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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 11. Juli 2022
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2021.5
Einspracheentscheid vom 13.
Oktober 2021
Rückforderung einer
Corona-Erwerbsersatzentschädigung.
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1985 geborene C____ ist leitender Angestellter der A____
(Beschwerdeführerin) mit Einzelprokura (vgl. Beschwerde vom 15. November 2021
und www.zefix.ch). Die Beschwerdeführerin meldete C____ als Arbeitnehmer mit
arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Ausgleichskasse B____
(Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang
mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz) an
(vgl. Meldebelege Corona Erwerbsersatz Arbeitgeber vom 10. Dezember 2020 und
26. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage Dossier [ABD] 1 und 2). Mit Abrechnungen
vom 26. März 2021 erhielt die Beschwerdeführerin für Oktober 2020 bis Februar
2021 rückwirkend Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ zugesprochen (ABD
7, 8 und 9). Weiter erhielt die Beschwerdeführerin mit Abrechnungen vom 19.
April 2021, 21. Mai 2021 und 10. Juni 2021 für C____
Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April und Mai 2021
ausbezahlt (ABD 11, 13 und 15). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin eine Abklärung «Corona-Erwerbsersatzentschädigung» ein und
verlangte die Zustellung der Lohnausweise des Jahres 2019 von C____ (ABD 16). Daraufhin
wurde ihr mitgeteilt, C____ habe im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen (vgl. E-Mail
vom 5. August 2021, ABD 17). In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. August 2021 einen Anspruch auf
Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juni 2021 für C____ ab (ABD 18).
Sodann forderte sie mit Verfügungen vom 5. August 2021 von der
Beschwerdeführerin die bereits ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung
für die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021, März 2021, April 2021 und Mai
2021 für C____ zurück (vgl. ABD 19 – 22). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 20. August 2021 (ABD 21). Mit
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab und hielt an ihrer Auffassung, C____ habe für den Monat Juni 2021
keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, fest (ABD 24). Zudem
bestätigte die Beschwerdegegnerin in einem separat ergangenen Einspracheentscheid
vom 13. Oktober 2021 ihre Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2021 und
forderte von der Beschwerdeführerin die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen
in der Höhe von insgesamt Fr. 29'989.50 zurück (ABD 27).
1.2.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 15. November 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2021 und
somit die Aufhebung der Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50.
1.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
1.4.
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit zur Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahrgenommen (vgl. instruktionsrichterliche
Verfügung vom 7. Januar 2022).
1.5.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen
und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.
2.
2.1.
Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5
des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102)
sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die
Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit
die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsehen.
2.2.
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die
örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für
Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall bei Entscheiden - wie vorliegend - von Verbandsausgleichskassen
nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG;
SR 834.1) und Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführende Dritte
zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (BGE 147 V 423, E. 1). Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist auch die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen.
2.3.
Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist
auf die Beschwerde einzutreten. Die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin
zu beurteilen (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderung damit, dass C____
im massgebenden Beitragsjahr 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen generiert habe,
weshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe.
Infolgedessen habe sie zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet
und fordere diese zurück (vgl. Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021).
3.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, der
Einspracheentscheid überzeuge schon aus sprachlichen Gründen nicht, da dieser
nicht in Italienisch verfasst worden sei. Daher habe die Beschwerdeführerin
diesen nicht verstanden. Weiter sei die Unterzeichnende des
Einspracheentscheids nicht berechtigt gewesen, diesen zu erlassen. Dies führe
zur Nichtigkeit der Verfügung. Hinzu komme, dass sich die Einsprache nicht nur
gegen die Verfügung, welche den Monat Juni 2021, betreffe, gerichtet habe,
sondern sich auch auf die Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2021 beziehe.
Daher bestehe ein Begründungsmangel. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen,
dass C____ seit 2017 immer bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Er habe
zwar 2019 aus Liquiditätsgründen einen Kreditlohn bezogen, um die Firma bzw.
die Beschwerdeführerin nicht zu schädigen. Der Zweck des Corona-Gesetzes sei
es, Firmen zu helfen, die wegen der Pandemie schliessen mussten. Es sei weder
Sinn noch Zweck des Gesetzes, keine Entschädigung auszubezahlen, da im 2019
kein Lohn ausbezahlt worden sei.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat am 13. Oktober 2021 zwei
Einspracheentscheide erlassen. Dabei bezieht sich ein Einspracheentscheid auf
den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung von C____
im Juni 2021 (AB 24). Der andere am gleichen Tag erlassene Einspracheentscheid
behandelt die Rückforderung (AB 26). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich
die Beschwerdegegnerin mit den in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen der
Beschwerdeführerin, mithin mit der Rückforderung, auseinandergesetzt hat, so
dass kein Begründungsmangel vorliegt. Sodann richtet sich die Beschwerde vom
15. November 2021 in der Hauptsache gegen die Rückforderung. Strittig und zu
prüfen ist deshalb die Rechtmässigkeit der im Einspracheentscheid vom 13.
Oktober 2021 verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50.
4.
4.1.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 144 II 326 E.
2.1.1; BGE 141 V 657 E.
3.5.1; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch für die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 278 E.
2.1).
4.2.
Art. 15 des Covid-19-Gesetzes wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz
rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von
Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre
Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung
der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur
Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine
Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 26.
September 2020 bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassungen) bzw. von
mindestens 40 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 19. Dezember 2020
bis zum 19. März 2021 geltenden Fassungen) bzw. von mindestens 30 % (Art. 15 Abs.
1 Covid-19-Gesetz in der vom 1. April 2021 bis zum 18. Oktober 2021 geltenden
Fassungen) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben,
gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach
Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid-19-Gesetz in allen hier anwendbaren Fassungen bis 18. Oktober 2021).
4.3.
Laut Art. 2 Abs. 3
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 8. Oktober 2020
geltenden Fassung und allen weiteren bis zum 27. Oktober 2021 geltenden
Fassungen sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und
mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder
leitende Personen anspruchsberechtigt (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c. AVIG), wenn sie ihre Erwerbstätigkeit
aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a); und einen
Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
in der ab 8. Oktober 2020
geltenden Fassung und allen weiteren bis 27. Oktober 2021 geltenden Fassungen sind
Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen
Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt (Art. 31 Abs. 3 lit.
b und c. AVIG), wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist
(lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr
2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF
10'000.00 erzielt haben (lit. c). Diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die
Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht
während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional
zu deren Dauer (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 [9C_448/2021], E.
1.2).
4.4.
Gemäss Art. 5
Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 8.
Oktober 2020 geltenden Fassung und allen weiteren bis zum 27. Oktober 2021
geltenden Fassungen beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt
wurde.
Bei Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz. 1069.1 des Kreisschreibens über
die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona
Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab
17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020
und allen weiteren Fassungen bis 27. Oktober 2021) für die Ermittlung des
massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten
Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige
Einkommen abgestellt.
4.5.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung
ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die
für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher
Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision
(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG)
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die
formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE
129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird eine solche
rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die
zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen
Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010
[8C_1042/2009], E. 2.2).
5.
5.1.
Vorliegend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die
Rückforderung der gestützt
auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten
Corona-Erwerbsausfallentschädigung gegeben sind. Indem die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 von der
Beschwerdeführerin Fr. 29'989.50 zurückfordert, nimmt sie implizit eine
Wiedererwägung vor (vgl. E. 4.5). Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt,
ob sich die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober 2020 bis
Februar 2021, März 2021, April 2021 und Mai 2021 nachträglich als zweifellos
unrichtig erweisen (vgl. E. 4.5).
5.2.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf
den Anmeldungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung beigelegten
Lohnausweisen des Jahres 2020 und 2021 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung
für C____ ermittelt hat. Sie ging dabei von einem monatlichen Bruttolohn von
Fr. 4'333.20 aus (ABD 6-15). Die Beschwerdeführerin erhielt infolgedessen
insgesamt Fr. 29'989.50 Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober
2020 bis Mai 2021 für C____ ausgerichtet (ABD 25). Gemäss der Randziffer 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung
bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz
(KS CE) wird für die
Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens für die Berechnung
des Corona-Erwerbsersatzes bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung indes auf
das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Unstrittig
betrug dieses im Jahr 2019 für C____ Fr. 0.-- (ABD 17). Unter diesen
Umständen erweist sich die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes nachträglich
als zweifellos unrichtig, ist die Beschwerdegegnerin doch zur Ermittlung der
Erwerbsersatzentschädigung von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Daraus folgt, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2020 bis Mai
2021 offensichtlich zu Unrecht Corona-Erwerbsersatz für C____ ausbezahlt hat.
Die Beschwerdegegnerin fordert damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13.
Oktober 2021 unrechtmässig bezogene Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____
in der Höhe von Fr. 29'989.50
zurück. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass C____
im Jahr 2019 einen «Kreditlohn» bezog, nichts an der Rechtmässigkeit der
Rückforderung zu ändern. Denn zur Berechnung der
Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann nur auf das tatsächlich ausbezahlte AHV-pflichtige
Einkommen und die darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge abgestellt
werden. Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass die
Corona-Erwerbersatzentschädigung bezweckt, die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus abzufedern. Vorliegend ergibt sich indes aus den
Darlegungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon vor der Corona-Pandemie finanzielle
Probleme und C____ aufgrund mangelnder Liquidität der Gesellschaft den Lohn
nicht ausbezahlt hatte (vgl. Beschwerde vom 15. November 2021, S. 3). Es ist
daher zweifelhaft, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Lohnausfall von C____
und der Corona-Pandemie bzw. der behördlich angeordneten Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus besteht. Vor diesem Hintergrund fehlt es nicht nur
an einem AHV-pflichtigen Einkommen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall und Rz. 1069.1 KS CE als Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung von C____, sondern es ist auch
fraglich, ob ein Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3
bzw. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben
ist.
Dass der
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 auf Deutsch und nicht auf Italienisch
verfasst wurde, ist nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung aufzeigt, wurde am 28. März 2017 der Wechsel der
Korrespondenzsprache von Italienisch auf Deutsch gewünscht (vgl. E-Mail vom 28.
März 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). In Anbetracht der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat und die Amtssprache
im Kanton Basel-Stadt Deutsch ist (vgl. § 76 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt [KV BS, SG 111.100]),
ist es zudem nachvollziehbar, dass sie den Einspracheentscheid auf
Deutsch erlassen hat.
Schliesslich ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Vollmacht, dass die Unterzeichnende des Einspracheentscheides vom
13. Oktober 2021 gehörig bevollmächtigt war (AB 1). Damit sprechen keine der
von Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine Nichtigkeit des Einspracheentscheides
vom 13. Oktober 2021.
5.3.
Gesamthaft betrachtet erweisen sich
die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der
Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ für die Monate Oktober 2020 bis Mai
2021 als zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung bei einem Betrag von Fr.
29'989.50 von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist, sind
somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die der
Beschwerdeführerin zugesprochene Corona-Erwerbsersatzleistungen sind daher
unrechtmässig ausgerichtet worden. Der Rückforderungsbetrag wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Grundsatze auch nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 13. Oktober 2021 die Rückforderung in Höhe von Fr.
29'989.50 verfügt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde
abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 zu
bestätigen ist.
6.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dABDei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: