Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 18. Dezember 2020

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EO.2020.1

Einsprachentscheid vom 21. August 2020

 

Beschwerde abgewiesen. Kein Anspruch auf EO-Entschädigung gestützt auf die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund zu hohem Einkommens.


Erwägungen

1.                

1.1.          Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH, welche kulturelle Anlässe organisiert (vgl. Handelsregisterauszug; Beschwerdebeilage 7).

1.2.          Mit Anmeldung vom 17. Juli 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) für in der Veranstaltungsbranche tätige Personen gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) an (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31). Der Anmeldung legte er unter anderem seinen Lohnausweis für das Jahr 2019 bei, gemäss welchem sein AHV-pflichtiges Brutto-Einkommen CHF 121'111.20 betrug.

1.3.          Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine EO-Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 CHF 121'111.20 betragen habe und somit über der Einkommensobergrenze von CHF 90'000.00 liege. Die gegen die Verfügung vom 22. Juli 2020 erhobene Einsprache vom 7. August 2020 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (AB 4) ab.

1.4.          Mit Beschwerde vom 2. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 16. September 2020 Taggelder in Höhe von CHF 196.00 pro Tag. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56–58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu beurteilen (§ 83 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.2.          Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers liege über CHF 90'000.00 und somit über der von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall definierten Obergrenze. Ein Anspruch auf EO-Entschädigung bestehe somit nicht.

3.2.          Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein massgebendes Einkommen über der definierten Obergrenze liegt. Er vertritt jedoch die Ansicht, die Festlegung einer Einkommensobergrenze von CHF 90'000.00 stelle eine ungerechtfertigte und unfaire Ungleichbehandlung für Personen mit einem darüber liegenden Einkommen dar. Die EO-Entschädigung sei daher auch bei höheren Einkommen zu leisten, zumal die Taggelder betragsmässig "gedeckelt" seien. Er bittet darum, als Härtefall behandelt zu werden.

3.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020, den Anspruch des Beschwerdeführers auf EO-Entschädigung zu Recht abgelehnt hat.

4.                

4.1.          Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).

4.2.          4.2.1. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus, welche rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und (ursprünglich) bis zum 16. September 2020 befristet war (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen.

4.2.2.  Nach Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3ter der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids anwendbaren Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 6. Juli 2020) sind Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 873.0), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn ihr für die AHV massgebliches Einkommen des Jahres 2019 zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt.

4.2.3.    Gemäss RZ 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz [KE CE, Stand: 3. Juli 2020, Version 6]) wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Für den Nachweis der Veranstaltungsbranche gilt der detaillierte Handelsregisterauszug (KS CE RZ 1041.5).

4.3.          Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).  

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien ist die Höhe des vom Beschwerdeführers im Jahr 2019 erzielten massgeblichen AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 121'111.20 nicht umstritten. Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung betreffend die Ermittlung des massgebenden Einkommens (vgl. Ziff. 4.2.3. hiervor) lässt sich nicht beanstanden. Es ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Einkommen für das Jahr 2019 von CHF 121'111.20 (vgl. Lohnausweis des Beschwerdeführers, AB 1) ausgegangen ist.

5.2.          Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personen, deren Einkommen unterhalb der massgeblichen Einkommensobergrenze für das Jahr 2019 vermag unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV], SR 101) und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ebenfalls keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf EO-Entschädigung zu begründen. Der Bundesrat hat sich für eine fokussierte bedarfsorientierte Lösung entschieden, einerseits Personen mit Kleinsteinkommen, die nicht von dieser Erwerbstätigkeit leben und andererseits Personen mit hohen Einkommen auszuschliessen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 14. September 2020; Fragestunde Geschäft Nr. 20-5591). Somit handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bereits um eine Härtefallregelung, weshalb aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots kein Raum für weitere Ausnahmen besteht.

5.3.          Ob der Beschwerdeführer gestützt auf die am 4. November 2020, in Kraft seit dem 17. September 2020 (AS 2020 4571) geänderten Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegebenenfalls einen Anspruch hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da dieser Erlass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. August 2020 noch nicht in Kraft stand.

5.4.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen hat. Der Einspracheentscheid vom 21. August 2020 ist daher zu bestätigen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: