Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o [...], [...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

EO.2021.3

Einspracheentscheid vom 16. April 2021

Kein Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches im Bereich [...]vermittlung und [...] tätig ist (Handelsregisterauszug, Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdeführerin ist unter anderem auf die Rekrutierung und Vermittlung von [...] C____ und D____ spezialisiert und berät internationale Unternehmen auf der ganzen Welt, hauptsächlich jedoch in E____, F____, G____ und den H____.

b) Nach Angaben der Beschwerdeführerin kam es bei ihr aufgrund der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit, weshalb der Geschäftsführer am 2. Februar 2021 einen Antrag auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung stellte (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Der Antrag wurde von der Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 19. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf die von Bund oder Kantonen beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (BB 10). Da die Beschwerdeführerin mit dieser Einschätzung nicht einverstanden war, verlangte sie eine einsprachefähige Verfügung. Diese wurde am 19. März 2021 erlassen (AB 5). Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die I____ AG, mit Eingabe vom 13. April 2021 Einsprache (vgl. BB 11), welche mit Einspracheentscheid vom 16. April 2021 abgewiesen wurde.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, konkret Taggelder in der Höhe von CHF 196.00/Tag für den beantragten Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, gesamthaft CHF 18'032.00, auszurichten.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter o-/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Vorinstanz.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Juli 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

1.2.          Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) - das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen.

1.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Covid-19-Erwerbsersatz mit der Begründung ab, bei der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem Handelsregistereintrag keine geografische oder branchenspezifische Einschränkung der Tätigkeit. Weiter führte sie aus, dass eine Schliessung oder eine massgebliche Reduktion der Tätigkeiten von [...]vermittlern und [...]beratern nicht angeordnet worden sei und dass die behördlichen Massnahmen den Bereich der [...]vermittlung und des [...] per se nicht oder nur indirekt betreffen würden. Die geographische Abhängigkeit des Geschäfts werde nicht belegt und dies gelte auch für die Behauptung, Geschäfte könnten nur durch persönliche Kontakte abgeschlossen werden. Demzufolge bestehe mangels behördlicher Einschränkung der Geschäftstätigkeit kein Anspruch und eine Umsatzeinbusse müsse nicht geprüft werden (vgl. AB 7).

2.2.          Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend und führt aus, dass ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der behördlichen Massnahmen (erschwerte Ein- und Ausreisebedingungen sowie Quarantänepflichten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verhindert worden sei. Entsprechend habe sie Anrecht auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung.

2.3.          Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung verneint hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG; SR 172.010).

3.2.          Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31). Sie wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 11 Abs. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

3.3.          Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 1. März 2021 sind Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c).

3.4.          Nach Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

4.                

4.1.          Strittig ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Covid-19-Erwerbsausfall.

4.2.          Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgebend ist die im Verfügungszeitpunkt (hier: 19. März 2021) anwendbar gewesene Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. diesbezüglich E. 2.1. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1. März 2021 geltenden Fassung) sieht vor, dass Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c, vgl. auch E. 3.2 vorstehend).

4.3.          4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin missverstehe die entsprechenden Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wenn sie ausführe, dass der Branche, in welcher die Beschwerdeführerin tätig ist, die Ausübung der Tätigkeit weder untersagt noch eingeschränkt worden sei. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wolle nicht ganze Branchen über einen Kamm scheren und pauschalisieren, vielmehr sei die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für jede Person einzeln zu prüfen. Entscheidend sei, ob die konkrete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen Massnahmen massgeblich eingeschränkt worden sei und sie deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten habe (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

4.3.2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der pauschalen Äusserung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach die behördlichen Massnahmen die [...]vermittlung und das [...] nicht bzw. höchstens indirekt betroffen hätten, nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschwerde, S. 6). Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Erwägung, wonach keine Schliessung oder massgebliche Reduktion der Tätigkeit von [...]vermittlern und [...]beratern angeordnet worden sei, in dieser allgemeinen Form nicht zielführend ist, da die direkte Schliessung oder Einschränkung einer Branche gar keine Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. Beschwerde, S. 6). Auf die Frage, inwieweit die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen Massnahmen tatsächlich eingeschränkt worden ist, wird jedoch noch einzugehen sein (vgl. E. 4.5 ff. nachstehend).

4.4.          4.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, aus den Erfolgsrechnungen sowie den Lohnblättern 2019 und 2020 gehe hervor, dass der Geschäftsführer im Jahr 2020 aufgrund der eingebrochenen Umsatzzahlen einen erheblichen Lohnausfall erlitten habe. Im Jahr 2019 seien an die Partner der Beschwerdeführerin noch Löhne im Umfang von gesamthaft CHF 252'000.00 ausbezahlt worden. Dieser Betrag habe sich aus den Monatslöhnen von je CHF 12'000.00 zzgl. Bonus und Gratifikation an den Gesellschafter und Geschäftsführer J____ sowie an die (ehemalige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin K____, zusammengesetzt, wobei letztere per 31. August 2019 ausgetreten ist. Für das Jahr 2020 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hingegen bloss noch einen Jahreslohn von gesamthaft CHF 91'000.00 beziehen können, wobei für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 gar keine Lohnzahlungen mehr ausgerichtet worden seien (vgl. Beschwerde, S. 4). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gelte die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (vormals 55 Prozent [vom 17. September 2020 bis 18. Dezember 2020] bzw. 40 Prozent [vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021]) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliege. Der durchschnittliche Nettojahresumsatz der Beschwerdeführerin der Jahre 2015 bis 2019 habe nachweislich CHF 982'132.33 betragen (Total der Dienstleistungserlöse aus [...]beratung und Vermittlung gemäss der Erfolgsrechnungen 2015 bis 2019), was CHF 81'844.35 im Monat entspreche. Im beantragten Zeitraum, also in den Monaten Oktober bis Dezember 2020, seien hingegen bloss Umsätze (exkl. MWST) in der Höhe von CHF 22'350.00 (Oktober 2020), CHF 20'510.00 (November 2020) und CHF 13'950.00 (Dezember 2020) erzielt worden, wobei diese Erträge allesamt aus der Beratung stammen würden, wie dem Detailauszug aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin und den dazugehörigen Rechnungen an die jeweiligen Kunden zu entnehmen sei. Im Bereich der [...]vermittlung sei der Umsatz gar auf CHF 0.00 gesunken. Die Umsatzeinbusse habe damit pro Monat zwischen 73% und 83% betragen, womit eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit nachgewiesen sei, was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten werde (vgl. Replik, S. 4 f.).

4.4.2. Zu den Ursachen für den Umsatzrückgang bringt die Beschwerdeführerin vor, die zu Beginn des vergangenen Jahres aufkommende Covid-19-Pandemie habe es ihr verunmöglicht, ihrer [...]vermittlungstätigkeit nachzugehen. Sie sei innerhalb des Bereichs der [...]vermittlung auf [...] D____ spezialisiert, welche sie gezielt im Ausland für ihre nationalen und internationalen Kunden rekrutiere. Die behördlichen Massnahmen, insbesondere die erschwerten Ein- und Ausreisebedingungen sowie die Quarantänebestimmungen des Bundes hätten den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gehindert, seine Zielländer zu bereisen, mithin seine [...]kunden im Ausland zu besuchen und persönliche [...]termine vor Ort wahrzunehmen. Insbesondere sei es deutlich erschwert gewesen, potentiell zu rekrutierende [...] in [...] [...] zu prüfen und anschliessend an die Kunden zu vermitteln. Andererseits hätten auch die [...] nicht zu den entsprechenden Gesprächen mit den interessierten [...] reisen können. Aufgrund dieser unüberwindbaren Hürden hätten viele Kunden der Beschwerdeführerin bereits angedachte [...]projekte annulliert und weitere Projekte bis auf Weiteres ausgesetzt, zumal die behördlichen Massnahmen ohnehin auch [...] von [...] D____, wie sie die Beschwerdeführerin vermittle, verhindert hätten, weil der damit einhergehende grenzüberschreitende Umzug ebenfalls verunmöglicht wurde (Replik, S. 3).

4.4.3. Zudem verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Umstand, dass sie im [...]Bereich der [...]vermittlung tätig sei, ihr die Möglichkeit nehme, ihre Tätigkeiten auf dem virtuellen Weg zu verfolgen. Die Kunden der Beschwerdeführerin hätten den Anspruch, dass die vermittelten [...] [...] bis ins letzte Detail geprüft werden, weshalb sich eine Rekrutierung mittels Videotelefonie-Programme nicht bewerkstelligen lasse (vgl. Beschwerde, S. 3). Hierfür bedürfe es eines "[...]", da die Kunden der Beschwerdeführerin keine [...]entscheide lediglich aufgrund von Audiogesprächen oder Videotelefonaten treffen würden, da es schlicht nicht möglich sei, abschliessende Beurteilungen über [...] sowie über [...] und das [...] eines [...] zu fällen. Der persönliche Kontakt sei für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unabdingbar (Replik, S. 3 f.). Als Beispiele nennt die Beschwerdeführerin einerseits das [...]unternehmen L____ mit Firmensitzen in [...] sowie andererseits den globalen [...]konzern M____, welcher als M____ Europe GmbH über Firmensitze in [...] und in [...] verfüge (Replik, S. 3).

4.4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, auch ihre Tätigkeit in der Schweiz sei durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen. Die in der Schweiz ansässigen Kunden der Beschwerdeführerin seien in ihren Rekrutierungsprozessen auf der Suche nach ausgewiesenen [...] mit internationalen Wirkungsräumen. Hier hätten die behördlichen Massnahmen einerseits die Besuche ausländischer [...] bei den Kunden sowie andererseits einen potentiellen [...] im Nachgang des [...]prozesses verunmöglicht. Nicht zuletzt habe zusätzlich zu den Reiseeinschränkungen und Quarantänebestimmungen die vom Bund angeordnete Home-Office-Pflicht zu einem erheblichen Teil [...] bei den Kunden scheitern lassen. Aufgrund dessen hätten auch die Schweizer Kunden der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der behördlichen Reiseeinschränkungen davon abgesehen, neue Aufträge an die Beschwerdeführerin zur Rekrutierung von D____ zu erteilen (Replik, S. 4).

4.5.          Hierzu ist vorliegend auszuführen, dass zwar der Umsatzrückgang durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt ist, jedoch nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die Erwerbstätigkeit im vorliegenden Fall durch die behördlich angeordneten Massnahmen massgeblich eingeschränkt war resp. inwiefern der Umsatzrückgang auf die von Bund und Kantonen getroffenen Massnahmen gegen Covid-19 zur Einschränkung der Reisetätigkeit zurückgehen soll, wie vorliegend geltend gemacht wird.

4.6.          4.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Einschränkungen für die Einreise ins Ausland, wie sie z.B. F____, G____ und die H____ erlassen haben, nicht über die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend gemacht werden können. So bestimmt z.B. G____, dass aufgrund der globalen Covid-19 Situation grundsätzlich nur Reisende mit [...] Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in G____ nach G____ einreisen dürfen. Weder der Bund noch die Kantone sind befugt, über die Einreise nach G____ oder die übrigen aufgezählten Länder Regelungen zu erlassen. Vielmehr sind diese Staaten autonom, sodass es diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den Massnahmen durch Schweizer Behörden fehlt.

4.6.2. Was die Ausreise aus der Schweiz, allfällige Quarantänemassnahmen in der Schweiz bei einer Einreise aus dem Ausland für [...] und die Home-Office-Pflicht in der Schweiz betrifft, haben Bund und Kantonen behördliche Massnahmen erlassen, die unter die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen können. Diesbezüglich besteht jedoch aufgrund der Akten kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin. So geht aus der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 hervor, dass sich die Reisespesen im Jahr 2020 auf CHF 1'323.65 (Vorjahr: CHF 3'034.70), die Verpflegungskosten auf CHF 439.50 (Vorjahr 271.58) und die Übernachtungsspesen auf CHF 00.00 (Vorjahr 4'974.00) belaufen haben (vgl. BB 4, S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822). Auch wenn diese Beträge im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 zumindest teilweise gesunken sind, sind sie dennoch gesamthaft betrachtet nicht besonders hoch. Dies gilt mit einer Ausnahme auch für die entsprechenden Beträge in der Zeit vor Beginn der Massnahmen gegen Covid-19, welche sich in einem ähnlichen Umfang bewegten. So betrugen die Reisespesen gemäss der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. BB 5, S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822) CHF 4'363.35 (Vorjahr CHF 14'371.87), die Verpflegungsspesen CHF 233.75 (Vorjahr CHF 647.91) und die Übernachtungsspesen CHF 4'558.48 (Vorjahr CHF 7'343.94). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 werden die Reisespesen mit CHF 4'009.18 (Vorjahr: CHF 1'555.45), die Verpflegungskosten mit CHF 56.45 (Vorjahr CHF 322.10) und die Übernachtungsspesen mit CHF 5'356.75 (Vorjahr CHF 00.0) beziffert (vgl. BB 6, S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angibt, insbesondere in F____, G____ und den H____ aktiv zu sein, erscheint es angesichts der aufgeführten Beträge als wenig wahrscheinlich, dass der fehlenden Reisetätigkeit resp. der fehlenden persönlichen "[...]" im Hinblick auf den Umsatz tatsächlich die von der Beschwerdeführerin geschilderte zentrale Bedeutung zukommt, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage diverse digitale Kommunikationskanäle wie digitale [...]berichte, [...]-Websites und Landing-Pages, digitales [...]-Material, Videos für die digitale [...]beschaffung und digitale [...]werbung anbietet (vgl. [...]/).

4.7.          Stattdessen fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis und mit 2018 mit der Firma N____ zusammengearbeitet hat und in diesem Zusammenhang namhafte Beträge für Material, Waren und Dienstleistungen verbuchte (2018: CHF 434'890.07, 2017: CHF 629'594.73 [vgl. BB 5, S. 1, Position 44], 2016: CHF 444'538.28, 2015: CHF 388'785.42 [vgl. BB 6, S. 1, Position 44]). Diese Zusammenarbeit wird in der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 resp. in den Vergleichszahlen für das Vorjahr 2019 nicht mehr aufgeführt. An gleicher Stelle finden sich diesbezüglich deutlich tiefere Zahlen für Material, Waren und Dienstleistungen (2020: 4'426.30, 2019: CHF 5'721.53, vgl. BB 4, S. 1, Position 44).

4.8.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei den tiefen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen in den Jahren 2015-2020 nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Umsatzrückgang auf die 2020 verhängten Ein- und Ausreise- sowie Quarantänebedingungen und die Home-Office-Pflicht zurückgeht. Eher liegt dieser in der beendeten Zusammenarbeit mit der Firma N____ oder in anderen Ursachen begründet.

4.9.          Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 16. April 2021 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen. Der Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 zu bestätigen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: