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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 9. September 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
EO.2021.2
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020
Corona-Erwerbsersatz
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), meldete sich am 1. April 2019 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als selbstständig Erwerbende an (Einzelfirma Physiotherapie B____). In Bezug auf die Frage nach dem voraussichtlichen Erwerbseinkommen im laufenden Jahr gab sie an, es bestehe ein Anstellungsverhältnis. Das Einkommen im Jahr 2017 habe Fr. 92'000.-- betragen (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (vgl. AB 2). Auf derselben Basis legte die Ausgleichskasse am 3. Februar 2020 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 fest. Der Rechnung war ein Antragsformular zur Änderung der Akontobeiträge beigelegt (vgl. AB 13).
b) Am 20. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz an (vgl. AB 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse ihr mit, sie habe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da ihr Erwerbseinkommen, das der Akontorechnung für das Jahr 2019 zu Grunde liege, die in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall genannte Obergrenze von Fr. 90'000.-- übersteige (vgl. AB 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2020 Stellung. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Einkommensgrenze sei im 2019 nicht überschritten worden (AB 5). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 5. Juni 2020 eine Ablehnungsverfügung (vgl. AB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 7). Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 bestätigte die Ausgleichskasse den Erhalt der Einsprache und setzte die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die weiteren Abklärungen einige Zeit in Anspruch nehmen werden und bat um etwas Geduld (vgl. AB 8). Mit (uneingeschrieben) versandtem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 bestätigte die Ausgleichskasse schliesslich die Verfügung vom 5. Juni 2020 (vgl. AB 9).
c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse und liess ihr eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2019 zukommen. Sie machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung da ihr effektives Einkommen im Jahr 2019 unter der Grenze von Fr. 90'000.-- gelegen habe. Auch seien die Akontobeiträge anzupassen (vgl. AB 10). Am 28. Januar 2021 informierte die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin nochmals darüber, dass für die Prüfung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf die Akontorechnung für das Jahr 2019, die vor dem 17. März 2020 erstellt worden sei, abgestellt werde. Aus diesem Grunde habe sie keinen Anspruch (vgl. AB 11). Mit Schreiben vom 15. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse um Zustellung einer Kopie des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 (vgl. AB 12). Diesem Ersuchen wurde am 18. März 2021 nachgekommen (vgl. AB 13).
II.
a) Am 12. April 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.
b) Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Mai 2021 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 16. Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 9. September 2021.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Bestimmung, die am 17. September 2020 in Kraft getreten ist [Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz]) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
1.2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen.
1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.3.2. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Werden die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 erst am 18. März 2021 erhalten hat (vgl. AB 10). Folglich ist die hiergegen gerichtete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
1.4. Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.5.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2.5.3. In Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) wird unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden."
2.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Version). Folglich rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. E. 5.2. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).
2.5.5. Wie das Bundesgericht im Speziellen klargestellt hat, sind daher im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch Rz 1065 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [KS CE] in sämtlichen Fassungen ab dem 17. April 2020). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann. Dies trifft etwa auf die definitive Steuerveranlagung zu (vgl. E. 5.3. des zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von Fr. 53'666.-- festlegt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen