Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EO.2021.2

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020

Corona-Erwerbsersatz

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), meldete sich am 1. April 2019 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als selbstständig Erwerbende an (Einzelfirma Physiotherapie B____). In Bezug auf die Frage nach dem voraussichtlichen Erwerbseinkommen im laufenden Jahr gab sie an, es bestehe ein Anstellungsverhältnis. Das Einkommen im Jahr 2017 habe Fr. 92'000.-- betragen (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (vgl. AB 2). Auf derselben Basis legte die Ausgleichskasse am 3. Februar 2020 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 fest. Der Rechnung war ein Antragsformular zur Änderung der Akontobeiträge beigelegt (vgl. AB 13).

b)        Am 20. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz an (vgl. AB 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse ihr mit, sie habe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da ihr Erwerbseinkommen, das der Akontorechnung für das Jahr 2019 zu Grunde liege, die in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall genannte Obergrenze von Fr. 90'000.-- übersteige (vgl. AB 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2020 Stellung. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Einkommensgrenze sei im 2019 nicht überschritten worden (AB 5). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 5. Juni 2020 eine Ablehnungsverfügung (vgl. AB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 7). Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 bestätigte die Ausgleichskasse den Erhalt der Einsprache und setzte die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die weiteren Abklärungen einige Zeit in Anspruch nehmen werden und bat um etwas Geduld (vgl. AB 8). Mit (uneingeschrieben) versandtem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 bestätigte die Ausgleichskasse schliesslich die Verfügung vom 5. Juni 2020 (vgl. AB 9).

c)         Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse und liess ihr eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2019 zukommen. Sie machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung da ihr effektives Einkommen im Jahr 2019 unter der Grenze von Fr. 90'000.-- gelegen habe. Auch seien die Akontobeiträge anzupassen (vgl. AB 10). Am 28. Januar 2021 informierte die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin nochmals darüber, dass für die Prüfung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf die Akontorechnung für das Jahr 2019, die vor dem 17. März 2020 erstellt worden sei, abgestellt werde. Aus diesem Grunde habe sie keinen Anspruch (vgl. AB 11). Mit Schreiben vom 15. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse um Zustellung einer Kopie des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 (vgl. AB 12). Diesem Ersuchen wurde am 18. März 2021 nachgekommen (vgl. AB 13).

II.       

a)        Am 12. April 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.

b)        Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Mai 2021 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 16. Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

a)        Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 9. September 2021.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Bestimmung, die am 17. September 2020 in Kraft getreten ist [Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz]) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

1.2.       Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen.

1.3.       1.3.1.  Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.3.2.  Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Werden die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 erst am 18. März 2021 erhalten hat (vgl. AB 10). Folglich ist die hiergegen gerichtete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.

1.4.       Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.             

2.1.       Strittig ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz.

2.2.       Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgebend ist die im Verfügungszeitpunkt (hier: 5. Juni 2020) anwendbar gewesene Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. diesbezüglich E. 2.1. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).

2.3.       Die Beschwerdeführerin ist als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand am 17. März 2020) zu qualifizieren. Von der ab dem 17. März 2020 geltenden Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen war sie demnach ausgenommen und folglich nicht direkt betroffen, so dass ein Entschädigungsanspruch nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht fällt. Es bleibt somit die Prüfung eines Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

2.4.       Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz u.a. voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt.

2.5.       2.5.1.  Was die Festlegung des Einkommens angeht, so ist laut Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Art. 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Satz 2).

2.5.2.  Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2.5.3.  In Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) wird unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden."

2.5.4.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Version). Folglich rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. E. 5.2. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).

2.5.5.  Wie das Bundesgericht im Speziellen klargestellt hat, sind daher im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch Rz 1065 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [KS CE] in sämtlichen Fassungen ab dem 17. April 2020). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann. Dies trifft etwa auf die definitive Steuerveranlagung zu (vgl. E. 5.3. des zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).

2.6.       Vorliegend gab die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit eine (geschätzte) AHV-Jahreslohnsumme von Fr. 92'000.-- an (vgl. AB 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf diese Angabe für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 ein Einkommen von Fr. 53'666.-- (Fr. 92'000.-- : 12 x 7). Auf dieser Basis legte sie die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Akontobeiträge fest (vgl. das Schreiben vom 16. Juli 2019; AB 2). Für die Ermittlung der in Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierten Einkommensschwelle erachtete sie dann aber nicht das den verlangten Akontobeiträgen zugrundeliegende Einkommen von Fr. 53'666.-- als massgebend, sondern das von der Beschwerdeführerin angegebene mutmassliche "Jahreseinkommen" (vgl. u.a. den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020; AB 9). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

 

 

2.7.       2.7.1.  Wie dargetan wurde, hat die vorliegend infrage stehende Einkommensermittlung primär unter Berücksichtigung des Einkommens, das den (zuletzt vor Verfügungserlass am 5. Juni 2020) erhobenen Akontobeiträgen zugrunde liegt, zu erfolgen (vgl. Erwägung 2.5.5. hiervor). Dieses Einkommen beläuft sich vorliegend auf Fr. 53'666.-- (vgl. die Rechnung vom 16. Juli 2019; AB 2). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Aufrechnung des (geschätzten) effektiven Einkommens der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende auf ein ganzes Jahr entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit einer Hochrechnung des Einkommens auf ein Jahr weder aus Art. 7 Abs. 1 EOV, noch aus BGE 133 V 431 (Pra 97 [2008] Nr. 99). Auch aus den von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid erwähnten Rz 1065 ff. KS CE, namentlich Rz 1066 und Rz 1067 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides) lässt sich nichts entnehmen, was die Ansicht der Beschwerdegegnerin stützen könnte. In Rz 1066 wird festgehalten, dass zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen ist. Rz 1067 statuiert Folgendes: "Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431)."

2.7.2.  Auch gestützt auf die AHV-Gesetzgebung lässt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung des der Akontorechnung vom 16. Juli 2019 (AB 2) zugrundeliegenden Einkommens nicht begründen. Art. 24 der AHVV regelt die Festlegung der Akontobeiträge. Gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVV bestimmen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres (vgl. auch Rz 1146 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Als Beitragsjahr ist das Kalenderjahr anzusehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AHVV). Gemäss Rz 1147 WSN berücksichtigen die Ausgleichskassen auch die Angaben der Beitragspflichtigen (Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz AHVV). Die Tatsache, dass als Beitragsjahr das Kalenderjahr anzusehen ist, spricht somit ebenfalls dafür, dass nur das (geschätzte) effektive Einkommen seit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (vorliegend: Juni 2019) zu berücksichtigen ist.

2.8.       Da somit vorliegend von einem Einkommen von Fr. 53'666.-- (und damit zwischen 10'000.-- und Fr. 90'000.--; vgl. Erwägung 2.4. hiervor) auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf dieser Basis, mithin gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste Beitragsrechnung (vgl. Erwägung 5.4. des zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021), den Corona-Erwerbsersatz der Beschwerdeführerin festzulegen. Der Vollständigkeit halber ist nochmals klarzustellen, dass sich die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes vorliegend nicht nach dem effektiven Einkommen gemäss der Steuertaxation 2019 richtet (vgl. S. 1 f. der Beschwerde), da diese im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht vorgelegen hat (vgl. Erwägung 5.3. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021; siehe auch Rz 1065 KS CE, Stand 20. Mai 2020).

3.             

3.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von Fr. 53'666.--festlegt.

3.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von Fr. 53'666.-- festlegt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: