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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 18. Dezember 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2020.1
Einsprachentscheid vom 21. August
2020
Beschwerde abgewiesen. Kein
Anspruch auf EO-Entschädigung gestützt auf die Covid- 19-Verordnung
Erwerbsausfall aufgrund zu hohem Einkommens.
Erwägungen
1.
1.1.
Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer ist Gesellschafter und
Geschäftsführer der C____ GmbH, welche kulturelle
Anlässe organisiert (vgl. Handelsregisterauszug; Beschwerdebeilage 7).
1.2.
Mit Anmeldung vom 17. Juli 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer
Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) für in der
Veranstaltungsbranche tätige Personen gestützt auf die Verordnung über
Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) an
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31). Der Anmeldung legte er unter
anderem seinen Lohnausweis für das Jahr 2019 bei, gemäss welchem sein AHV-pflichtiges
Brutto-Einkommen CHF 121'111.20 betrug.
1.3.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine EO-Entschädigung ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 CHF 121'111.20 betragen habe und somit über der
Einkommensobergrenze von CHF 90'000.00 liege. Die gegen die Verfügung vom 22.
Juli 2020 erhobene Einsprache vom 7. August 2020 (AB 3) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (AB 4) ab.
1.4.
Mit Beschwerde vom 2. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer für
den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 16. September 2020 Taggelder in Höhe von
CHF 196.00 pro Tag. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56–58 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin
zu beurteilen (§ 83 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.2.
Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist
auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das
massgebende Einkommen des Beschwerdeführers liege über CHF 90'000.00 und somit
über der von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall definierten Obergrenze. Ein
Anspruch auf EO-Entschädigung bestehe somit nicht.
3.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein massgebendes
Einkommen über der definierten Obergrenze liegt. Er vertritt jedoch die
Ansicht, die Festlegung einer Einkommensobergrenze von CHF 90'000.00 stelle
eine ungerechtfertigte und unfaire Ungleichbehandlung für Personen mit einem
darüber liegenden Einkommen dar. Die EO-Entschädigung sei daher auch bei
höheren Einkommen zu leisten, zumal die Taggelder betragsmässig
"gedeckelt" seien. Er bittet darum, als Härtefall behandelt zu
werden.
3.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 21. August 2020, den Anspruch des Beschwerdeführers auf
EO-Entschädigung zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1.
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der
Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder
unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der
inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu
befristen (vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).
4.2.
4.2.1. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat
unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus,
welche rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und (ursprünglich)
bis zum 16. September 2020 befristet war (Art. 11 Abs. 2).
Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli
2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom
17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11
Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die
gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) wurde rückwirkend
per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die
Covid-19-Verordnung geschaffen.
4.2.2. Nach Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 3ter der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids
anwendbaren Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 6. Juli 2020) sind
Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 873.0), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt,
wenn ihr für die AHV massgebliches Einkommen des Jahres 2019
zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00
liegt.
4.2.3. Gemäss RZ 1069.1 des Kreisschreibens
über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-
Erwerbsersatz [KE CE, Stand: 3. Juli 2020, Version 6]) wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher
Stellung auf das
für das Jahr 2019 deklarierte
AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des
Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Für den
Nachweis der Veranstaltungsbranche gilt der detaillierte Handelsregisterauszug
(KS CE RZ 1041.5).
4.3.
Bei einem
Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig
befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach
keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen
Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen
Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich
nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht
nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die
Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon
ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung
der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der
Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen
dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines
materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E.
3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist die Höhe des vom Beschwerdeführers im Jahr
2019 erzielten massgeblichen AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 121'111.20 nicht
umstritten. Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung betreffend die
Ermittlung des massgebenden Einkommens (vgl. Ziff. 4.2.3. hiervor) lässt sich
nicht beanstanden. Es ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu kritisieren,
dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Einkommen für das Jahr 2019
von CHF 121'111.20 (vgl. Lohnausweis des Beschwerdeführers, AB 1) ausgegangen
ist.
5.2.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung im
Vergleich zu Personen, deren Einkommen unterhalb der massgeblichen
Einkommensobergrenze für das Jahr 2019 vermag unter Berücksichtigung des
Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV], SR 101) und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1
BV) ebenfalls keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf EO-Entschädigung zu
begründen. Der Bundesrat hat sich für eine fokussierte bedarfsorientierte
Lösung entschieden, einerseits Personen mit Kleinsteinkommen, die nicht von
dieser Erwerbstätigkeit leben und andererseits Personen mit hohen Einkommen
auszuschliessen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 14. September 2020;
Fragestunde Geschäft Nr. 20-5591). Somit handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bereits um eine
Härtefallregelung, weshalb aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots kein Raum für
weitere Ausnahmen besteht.
5.3.
Ob der Beschwerdeführer gestützt auf die am 4.
November 2020, in Kraft seit dem 17. September 2020 (AS 2020 4571) geänderten
Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
gegebenenfalls einen Anspruch hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da
dieser Erlass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. August 2020 noch
nicht in Kraft stand.
5.4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 gestützt auf die zu diesem
Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen hat. Der Einspracheentscheid vom
21. August 2020 ist daher zu bestätigen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: