Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EO.2020.3

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020

Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über

Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall)

 


Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdeführerin machte sich 2018 mit einem [...]geschäft selbständig. Dabei meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt an, bezahlte jedoch vorerst weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 Akontobeiträge. Die Beschwerdegegnerin führte sie für das Jahr 2019 im Rahmen der Akontobeiträge mit einem Einkommen von Fr. 0.00 (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2019 "Akontobeiträge für Selbständigerwerbende 2019", Beschwerdebeilage/BB 3).

b) Aufgrund der vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessung („Lockdown“) beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf einen provisorisch erstellten Abschluss 2019 über ihr Treuhandbüro mit E-Mail vom 1. April 2020 Corona-Erwerbsersatz ab dem 17. März 2020 (vgl. E-Mail der C____ AG vom 1. April 2020, BB 4; Formular Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung, BB 5; Provisorische Erfolgsrechnung 2019, BB 6).

c) Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2020 für das Jahr 2019 Akontobeiträge in Höhe von Fr. 8‘676.45 auf ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 76‘200.00 (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 15. April 2020, BB 8).

d) Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführerin ab, da die für die Bemessung entscheidende Akontoanzeige kein AHV-pflichtiges Einkommen ausweise (vgl. Verfügung, BB 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihr Treuhandbüro mit Schreiben vom 17. Juni 2020 Einsprache (vgl. BB 10). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 ab (BB 2).

e) Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ein Gesuch um Wiedererwägung (vgl. BB 11). Auf telefonische Nachfrage teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12. November 2020 mit, dass am Einspracheentscheid festgehalten werde (vgl. E-Mail der Ausgleichskasse vom 12. November 2020, BB 12).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 17. November 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) auszurichten bzw. sei der Beschwerdeführerin insofern eine Corona Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 79‘200.00, eventualiter gestützt auf ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 83‘600.00 auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 23. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Beschwerdeführerin von der vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessung ("Lockdown") betroffen war. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung einzig mit der Begründung, die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr hätten vor dem massgebenden Stichtag 17. März 2020 Fr. 0.00 betragen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 betrage Fr. 79‘195.00 (Fr. 71‘193.00 bzw. Fr. 71‘200.00 gerundet plus die in der Bilanz abgebuchten AHV-Aufwendungen für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 8‘001.90) und liege in der von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) genannten Spannbreite von Fr. 10‘000.00 bis Fr. 90‘000.00 (vgl. Beschwerde, S. 6). Entsprechend macht sie geltend, auf dieser Grundlage sei ihr Anspruch neu zu berechnen (vgl. Replik, S. 1).

2.3.          Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Anrechnung auf Corona Erwerbsersatzentschädigung verneint hat.

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).

3.1.2. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 11 Abs. 6). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

3.2.          3.2.1. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis zum 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.

3.2.2. Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr. 90‘000.00 liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

3.2.3. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

3.3.          3.3.1. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

3.3.2. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.

3.4.          3.4.1. Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen (Rz. 1065.1).

3.4.2. In einem Kreisschreiben hält die Aufsichtsbehörde die von ihr für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung fest. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.5.          Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind.

4.2.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie lediglich aufgrund der Tatsache, dass ihre Akontobeiträge aufgrund der relativ neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit bei Fr. 0.00 lagen, keinen Corona-Erwerbsersatz erhalte. Sie verweist dabei darauf, dass die Grundlage für die Ermittlung des vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bilde, von welchem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Von Akontobeiträgen sei im EOG nicht die Rede, weshalb für die Festsetzung einer Covid-19 Erwerbsersatzentschädigung das AHV-pflichtige Einkommen bzw. das tatsächlich erzielte Einkommen entscheidend sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Ferner bringt sie vor, dass dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Kreisschreiben keine bindende Wirkung zukomme (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.3.          Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend. Gemäss Randziffer 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE) ist für die Ermittlung des Erwerbseinkommens auf die Akontorechnungen der AHV abzustellen. Randziffer 1068 des Kreisschreibens hält zudem fest, dass eine nach dem 17. März 2020 vorgenommene Anpassung des der Akontorechnung 2019 zugrundeliegenden Einkommens keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). Die Rechtmässigkeit dieses Kreisschreibens hat das angerufene Gericht bereits festgestellt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EO.2020.1 vom 18. Dezember 2020). Darauf ist vorliegend abzustellen. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, führt die Anwendung des Kreisschreibens nicht zu einem völlig falschen und vom Gesetzgeber nicht gewollten und diskriminierenden Ergebnis (vgl. Beschwerde, S. 7; Replik, S. 1), sondern gerade zu einer rechtsgleichen Behandlung aller potentiellen Anspruchsberechtigten. Nur das Heranziehen der Akontorechnungen aus dem Jahr 2019 bildet eine hinreichend sichere Grundlage für die Gewährleistung einer schnellen und unbürokratischen Abwicklung und verhindert, dass einzelnen Branchenteilnehmern durch unterschiedlicher Stichtage im Einzelfall Vor- oder Nachteile entstehen.

4.4.          Die Beschwerdeführerin kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde, S. 7) aus Art. 7 EOV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hält diese Bestimmung folgendes fest: "Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden". Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung auf das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise festhält, sind vorliegend das definitive Jahresergebnis und die Akontobeiträge strikt zu unterscheiden (vgl. Replik, S. 2) und massgebend sind vorliegend lediglich die Akontobeiträge. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, ob die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung allenfalls korrigiert oder nicht, da gemäss den Weisungen auf die erste Verfügung abzustellen ist. Im Übrigen ist hinsichtlich der Steuersituation der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese ihr Einkommen auch gegenüber der Steuerbehörde nicht deklarierte. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Steuerverwaltung auf Fr. 0.00 amtlich eingeschätzt. Damit hat die Beschwerdeführerin es nicht nur gegenüber der Ausgleichskasse, sondern auch gegenüber der Steuerverwaltung unterlassen, ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse darzulegen und diese erst im Zuge der Geltendmachung einer Corona Erwerbsersatzentschädigung offengelegt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Abstellen auf ihr nunmehr geltend gemachtes tatsächliches Einkommen nicht.

4.5.          Massgebend für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist vorliegend die von der Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung nicht beanstandete Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.00 festgesetzt wurden (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2019 "Akontobeiträge für Selbständigerwerbende 2019", Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die über das Treuhandbüro gestützt auf den provisorischen Abschluss gemachten Angaben der Beschwerdeführerin festzusetzen. Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist somit zu verneinen.

4.6.          Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht Zürich im Urteil EE.2020.00052 vom 6. Januar 2021 in einem Fall, in welchem der dortige Beschwerdeführer ebenfalls für das Jahr 2019 und 2018 je mit Fr. 0.00 veranlagt worden war, gleich entschieden.

4.7.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen hat. Der Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen.

5.                

5.1.       Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: