Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 11. Juli 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EO.2021.5

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021

Rückforderung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1985 geborene C____ ist leitender Angestellter der A____ (Beschwerdeführerin) mit Einzelprokura (vgl. Beschwerde vom 15. November 2021 und www.zefix.ch). Die Beschwerdeführerin meldete C____ als Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz) an (vgl. Meldebelege Corona Erwerbsersatz Arbeitgeber vom 10. Dezember 2020 und 26. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage Dossier [ABD] 1 und 2). Mit Abrechnungen vom 26. März 2021 erhielt die Beschwerdeführerin für Oktober 2020 bis Februar 2021 rückwirkend Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ zugesprochen (ABD 7, 8 und 9). Weiter erhielt die Beschwerdeführerin mit Abrechnungen vom 19. April 2021, 21. Mai 2021 und 10. Juni 2021 für C____ Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April und Mai 2021 ausbezahlt (ABD 11, 13 und 15). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine Abklärung «Corona-Erwerbsersatzentschädigung» ein und verlangte die Zustellung der Lohnausweise des Jahres 2019 von C____ (ABD 16). Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, C____ habe im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen (vgl. E-Mail vom 5. August 2021, ABD 17). In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juni 2021 für C____ ab (ABD 18). Sodann forderte sie mit Verfügungen vom 5. August 2021 von der Beschwerdeführerin die bereits ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021, März 2021, April 2021 und Mai 2021 für C____ zurück (vgl. ABD 19 – 22). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 20. August 2021 (ABD 21). Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an ihrer Auffassung, C____ habe für den Monat Juni 2021 keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, fest (ABD 24). Zudem bestätigte die Beschwerdegegnerin in einem separat ergangenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 ihre Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2021 und forderte von der Beschwerdeführerin die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 29'989.50 zurück (ABD 27).

1.2.          Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 15. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2021 und somit die Aufhebung der Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50.

1.3.          Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

1.4.          Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahrgenommen (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Januar 2022).

1.5.          Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.

2.                

2.1.          Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

2.2.          Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bei Entscheiden - wie vorliegend - von Verbandsausgleichskassen nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) und Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (BGE 147 V 423, E. 1). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen.

2.3.          Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu beurteilen (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.  

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderung damit, dass C____ im massgebenden Beitragsjahr 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen generiert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe. Infolgedessen habe sie zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet und fordere diese zurück (vgl. Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021).

3.2.          Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, der Einspracheentscheid überzeuge schon aus sprachlichen Gründen nicht, da dieser nicht in Italienisch verfasst worden sei. Daher habe die Beschwerdeführerin diesen nicht verstanden. Weiter sei die Unterzeichnende des Einspracheentscheids nicht berechtigt gewesen, diesen zu erlassen. Dies führe zur Nichtigkeit der Verfügung. Hinzu komme, dass sich die Einsprache nicht nur gegen die Verfügung, welche den Monat Juni 2021, betreffe, gerichtet habe, sondern sich auch auf die Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2021 beziehe. Daher bestehe ein Begründungsmangel. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass C____ seit 2017 immer bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Er habe zwar 2019 aus Liquiditätsgründen einen Kreditlohn bezogen, um die Firma bzw. die Beschwerdeführerin nicht zu schädigen. Der Zweck des Corona-Gesetzes sei es, Firmen zu helfen, die wegen der Pandemie schliessen mussten. Es sei weder Sinn noch Zweck des Gesetzes, keine Entschädigung auszubezahlen, da im 2019 kein Lohn ausbezahlt worden sei.

3.3.          Die Beschwerdegegnerin hat am 13. Oktober 2021 zwei Einspracheentscheide erlassen. Dabei bezieht sich ein Einspracheentscheid auf den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung von C____ im Juni 2021 (AB 24). Der andere am gleichen Tag erlassene Einspracheentscheid behandelt die Rückforderung (AB 26). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin, mithin mit der Rückforderung, auseinandergesetzt hat, so dass kein Begründungsmangel vorliegt. Sodann richtet sich die Beschwerde vom 15. November 2021 in der Hauptsache gegen die Rückforderung. Strittig und zu prüfen ist deshalb die Rechtmässigkeit der im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50.

4.                

4.1.          In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; BGE 141 V 657 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 278 E. 2.1).

4.2.          Art. 15 des Covid-19-Gesetzes wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 26. September 2020 bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassungen) bzw. von mindestens 40 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 19. Dezember 2020 bis zum 19. März 2021 geltenden Fassungen) bzw. von mindestens 30 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 1. April 2021 bis zum 18. Oktober 2021 geltenden Fassungen) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.  

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in allen hier anwendbaren Fassungen bis 18. Oktober 2021).

4.3.          Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 8. Oktober 2020 geltenden Fassung und allen weiteren bis zum 27. Oktober 2021 geltenden Fassungen sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c. AVIG), wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a); und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).

Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 8. Oktober 2020 geltenden Fassung und allen weiteren bis 27. Oktober 2021 geltenden Fassungen sind Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c. AVIG), wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c). Diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 [9C_448/2021], E. 1.2)

4.4.          Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 8. Oktober 2020 geltenden Fassung und allen weiteren bis zum 27. Oktober 2021 geltenden Fassungen beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz. 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 und allen weiteren Fassungen bis 27. Oktober 2021) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt.

4.5.          Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 [8C_1042/2009], E. 2.2).

5.                

5.1.          Vorliegend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung der gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung gegeben sind. Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin Fr. 29'989.50 zurückfordert, nimmt sie implizit eine Wiedererwägung vor (vgl. E. 4.5). Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob sich die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021, März 2021, April 2021 und Mai 2021 nachträglich als zweifellos unrichtig erweisen (vgl. E. 4.5).  

5.2.          Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf den Anmeldungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung beigelegten Lohnausweisen des Jahres 2020 und 2021 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ ermittelt hat. Sie ging dabei von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'333.20 aus (ABD 6-15). Die Beschwerdeführerin erhielt infolgedessen insgesamt Fr. 29'989.50 Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober 2020 bis Mai 2021 für C____ ausgerichtet (ABD 25). Gemäss der Randziffer 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz (KS CE) wird für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens für die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung indes auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Unstrittig betrug dieses im Jahr 2019 für C____ Fr. 0.-- (ABD 17). Unter diesen Umständen erweist sich die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes nachträglich als zweifellos unrichtig, ist die Beschwerdegegnerin doch zur Ermittlung der Erwerbsersatzentschädigung von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2020 bis Mai 2021 offensichtlich zu Unrecht Corona-Erwerbsersatz für C____ ausbezahlt hat. Die Beschwerdegegnerin fordert damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 unrechtmässig bezogene Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ in der Höhe von Fr. 29'989.50 zurück. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass C____ im Jahr 2019 einen «Kreditlohn» bezog, nichts an der Rechtmässigkeit der Rückforderung zu ändern. Denn zur Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann nur auf das tatsächlich ausbezahlte AHV-pflichtige Einkommen und die darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge abgestellt werden. Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass die Corona-Erwerbersatzentschädigung bezweckt, die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abzufedern. Vorliegend ergibt sich indes aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon vor der Corona-Pandemie finanzielle Probleme und C____ aufgrund mangelnder Liquidität der Gesellschaft den Lohn nicht ausbezahlt hatte (vgl. Beschwerde vom 15. November 2021, S. 3). Es ist daher zweifelhaft, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Lohnausfall von C____ und der Corona-Pandemie bzw. der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus besteht. Vor diesem Hintergrund fehlt es nicht nur an einem AHV-pflichtigen Einkommen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Rz. 1069.1 KS CE als Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung von C____, sondern es ist auch fraglich, ob ein Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist.

Dass der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 auf Deutsch und nicht auf Italienisch verfasst wurde, ist nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aufzeigt, wurde am 28. März 2017 der Wechsel der Korrespondenzsprache von Italienisch auf Deutsch gewünscht (vgl. E-Mail vom 28. März 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat und die Amtssprache im Kanton Basel-Stadt Deutsch ist (vgl. § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV BS, SG 111.100]), ist es zudem nachvollziehbar, dass sie den Einspracheentscheid auf Deutsch erlassen hat.

Schliesslich ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vollmacht, dass die Unterzeichnende des Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2021 gehörig bevollmächtigt war (AB 1). Damit sprechen keine der von Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine Nichtigkeit des Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2021.

5.3.          Gesamthaft betrachtet erweisen sich die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ für die Monate Oktober 2020 bis Mai 2021 als zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung bei einem Betrag von Fr. 29'989.50 von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist, sind somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Corona-Erwerbsersatzleistungen sind daher unrechtmässig ausgerichtet worden. Der Rückforderungsbetrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Grundsatze auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 die Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50 verfügt.  

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 zu bestätigen ist.

6.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dABDei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: