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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2020.3
Einspracheentscheid vom 20.
Oktober 2020
Erwerbsausfallentschädigung
(infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über
Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin machte sich 2018 mit einem [...]geschäft
selbständig. Dabei meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt an, bezahlte
jedoch vorerst weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 Akontobeiträge.
Die Beschwerdegegnerin führte sie für das Jahr 2019 im Rahmen der
Akontobeiträge mit einem Einkommen von Fr. 0.00 (vgl. Schreiben der
Ausgleichskasse vom 4. Februar 2019 "Akontobeiträge
für Selbständigerwerbende 2019",
Beschwerdebeilage/BB 3).
b) Aufgrund der vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessung
(„Lockdown“) beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf einen provisorisch erstellten
Abschluss 2019 über ihr Treuhandbüro mit E-Mail vom 1. April 2020 Corona-Erwerbsersatz
ab dem 17. März 2020 (vgl. E-Mail der C____ AG vom 1. April 2020, BB 4; Formular
Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung, BB 5; Provisorische
Erfolgsrechnung 2019, BB 6).
c) Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2020 für das Jahr 2019 Akontobeiträge
in Höhe von Fr. 8‘676.45 auf ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 76‘200.00
(vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 15. April 2020, BB 8).
d) Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführerin
ab, da die für die Bemessung entscheidende Akontoanzeige kein AHV-pflichtiges
Einkommen ausweise (vgl. Verfügung, BB 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
über ihr Treuhandbüro mit Schreiben vom 17. Juni 2020 Einsprache (vgl. BB 10). Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober
2020 ab (BB 2).
e) Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27. Oktober 2020 ein Gesuch um Wiedererwägung (vgl. BB 11). Auf telefonische Nachfrage
teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.
November 2020 mit, dass am Einspracheentscheid festgehalten werde (vgl. E-Mail
der Ausgleichskasse vom 12. November 2020, BB 12).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. November 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und
es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (SR 830.31) auszurichten bzw. sei der Beschwerdeführerin
insofern eine Corona Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf ein AHV-pflichtiges
Einkommen von Fr. 79‘200.00, eventualiter gestützt auf ein AHV-pflichtiges
Einkommen von Fr. 83‘600.00 auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des
Sozialversicherungsgerichts an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
mit dem Unterzeichneten als ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen
sei.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 wird der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Beschwerdeführerin
von der vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessung ("Lockdown")
betroffen war. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona
Erwerbsersatzentschädigung einzig mit der Begründung, die Akontobeiträge der
Beschwerdeführerin für das Jahr hätten vor dem massgebenden Stichtag 17. März
2020 Fr. 0.00 betragen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr AHV-pflichtiges Einkommen
im Jahr 2019 betrage Fr. 79‘195.00 (Fr. 71‘193.00 bzw. Fr. 71‘200.00 gerundet
plus die in der Bilanz abgebuchten AHV-Aufwendungen für Selbständigerwerbende
in Höhe von Fr. 8‘001.90) und liege in der von Art. 2 Abs. 3bis der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) genannten Spannbreite von Fr.
10‘000.00 bis Fr. 90‘000.00 (vgl. Beschwerde, S. 6). Entsprechend macht sie
geltend, auf dieser Grundlage sei ihr Anspruch neu zu berechnen (vgl. Replik,
S. 1).
2.3.
Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Anrechnung auf Corona Erwerbsersatzentschädigung verneint hat.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann
der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder
unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der
inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu
befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).
3.1.2. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat -
nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich
teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum
bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat
die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli,
17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember
2021 (Art. 11 Abs. 6). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde
rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art.
21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
3.2.
3.2.1. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund
einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall
erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Gemäss Art. 6 Abs.
2 lit. e in der vom 17. März bis zum 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung
der Covid-19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen
mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik
geschlossen.
3.2.2. Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG
anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs
verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen
Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV
massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr.
90‘000.00 liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung
des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz
sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6.
Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des
Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der
Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden,
wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der
anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur
Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
3.2.3. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet die Grundlage für die Ermittlung des
durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die
Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung
der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen
verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
3.3.
3.3.1. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum
Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf
Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den
letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das
Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung
der Entschädigung verlangt werden.
3.3.2. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil
9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte
Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung
für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der
Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen
berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres
vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im
Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da
die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem
(aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die
Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die
Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
3.4.
3.4.1. Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung
bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3.
Juli 2020, KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für
Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt
wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung
der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die
Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven
Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der
letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen (Rz. 1065.1).
3.4.2. In einem Kreisschreiben hält die Aufsichtsbehörde die von ihr für
richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung fest. Die Weisung ist
ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen
Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen
Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die
Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118
V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das
Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den
Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3.5.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung
oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der
Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen
von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind.
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie lediglich
aufgrund der Tatsache, dass ihre Akontobeiträge aufgrund der relativ neu
aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit bei Fr. 0.00 lagen, keinen
Corona-Erwerbsersatz erhalte. Sie verweist dabei darauf, dass die Grundlage für
die Ermittlung des vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bilde, von
welchem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Von Akontobeiträgen sei im EOG nicht
die Rede, weshalb für die Festsetzung einer Covid-19 Erwerbsersatzentschädigung
das AHV-pflichtige Einkommen bzw. das tatsächlich erzielte Einkommen entscheidend
sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Ferner bringt sie vor, dass dem von der
Beschwerdegegnerin zitierten Kreisschreiben keine bindende Wirkung zukomme (vgl.
Beschwerde, S. 7).
4.3.
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2
Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der
Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen
massgebend. Gemäss Randziffer 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung
bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE) ist für die Ermittlung
des Erwerbseinkommens auf die Akontorechnungen der AHV abzustellen. Randziffer
1068 des Kreisschreibens hält zudem fest, dass eine nach dem 17. März 2020
vorgenommene Anpassung des der Akontorechnung 2019 zugrundeliegenden Einkommens
keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat. Ebenso keine Änderung in
der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen
des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten
bleibt Rz 1065.1). Die Rechtmässigkeit dieses Kreisschreibens hat das
angerufene Gericht bereits festgestellt (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EO.2020.1 vom 18. Dezember 2020). Darauf
ist vorliegend abzustellen. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht,
führt die Anwendung des Kreisschreibens nicht zu einem völlig falschen und vom
Gesetzgeber nicht gewollten und diskriminierenden Ergebnis (vgl. Beschwerde, S.
7; Replik, S. 1), sondern gerade zu einer rechtsgleichen Behandlung aller
potentiellen Anspruchsberechtigten. Nur das Heranziehen der Akontorechnungen
aus dem Jahr 2019 bildet eine hinreichend sichere Grundlage für die
Gewährleistung einer schnellen und unbürokratischen Abwicklung und verhindert,
dass einzelnen Branchenteilnehmern durch unterschiedlicher Stichtage im
Einzelfall Vor- oder Nachteile entstehen.
4.4.
Die Beschwerdeführerin kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde,
S. 7) aus Art. 7 EOV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hält diese
Bestimmung folgendes fest: "Wird
für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann
die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden". Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass
für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung auf das tatsächlich erzielte
AHV-pflichtige Einkommen abgestellt werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin
korrekterweise festhält, sind vorliegend das definitive Jahresergebnis und die
Akontobeiträge strikt zu unterscheiden (vgl. Replik, S. 2) und massgebend sind
vorliegend lediglich die Akontobeiträge. Vor diesem Hintergrund spielt es auch
keine Rolle, ob die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung allenfalls korrigiert
oder nicht, da gemäss den Weisungen auf die erste Verfügung abzustellen ist. Im
Übrigen ist hinsichtlich der Steuersituation der Beschwerdeführerin darauf
hinzuweisen, dass diese ihr Einkommen auch gegenüber der Steuerbehörde nicht
deklarierte. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Steuerverwaltung
auf Fr. 0.00 amtlich eingeschätzt. Damit hat die Beschwerdeführerin es nicht
nur gegenüber der Ausgleichskasse, sondern auch gegenüber der Steuerverwaltung
unterlassen, ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse darzulegen und diese
erst im Zuge der Geltendmachung einer Corona Erwerbsersatzentschädigung offengelegt.
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Abstellen auf ihr nunmehr geltend
gemachtes tatsächliches Einkommen nicht.
4.5.
Massgebend für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung
ist vorliegend die von der Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung zum Bezug einer
Erwerbsausfallentschädigung nicht beanstandete Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für
Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges
Einkommen von Fr. 0.00 festgesetzt wurden (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse
vom 4. Februar 2019 "Akontobeiträge
für Selbständigerwerbende 2019",
Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch
berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die über das
Treuhandbüro gestützt auf den provisorischen Abschluss gemachten Angaben der
Beschwerdeführerin festzusetzen. Ein Anspruch auf eine
Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist somit zu verneinen.
4.6.
Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht Zürich im Urteil EE.2020.00052
vom 6. Januar 2021 in einem Fall, in welchem der dortige Beschwerdeführer
ebenfalls für das Jahr 2019 und 2018 je mit Fr. 0.00 veranlagt worden war,
gleich entschieden.
4.7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 gestützt auf die zu diesem
Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen hat. Der Einspracheentscheid ist
daher zu bestätigen.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt
sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit
Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes
Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist
kostenlos.
Die ausserordentlichen
Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: