Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse [...]

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

Sozialversicherungsanstalt [...]

[...]   

                                                                 Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

EO.2021.4

Einspracheentscheid vom 6. August 2021

Rückforderung Corona-Erwerbsersatz

 


Tatsachen

I.         

a)       C____, geboren 1989, ist Gesellschafter und einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der A____ GmbH mit Sitz in [...] (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Darüber hinaus ist C____ auch Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der D____ AG mit Sitz in [...] (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]).

b)       Am 30. November 2020 stellte die A____ GmbH bei der Ausgleichskasse [...] einen Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung zugunsten von C____. Weitere Anträge folgten am 8. Januar 2021, am 1. Februar 2021, am 1. März 2021, am 6. April 2021, am 1. Mai 2021, am 2. Juni 2021, am 1. Juli 2021 und am 9. September 2021 (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Die D____ AG stellte ihrerseits bei der Sozialversicherungsanstalt [...] einen Antrag auf Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ (vgl. AB 2).

c)       Die Ausgleichskasse [...] veranlasste die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ von insgesamt Fr. 36'310.40 (Zeitraum 17. September 2020 bis und mit 30. Juni 2021), basierend auf einem errechneten Tagesdurchschnitt von Fr. 132.80 (vgl. insb. die Abrechnungen; AB 3). Die Sozialversicherungsanstalt [...] richtete ihrerseits der D____ AG für C____ Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 58'381.30 (Zeitraum 17. September 2020 bis 30. Juni 2021) aus, basierend auf einem Tagessatz von Fr. 191.20 (vgl. AB 4).

d)       Durch die Eidgenössische Finanzkontrolle des Bundes erhielten die beiden involvierten Ausgleichskassen schliesslich Kenntnis darüber, dass für C____ insgesamt eine über dem Betrag von Fr. 196.-- pro Tag liegende Entschädigung von Fr. 324.-- (Fr. 132.80 + Fr. 191.20) ausgerichtet worden war. Man verständigte sich dahingehend, dass die Ausgleichskasse [...] als erstauszahlende Ausgleichskasse für die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für C____ zuständig ist (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. August 2022).

e)       Die Ausgleichskasse [...] berechnete in der Folge den Anspruch für C____ rückwirkend ab September 2020 neu und forderte – unter Berücksichtigung eines ermittelten Entschädigungsanspruches von Fr. 80.80 pro Tag – von der A____ GmbH mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 für C____ ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35 (Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (Jahr 2021) zurück. Zur Begründung wurde angeführt, C____ habe durch seine beiden Anstellungen Corona-Erwerbsersatzentschädigung von mehr als die erlaubten Fr. 196.-- pro Tag erhalten. Hiermit erfolge eine Korrektur unter Berücksichtigung des maximalen Ansatzes von Fr. 196.-- pro Tag (vgl. AB 5 und AB 6).

f)        Die Sozialversicherungsanstalt [...] forderte ihrerseits mit Verfügung vom 19. Juli 2021 von der D____ AG die ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 58'381.30 (Zeitraum 17. September 2020 bis 30. Juni 2021) vollständig zurück. Zur Begründung wurde angeführt, man habe bei einer internen Kontrolle festgestellt, dass für die Periode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 ein Anspruch bei der Ausgleichskasse [...] und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons [...] geltend gemacht worden sei. Ein Doppelbezug (bei mehreren Ausgleichskassen) sei nicht zulässig, weshalb hiermit die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert würden. Die Ausgleichskasse [...] sei darüber informiert und werde sich in Bezug auf das weitere Vorgehen (Differenzauszahlung bis zum Maximalanspruch) melden (vgl. AB 4).

g)       Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 teilte die Ausgleichskasse [...] der D____ AG sinngemäss mit, C____ habe aufgrund der beiden Anstellungen fälschlicherweise eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von mehr als Fr. 196.-- pro Tag erhalten. Man nehme jetzt eine Korrektur unter Berücksichtigung des maximalen Ansatzes vor. Die Prüfung der Unterlagen habe nunmehr ergeben, dass ab Januar 2021 bis Mai 2021 Fr. 35'175.35, basierend auf einem Tagessatz von Fr. 115.20, ausbezahlt werden könnten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Diese Summe wurde in der Folge ausbezahlt (vgl. die Beschwerde).

h)       Die D____ AG erhob am 30. Juli 2021 Einsprache gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt [...] vom 19. Juli 2021 (vgl. BB 10). Die A____ GmbH erhob ihrerseits gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse [...] vom 19. Juli 2021 am 30. Juli 2021 Einsprache (vgl. BB 9). Diese wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 abgewiesen.

II.        

a)       Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 6. August 2021 hat die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 14. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es wird die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. August 2021 beantragt. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Februar 2022 an ihrem Antrag fest.

d)       Innert Frist reicht die Beschwerdegegnerin keine Duplik ein (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. März 2022).

e)       Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 weist die Sozialversicherungsanstalt [...] die von der D____ AG gegen die Verfügung vom 19. Juli 2021 erhobene Einsprache ab.

f)        Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 30. Juni 2022 den Verzicht auf eine Beiladung der Sozialversicherungsanstalt [...]. Dessen ungeachtet erfolgt mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli 2022 eine Beiladung der Sozialversicherungsanstalt [...] zum Verfahren. Diese äussert sich am 10. August 2022 und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

g)       Am 28. Oktober 2022 lässt das Versicherungsgerichts des Kantons [...] dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Oktober 2022 zukommen. Dieser zufolge ist das Beschwerdeverfahren (betreffend den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt [...] vom 21. März 2022) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sistiert.

III.      

Am 1. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        1.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.), entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (vgl. nunmehr Art. 10a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020; SR 830.31). Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich zuständig.

1.1.2.  Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG.

1.2.        1.2.1.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen (insb. das Vorliegen der Beschwerdelegitimation) von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. für das Bundesgericht BGE 146 V 121, 123 E. 2.1).

1.2.2.  Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7, 9 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292, 295 E. 3). Fraglich ist nunmehr aus den nachstehenden Überlegungen, ob dies auf die Beschwerdeführerin zutrifft.

1.3.        1.3.1.  Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ab Stand 17. September 2020; SR 830.31) ist die Entschädigung durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen. Laut Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordung Erwerbsausfall (ab Stand 8. Oktober 2020) sind – beim Vorliegen von weiteren, vorliegend nicht umstrittenen, Voraussetzungen – auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982 zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz berechtigt. Diese Personen haben – wie sich aus Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall (ab Stand 8. Oktober 2020) ergibt – die Entschädigung folgendermassen geltend zu machen: (a.) Sie geben für jeden Monat, für den sie Entschädigung geltend machen, den Umsatz sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Art. 2 Abs. 3ter an. (b.) Sie legen dar, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist. Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen (Abs. 2).

1.3.2.  Gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

1.3.3.  Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten jene Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, indessen einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (vgl. Rz. 1025.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; siehe auch BGE 122 V 270, 272 E. 3.).

1.3.4.  Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ab Stand 17. September 2020) kann die Arbeitgeberin die Entschädigung bei Lohnfortzahlung geltend machen. Laut Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass der Arbeitgeberin zu, als sie der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Wie das Bundesgericht nunmehr unlängst in Bezug auf Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung klargestellt hat, ist die Arbeitgeberin zwar bei einer Lohnfortzahlung anmelde- und beschwerdeberechtigt, aber gleichzeitig ist eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Umgekehrt lässt sich – so das Bundesgericht – bei einem Lohnausfall (und insoweit erfüllter Anspruchsvoraussetzung) deren Anmelde- und Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 ATSG) herleiten (BGE 148 V 265, 268 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2022 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2.). Ob die Arbeitgeberin aus einem anderen Grund (z.B. aufgrund der besonderen Nähe zwischen ihr und dem Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung oder aufgrund dessen Anspruchs auf Lohnnachzahlung) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben könnte, wurde vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang offengelassen (BGE 148 V 265, 269 f. E. 1.4.3.).

1.3.5.  Laut den Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 (betr. Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung) wird der Corona-Erwerbsersatz an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung direkt an den Arbeitnehmer als Privatperson und nicht an die Arbeitgeberin (juristische Person) ausbezahlt. Als Begründung wird diesbezüglich in den Mitteilungen Nr. 448 angeführt, im Fall des Corona-Erwerbsersatzes für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung sei es gerade die Voraussetzung für den Leistungsanspruch, dass die Arbeitgeberin den Lohn nicht mehr ausbezahlt hat. Entsprechend könne hier keine Auszahlung an die Arbeitgeberin erfolgen, weil ihr damit eine Leistung ersetzt würde, die sie gar nicht erbracht habe.

1.4.        Ob bei dieser Ausgangslage die Beschwerdeführerin vorliegend als beschwerdelegitimiert angesehen werden kann, erscheint daher als zweifelhaft. Die Frage braucht jedoch in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht abschliessend geklärt zu werden.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, wie der Corona-Erwerbsersatz zu berechnen ist, wenn eine Person in mehreren Unternehmungen über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt.

2.2.        Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene gehen davon aus, dass sich der Maximalbetrag des Corona-Erwerbsersatzes auch in derartigen Konstellationen auf insgesamt Fr. 196.-- pro Tag beläuft. Daher fordere man zu Recht von der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (AB 5 und AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021, für C____ ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35 (betr. das Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (betr. das Jahr 2021) zurück (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch S. 2 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. August 2022). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin als falsch erachtet. Sie macht geltend, es habe keine Zusammenrechnung zu erfolgen, weshalb auch eine Rückerstattungspflicht zu verneinen sei (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.              

3.1.        3.1.1.  Was die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes angeht, so finden sich dazu Regeln in Art. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Gemäss Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung (Stand ab 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist gemäss Abs. 2 von Art. 5 der besagten Verordnung (Stand ab 6. Juli 2020) Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Darüber hinaus sieht Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand ab 6. Juli 2020) vor, dass die Entschädigung höchstens Fr. 196.-- pro Tag beträgt. Explizit geregelt wird in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht, ob jemand, der in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben kann resp. ob in solchen Fällen alle Anstellungsverhältnisse gesondert zu betrachten sind.

3.1.2.  Weitere Bestimmungen finden sich im Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Verwaltungsweisungen richten sich zwar grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden. Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere, wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (vgl. u.a. BGE 147 V 278, 280 E. 2.2).

3.2.        3.2.1.  Gemäss Rz. 1058 KS CE (ab Version 1) wird für die Berechnung des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung bzw. Mutterschaftsentschädigung – durch dreissig geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz 1060 KS CE (ab Version 1) sieht vor, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.--) übersteigt. Die vorliegend interessierende Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gesondert zu behandeln sind, wird jedoch damit auch im KS CE nicht ausdrücklich beantwortet. Allerdings beinhaltet das Kreisschreiben explizit Regeln zum Vorgehen von anspruchsberechtigten Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) mit mehreren Arbeitgebern.

3.2.2.  Laut Rz. 1011 des Kreisschreibens (ab Version 1) haben sie die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Dasselbe wird auch in dem sich an Arbeitnehmende richtenden Merkblatt des BSV über die Entschädigung für Erwerbs-ausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus (einsehbar unter https://www.bsv.admin.ch / bsv/ de /home/sozialversicherungen /eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html) festgehalten. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden somit bei arbeitnehmenden Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) zusammengerechnet.

3.2.3.  Nichts Anderes hat auch bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu gelten. Ansonsten würde sich eine unbegründete, sich nicht auf sachliche Gründe stützende, Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) von angestellten Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung ergeben. Im Merkblatt des BSV, welches sich an Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung richtet, wird denn auch unter dem Titel "Wie hoch ist die Entschädigung?" explizit klargestellt, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als Arbeitnehmende gelten und dass die Entschädigung 80 % des Einkommens beträgt, höchstens jedoch Fr. 196.-- pro Tag. Ergänzend ist zu bemerken, dass mit dem Corona-Erwerbsersatz die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abgefedert werden sollen. Auch dies legt nahe, dass der Erwerbsersatz lediglich zur Überbrückung finanzieller Engpässe dient und daher die staatliche Unterstützung restriktiv zu gewähren ist.

3.3.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zutreffend davon ausgeht, dass auch im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der Löhne aus allen Tätigkeiten von C____ zu erfolgen hat und der maximale Anspruch Fr. 196.-- pro Tag beträgt. Daraus erhellt, dass aufgrund der nichterfolgten Zusammenrechnung der Einkommen insgesamt zu viel Corona-Erwerbsersatz für C____ ausgerichtet wurde. Der zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsersatz kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zurückgefordert werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.              

4.1.        Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2).

4.2.        4.2.1.  Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (neue Tatsachen oder Beweismittel) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1; BGE 129 V 110, 110 E. 1).

4.2.2.  Unter dem Titel der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466, 469 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4.2.1.). Dies gilt auch für formlos zugesprochene Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

4.3.        4.3.1.  Der Leistungsausrichtung liegt vorliegend eine falsche Rechtsanwendung zugrunde. Die Berichtigung ist im Übrigen auch als erheblich anzusehen. Da somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor) vorliegen, ist die Leistungszusprache einer Korrektur zugänglich.

4.3.2.  Ein unrechtmässiger Leistungsbezug wird rückgängig gemacht, indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zu erstatten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSV).

4.3.3.  Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Über die Rückforderung und den – gegebenenfalls spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragenden – Erlass wird somit in der Regel in zwei Schritten verfügt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2.).

4.4.        4.4.1.  Wie an obiger Stelle einlässlich dargetan wurde, ist C____ als anspruchsberechtigt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz anzusehen (vgl. Erwägung 1.3. hiervor). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Überweisungen des Corona-Erwerbsersatz ab Januar 2021 auf das – von C____ (in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) – in den Anträgen angegebene Konto Nr. [...] bei der E____ AG, lautend auf die Beschwerdeführerin, erfolgten (vgl. AB 1 [Anträge] und AB 3 [Auszahlungsbelege]); vorher wurde die Entschädigung offenbar auf das ebenfalls bei der E____ AG geführte Konto der D____ AG ([...]) überwiesen (vgl. AB 2 [von der Beigeladenen eingereichter Antrag mit Angabe des Verbindungskontos der D____ AG] in Verbindung mit AB 3 [Auszahlungsbelege]). Es ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Corona-Erwerbsersatz im massgebenden Zeitraum tatsächlich C____ zugekommen ist resp. er sich den für ihn bestimmten Erwerbsersatz ausbezahlt hat, zumal er – den Anträgen (vgl. AB 1) folgend – in der fraglichen Zeit keinen Lohn mehr bezogen hat. Somit trifft die Rückerstattungspflicht in jedem Fall ihn und nicht die Beschwerdeführerin.

4.4.2.  Die Verfügungen vom 19. Juli 2021 (AB 5 und AB 6) und der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 waren somit (fälschlicherweise) an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch gilt es zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin – in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 ATSV – in den Rückforderungsverfügungen nicht auf die Möglichkeit des Erlasses hingewiesen hat.

4.4.3.  Fehlerhafte Verwaltungsakte sind aber in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. u.a. BGE 139 II 243, 260 E. 11.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2.). Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. So führt namentlich auch die unrichtige Bezeichnung des Verfügungsadressaten nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt (BGE 143 V 363, 368 E. 5.3.1). Im Übrigen würde ein nochmaliger Erlass der Verfügungen zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen.

4.4.4.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde) wurden die Verfügungen vom 19. Juli 2021 angemessen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. AB 5 und AB 6). Zumindest unter Mitberücksichtigung der Verfügung der Beigeladenen vom 19. Juli 2021 (AB 4) und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 (BB 3) lassen sich die zentralen Überlegungen, die zur Rückforderung führten, ohne Weiteres nachvollziehen.

4.5.        Damit hat C____ die von der Beschwerdegegnerin für ihn ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung zurückzuerstatten, soweit sie sich – gemäss den stimmigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) – nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 196.-- pro Tag vereinbaren lässt.

4.6.        4.6.1.  Unter Berücksichtigung von Rz 1017.1 des KS CE (ab Version 2) ist die Beschwerdegegnerin vorliegend als zuständig für die Berechnung und Auszahlung des Corona-Erwerbsersatzes zu erachten. Denn laut der von ihr am 29. November 2021 erstellten Übersicht (bei AB 3) erfolgte ihre erste Auszahlung am 23. Dezember 2020, mithin zeitlich vor derjenigen der Beigeladenen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beigeladenen in der Stellungnahme vom 10. August 2022). Dem gewählten Auszahlungs- resp. Rückerstattungsmodus kann daher gefolgt werden.

4.6.2.  Ebenfalls als plausibel zu erachten ist die Ermittlung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderungen (Fr. 5'863.35 resp. Fr. 10'014.50). Sie basiert korrekterweise auf der Gegenüberstellung der von der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Entschädigung von Fr. 132.80 pro Tag (für den Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin) und der für den Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin als effektiv geschuldet angenommenen Entschädigung von Fr. 80.80 pro Tag (vgl. diesbezüglich die Rückerstattungsverfügungen vom 19. Juli 2021; AB 5 und AB 6).

4.6.3.  Schliesslich kann auch in Bezug auf die Ermittlung der als geschuldet angenommenen Entschädigung von Fr. 80.80 pro Tag (für Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Wie von ihr nämlich in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt wird, resultierten die neu ermittelten Ansätze (Fr. 80.80 [Corona-Erwerbsersatz für Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin] und Fr. 115.20 [Corona-Erwerbsersatz für Lohnausfall bei der D____ AG]) aufgrund der anteilsmässigen Kürzung der ausgerichteten Entschädigungen (Fr. 132.80 [gewährter Corona-Erwerbsersatz für Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin]) und Fr. 191.20 [von der Beigeladenen gewährter Corona-Erwerbsersatz für Lohnausfall bei der D____ AG]) im Verhältnis 41 % zu 59 % auf den zulässigen Maximalbetrag von Fr. 196.-- (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

4.7.        Aus all dem folgt, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2021, der die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 bestätigt hat, zu schützen ist.

5.              

5.1.        Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: