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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 26. Juni 2023
Parteien
A____ GmbH
[...]
Beschwerdeführerin
B____
Ausgleichskasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2022.2
Einspracheentscheid vom
11. Juli 2022
Frist zur Geltendmachung des
Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung verwirkt. Beschwerde
abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin, deren statutarischer Zweck im Betrieb von
Gaststätten sowie eines Pizza-Kurierdienstes besteht (siehe
Handelsregisterauszug), reichte am 11. Juni 2022 bei der
Beschwerdegegnerin das Anmeldeformular "Corona
Erwerbsersatzentschädigung" ein (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 1;
vgl. auch den Begleitbrief AB 1). Darin beantragte sie für die Monate
Januar 2022 bis und mit Mai 2022 aufgrund eines Umsatzrückgangs den Bezug einer
Corona-Erwerbsausfallentschädigung für ihre Arbeitnehmerin C____ (Person in
arbeitgeberähnlichen Stellung).
1.2.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (AB 2) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Antrag sei
zu spät eingegangen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab. Dabei führte sie
aus, dass für Anträge sowie die allfällige Geltendmachung von Leistungen für den
Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 der 31. Mai
2022 als Stichtag gelte. Nach diesem Datum seien die Leistungen verwirkt. Für
einen Bezug von Leistungen vom 17. Februar 2022 bis 31. Mai 2022
seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
1.3.
Am 25. Juli 2022 erhebt die Beschwerdeführerin eine Beschwerde.
Sie beantragt sinngemäss die gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheids
vom 11. Juli 2022. Mit Eingabe vom 29. August 2022 reicht sie Unterlagen
über ein Gesuch für Hilfsgelder des (kantonalen)
Covid-19-Unterstützungsprogramms 2022 ein.
1.4.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. September
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
1.5.
Mit Replik vom 18. November 2022 verlangt die
Beschwerdeführerin weiterhin die Ausrichtung der
Erwerbsausfallsentschädigungen. Die Verzögerungen bei der Einreichung der
Gesuchsunterlagen seien nicht von ihrer Seite verursacht worden.
2.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September
1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und
Einspracheentscheide von Verbandausgleichskassen das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der
beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz bzw. Sitz hat
(vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend
die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
BGE 147 V 423, 426 E. 1). Gemäss Handelsregisterauszug befand sich der
Sitz der Beschwerdeführerin bis zum 22. Mai 2023 in Basel, weshalb das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
2.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200)
in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG.
2.1.3. Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 265,
269 E. 1.4.3 festgehalten, dass die Arbeitgeberin mit Blick auf das Erfordernis
eines Lohnausfalls der Arbeitnehmerin in arbeitgeberähnlicher Stellung selber
nicht anmelde- und beschwerdeberechtigt sei. Fraglich ist daher, ob vorliegend die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht werden kann. Wie es sich
damit verhält, kann hier mit Blick auf den Verfahrensausgang letztlich offen
bleiben.
2.2.
Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG),
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher
Fall liegt hier vor.
2.4.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung
eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144
V 210, 213 E. 4.3.1; 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1). In
intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1; 144 V
210, 213 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene
Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils
geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum
Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro
futuro) – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien –- das neue Recht
anwendbar. Diese Regelung basiert auf dem intertemporalen Hauptsatz, wonach in
zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1).
3.1.2. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend
die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall;
SR 830.31) in Frage.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin beantragte am
11. Juni 2022 (AB 1) für die Monate Januar 2022 bis und mit Mai 2022
aufgrund eines Umsatzrückgangs den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 13. Juni 2022 über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. AB 2) und erliess am
11. Juli 2022 den angefochtenen Einspracheentscheid. Im Zeitraum vom
1. Januar 2022 bis 11. Juli 2022 sind verschiedene Fassungen der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall ergangen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht kommt gemäss Art.
2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall die am 11. Juli 2022 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) gültig
gewesene Fassung ″Stand am 1. April 2022″, in Kraft vom
17. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022, zur Anwendung.
3.2.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren
Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Vorliegend ist in diesem
Sinne das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die
Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus -
Corona-Erwerbsersatz (KS CE) zu berücksichtigen unter Beachtung der
intertemporalen Grundsätze wie dargelegt unter E. 3.1.1.
3.3.
3.3.1. Am 16. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 17. Februar 2022
wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Selbständigerwerbenden und arbeitgeberähnlichen
Personen eingeschränkt. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ″Stand 1. April 2022″
können nur noch Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher
Stellung im Veranstaltungsbereich Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung
geltend machen (aufgehoben per Ende Juni 2022 mit Frist zur Geltendmachung bis
Ende September 2022, siehe Art. 6 und 11 Abs. 9 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall ″Stand 1. April 2022″). Die Fristen für die
Geltendmachung der Ansprüche von Selbständigerwerbenden und
arbeitgeberähnlichen Personen aller Branchen, die bis 16. Februar 2022
noch anspruchsberechtigt waren, wurden ebenfalls angepasst: Gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (″Stand am 1. April 2022″, welcher dem Stand am
17. Februar 2022 entspricht) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen
in Abweichung von Art. 24 Absatz 1 ATSG am Ende des dritten Monats
nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt.
3.3.2. Nach Rz. 1051.3 KS CE (Version 25;
Stand vom 17. Februar 2022) enden u.a. Ansprüche infolge Betriebsschliessung
und erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen spätestens am
16. Februar 2022. In Rz. 1052.1 KS CE wird ausgeführt, dass sämtliche
Leistungsansprüche spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der
entsprechenden Entschädigung geltend zu machen sind.
3.3.3. Der dargelegten Rechtslage zufolge endet
somit gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 31. Mai
2022 die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Basis der bis 16. Februar
2022 gültigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall ″Stand am 3. Februar 2022″. Die
Beschwerdeführerin hat damit ihren Antrag vom 11. Juni 2022 auf Leistungen
der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, was ihren Anspruch von 1. Januar
2022 bis 16. Februar 2022 anbelangt, zu spät eingereicht. Für die
Erwerbsausfallentschädigung ab 17. Februar 2022 erfüllt die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht. Wie die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, führt die
Beschwerdeführerin keinen Betrieb, der im Veranstaltungssektor tätig ist und
dessen Erwerbstätigkeit im betreffenden Zeitraum aufgrund von Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist.
Sie kann daher keinen Anspruch ab 17. Februar 2022 erheben, ebenso wenig kommt
die Geltendmachung über den 11. Juni 2022 hinaus in Betracht.
3.4.
In ihrer Eingabe vom 29. August 2022 führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe bei ihrem Gesuch für Hilfsgelder des
(kantonalen) Covid-19-Unterstützungsprogramms 2022 eine Fristverlängerung zur
Einreichung ihrer Unterlagen bekommen. Sinngemäss verlangt sie dies auch für
ihr Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigungen. Dazu ist festzuhalten,
dass es sich bei der in Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (″Stand
am 1. April 2022″) erwähnten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt (Art. 24
Abs. 1 ATSG; BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1). Das bedeutet, dass diese
Frist weder gehemmt oder unterbrochen, noch erstreckt werden kann und von Amtes
wegen zu berücksichtigen ist. Eine Fristverlängerung ist deshalb nicht möglich.
4.
4.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht
den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen abgelehnt hat. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 ist zu bestätigen und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw I. Mostert
Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: