;
letztmals abgerufen am 6. Februar 2026], S. 5, der nur von einer Deckung
der Personenkreise gemäss Art. 29septies AHVG und Art. 1a Abs. 4 ELV
spricht). Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hatten den Auslandaufenthalt
nicht gemeinsam angetreten, sondern die Beschwerdeführerin hatte ihre Mutter in
der Türkei besucht. Zudem war die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Schweiz nicht unmöglich. Schliesslich kann im Fall der Beschwerdeführerin keine
Verhinderung durch höhere Gewalt angenommen werden, da eine solche nur in
Ausnahmesituationen wie Naturkatastrophen, Pandemien oder kriegerischen
Ereignissen gegeben ist (vgl. WEL, Rz. 2340.03). Auch eine grosse
psychische Belastung kann nicht hierunter subsumiert werden. Als
Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen
der abschliessenden Ausnahmetatbestände, gemäss welchen die Karenzfrist nicht
unterbrochen wäre, erfüllt.
4.3.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Wenngleich die Beschwerdeführerin anführt, ihre Konstellation entspreche nicht
jener, aufgrund welcher der Gesetzgeber die strenge Regelung zur Karenzfrist
eingeführt habe, ändert dies nichts daran, dass die rechtsanwendende Behörde an
den klaren Wortlaut der Bestimmungen gebunden ist (vgl. BGE 143 II 685, 689
E. 4). Den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Karenzfrist (vgl.
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 21. September 1964 [BBl 1964 681, S. 691];
Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV vom 20. November 1996 [BBl 1997 1197, S. 1203]) können mithin keine
triftigen Gründe entnommen werden, gemäss denen der Wortlaut von Art. 1a
Abs. 4 ELV nicht dem wahren Sinn entspreche, den der Gesetzgeber vorfolgte
(vgl. BGE 143 II 685, 689 E. 4). Vielmehr wurde im Rahmen der Normierung des
Ausnahmekatalogs von der Unterbrechung der Karenzfrist in den Materialien explizit
festgehalten, «in manchen Fällen können triftige Gründe bestehen, die einen
längeren Auslandaufenthalt erfordern, wie beispielsweise die Krankheit eines
engen Familienangehörigen oder ein vorgeschriebener Auslandaufenthalt im Rahmen
einer anerkannten Ausbildung. Gewisse Umstände wie etwa eine
Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall können eine kurzfristige
Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Der Bundesrat soll deshalb die
Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von
Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit – in der Regel
jedoch höchstens ein Jahr – verlassen werden darf, ohne dass die Ausrichtung
der EL sistiert wird» (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
16. September 2016 [BBl 2016 7465, S. 7517 f.]). Die Verordnungsbestimmung von
Art. 1a Abs. 4 ELV entspricht den Vorgaben der Botschaft und ist abschliessend
zu verstehen (vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2019 zur Änderung der ELV [https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=75254;
letztmals abgerufen am 6. Februar 2026], S. 5), weswegen im Rahmen der
Auslegung nach dem Sinn und Zweck kein Raum für die Begründung des Anspruchs
der Beschwerdeführerin besteht.
4.4.
Auch die Anrufung der verfassungsmässigen Grundprinzipien der
Verhältnismässigkeit, Menschenwürde und familiären Bindungen vermag kein
anderes Ergebnis herbeizuführen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip hat die
Zweck-Mittel-Relation staatlichen Handelns zum Gegenstand und fordert
diesbezüglich Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGE
136 I 17, 26 E. 44). Die Menschenwürde garantiert die Gleichheit und
Gleichwertigkeit aller Menschen, die Unversehrtheit und die Selbstbestimmung (Eva Maria Belser/Eva Molinari, in:
Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, N 55 zu Art. 7
BV). Das verfassungsmässige Recht auf Familienleben garantiert den Anspruch,
eine Familie zu gründen, die Anerkennung der Familienbande und das Recht auf
reproduktive Selbstbestimmung (Peter
Uebersax, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel
2025, N 40 zu Art. 14 BV). Grundsätzlich ist jeweils jene Auslegung zu wählen,
die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (Julia Hänni, Verfassungsstruktur des
judikativen Rechts, Habil. Zürich/St. Gallen 2022, S. 36). Die
Beschwerdeführerin vermag indes nicht geltend zu machen, wie die Verweigerung
der Ergänzungsleistungen einen der obgenannten Grundsätze verletzt. Die
verfassungskonforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen
dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217, 224 E. 4.1 mit Hinweisen)
ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (vgl. BGE
140 I 305, 311 E. 6.2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gilt es erneut
zu erwähnen, dass die Normen von Art. 5 ELG und Art. 1a f. ELV keinen Spielraum
für verschiedene Auslegungen lassen. Sie sind in ihrem Wortlaut klar und halten
in abschliessender Weise fest, unter welchen Umständen bereits nach 90 Tagen
oder erst nach 365 Tagen ein Unterbruch der Karenzfrist anzunehmen ist. Da im
Rahmen der verfassungsmässigen Auslegung auch keine neuen
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu schaffen sind, muss der
vorinstanzliche Entscheid vor diesem Gesichtspunkt ebenfalls geschützt werden.
4.5.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Auslandaufenthalte vom 1. Januar 2022 bis 13. Januar 2022, vom 30.
Mai 2022 bis 7. September 2022 und vom 23. September 2022 bis
28. November 2022 am 17. August 2022 ihren 91. Tag im Ausland
verbrachte und die Karenzfrist in diesem Zeitpunkt unterbrochen wurde (vgl.
Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 ELG). Damit erfüllt sie die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Ergänzungsleistung aktuell (noch) nicht, vielmehr wird sie diesen
nach Verstreichen der neuen fünfjährigen Karenzfrist ohne Unterbruch durch
einen längeren Auslandaufenthalt geltend machen können.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger
gesetzlicher Grundlage im ELG ist das vorliegende Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Es
liegen keine ausserordentlichen Kosten vor.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: