Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 26. Juni 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

Ausgleichskasse

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

EO.2022.2

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung verwirkt. Beschwerde abgewiesen.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die Beschwerdeführerin, deren statutarischer Zweck im Betrieb von Gaststätten sowie eines Pizza-Kurierdienstes besteht (siehe Handelsregisterauszug), reichte am 11. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin das Anmeldeformular "Corona Erwerbsersatzentschädigung" ein (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 1; vgl. auch den Begleitbrief AB 1). Darin beantragte sie für die Monate Januar 2022 bis und mit Mai 2022 aufgrund eines Umsatzrückgangs den Bezug einer Corona-Erwerbs­aus­fallentschädigung für ihre Arbeitnehmerin C____ (Person in arbeitgeberähnlichen Stellung).

1.2.          Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (AB 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Antrag sei zu spät eingegangen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab. Dabei führte sie aus, dass für Anträge sowie die allfällige Geltendmachung von Leistungen für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 der 31. Mai 2022 als Stichtag gelte. Nach diesem Datum seien die Leistungen verwirkt. Für einen Bezug von Leistungen vom 17. Februar 2022 bis 31. Mai 2022 seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.

1.3.          Am 25. Juli 2022 erhebt die Beschwerdeführerin eine Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2022. Mit Eingabe vom 29. August 2022 reicht sie Unterlagen über ein Gesuch für Hilfsgelder des (kantonalen) Covid-19-Unterstützungsprogramms 2022 ein.

1.4.          Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Sep­tember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

1.5.          Mit Replik vom 18. November 2022 verlangt die Beschwerdeführerin weiterhin die Ausrichtung der Erwerbsausfallsentschädigungen. Die Verzögerungen bei der Einreichung der Gesuchsunterlagen seien nicht von ihrer Seite verursacht worden.

2.                

2.1.          2.1.1.    Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprache­entscheide von Verbandausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz bzw. Sitz hat (vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423, 426 E. 1). Gemäss Handelsregisterauszug befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin bis zum 22. Mai 2023 in Basel, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

2.1.2.     Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG.

2.1.3.     Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 265, 269 E. 1.4.3 festgehalten, dass die Arbeitgeberin mit Blick auf das Erfordernis eines Lohnausfalls der Arbeitnehmerin in arbeitgeberähnlicher Stellung selber nicht anmelde- und beschwerdeberechtigt sei. Fraglich ist daher, ob vorliegend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht werden kann. Wie es sich damit verhält, kann hier mit Blick auf den Verfahrensausgang letztlich offen bleiben.

2.2.          Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.

2.4.          Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen abgelehnt hat.

3.                

3.1.          3.1.1.    Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien –- das neue Recht anwendbar. Diese Regelung basiert auf dem intertemporalen Hauptsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1).

3.1.2.     Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Frage.

3.1.3.     Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Juni 2022 (AB 1) für die Monate Januar 2022 bis und mit Mai 2022 aufgrund eines Umsatzrückgangs den Bezug einer Corona-Erwerbs­aus­fallentschädigung. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 13. Juni 2022 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. AB 2) und erliess am 11. Juli 2022 den angefochtenen Einspracheentscheid. Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 11. Juli 2022 sind verschiedene Fassungen der Covid-19-Ver­ordnung Erwerbsausfall ergangen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht kommt gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Covid-19-Ver­ordnung Erwerbsausfall die am 11. Juli 2022 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) gültig gewesene Fassung ″Stand am 1. April 2022″, in Kraft vom 17. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022, zur Anwendung.

3.2.          Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) zu berücksichtigen unter Beachtung der intertemporalen Grundsätze wie dargelegt unter E. 3.1.1.

3.3.          3.3.1.    Am 16. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, die Covid-19-Ver­ordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 17. Februar 2022 wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Selbständigerwerbenden und arbeitgeberähnlichen Personen eingeschränkt. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ″Stand 1. April 2022″ können nur noch Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Veranstaltungsbereich Leistungen der Corona-Erwerbs­ausfallentschädigung geltend machen (aufgehoben per Ende Juni 2022 mit Frist zur Geltendmachung bis Ende September 2022, siehe Art. 6 und 11 Abs. 9 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ″Stand 1. April 2022″). Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche von Selbständigerwerbenden und arbeitgeberähnlichen Personen aller Branchen, die bis 16. Februar 2022 noch anspruchsberechtigt waren, wurden ebenfalls angepasst: Gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (″Stand am 1. April 2022″, welcher dem Stand am 17. Februar 2022 entspricht) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen in Abweichung von Art. 24 Absatz 1 ATSG am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt.

3.3.2.     Nach Rz. 1051.3 KS CE (Version 25; Stand vom 17. Februar 2022) enden u.a. Ansprüche infolge Betriebsschliessung und erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen spätestens am 16. Februar 2022. In Rz. 1052.1 KS CE wird ausgeführt, dass sämtliche Leistungsansprüche spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der entsprechenden Entschädigung geltend zu machen sind.

3.3.3.     Der dargelegten Rechtslage zufolge endet somit gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 31. Mai 2022 die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Basis der bis 16. Februar 2022 gültigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ″Stand am 3. Februar 2022″. Die Beschwerdeführerin hat damit ihren Antrag vom 11. Juni 2022 auf Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, was ihren Anspruch von 1. Januar 2022 bis 16. Februar 2022 anbelangt, zu spät eingereicht. Für die Erwerbsausfallentschädigung ab 17. Februar 2022 erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, führt die Beschwerdeführerin keinen Betrieb, der im Veranstaltungssektor tätig ist und dessen Erwerbstätigkeit im betreffenden Zeitraum aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist. Sie kann daher keinen Anspruch ab 17. Februar 2022 erheben, ebenso wenig kommt die Geltendmachung über den 11. Juni 2022 hinaus in Betracht.

3.4.          In ihrer Eingabe vom 29. August 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei ihrem Gesuch für Hilfsgelder des (kantonalen) Covid-19-Unter­stützungs­programms 2022 eine Fristverlängerung zur Einreichung ihrer Unterlagen bekommen. Sinngemäss verlangt sie dies auch für ihr Gesuch um Corona-Erwerbsaus­fall­entschädigungen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der in Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (″Stand am 1. April 2022″) erwähnten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt (Art. 24 Abs. 1 ATSG; BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1). Das bedeutet, dass diese Frist weder gehemmt oder unterbrochen, noch erstreckt werden kann und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Eine Fristverlängerung ist deshalb nicht möglich.

4.                

4.1.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)         die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: