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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
September 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
c/o [...], [...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2021.3
Einspracheentscheid vom 16. April
2021
Kein Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung
Tatsachen
I.
a) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein
Unternehmen, welches im Bereich [...]vermittlung und [...] tätig ist
(Handelsregisterauszug, Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdeführerin ist unter
anderem auf die Rekrutierung und Vermittlung von [...] C____ und D____ spezialisiert
und berät internationale Unternehmen auf der ganzen Welt, hauptsächlich jedoch in
E____, F____, G____ und den H____.
b) Nach Angaben der Beschwerdeführerin kam es bei ihr aufgrund
der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit,
weshalb der Geschäftsführer am 2. Februar 2021 einen Antrag auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung
stellte (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Der Antrag wurde von der Beschwerdegegnerin
mit formlosem Schreiben vom 19. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass die erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin nicht auf die von Bund oder Kantonen beschlossenen
Massnahmen zurückzuführen sei (BB 10). Da die Beschwerdeführerin mit dieser
Einschätzung nicht einverstanden war, verlangte sie eine einsprachefähige
Verfügung. Diese wurde am 19. März 2021 erlassen (AB 5). Gegen die Verfügung
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die I____ AG, mit Eingabe vom 13.
April 2021 Einsprache (vgl. BB 11), welche mit Einspracheentscheid vom 16.
April 2021 abgewiesen wurde.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich aufzuheben
und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen,
konkret Taggelder in der Höhe von CHF 196.00/Tag für den beantragten Zeitraum
von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, gesamthaft CHF 18'032.00,
auszurichten.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Unter
o-/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Vorinstanz.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Juli 2021 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5
des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102)
sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit
die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsehen.
1.2.
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die
örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für
Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und
bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) - das Versicherungsgericht am
Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des
zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni
2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als
gegeben anzusehen.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Covid-19-Erwerbsersatz mit der Begründung ab, bei der Beschwerdeführerin ergebe
sich aus dem Handelsregistereintrag keine geografische oder branchenspezifische
Einschränkung der Tätigkeit. Weiter führte sie aus, dass eine Schliessung oder
eine massgebliche Reduktion der Tätigkeiten von [...]vermittlern und [...]beratern
nicht angeordnet worden sei und dass die behördlichen Massnahmen den Bereich
der [...]vermittlung und des [...] per se nicht oder nur indirekt betreffen
würden. Die geographische Abhängigkeit des Geschäfts werde nicht belegt und
dies gelte auch für die Behauptung, Geschäfte könnten nur durch persönliche
Kontakte abgeschlossen werden. Demzufolge bestehe mangels behördlicher
Einschränkung der Geschäftstätigkeit kein Anspruch und eine Umsatzeinbusse müsse
nicht geprüft werden (vgl. AB 7).
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als
unzutreffend und führt aus, dass ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der
behördlichen Massnahmen (erschwerte Ein- und Ausreisebedingungen sowie Quarantänepflichten)
zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verhindert worden sei. Entsprechend habe
sie Anrecht auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung.
2.3.
Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kann der Bundesrat
Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar
drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder
äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und
zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG; SR 172.010).
3.2.
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat –
nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich
teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen – am 20. März 2020 die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31). Sie wurde rückwirkend per 17.
März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und gilt
nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 11 Abs. 6 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für
Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.
September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde rückwirkend per 17. September
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen
(Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
3.3.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall in der Fassung vom 1. März 2021 sind Selbständigerwerbende und
mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder
leitende Personen anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall
erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges
Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c).
3.4.
Nach Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn
pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum
durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die
Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der
entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit
nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine
Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen
Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt
der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
4.
4.1.
Strittig ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Covid-19-Erwerbsausfall.
4.2.
Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall in Frage. Massgebend ist die im Verfügungszeitpunkt (hier: 19.
März 2021) anwendbar gewesene Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines
Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses
beurteilt (vgl. diesbezüglich E. 2.1. des zur Publikation vorgesehenen Urteils
des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021). Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1. März 2021 geltenden Fassung) sieht
vor, dass Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers
bzw. dessen Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt sind,
wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für
diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00
erzielt haben (lit. c, vgl. auch E. 3.2 vorstehend).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die
Beschwerdegegnerin missverstehe die entsprechenden Bestimmungen der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wenn sie ausführe, dass der Branche, in
welcher die Beschwerdeführerin tätig ist, die Ausübung der Tätigkeit weder
untersagt noch eingeschränkt worden sei. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
wolle nicht ganze Branchen über einen Kamm scheren und pauschalisieren,
vielmehr sei die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall für jede Person einzeln zu prüfen. Entscheidend sei, ob die
konkrete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen
Massnahmen massgeblich eingeschränkt worden sei und sie deshalb einen Erwerbs-
oder Lohnausfall erlitten habe (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall).
4.3.2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der pauschalen
Äusserung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach die
behördlichen Massnahmen die [...]vermittlung und das [...] nicht bzw. höchstens
indirekt betroffen hätten, nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschwerde, S. 6). Insofern
ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Erwägung, wonach keine Schliessung
oder massgebliche Reduktion der Tätigkeit von [...]vermittlern und [...]beratern
angeordnet worden sei, in dieser allgemeinen Form nicht zielführend ist, da die
direkte Schliessung oder Einschränkung einer Branche gar keine
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. Beschwerde, S. 6). Auf die Frage,
inwieweit die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der
behördlichen Massnahmen tatsächlich eingeschränkt worden ist, wird jedoch noch
einzugehen sein (vgl. E. 4.5 ff. nachstehend).
4.4.
4.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, aus den
Erfolgsrechnungen sowie den Lohnblättern 2019 und 2020 gehe hervor, dass der
Geschäftsführer im Jahr 2020 aufgrund der eingebrochenen Umsatzzahlen einen
erheblichen Lohnausfall erlitten habe. Im Jahr 2019 seien an die Partner der
Beschwerdeführerin noch Löhne im Umfang von gesamthaft CHF 252'000.00
ausbezahlt worden. Dieser Betrag habe sich aus den Monatslöhnen von je CHF
12'000.00 zzgl. Bonus und Gratifikation an den Gesellschafter und
Geschäftsführer J____ sowie an die (ehemalige) Gesellschafterin und
Geschäftsführerin K____, zusammengesetzt, wobei letztere per 31. August 2019
ausgetreten ist. Für das Jahr 2020 habe der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin hingegen bloss noch einen Jahreslohn von gesamthaft CHF
91'000.00 beziehen können, wobei für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 gar
keine Lohnzahlungen mehr ausgerichtet worden seien (vgl. Beschwerde, S. 4).
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gelte die Erwerbstätigkeit als massgeblich
eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent
(vormals 55 Prozent [vom 17. September 2020 bis 18. Dezember 2020] bzw. 40
Prozent [vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021]) im Vergleich zum
durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliege. Der
durchschnittliche Nettojahresumsatz der Beschwerdeführerin der Jahre 2015 bis
2019 habe nachweislich CHF 982'132.33 betragen (Total der
Dienstleistungserlöse aus [...]beratung und Vermittlung gemäss der
Erfolgsrechnungen 2015 bis 2019), was CHF 81'844.35 im Monat entspreche. Im
beantragten Zeitraum, also in den Monaten Oktober bis Dezember 2020, seien
hingegen bloss Umsätze (exkl. MWST) in der Höhe von CHF 22'350.00 (Oktober
2020), CHF 20'510.00 (November 2020) und CHF 13'950.00 (Dezember 2020)
erzielt worden, wobei diese Erträge allesamt aus der Beratung stammen würden,
wie dem Detailauszug aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin und den
dazugehörigen Rechnungen an die jeweiligen Kunden zu entnehmen sei. Im Bereich
der [...]vermittlung sei der Umsatz gar auf CHF 0.00 gesunken. Die
Umsatzeinbusse habe damit pro Monat zwischen 73% und 83% betragen, womit eine massgebliche
Einschränkung der Erwerbstätigkeit nachgewiesen sei, was im Übrigen von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten werde (vgl. Replik, S. 4 f.).
4.4.2. Zu den Ursachen für den Umsatzrückgang bringt die Beschwerdeführerin
vor, die zu Beginn des vergangenen Jahres aufkommende Covid-19-Pandemie habe es
ihr verunmöglicht, ihrer [...]vermittlungstätigkeit nachzugehen. Sie sei
innerhalb des Bereichs der [...]vermittlung auf [...] D____ spezialisiert,
welche sie gezielt im Ausland für ihre nationalen und internationalen Kunden
rekrutiere. Die behördlichen Massnahmen, insbesondere die erschwerten Ein- und
Ausreisebedingungen sowie die Quarantänebestimmungen des Bundes hätten den
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gehindert, seine Zielländer zu bereisen,
mithin seine [...]kunden im Ausland zu besuchen und persönliche [...]termine
vor Ort wahrzunehmen. Insbesondere sei es deutlich erschwert gewesen, potentiell
zu rekrutierende [...] in [...] [...] zu prüfen und anschliessend an die Kunden
zu vermitteln. Andererseits hätten auch die [...] nicht zu den entsprechenden Gesprächen
mit den interessierten [...] reisen können. Aufgrund dieser unüberwindbaren
Hürden hätten viele Kunden der Beschwerdeführerin bereits angedachte [...]projekte
annulliert und weitere Projekte bis auf Weiteres ausgesetzt, zumal die
behördlichen Massnahmen ohnehin auch [...] von [...] D____, wie sie die
Beschwerdeführerin vermittle, verhindert hätten, weil der damit einhergehende
grenzüberschreitende Umzug ebenfalls verunmöglicht wurde (Replik, S. 3).
4.4.3. Zudem verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Umstand, dass
sie im [...]Bereich der [...]vermittlung tätig sei, ihr die Möglichkeit nehme,
ihre Tätigkeiten auf dem virtuellen Weg zu verfolgen. Die Kunden der
Beschwerdeführerin hätten den Anspruch, dass die vermittelten [...] [...] bis
ins letzte Detail geprüft werden, weshalb sich eine Rekrutierung mittels
Videotelefonie-Programme nicht bewerkstelligen lasse (vgl. Beschwerde, S. 3). Hierfür
bedürfe es eines "[...]",
da die Kunden der Beschwerdeführerin keine [...]entscheide lediglich aufgrund
von Audiogesprächen oder Videotelefonaten treffen würden, da es schlicht nicht
möglich sei, abschliessende Beurteilungen über [...] sowie über [...] und das [...]
eines [...] zu fällen. Der persönliche Kontakt sei für die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin unabdingbar (Replik, S. 3 f.). Als Beispiele nennt die
Beschwerdeführerin einerseits das [...]unternehmen L____ mit Firmensitzen in [...]
sowie andererseits den globalen [...]konzern M____, welcher als M____ Europe
GmbH über Firmensitze in [...] und in [...] verfüge (Replik, S. 3).
4.4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, auch ihre
Tätigkeit in der Schweiz sei durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen.
Die in der Schweiz ansässigen Kunden der Beschwerdeführerin seien in ihren
Rekrutierungsprozessen auf der Suche nach ausgewiesenen [...] mit
internationalen Wirkungsräumen. Hier hätten die behördlichen Massnahmen
einerseits die Besuche ausländischer [...] bei den Kunden sowie andererseits
einen potentiellen [...] im Nachgang des [...]prozesses verunmöglicht. Nicht
zuletzt habe – zusätzlich zu
den Reiseeinschränkungen und Quarantänebestimmungen – die vom Bund angeordnete Home-Office-Pflicht zu einem
erheblichen Teil [...] bei den Kunden scheitern lassen. Aufgrund dessen hätten
auch die Schweizer Kunden der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der
behördlichen Reiseeinschränkungen davon abgesehen, neue Aufträge an die
Beschwerdeführerin zur Rekrutierung von D____ zu erteilen (Replik, S. 4).
4.5.
Hierzu ist vorliegend auszuführen, dass zwar der Umsatzrückgang
durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt ist, jedoch nicht
nachvollzogen werden kann, inwiefern die Erwerbstätigkeit im vorliegenden Fall
durch die behördlich angeordneten Massnahmen massgeblich eingeschränkt war
resp. inwiefern der Umsatzrückgang auf die von Bund und Kantonen getroffenen Massnahmen
gegen Covid-19 zur Einschränkung der Reisetätigkeit zurückgehen soll, wie
vorliegend geltend gemacht wird.
4.6.
4.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten
Einschränkungen für die Einreise ins Ausland, wie sie z.B. F____, G____ und die
H____ erlassen haben, nicht über die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend
gemacht werden können. So bestimmt z.B. G____, dass aufgrund der globalen Covid-19
Situation grundsätzlich nur Reisende mit [...] Staatsangehörigkeit oder
Wohnsitz in G____ nach G____ einreisen dürfen. Weder der Bund noch die Kantone
sind befugt, über die Einreise nach G____ oder die übrigen aufgezählten Länder
Regelungen zu erlassen. Vielmehr sind diese Staaten autonom, sodass es
diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den
Massnahmen durch Schweizer Behörden fehlt.
4.6.2. Was die Ausreise aus der Schweiz, allfällige Quarantänemassnahmen in
der Schweiz bei einer Einreise aus dem Ausland für [...] und die
Home-Office-Pflicht in der Schweiz betrifft, haben Bund und Kantonen behördliche
Massnahmen erlassen, die unter die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen
können. Diesbezüglich besteht jedoch aufgrund der Akten kein überwiegend
wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang
der Beschwerdeführerin. So geht aus der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1.
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 hervor, dass sich die Reisespesen im Jahr
2020 auf CHF 1'323.65 (Vorjahr: CHF 3'034.70), die Verpflegungskosten auf CHF 439.50
(Vorjahr 271.58) und die Übernachtungsspesen auf CHF 00.00 (Vorjahr 4'974.00) belaufen
haben (vgl. BB 4, S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822). Auch wenn diese
Beträge im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 zumindest teilweise gesunken
sind, sind sie dennoch gesamthaft betrachtet nicht besonders hoch. Dies gilt
mit einer Ausnahme auch für die entsprechenden Beträge in der Zeit vor Beginn
der Massnahmen gegen Covid-19, welche sich in einem ähnlichen Umfang bewegten.
So betrugen die Reisespesen gemäss der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom
1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. BB 5, S. 1, Positionen 5820,
5821 und 5822) CHF 4'363.35 (Vorjahr CHF 14'371.87), die Verpflegungsspesen
CHF 233.75 (Vorjahr CHF 647.91) und die Übernachtungsspesen CHF 4'558.48
(Vorjahr CHF 7'343.94). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2016 werden die Reisespesen mit CHF 4'009.18 (Vorjahr: CHF 1'555.45), die
Verpflegungskosten mit CHF 56.45 (Vorjahr CHF 322.10) und die
Übernachtungsspesen mit CHF 5'356.75 (Vorjahr CHF 00.0) beziffert (vgl. BB 6,
S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822). Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin angibt, insbesondere in F____, G____ und den H____ aktiv zu
sein, erscheint es angesichts der aufgeführten Beträge als wenig
wahrscheinlich, dass der fehlenden Reisetätigkeit resp. der fehlenden
persönlichen "[...]" im Hinblick auf den Umsatz tatsächlich die von
der Beschwerdeführerin geschilderte zentrale Bedeutung zukommt, zumal die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage diverse digitale
Kommunikationskanäle wie digitale [...]berichte, [...]-Websites und
Landing-Pages, digitales [...]-Material, Videos für die digitale [...]beschaffung
und digitale [...]werbung anbietet (vgl. [...]/).
4.7.
Stattdessen fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2015 bis und mit 2018 mit der Firma N____ zusammengearbeitet hat und in
diesem Zusammenhang namhafte Beträge für Material, Waren und Dienstleistungen verbuchte
(2018: CHF 434'890.07, 2017: CHF 629'594.73 [vgl.
BB 5, S. 1, Position 44], 2016:
CHF 444'538.28, 2015: CHF 388'785.42 [vgl.
BB 6, S. 1, Position 44]).
Diese Zusammenarbeit wird in der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar
2020 bis 31. Dezember 2020 resp. in den Vergleichszahlen für das Vorjahr 2019
nicht mehr aufgeführt. An gleicher Stelle finden sich diesbezüglich deutlich
tiefere Zahlen für Material, Waren und Dienstleistungen (2020: 4'426.30, 2019: CHF
5'721.53, vgl. BB 4, S. 1, Position 44).
4.8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei den tiefen
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen in den Jahren 2015-2020 nicht als
überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Umsatzrückgang auf die 2020
verhängten Ein- und Ausreise- sowie Quarantänebedingungen und die Home-Office-Pflicht
zurückgeht. Eher liegt dieser in der beendeten Zusammenarbeit mit der Firma N____
oder in anderen Ursachen begründet.
4.9.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom
16. April 2021 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage
korrekt erlassen. Der Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 zu bestätigen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: