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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
1
B____ GmbH
[...]
Beschwerdeführerin
2
beide vertreten durch C____
[...]
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2022.3
Einspracheentscheid vom
26. Oktober 2022
Massgebendes Erwerbseinkommen für
die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen. Rückforderung der zu
viel ausbezahlten Entschädigungen.
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin und
einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin der B____ GmbH (Beschwerdeführerin
2) mit Sitz in Basel (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
Die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit,
Wellness, Schönheit, Kosmetika sowie Handel mit den entsprechenden,
dazugehörenden Produkten und ist bei der Beschwerdegegnerin als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Lohnmeldung vom
17. Februar 2020 meldete sie dieser die von ihr im Jahr 2019
ausgerichteten Löhne. Daraus ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 20'800.00
ausgerichtet worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 6).
Am 12. Januar 2021 meldete sich die
Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer
Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei
Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19;
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Weitere Anmeldungen für Erwerbsausfallentschädigungen
folgten durch die Beschwerdeführerin 2 monatlich, letztmals am
3. März 2022 (vgl. AB 3). Mit Abrechnungen vom 12. Januar 2021, 23. März
2021, 6. April 2021, 17. Mai 2021, 7. Juni 2021, 12. Juli
2021, 2. August 2021, 6. September 2021, 1. Oktober 2021,
1. November 2021, 1. Dezember 2021, 4. Januar 2022 und 2. Februar
2022 (AB 4) bejahte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung
und richtete für die Dauer vom 17. September 2020 bis und mit Januar 2022
Corona-Erwerbsersatzentschädigungen aus. Dabei legte sie den Tagesansatz basierend
auf einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 im
Jahr 2019 von Fr. 60'000.00 auf Fr. 133.60 fest. Bis und mit Dezember
2021 wurden Corona-Erwerbsersatzentschädigungen von insgesamt Fr. 63'195.95
(korrigiert Fr. 58'927.45) an die Beschwerdeführerin 2 und ab Januar
2022 in Höhe von Fr. 3'876.55 an die Beschwerdeführerin 1 ausbezahlt
(vgl. Abrechnungen; AB 4, korrigierte Abrechnungen AB 2).
Im Februar 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung
der Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und stellte fest, dass die
Beschwerdeführerin 2 keine AHV-pflichtigen Löhne deklariert hatte, obwohl
sie Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Beschwerdeführerin 1
bezogen hatte (vgl. AB 5). Zudem stellte sie fest, dass die
Beschwerdeführerin 2 gemäss Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 ein
AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 in
der Höhe von Fr. 20'800.00 gemeldet hatte (AB 6).
Mit zwei separaten Verfügungen vom 1. April 2022
(Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4) forderte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin 2 die Rückerstattung von Fr. 40'631.10 für zu viel
bezogene Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Dauer vom
17. September 2020 bis und mit Dezember 2021. Von der
Beschwerdeführerin 1 forderte sie Fr. 2'530.20 für den Monat Januar
2022 zurück.
Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die
Rückforderungsverfügungen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 26. Oktober 2022 ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 haben
die beiden Beschwerdeführerinnen am 28. November 2022 Beschwerde erhoben.
Es wird die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2022 sowie der
Rückforderungsverfügungen vom 1. April 2022 beantragt. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 9. Februar
2023 die Rückforderungsverfügung vom 1. April 2022 an die Beschwerdeführerin 2
in Wiedererwägung gezogen und die Höhe der Rückforderung neu auf Fr. 37'847.70
festgesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. April 2023 stimmen die
Beschwerdeführerinnen der Reduktion der Rückforderung an die
Beschwerdeführerin 2 zu, darüber hinaus halten sie an ihren Anträgen fest.
III.
Am 10. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der
vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.), entscheidet über
Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler
Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort
der Ausgleichskasse (vgl. nunmehr Art. 10a der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall vom 20. März 2020; SR 830.31). Das angerufene
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Sache örtlich zuständig.
1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG];
SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57
ATSG.
1.2.
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführerinnen sind die Adressatinnen der Rückerstattungsverfügungen vom
1. April 2022 bzw. vom 9. Februar 2023. Sie sind durch den
angefochtenen Entscheid, der die verfügten Rückerstattungen schützt, berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. zum Beschwerderecht
der Arbeitgeberin das Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April
2023 E. 3.4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden vorab in formeller Hinsicht,
dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht in
rechtsgenüglicher Weise mit dem vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt habe,
wonach sie gestützt auf ausstehende Honoraransprüche für Leistungen im Jahr
2019 einen geschätzten Lohn für das Jahr 2019 angegeben hätten. Ausserdem seien
sie in guten Treuen davon ausgegangen, dass der deklarierte Lohn angepasst
werden könne (Beschwerde Rz. 12 f.).
2.2.
Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene
Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433, 436
E. 4.3.2; 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).
2.3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen liegt hier keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. So war es den Beschwerdeführerinnen
aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid möglich, sich
über die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer diese die
Lohnsumme für das Jahr 2019 feststellte, ein Bild zu machen. Eine sachgerechte
Anfechtung war den Beschwerdeführerinnen zweifellos möglich, womit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Selbst wenn eine
Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, würde diese jedenfalls
nicht besonders schwer wiegen. Rechtsprechungsgemäss wäre von der Heilung
auszugehen, kann das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und
Rechtsfragen doch frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 mit
Hinweisen).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderungen
im Wesentlichen, sie habe den Beschwerdeführerinnen von September 2020 bis und
mit Januar 2022 Entschädigungen gestützt auf ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen
der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 von Fr. 60'000.00 (12 Monate à Fr. 5'000.00)
zugesprochen. Die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung werde anhand des
AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Jahr 2019 festgelegt. Dieses habe gemäss
Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 nicht Fr. 60'000.00, sondern Fr. 20'800.00
betragen. Basierend auf der effektiven Lohnsumme seien die korrekten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen
berechnet und die zu Unrecht zu viel ausbezahlten Entschädigungen
zurückgefordert worden (Beschwerdeantwort Rz. 16 ff.).
3.2.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im Zeitpunkt der
Antragstellung seien sie in guten Treuen für das Jahr 2019 von einem
monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Das angegebene
Erwerbseinkommen habe auf der Annahme basiert, sie könnten noch ausstehende Forderungen
aus dem Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 38'600.00 (vgl. BB 14) im Jahr
2020 einfordern und der Beschwerdeführerin 1 rückwirkend einen höheren
Lohn für das Jahr 2019 ausbezahlen. Bei der AHV-Lohnmeldung im Februar 2020
seien sie nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine definitive Meldung
gehandelt habe. So hätten sie auch in den Vorjahren den gemeldeten Lohn nachträglich
korrigieren können (Beschwerde Rz. 8 ff.).
3.3.
Streitig und zu prüfen ist, welches AHV-pflichtige Erwerbseinkommens
der Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Grunde zu legen ist.
4.
4.1.
4.1.1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1; 144 V
210, 213 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
4.1.2. Vorliegend bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober
2022 die Rückforderungsverfügungen vom 1. April 2022. Mit dieser hatte die
Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführerinnen die für die Periode vom
17. September 2020 bis 31. Januar 2022 zu viel ausbezahlten Corona-Entschädigungen
zurückgefordert. Anwendbar sind die einschlägigen Normen, soweit deren
zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom
17. September 2020 bis 31. Januar 2022 fällt.
4.2.
Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die
gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde gemäss Art. 21
Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in
Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Der Bundesrat kann die Ausrichtung von
Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit
aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie
unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Der Bundesrat kann
insbesondere Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Entschädigung und
über das Verfahren erlassen (Art. 15 Abs. 3 lit. d und e
Covid-19-Gesetz).
4.3.
Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März
2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) kommt hier in
der rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzten und bis zum
16. Februar 2022 geltenden Fassung (AS 2020 4571; 2022 97) zur Anwendung.
Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und
Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nach AHVG
obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Dabei ist
vorausgesetzt, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund
behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall
erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges
Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben.
5.
5.1.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt
der Anspruchserhebung als Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12
ATSG galt und im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat. Die Bemessung der
Entschädigung von Selbstständigerwerbenden richtet sich nach dem beitragspflichtigen
Einkommen des Jahres 2019. Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5
Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Das gilt
jedenfalls, wenn – wie hier – die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen
Jahres 2019 ausgeübt wurde. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der
Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 für das Jahr 2019 von einem
AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 20'800.00 aus. Dagegen möchten die
Beschwerdeführerinnen, dass ausstehende Honorarforderungen für Arbeiten, die im
Jahr 2019 fällig geworden sind, in der Höhe von Fr. 38'600.00
dazugerechnet werden (vgl. dazu die Einsprache vom 13. September 2022
[BB 5] Rz. 10 ff.).
5.2.
5.2.1. Gemäss Rz. 1078 der Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) ist ein Einkommensbestandteil
erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen kann, sei es,
dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich
vollstreckbaren Anspruch darauf erwirbt.
5.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen (BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2).
5.3.
Laut Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Einsprache vom
13. September 2022 (BB 5) steht die gerichtliche Geltendmachung der
geschuldeten Honorare noch aus. In den vorliegenden Akten findet sich keine
andere Grundlage für die Ermittlung der Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens im
Jahr 2019 als die Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 (AB 6). Damit hat
die Beschwerdegegnerin zu Recht die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auf
der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 20'800.00 festgelegt und neu
berechnet. Diese betragen für die Monate September 2020 bis und mit Dezember
2021 (korrigiert) Fr. 21’079.75 und für den Monat Januar 2022 Fr. 1’346.35.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis
gelangt, sie habe zu hohe Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Umfang von
(korrigiert) Fr. 37'847.70 für die Dauer vom 17. September 2020 bis
und mit Dezember 2021 an die Beschwerdeführerin 2 sowie von
Fr. 2'530.20 für den Monat Januar 2022 an die Beschwerdeführerin 1 ausgerichtet.
6.2.
Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigungen
können zurückgefordert werden (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für
ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche
Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE
138 V 324, 327 E. 3.1).
6.3.
6.3.1. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen wurden im formlosen
Verfahren ausgerichtet. Als die Rückforderungsverfügungen vom 1. April
2022 erlassen wurden, war für den gesamten Leistungszeitraum die
Rechtsmittelfrist abgelaufen. Die Rückforderung setzt demnach voraus, dass die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind. Die Wiedererwägung muss
nicht in einem separaten Schritt erfolgen, sondern ist gleichzeitig mit der
Rückforderung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom
23. Dezember 2014 E. 3). Dies muss nicht ausdrücklich erfolgen,
sondern kann auch (wie hier) sinngemäss stattfinden.
6.3.2. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer
ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch
die Verwaltung (BGE 117 V 8, 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012
vom 30. Oktober 2012 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die
Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in
Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung
handelt. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig
ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung
aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der
massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405, 414 E. 5.2).
6.3.3. Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der
zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Bei
periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während
bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken
liegt (BGE 107 V 180, 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_18/ 2017 vom
4. Mai 2017 E. 3.2.2).
6.4.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
6.5.
Den obigen Ausführungen zufolge waren die Abrechnungen vom
12. Januar 2021, 23. März 2021, 6. April 2021, 17. Mai
2021, 7. Juni 2021, 12. Juli 2021, 2. August 2021, 6. September
2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021,
4. Januar 2022 und 2. Februar 2022 (AB 4) im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. Bei unbestrittenen
Rückforderungsbeträgen von Fr. 37'847.70 (Beschwerdeführerin 2) sowie
von Fr. 2'530.20 (Beschwerdeführerin 1) ist die Berichtigung auch von
erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb auf diese
Abrechnungen wiedererwägungsweise zurückkommen.
7.
7.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Abrechnungen
zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen durfte. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 ist zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerinnen
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: