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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2025.1
Einspracheentscheid vom 24. April
2025
Betreuungsentschädigung bei
arbeitsrechtlicher Freistellung
Tatsachen
I.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer war seit dem 24. August 2020
bei der C____ (Arbeitgeberin) angestellt (vgl. Anmeldung
Betreuungsentschädigung vom 4. März 2025 [Beschwerdeantwortbeilage (BAB) 2]).
Infolge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war er seit dem
29. Januar 2025 bis zum Kündigungstermin vom 30. April 2025 freigestellt
(vgl. Connect-Dokument betreffend Anmeldung Betreuungsentschädigung vom 6. März
2025 [BAB 1] und Schreiben der Arbeitgeberin vom 29. Januar 2025 [BAB 2]).
Am 4. März 2025 meldete die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer per 28. Februar
2025 zum Bezug von Betreuungsentschädigung für seinen im Jahr 2008 geborenen
Sohn, D____, an (vgl. BAB 2). Mit dem Anmeldeformular vom 11./21. März
2025 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Angaben zu seinem Anspruch auf
Betreuungsentschädigung per 7. Februar 2025 (vgl. BAB 4). Mit Schreiben
vom 25. April 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Ehefrau
des Beschwerdeführers, E____, auf Betreuungsentschädigung per 6. Februar 2025 (vgl.
Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025). Da der
Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist krank wurde, wurde die
arbeitsrechtliche Kündigungsfrist bis am 31. Juli 2025 verlängert (vgl. an der
Hauptverhandlung durch die Beschwerdegegnerin eingereichte E-Mail-Korrespondenz
vom 19./20. November 2025).
Mit Verfügung vom 12. März 2025 (vgl. BAB 3) verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Betreuungsentschädigung für seinen Sohn. Die am 26. März 2025 dagegen erhobene
Einsprache (vgl. BAB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
24. April 2025 ab (vgl. BAB 7).
II.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe: 20. Mai 2025)
erhebt der Beschwerdeführer Einsprache (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. April 2025 und die
Anerkennung seines Anspruchs auf Betreuungsentschädigung ab dem Datum seines
ursprünglichen Gesuchs für die gesetzlich vorgesehene Dauer.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht, die Beschwerde sei ans zuständige
Gericht weiterzuleiten und die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
sei zur Sache beizuladen. Alsdann schliesst sie auf die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 26. Juni
2025 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Angelegenheit
zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Sozialversicherungsgericht) überwiesen.
Mit Replik vom 25. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an
der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
Mit Duplik vom 7. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Beiladung der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 19. August 2025 bringt der Beschwerdeführer weitere
Belege bei und hält an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 26. November 2025 finden die mündliche Parteiverhandlung in
Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin und der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin sowie die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdegegnerin reicht anlässlich der
Parteiverhandlung die Austrittsmeldung betreffend den Beschwerdeführer sowie
Mailkorrespondenz mit der F____, Treuhänderin der C____ (Treuhänderin), ein. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Am 2. Dezember 2025 geht die Vollmacht des Beschwerdeführers zuhanden
von lic. iur. Orlando Meyer, Rechtsanwalt, betreffend das vorliegende Verfahren
beim Sozialversicherungsgericht ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird das
Urteilsdispositiv vorab eröffnet.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) entscheidet über
Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht. Der
Bundesrat kann indes vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem
Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber
des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Gemäss Art. 42 der
Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) in Verbindung
mit Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist das Versicherungsgericht des
Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter
Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in
Kembs (Frankreich), während seine ehemalige Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton
Basel-Stadt hat (vgl. zentraler Firmenindex [zefix.ch]; letztmals abgerufen am 6.
Februar 2026). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200).
1.3.
Mit Postaufgabe der Beschwerde am 20. Mai 2025 ans Kantonsgericht
aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids gilt die 30-tägige
Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATGS) gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. zudem Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auf die im
Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, es sei die ehemalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu diesem Verfahren beizuladen. Sie
begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften dieses
Verfahrens diverse Vorwürfe gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin
vorgebracht habe. Indes sind die hiesigen Ausführungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich des mutmasslichen Vorgehens der Arbeitgeberin im Rahmen der
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung der Betreuungsentschädigung
vorliegend für die Beurteilung seines Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung
nicht entscheidungsrelevant. Mithin erübrigt sich die Beiladung der ehemaligen
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und ist der Antrag
entsprechend abzuweisen.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch
während der Dauer seiner Freistellung als erwerbstätig anzusehen, da er
weiterhin entlöhnt worden und jederzeit durch die Arbeitgeberin abrufbar
gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm durch die
Ablehnung der Leistung kein Nachteil entstanden sei. Vielmehr habe die
Arbeitgeberin ihm kurz nach der erstmaligen mündlichen Geltendmachung des
Anspruchs der Betreuungsentschädigung gekündigt, weswegen er nun den im Gesetz
vorgesehenen Kündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen könne. Im Zeitpunkt der
Ablehnung seines Anspruchs sei noch nicht klar gewesen, dass die Arbeitgeberin
ihn nicht mehr aufbieten würde, womit die Leistungsablehnung nicht begründet
gewesen sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, eine
allfällige Betreuungsentschädigung würde an den Arbeitgeber ausgerichtet und
nicht zusätzlich zum Lohn an den Arbeitnehmer. Da der Beschwerdeführer von der
Arbeit freigestellt worden sei und deshalb keine Arbeit mehr leisten musste,
habe er durch die Betreuung seines Sohnes keinerlei Einkommenseinbusse
erlitten. Weiter bestehe für die Eltern eines gesundheitlich beeinträchtigten
Kindes nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Sei eine solche der
Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichtet worden, stehe ihm selbst keine mehr
zu.
2.3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob der
Beschwerdeführer trotz arbeitsrechtlicher Freistellung während der
Kündigungsfrist einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hat.
3.
3.1.
Die Betreuungsentschädigung ist seit dem 1. Juli 2021 in den
Artikeln 16n bis 16s EOG geregelt (Entschädigung für Eltern, die ein wegen
Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen;
vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von
Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vom 22. Mai 2019 [BBl 2019 4103]).
Gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG sind Eltern eines minderjährigen wegen
Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
anspruchsberechtigt, die (lit. a) die Erwerbstätigkeit für die Betreuung
des Kindes unterbrechen; und (lit. b) im Zeitpunkt der Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit (1) Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG sind, (2)
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind oder (3) im Betrieb
des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Der
Anspruch entsteht, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 16p Abs. 3
EOG).
3.2.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen, welche zu Beginn
ihres Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b
AHVG sind dies unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Kreisschreiben über die Betreuungsentschädigung
[KS BUE], gültig ab 1. Juli 2021 [Stand: 1. Januar 2025],
Rz. 1038 f.). Damit ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen
kann, muss das Arbeitsverhältnis mindestens bis und mit dem Tag des Beginns des
jeweiligen Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG dauern (KS BUE,
Rz. 1078).
3.3.
Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer
beeinträchtigt, wenn (lit. a) eine einschneidende Veränderung seines
körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; (lit. b) der Verlauf
oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer
bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
(lit. c) ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
(lit. d) mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung
des Kindes unterbrechen muss.
3.4.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet
(Art. 16q Abs. 1 EOG). Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur
ein Anspruch (Art. 16n Abs. 2 EOG). Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat
jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können
eine abweichende Aufteilung wählen (Art. 16q Abs. 4 EOG). Wird der
Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so werden die Entschädigungen für
jeden Elternteil gesondert berechnet (Art. 35e EOV). Das Taggeld beträgt
80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des
Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde (Art. 16r
Abs. 1 EOG). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11
Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Art. 16r Abs. 2 EOG).
3.5.
Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von
18 Monaten (Art. 16p Abs. 1 EOG). Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch
auf höchstens 98 Taggelder (Art. 16q Abs. 2 EOG). Nach Art. 16p Abs. 2 EOG
beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
Die Rahmenfrist läuft für beide Elternteile gleichzeitig (Joël Kämpf, in: Kurt Pärli (Hrsg.),
Kommentar zum Erwerbsersatzgesetz, 1. Aufl., Basel 2025, N 7 zu Art. 16p EOG; KS
BUE, Rz. 1065). Die Rahmenfrist läuft beim Ferienbezug, einem
Arbeitgeberwechsel und einem Stellenverlust weiter (Joël Kämpf, in: Kurt Pärli (Hrsg.), Kommentar zum
Erwerbsersatzgesetz, 1. Aufl., Basel 2025, N 8 zu Art. 16p EOG; KS BUE, Rz.
1070). Der Anspruch endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung
der Taggelder (Art. 16p Abs. 4 EOG).
4.
4.1.
Es kann vorab festgehalten werden, dass vorliegend unstrittig ist,
dass die Voraussetzungen der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Kindes gemäss Art. 16o EOG erfüllt sind. Dies ergibt sich aus der
Zusprache der Betreuungsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin an die
Ehefrau des Beschwerdeführers per 6. Februar 2025 (vgl. Beilage 6 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025). Zudem hält die
Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Verhandlung explizit fest, dass
sie die medizinischen Voraussetzungen nicht bestreite (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 2). Ferner liegen in den Akten entsprechende
ärztliche Bestätigungen vor (vgl. S. 11 der Anmeldung für
Betreuungsentschädigung vom 11./21. März 2025 [BAB 4] und ärztliches Zeugnis
vom 28. Februar 2025 [BAB 2]), bezüglich welcher keine Veranlassung
besteht, diese in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls unstrittig ist, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der C____ in der Schweiz
(vgl. BAB 2) im Rahmen der Erwerbsersatzordnung versichert ist (vgl. E. 3.2
hiervor).
4.2.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der
Betreuungsentschädigung ist in erster Linie vom Wortlaut von Art. 16n
Abs. 1 EOG auszugehen. Demgemäss sind die Eltern anspruchsberechtigt,
wobei gemäss Gesetzeswortlaut eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gefordert
wird. Zum Einwand der Beschwerdegegnerin, die Betreuungsentschädigung werde an
die Arbeitgeberin ausgerichtet, kann festgehalten werden, dass dies einer
Geltendmachung des Anspruchs durch den Beschwerdeführer nicht entgegensteht.
Gemäss Gesetz sind explizit er (und seine Ehefrau) als anspruchsberechtigte
Personen bezeichnet (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. auch BBl 2019 4103, S. 4147),
wobei eine allfällige Auszahlung an die Arbeitgeberin als blosse Modalität zu
sehen ist. Dass gemäss Art. 16n Abs. 2 EOG lediglich «ein Anspruch»
besteht, schliesst die gleichzeitige Geltendmachung des Anspruchs durch den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht aus, ist doch in Art. 16q Abs. 4 EOG
der Anspruch für zwei erwerbstätige Elternteile explizit vorgesehen. Artikel
16n Abs. 2 EOG ist vielmehr bei einem neuen Krankheits- oder Unfallereignis
beim selben Kind oder bei Erkrankung eines zweiten Kindes in der gleichen
Familie zu beachten (vgl. Joël Kämpf,
in: Kurt Pärli (Hrsg.), Kommentar zum Erwerbsersatzgesetz, 1. Aufl., Basel
2025, N 44 und 50 zu Art. 16n EOG). Einer vertiefteren Erörterung bedarf indes
die Frage, wie es um die im Gesetz genannte «Unterbrechung» der
Erwerbstätigkeit für die Betreuung des kranken Kindes steht.
4.3.
Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während der
Kündigungsfrist und Freistellung durch die ehemalige Arbeitgeberin ein Anspruch
auf Betreuungsentschädigung zukommt, gilt es zunächst die Rechtsnatur der arbeitsrechtlichen
Freistellung zu untersuchen. Unter Freistellung wird die freiwillige Entbindung
des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht verstanden, ohne dass der
Lohnanspruch dahinfällt. Durch die einseitige Freistellung verzichtet der
Arbeitgeber während einer bestimmten Zeit auf die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers (Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362
OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 13 zu Art. 324 OR). Gemäss der herrschenden
Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die einseitige, durch
Weisung angeordnete Freistellung einen Fall des Annahmeverzugs der
Arbeitgeberin gemäss Art. 324 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR; SR 220]) dar (Wolfgang
Portmann/Roger Rudolph, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8.
Aufl., Basel 2025, N 7 zu Art. 324 OR; BGE 137 III 303, 307 E. 2.1.2
= Pra 100 (2001) Nr. 127). Ferner hielt das Bundesgericht
diesbezüglich Folgendes fest: «La demeure de l'employeur suppose en principe
que le travailleur ait clairement offert ses services […]. En outre, même si
cette condition n'est pas expressément mentionnée dans la loi, la demeure du
créancier implique que le débiteur soit en mesure et prêt à exécuter sa
prestation telle que prévue dans le contrat («Leistungsbereitschaft») […]» (Urteil
des Bundesgerichts 4C.189/2005 vom 17. November 2005 E. 3.3). «L'incapacité
de travail est l'un des motifs qui empêche la demeure de l'employeur […]» (Urteil
des Bundesgerichts 4C.259/2003 vom 2. April 2004 E. 2.2). Demgemäss setzt der
Arbeitgeberverzug voraus, dass der Arbeitnehmer seine Leistung angeboten hat. Im
Allgemeinen wird für den Gläubigerverzug vorausgesetzt, dass der Schuldner in
der Lage (Leistungsvermögen) und auch dazu bereit ist (Leistungswillen), die
vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Eine Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers ist einer der Gründe, die den Verzug des Arbeitgebers entfallen
lassen.
4.4.
Für den vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Freistellung des
Beschwerdeführers Folgendes festgehalten werden: Mit Schreiben vom 29. Januar
2025 (vgl. BAB 2) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers per 30. April 2025. Hinsichtlich seiner Freistellung hielt
sie Folgendes fest: «You will be released from work with immediate effect. We reserve the right to recall you to work during the remaining
period of employment considering an announcement period of three days.» Der
Beschwerdeführer wurde somit für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist
freigestellt. Von Seiten der Arbeitgeberschaft wurde das Recht vorbehalten, den
Beschwerdeführer wieder zur Arbeit zurückzurufen. Die Arbeitgeberin machte von
diesem Recht indes keinen Gebrauch (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1). Mit
seinem Gesuch um Betreuungsentschädigung vom 11./21. März 2025 (vgl. BAB
4) machte der Beschwerdeführer den 7. Februar 2025, den 11. bis 14. Februar
2025 sowie den 25. und 27. Februar 2025 als Bezugstage der
Betreuungsentschädigung geltend. Ferner hielt er mit E-Mail vom 4. April 2025
(vgl. BAB 5) der Beschwerdegegnerin gegenüber fest, er habe am 4. März 2025, 6.
März 2025, 7. März 2025, 11. März 2025, 13. März 2025, 21. März 2025, 25. März
2025, 27. März 2025 und 28. März 2025 seinen Sohn betreut. Die geltend
gemachten Bezugstage fallen somit alle in die Dauer der arbeitsrechtlichen
Freistellung. Mit E-Mails vom 9. März 2025 und 10. März 2025 (vgl.
Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025) hielt der
Beschwerdeführer gegenüber der Treuhänderin der Arbeitgeberin fest, seine
Betreuungstage seien als Absenzen einzutragen und es sei ihm aufgrund der
Krankheit seines Sohnes aktuell nicht möglich, zu arbeiten. Voraussetzung einer
gemäss einhelliger Lehre als Gläubigerverzug zu wertenden Freistellung (vgl.
E. 4.3 hiervor) ist, dass der Schuldner respektive Arbeitnehmer nach wie
vor dazu bereit war, die Arbeitsleistung zu erbringen. Gemäss seinen klaren,
echtzeitlich dokumentierten Aussagen war dies beim Beschwerdeführer nicht mehr
der Fall. Im Falle eines allfälligen Rückrufs zur Arbeit durch die
Arbeitgeberin, hätte er diesem an den obgenannten Daten also keine Folge
leisten wollen bzw. können. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass
in schuldrechtlicher Hinsicht eine Grundvoraussetzung des Gläubigerverzugs und
somit der Freistellung nicht mehr erfüllt war.
4.5.
Ferner gilt es zu prüfen, was dies im Verhältnis zum
Gesetzeswortlaut von Art. 16n Abs. 1 lit. a EOG («Erwerbstätigkeit
für die Betreuung des Kindes unterbrechen») für den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung bedeutet. In den Materialien zur
Betreuungsentschädigung wurde festgehalten, die Erwerbstätigkeit müsse von
mindestens einem Elternteil unterbrochen werden, wobei der daraus resultierende
Erwerbsausfall kausal sei für die Entschädigung (BBl 2019 4103, S. 4147). Indes
sind in der Verordnung und dem Kreisschreiben zur Betreuungsentschädigung
Konstellationen der Betreuungsentschädigung festgehalten, in welchen es zu
keinem direkten Erwerbsausfall kommt. So ist es unerheblich, ob die
anspruchsstellende Person bei Beginn des Entschädigungsanspruchs in einem
gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder unbezahlten Urlaub
bezieht (vgl. KS BUE, Rz. 1079). Zudem können auch Personen, die
arbeitsunfähig oder arbeitslos sind, unter bestimmten Voraussetzungen den
Anspruch auf Betreuungsentschädigung geltend machen (Art. 16n Abs. 3
lit. b EOG; Art. 35c f. EOV; KS BUE, Rz. 1056 ff.). Hieraus ist zu
schliessen, dass die Voraussetzung der «Unterbrechung der Erwerbstätigkeit»
gemäss gesetzgeberischem Willen nicht eng zu verstehen oder auszulegen ist.
Vielmehr geht es darum, dass ein Bezug zu einem Arbeitsverhältnis – wenn auch
nur in abstrakter Weise – besteht: Eine arbeitslose Person steht zwar nicht in
einem Arbeitsverhältnis und hat keine Arbeit, die sie unterbrechen könnte (vgl.
Erläuterungen vom 12. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung zum
Erwerbsersatzgesetz [EOV], S. 7 f.). Indes stand sie zuvor in einem
Arbeitsverhältnis (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 13 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und
hat eine künftige zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Gleiches gilt für eine arbeitsunfähige Person, welche nicht die
Arbeitsunfähigkeit an sich unterbrechen kann, aber beispielsweise aufgrund der
Betreuung des Kindes nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen kann (vgl.
Erläuterungen vom 12. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung zum
Erwerbsersatzgesetz [EOV], S. 8), welche darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit
wieder herzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]). Im Allgemeinen geht das Gesetz von der Vorrangigkeit der
Betreuungsentschädigung gegenüber anderen Sozialversicherungsleistungen aus
(vgl. Art. 16s Abs. 1 EOG). Ein Zusammenfallen von Freistellung und Anspruch
auf Betreuungsentschädigung wurde in den Gesetzesmaterialien nicht explizit
behandelt. Es ist indes nicht ersichtlich, weswegen in dieser Konstellation der
Anspruch wegen fehlender Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu verneinen wäre,
wenn ein solcher während unbezahltem Urlaub, während Arbeitslosigkeit oder
Arbeitsunfähigkeit auch bestehen kann.
4.6.
Abschliessend gilt es die Konsequenzen der Auslegung des
Art. 16n Abs. 1 lit. a EOG (vgl. E. 4.5 hiervor) und der
schuldrechtlichen Einordnung zur Freistellung (vgl. E. 4.3 f. hiervor) für
den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Betreuungsentschädigung zu erörtern.
Im Rahmen eines neueren Urteils zu
einer Streitigkeit eines Versicherten mit einer Krankentaggeldversicherung
hielt das Bundesgericht Nachstehendes fest: «La
recourante avance encore que, puisque l’assuré a été libéré de son obligation
de travailler, il n’y avait pas de lien de causalité entre son incapacité de
travail et l’éventuelle perte de gain, de sorte que l’assuré n’avait pas droit
aux indemnités litigieuses. Toutefois, le fait que l’employé ait été libéré de
l’obligation de travailler n’exerce aucune influence sur le droit au salaire,
respectivement aux indemnités journalières pendant la durée de sa maladie»
(Urteil des Bundesgerichts 4A_417/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 7.2). Das
heisst, eine allfällige Befreiung von der Arbeitspflicht hat keinen Einfluss
auf den Anspruch auf Lohn respektive den Anspruch auf Krankentaggelder während
der Dauer der Krankheit des Arbeitnehmers. Das Bundesgericht folgte nicht der
Argumentation der Versicherungsgesellschaft, wonach die Freistellung die
Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und allfälligem Erwerbsausfall entfallen
lasse. Aus dem die Krankentaggeldversicherung betreffenden
Bundesgerichtsentscheid kann gefolgert werden, dass die Freistellung gegenüber
einer anderweitigen Arbeitsverhinderung (vorliegend Betreuungsbedarf) subsidiär
ist. In jener Zeit, in der die Betreuung des Sohnes durch den Beschwerdeführer
geleistet werden musste, kann mangels Leistungsbereitschaft bzw. Annahmeverzug keine
Freistellung mehr angenommen werden. Im Ergebnis ist gemäss dem Bundesgericht
eine Freistellung nicht geeignet, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Grund
der Arbeitsverhinderung – bestehe sie nun in einer Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers oder im Betreuungsbedarf des Kindes des Arbeitnehmers – und dem
Erwerbsausfall zu unterbrechen und einen daraus folgenden Anspruch zu verneinen
(vgl. Bianka Fürbringer, Krankentaggeldversicherung;
Beweis des Erwerbsausfalls; Erwerbsausfall bei Freistellung, Besprechung des
Bundesgerichtsurteils 4A_417/2023 vom 1. Oktober 2024, in: ARV 2025 S. 238,
242). Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund und dem weiten
Verständnis der Formulierung «Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes
unterbrechen» (vgl. E. 4.5 hiervor) im rechtlichen Sinne infolge des
Betreuungsbedarfs des Sohns des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1 hiervor
hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes und E. 4.4
hiervor hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungstage)
eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 16n Abs. 1
lit. a EOG anzunehmen, in welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Betreuungsentschädigung gründet. Dies ist auch angezeigt, da der Gesetzgeber
zwischen dem Anspruch auf Betreuungsentschädigung und dem arbeitsrechtlichen
Kündigungsschutz eine Verknüpfung schuf (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. cquater
in Verbindung mit Art. 329i Abs. 1 OR; vgl. ferner Kurt Pärli/Oliver Kläusler, Betreuungs-
und Vaterschaftsurlaub, in: SZS 2021 S. 186, 195). Im Nachgang an eine
Freistellung des Arbeitnehmers darf dieser gesetzgeberisch gewollte Mechanismus
nicht im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen des EOG zum toten Buchstaben
verkommen.
4.7.
Es kann somit festgehalten werden, dass die am 29. Januar 2025
ausgesprochene Freistellung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf
Betreuungsentschädigung infolge der Erkrankung seines Sohnes nicht hindert. Gegenüber
der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde die Rahmenfrist gemäss Art. 16p Abs. 1
EOG für den Bezug der Betreuungsentschädigung per 6. Februar 2025 eröffnet
(vgl. Schreiben vom 25. April 2025 der Beschwerdegegnerin [Beilage 6 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025]). Am Anspruch des
Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung ändert auch nichts, dass im
obgenannten Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend die
Betreuungsentschädigung der Ehefrau die Aufteilung des Anspruchs mit dem
Beschwerdeführer verneint wurde. Das Schreiben vom 25. April 2025 stellt formal
keine Verfügung dar und es war lediglich an die Arbeitgeberin der Ehefrau des
Beschwerdeführers adressiert. Da die Rahmenfrist für beide Elternteile
gleichzeitig läuft (vgl. E. 3.5 hiervor), ist sie für den Beschwerdeführer
ebenfalls per 6. Februar 2025 zu eröffnen.
5.
5.1.
Folglich sind der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer Taggelder der
Betreuungsentschädigung ab Beginn der Rahmenfrist per 6. Februar 2025
zuzusprechen. Die Sache wird zur Bemessung des Anspruchs (Anzahl und Höhe der
Taggelder [vgl. Art. 16q und 16r EOG] unter Einbezug der Aufteilung zwischen
Ehemann und Ehefrau [vgl. Art. 16q Abs. 4 EOG in Verbindung mit Art. 35e
EOV]) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.2.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 2 AHVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen für die
Parteien grundsätzlich kostenlos. Es sind keine ausserordentlichen Kosten
entstanden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer
Taggelder der Betreuungsentschädigung ab Beginn der Rahmenfrist per 6. Februar
2025 zugesprochen. Die Sache wird zur Bemessung des Anspruchs (Anzahl und Höhe
der Taggelder unter Einbezug der Aufteilung zwischen Ehemann und Ehefrau) an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: