Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel-Stadt

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EO.2021.1

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020

 

Beschwerde abgewiesen. Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1991 geborene Beschwerdeführer schloss im Jahr 2018 sein Jurastudium an der Universität Zürich mit dem Titel «Master of Law» (Beschwerdebeilage [BB] 2) ab.  In der Folge absolvierte er im Hinblick auf die bevorstehende Anwaltsprüfung vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein Anwaltspraktikum bei der Anwaltskanzlei B____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2019, BB 3). Er erzielte hierbei einen Praktikumslohn von monatlich CHF 6'300.00 zuzüglich 13. Monatslohn.

b)           Vom 12. August 2019 bis zum 22. November 2019 durchlief der Beschwerdeführer die Offiziersschule (vgl. Marschbefehl, BB 6). Die Beschwerdegegnerin richtete für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des Praktikumslohnes eine Entschädigung von CHF 182.40 pro Tag aus (BB 7 bis 10). 

c)            Statt den praktischen Dienst zum Abverdienen seines Offiziersgrades gleich im Anschluss an die Offiziersschule zu leisten, fraktionierte der Beschwerdeführer seine Diensttage in zwei Teile und legte am 8. Juni 2020 die schriftliche Anwaltsprüfung des Kantons Zürich erfolgreich ab (Schreiben der Anwaltsprüfungskommission vom 24. August 2020, BB 13).  Im Anschluss an die schriftliche Prüfung verdiente der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 seinen Offiziersgrad ab und erhielt hierbei eine Entschädigung von CHF 111.00, entsprechend dem Mindesttagesansatz (BB 15 bis 20). Am 20. April 2021 bestand der Beschwerdeführer auch die mündliche Anwaltsprüfung und erhielt des Anwaltspatents (vgl. E-Mail der Anwaltsprüfungskommission Zürich vom 21. April 2021, bei den BB).

d)           Mit Verfügung vom 24. November 2020 (BB 22) lehnte die Beschwerdegegnerin einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Taggeldansatz für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2020 (BB 31) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 (BB 32) abgewiesen.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2020 und die Zusprache einer Erwerbsersatzentschädigung von CHF 17'554.00, basierend auf einem Tagessatz von CHF 245.00, eventualiter eine Erwerbsersatzentschädigung von CHF 9'353.40, basierend auf einem Tagessatz von CHF 182.40.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 15. März 2021 und Duplik vom 24. April 2021 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 2. Juni 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er gelte daher als Nichterwerbstätiger weshalb sich die Bemessung der Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 nach Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) richte und die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen entspreche.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, er hätte während des Dienstes seine Ausbildung beendet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV: SR 834.11]) und falle daher unter den Personenkreis, der erwerbstätigen Personen gleichgestellt sei. Die EO-Entschädigung sei daher anhand des ortsüblichen Anfangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und ihm demnach eine Entschädigung gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG oder gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zusteht.

3.                

3.1.          Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG).

3.2.          Die tägliche Grundentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ELG. Während Diensten, die wie in vorliegendem Fall nicht unter Art. 9 ELG fallen, beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. War die dienstleisende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

3.3.          Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Die Erwerbstätigkeit von vier Wochen gilt als erfüllt, wenn in den letzten zwölf Monaten mindestens zwanzig Arbeitstage oder 160 Arbeitsstunden geleistet wurden (Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Stand 1. Januar 2021, Rz. 5001). Haben Personen unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossenen oder hätten sie diese während der Zeit des Dienstes beendet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV) profitiert sie von einer Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlichen Vermutung. Die Beweislast wird zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit wird unterstellt. Diese Vermutung kann indes durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410, 413 f. E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Die Berechnung der Entschädigung für Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV richtet sich nicht nach Art. 4 Abs. 2 EOV. Hiernach wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohnes im betreffenden Beruf berechnet.

4.                

4.1.          4.1.1. Nach Massgabe des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (AG; OS 215.1) erteilt das Obergericht des Kantons Zürich Bewerberinnen und Bewerbern das Anwaltspatent, welche die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a–c Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) erfüllen und zutrauenswürdig sind und die Anwaltsprüfung bestanden haben (§ 2 AG). Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA erfüllt und sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.

4.1.2. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (obergerichtliche Verordnung; SO 215.11) besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden (§ 10 Abs. 2 obergerichtliche Verordnung). Nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung ist die mündliche Prüfung in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung des Resultats abzulegen (§ 13 obergerichtlichen Verordnung).

4.2.          Der Beschwerdeführer richtete seine berufliche Laufbahn bereits unmittelbar nach Studienabschluss auf die Erlangung des Anwaltsberufes aus. Gleich im Anschluss an sein Masterdiplom (BB 2) absolvierte er vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 das für die Prüfungszulassung notwendige Praktikum (vgl. Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2019, BB 3). Nachdem er vom 12. August 2019 bis zum 22. November 2019 die Offiziersschule absolviert hatte, legte er nach sechsmonatiger Vorbereitung am 6. Juni 2020 die schriftliche Anwaltsprüfung ab, wobei eine halbjährige Lernphase zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung als notorisch anzusehen ist. Am 24. August 2020 (BB 13) teilte die Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass er zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Unmittelbar nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses ersuchte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfungskommission Hinblick auf den Militärdienst vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 um Fristverlängerung zur Ablegung der mündlichen Prüfung (vgl. E. 4.2. hiervor) und schlug den 20. April 2021 vor. Nach einer nochmaligen fünfmonatigen Lernphase, welche wiederum als notorisch zu betrachten ist, legte der Beschwerdeführer die mündliche Anwaltsprüfung am 20. April 2021 erfolgreich ab und gelangte in den Besitz des Anwaltspatents (vgl. E-Mail der Anwaltsprüfungskommission Zürich vom 21. April 2021, bei den BB).

4.3.          4.3.1. Wie soeben dargestellt verfolgte der Beschwerdeführer sein Ziel seriös und fokussiert. Die notwendigen Schritte zur Erlangung des Patents absolvierte er zielgerichtet, ohne dabei unnötige Pausen einzulegen. Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher zu vermuten, dass er ohne den zu leistenden Militärdienst bereits im Sommer 2020 und nicht erst im Sommer 2021 das Anwaltspatent erlangt und somit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV während des Dienstes seine Ausbildung abgeschlossen hätte. Die Fraktionierung der Diensttage ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich, was von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. So ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Anwaltspraktikums am 30. Juni 2019 und einer sechsmonatigen Prüfungsvorbereitungszeit die schriftliche Prüfung im Dezember 2019 abgelegt hätte. Die mündliche Prüfung wäre unter Berücksichtigung der Frist von zwei bis drei Monaten zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses und einer weiteren Lernphase von ungefähr fünf Monaten im Juli 2020 abgelegt worden.

4.3.2.      Der Beschwerdegegnerin gelingt es nicht, die gesetzliche Vermutung umzustossen. Sie legt keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (E. 3.3. hiervor). Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Militärdienst war nicht zwingend kausal für den verschobenen Abschluss der Anwaltsprüfung kann ihr nicht gefolgt werden, muss doch die mündliche Prüfung im Regelfall innert sechs Monaten seit der Mitteilung der bestandenen schriftlichen Prüfung absolviert werden. Dem Beschwerdeführer war am 24. August 2019 das positive Prüfungsresultat mitgeteilt worden. Die mündliche Prüfung hätte demnach bis zum 24. Februar 2021 abgelegt werden müssen, was unter Berücksichtigung einer fünfmonatigen Lernphase und des in diesem Zeitraum geleisteten Militärdienstes von etwas mehr als vier Monaten nicht machbar gewesen wäre.

4.4.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ist daher aufzuheben. Mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Beschwerdegegnerin die EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 zu ermitteln haben.

5.                

5.1.          Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubemessung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubemessung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: