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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel-Stadt
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2021.1
Einspracheentscheid vom 22.
Dezember 2020
Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu
qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1991 geborene Beschwerdeführer schloss im Jahr 2018 sein
Jurastudium an der Universität Zürich mit dem Titel «Master of Law»
(Beschwerdebeilage [BB] 2) ab. In der Folge absolvierte er im Hinblick auf die
bevorstehende Anwaltsprüfung vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein
Anwaltspraktikum bei der Anwaltskanzlei B____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 12. Juni
2019, BB 3). Er erzielte hierbei einen Praktikumslohn von monatlich CHF 6'300.00
zuzüglich 13. Monatslohn.
b)
Vom 12. August 2019 bis zum 22. November 2019 durchlief der
Beschwerdeführer die Offiziersschule (vgl. Marschbefehl, BB 6). Die
Beschwerdegegnerin richtete für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des
Praktikumslohnes eine Entschädigung von CHF 182.40 pro Tag aus (BB 7 bis 10).
c)
Statt den praktischen Dienst zum Abverdienen seines Offiziersgrades
gleich im Anschluss an die Offiziersschule zu leisten, fraktionierte der
Beschwerdeführer seine Diensttage in zwei Teile und legte am 8. Juni 2020 die
schriftliche Anwaltsprüfung des Kantons Zürich erfolgreich ab (Schreiben der
Anwaltsprüfungskommission vom 24. August 2020, BB 13). Im Anschluss an die
schriftliche Prüfung verdiente der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2020 bis zum
30. Oktober 2020 seinen Offiziersgrad ab und erhielt hierbei eine Entschädigung
von CHF 111.00, entsprechend dem Mindesttagesansatz (BB 15 bis 20). Am 20.
April 2021 bestand der Beschwerdeführer auch die mündliche Anwaltsprüfung und
erhielt des Anwaltspatents (vgl. E-Mail der Anwaltsprüfungskommission Zürich
vom 21. April 2021, bei den BB).
d)
Mit Verfügung vom 24. November 2020 (BB 22) lehnte die Beschwerdegegnerin
einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Taggeldansatz für den
Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 ab. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2020 (BB 31) wurde mit
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 (BB 32) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2020 und die
Zusprache einer Erwerbsersatzentschädigung von CHF 17'554.00, basierend auf
einem Tagessatz von CHF 245.00, eventualiter eine Erwerbsersatzentschädigung
von CHF 9'353.40, basierend auf einem Tagessatz von CHF 182.40.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. März 2021 und Duplik vom 24. April 2021 halten die
Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 2. Juni
2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer sei
seit Juli 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er gelte daher als
Nichterwerbstätiger weshalb sich die Bemessung der Entschädigung für den
Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 nach Art. 10 Abs. 2
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1)
richte und die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen entspreche.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, er
hätte während des Dienstes seine Ausbildung beendet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c
Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV: SR 834.11]) und falle daher
unter den Personenkreis, der erwerbstätigen Personen gleichgestellt sei. Die EO-Entschädigung
sei daher anhand des ortsüblichen Anfangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EOV
zu bemessen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die
Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Nichterwerbstätiger
oder Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und ihm demnach eine Entschädigung
gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG oder gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zusteht.
3.
3.1.
Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst
Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG).
3.2.
Die tägliche Grundentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art.
9 ELG. Während Diensten, die wie in vorliegendem Fall nicht unter Art. 9 ELG
fallen, beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen
Erwerbseinkommens. War die dienstleisende Person vor Beginn des Dienstes nicht
erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen
gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).
3.3.
Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in
den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen
erwerbstätig waren. Die Erwerbstätigkeit von vier Wochen gilt als erfüllt, wenn
in den letzten zwölf Monaten mindestens zwanzig Arbeitstage oder 160
Arbeitsstunden geleistet wurden (Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Stand 1. Januar 2021, Rz. 5001). Haben
Personen unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossenen oder
hätten sie diese während der Zeit des Dienstes beendet (Art. 1 Abs. 2 lit. c
EOV) profitiert sie von einer Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlichen
Vermutung. Die Beweislast wird zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt
und dessen Erwerbstätigkeit wird unterstellt. Diese Vermutung kann indes durch
den Beweis des Gegenteils umgestossen werden indem die Verwaltung Umstände
geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher
auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137
V 410, 413 f. E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Die Berechnung der Entschädigung für Personen nach Art. 1 Abs. 2
lit. c EOV richtet sich nicht nach Art. 4 Abs. 2 EOV. Hiernach wird die
Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohnes im betreffenden Beruf
berechnet.
4.
4.1.
4.1.1. Nach Massgabe des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17.
November 2003 (AG; OS 215.1) erteilt das Obergericht des Kantons Zürich
Bewerberinnen und Bewerbern das Anwaltspatent, welche die persönlichen
Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a–c Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) erfüllen und
zutrauenswürdig sind und die Anwaltsprüfung bestanden haben (§ 2 AG). Zur
Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA erfüllt und sich über ein
wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.
4.1.2. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die
Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (obergerichtliche
Verordnung; SO 215.11) besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen
Prüfung wird in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden
(§ 10 Abs. 2 obergerichtliche Verordnung). Nach erfolgreicher schriftlicher
Prüfung ist die mündliche Prüfung in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab
Mitteilung des Resultats abzulegen (§ 13 obergerichtlichen Verordnung).
4.2.
Der Beschwerdeführer richtete seine berufliche Laufbahn bereits
unmittelbar nach Studienabschluss auf die Erlangung des Anwaltsberufes aus.
Gleich im Anschluss an sein Masterdiplom (BB 2) absolvierte er vom 1. April
2018 bis zum 30. Juni 2019 das für die Prüfungszulassung notwendige Praktikum (vgl.
Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2019, BB 3). Nachdem er vom 12. August 2019 bis zum
22. November 2019 die Offiziersschule absolviert hatte, legte er nach
sechsmonatiger Vorbereitung am 6. Juni 2020 die schriftliche Anwaltsprüfung ab,
wobei eine halbjährige Lernphase zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung
als notorisch anzusehen ist. Am 24. August 2020 (BB 13) teilte die
Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass er zur mündlichen
Prüfung zugelassen wurde. Unmittelbar nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses
ersuchte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfungskommission Hinblick auf den
Militärdienst vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 um Fristverlängerung
zur Ablegung der mündlichen Prüfung (vgl. E. 4.2. hiervor) und schlug den 20.
April 2021 vor. Nach einer nochmaligen fünfmonatigen Lernphase, welche wiederum
als notorisch zu betrachten ist, legte der Beschwerdeführer die mündliche
Anwaltsprüfung am 20. April 2021 erfolgreich ab und gelangte in den Besitz des
Anwaltspatents (vgl. E-Mail der Anwaltsprüfungskommission Zürich vom 21. April
2021, bei den BB).
4.3.
4.3.1. Wie soeben dargestellt verfolgte der Beschwerdeführer sein
Ziel seriös und fokussiert. Die notwendigen Schritte zur Erlangung des Patents
absolvierte er zielgerichtet, ohne dabei unnötige Pausen einzulegen. Angesichts
dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher zu vermuten, dass er ohne den
zu leistenden Militärdienst bereits im Sommer 2020 und nicht erst im Sommer
2021 das Anwaltspatent erlangt und somit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV während
des Dienstes seine Ausbildung abgeschlossen hätte. Die Fraktionierung der
Diensttage ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich, was von der
Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. So ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
Abschluss des Anwaltspraktikums am 30. Juni 2019 und einer sechsmonatigen Prüfungsvorbereitungszeit
die schriftliche Prüfung im Dezember 2019 abgelegt hätte. Die mündliche Prüfung
wäre unter Berücksichtigung der Frist von zwei bis drei Monaten zur Mitteilung
des Prüfungsergebnisses und einer weiteren Lernphase von ungefähr fünf Monaten im
Juli 2020 abgelegt worden.
4.3.2.
Der Beschwerdegegnerin gelingt es nicht, die gesetzliche Vermutung
umzustossen. Sie legt keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass der
Beschwerdeführer ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen
hätte (E. 3.3. hiervor). Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der
Militärdienst war nicht zwingend kausal für den verschobenen Abschluss der
Anwaltsprüfung kann ihr nicht gefolgt werden, muss doch die mündliche Prüfung
im Regelfall innert sechs Monaten seit der Mitteilung der bestandenen
schriftlichen Prüfung absolviert werden. Dem Beschwerdeführer war am 24. August
2019 das positive Prüfungsresultat mitgeteilt worden. Die mündliche Prüfung
hätte demnach bis zum 24. Februar 2021 abgelegt werden müssen, was unter
Berücksichtigung einer fünfmonatigen Lernphase und des in diesem Zeitraum
geleisteten Militärdienstes von etwas mehr als vier Monaten nicht machbar
gewesen wäre.
4.4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für die Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Erwerbstätiger
zu qualifizieren ist. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ist daher
aufzuheben. Mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Beschwerdegegnerin die
EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 zu
ermitteln haben.
5.
5.1.
Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Neubemessung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum
30. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn
sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn
sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene
Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen
Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist
weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges
Verfahren vor, sodass keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubemessung
der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober
2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: