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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 19.
Oktober 2017
Parteien
A____
vertreten durch [...]
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2017.3
Anspruch auf Ausbildungszulagen während
Praktikum
Einspracheentscheid vom 20. April
2017
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer arbeitet bei der Firma C____, welche
bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist. Seine 1995 geborene Tochter D____
durchlief von August 2012 bis August 2015 erfolgreich eine kaufmännische Lehre
und setzte sich zum Ziel, das Diplom „Fachfrau Human Resources“ zu erwerben (vgl.
Beschwerde, S. 2 und 5). Deshalb entschied sie sich, ein Praktikum bei der
Firma E____ zu absolvieren. Dieses dauerte vom 5. Oktober 2015 bis 31. März
2016 und umfasste ein 100 %-Pensum. Der Beschwerdeführer reichte bei der
Beschwerdegegnerin eine Ausbildungsbestätigung vom 14. Dezember 2015 sowie
einen Praktikumsvertrag ein und beantragte für das Praktikum Ausbildungszulagen
(vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Zulagenentscheid
vom 17. Dezember 2015 für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. März
2016 Ausbildungszulagen zu (vgl. AB 5).
1.2. In der Folge verlängerte die Tochter des Beschwerdeführers
das genannte Praktikum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 (vgl.
Praktikumsvertrag vom 31.3.2016, AB 7, S. 2 f.). Zudem besuchte sie ab dem 18.
Januar 2016 den Lehrgang „Sachbearbeiterin Personal“ bei der F____ (vgl. Bestätigung
vom 9.6.2016, AB 7, S. 7). Der Beschwerdeführer reichte bei der
Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 den neuen Praktikumsvertrag und die
Bestätigung der F____ ein, wonach der Lehrgang bis 15. März 2017 dauere, und beantragte
erneut die Ausrichtung von Ausbildungszulagen (vgl. Ausbildungsbestätigung vom
3.1.2017, AB 7, S. 1). Mit Zulagenentscheid vom 6. Januar 2017 sprach ihm die Beschwerdegegnerin
Ausbildungszulagen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 zu
(vgl. AB 8). Sie zahlte diese bis und mit Januar 2017 aus.
1.3. Mit E-Mailnachricht vom 20. Januar 2017 teilte die
zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer mit, die Unterlagen betreffend
das bereits bewilligte Praktikum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016
seien erneut geprüft worden. Die Abklärung bei der F____ bezüglich des
Lehrgangs Sachbearbeiterin Personal habe ergeben, dass die Ausbildung nicht
zeitlich überwiegend sei, weshalb rückwirkend kein Anspruch auf
Ausbildungszulagen bestehe. Ohne weitere Unterlagen müssten die Zulagen
zurückgefordert werden (vgl. AB 9). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin
am 6. Februar 2017 einen formlosen Entscheid, in welchem sie mitteilte, es
bestehe kein Anspruch aus Ausbildungszulagen und die bereits bewilligten Zulagen
seien zurückzuerstatten (vgl. AB 10). Nachdem sich der Beschwerdeführer dagegen
mit Schreiben vom 10. Februar 2017 gewehrte hatte (vgl. AB 11), erliess die
Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2017 eine Verfügung, wonach ab 1. Oktober
2015 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter D____ bestehe und die
seither bezogenen Ausbildungszulagen im Umfang von Fr. 4‘000.00 zurückzuerstatten
seien (vgl. AB 12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. März 2017 Einsprache (vgl. AB 13). Diese wurde mit Einspracheentscheid
vom 20. April 2017 abgewiesen.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 (Postaufgabe 18. Mai 2017) an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei
der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 aufzuheben und festzustellen, dass
der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____
vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2017 hat und keine Rückerstattungspflicht
besteht.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die noch nicht
bezahlten Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ für die Monate Februar und
März 2017 auszuzahlen.
3. Unter o/e
Kostenfolgen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli
2017 die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 7. September 2017 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin gibt mit Schreiben vom 15. September 2017 bekannt,
dass sie auf eine Duplik verzichte.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1
respektive Art. 57 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 81
Abs. 1 Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte
sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100 ] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs.
2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle
als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass vorliegend kein Anspruch
auf Ausbildungszulagen bestehe und die wiedererwägungsweise erfolgte Rückforderungsverfügung
in Höhe von Fr. 4‘000.00 rechtens sei, da die beiden Zulagenentscheide
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung seien.
4.2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht bringt er vor, er habe Anspruch auf
die bereits zugesprochenen Ausbildungszulagen und auf deren Weiterausrichtung.
Für eine Rückerstattungspflicht fehle es vorliegend an einem Rechtsgrund.
4.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
5.
5.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des Monats, in
dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung,
längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr
vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung,
FamZV, SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für
jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) absolvieren. Art. 25 Abs. 5 AHVG räumt dem Bundesrat die
Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben, was dieser mit
den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, 831.101) getan hat. Ein Kind ist nach Art. 49bis
Abs. 1 AHVV in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und
zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte,
sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung
ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen
erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
5.2.
Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze finden
ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV). Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen verweist dabei
auf den in der AHVV umschriebenen Ausbildungsbegriff und die Ausführungen hierzu
in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Wegleitung, RWL, aufgeschaltet auf der Homepage des BSV,
abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/ category:23/lang:deu,
unter AHV/Grundlagen AHV/Weisungen Renten Seite 2, wobei die massgeblichen
Fassungen vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2017 in den vorliegend relevanten
Randziffern identisch sind).
6.
6.1.
In einem ersten Schritt ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie sich zum Rechtsgrund der Rückerstattungspflicht nicht geäussert
habe, obwohl er sie in der Einsprache darauf hingewiesen habe (vgl. Beschwerde,
S. 4).
6.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1)
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei bildet die Begründungspflicht,
wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, einen Teilaspekt des rechtlichen
Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180,
183 E. 4a mit Hinweisen). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61
lit. c ATSG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Rückforderungsverfügung vom 22. Februar
2017 lediglich auf die allgemeine Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 ATSG verwiesen.
Weitere Ausführungen zum Rückforderungsgrund hat sie keine gemacht (vgl. AB
12). Dies anerkennt sie auch selbst (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Da die massgebenden
Gründe für die Wiedererwägung ebenfalls Bestandteil der Begründungspflicht sind,
liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings ist die vorliegende
Verletzung nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass die angefochtene
Verfügung bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsste. Zum einen hat
die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mailnachricht
vom 20. Januar 2017 erläutert, die Ausbildung seiner Tochter sei zeitlich nicht
überwiegend, weshalb sie nicht als Ausbildung im Sinne des Familienzulagengesetzes
anerkannt werden könne. Zum anderen hat sie ihm auch die Rückerstattung in
Aussicht gestellt (vgl. AB 9). Diese Begründung hat sie im formlosen Entscheid
vom 6. Februar 2017 nochmals bestätigt und durch eine Erläuterung zum Praktikum
ergänzt (vgl. AB 10). Aufgrund des Hinweises auf Art. 25 ATSG in der Verfügung und
der vorherigen Ausführungen war der Beschwerdeführer vorliegend in der Lage die
Rückforderungsverfügung vom 22. Februar 2017 anzufechten, auch wenn er die
Motive der Beschwerdegegnerin bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen
nicht im Einzelnen kannte. Da das angerufene Gericht in rechtlicher und
sachlicher Hinsicht volle Kognition besitzt und es sich im Folgenden mit den Rügen
des Beschwerdeführers auseinandersetzt, wird die erlittene (leichte) Gehörsverletzung
geheilt.
7.
7.1.
In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob es sich beim von der
Tochter absolvierten Lehrgang sowie dem Praktikum um eine Ausbildung im Sinne
der unter Ziffer 5 vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der
vom BSV erlassenen Wegleitung handelt.
7.2.
7.2.1. Nach Randziffer 3359 der Wegleitung wird hinsichtlich des
Ausbildungsbegriffs festgehalten, das Kind müsse sich während der Ausbildung
zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als
erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht,
Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung,
Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20
Stunden pro Woche beträgt.
7.2.2. Hinsichtlich des bei der F____ vom 18. Januar 2016 bis 15. März
2017 (vgl. Bestätigung vom 9.6.2016, AB 7, S. 7) resp. bis zum 18. Februar
2017 (vgl. Bestätigung vom 28.2.2017, AB 13, S. 2) absolvierten Lehrgangs
„Sachbearbeiterin Personal“ fand der Unterricht nach den insoweit unbestritten
gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin jeweils montags oder mittwochs
von 17.15 - 21.15 Uhr und samstags von 8.30 - 12.00 Uhr statt. Dieser zeitliche
Umfang erreicht das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche klarerweise nicht.
Es kommt hinzu, dass der Lehrgang berufsbegleitend absolviert werden kann und daneben
eine Arbeitstätigkeit nicht verunmöglicht, weshalb er nicht als Ausbildung im
Sinne des Familienzulagengesetzes anerkannt werden kann.
7.3.
7.3.1. Nach Randziffer 3361 der Wegleitung wird ein Praktikum nur
als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die
Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder
wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird
(vgl. Randziffer 3361). Der Beschwerdeführer bringt jedoch zu Recht nicht vor,
dass hinsichtlich des Ausbildungsziels der Tochter „Fachfrau Human Resources“ gesetzlich
oder reglementarisch eine Pflicht zur Absolvierung eines vorgängigen Praktikums
bestehe.
7.3.2. Eine Anerkennung des Praktikums als Ausbildung ist somit lediglich unter
den in Randziffer 3361.1 der Wegleitung festgehaltenen Voraussetzungen möglich.
Demgemäss wird ein Praktikum dann als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine
bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich
die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (vgl. Randziffer
3361.1 mit Verweis auf BGE 139 V 209 und Bundesgerichtsurteil 9C_239/2014).
7.3.3. Fraglich und vorliegend entscheidend ist, ob das von der Tochter des
Beschwerdeführers absolvierte Praktikum als faktisch notwendig betrachtet
werden kann. Gemäss der eidgenössisch genehmigten Prüfungsordnung über die Berufsprüfung
für HR-Fachmann und HR-Fachfrau (Ausgabe 2017) Fachrichtung A und C wird zur
Prüfung zugelassen, wer über den Ausweis über die erfolgreiche Zertifikatsprüfung
Personalassistent / Personalassistentin sowie zusätzlich über vier Jahre „Berufspraxis“,
davon mindestens zwei Jahre „HR-Praxis“, verfügt (vgl. Prüfungsordnung über die
Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau vom 9.3.2015 Ziffer 3.3 sowie die
Änderung vom 9.8.2017, abrufbar unter http://www.hrse.ch/de/ 5558/Downloads.htm).
Nach der Prüfungsordnung über die Zertifikatsprüfung für Personalassistentin /
Personalassistent (Ausgabe 2014) werden bei einer Person mit eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis oder Maturität „24 Monate allgemeine Berufserfahrung (nach
Abschluss der Ausbildung, effektiv gearbeitet)“ vorausgesetzt. Falls die Person
das Fähigkeitszeugnis oder die Maturität nicht vorweisen kann, werden „48
Monate allgemeine Berufserfahrung“ verlangt. Dabei werden Beschäftigungsgrade
unter 100 % pro rata temporis angerechnet (vgl. AB 13, S. 8 Ziffer 3.31).
7.4.
7.4.1. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, aufgrund
der nach den Reglementen notwendigen „Berufserfahrung“ resp. „HR-Praxis“ sei
das Praktikum faktisch notwendig (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Auffassung
kann vorliegend jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
7.4.2. Die Prüfungsordnung über die Zertifikatsprüfung für
Personalassistentin / Personalassistent verwendet den Begriff „allgemeine
Berufserfahrung“ ohne ihn näher zu definieren oder in qualitativer Hinsicht einzuschränken.
Insbesondere schreibt sie nicht vor, dass die verlangte Berufserfahrung zwingend
im HR-Bereich erworben werden müsse, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht
hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die Prüfungsordnung über die
Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau verwendet ebenfalls den Begriff
„Berufspraxis“ ohne inhaltliche Definition (vgl. Prüfungsordnung über die Berufsprüfung
für HR-Fachmann und HR-Fachfrau vom 9.3.2015 sowie die Änderung vom 9.8.2017,
abrufbar unter http://www.hrse.ch/de/5558/Downloads.htm). Lediglich aufgrund
des Erfordernisses, dass von den verlangten vier Jahren „Berufspraxis“
mindestens zwei aus der „HR-Praxis“ stammen müssen, liegt eine qualitative
Einschränkung vor.
7.4.3. Es entsteht der Eindruck, dass die in den Reglementen verwendeten
Begriffe „allgemeine Berufserfahrung“ (Zertifikatsprüfung Personalassistentin)
resp. „Berufspraxis“ (Berufsprüfung für HR-Fachfrau), welcher eine grosse Nähe
zum Begriff „Berufserfahrung“ besitzt, offensichtlich bewusst gewählt wurden,
um neben einschlägigen Tätigkeiten auch andere Funktionen und andere
Arbeitserfahrung erfassen zu können. Dafür spricht auch die in der
Prüfungsordnung für die Zertifikatsprüfung Personalassistentin verwendete
Formulierung „nach Abschluss der Ausbildung, effektiv gearbeitet“. In jedem
Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers
die notwendige Berufserfahrung nur durch das Eingehen einer schlecht entlohnten
Praktikumstätigkeit erwerben könnte und diese deshalb faktisch zwingend sei. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht moniert, würde die Tochter des
Beschwerdeführers auch aufgrund einer marktüblich bezahlten Erwerbstätigkeit
zur angestrebten Prüfung zugelassen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).
7.4.4. Hinsichtlich der für die Berufsprüfung für HR-Fachfrau verlangten
mindestens zweijährigen „HR-Praxis“ ergibt sich, dass diesbezüglich nicht nur
eine allgemeine, sondern eine spezifische Berufserfahrung auf dem HR-Gebiet
verlangt wird. Weitergehende inhaltliche Anforderungen an die „HR-Praxis“
ergeben sich aus dem Reglement jedoch keine. Auch hier muss deshalb davon
ausgegangen werden, dass sich die anerkannte „HR-Praxis“ nicht auf eine reine
Praktikumstätigkeit beschränkt, sondern vielmehr jegliche auf dem HR-Gebiet
gesammelte praktische Berufserfahrung diesem Erfordernis genügt. Diesbezüglich
sehen aber weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Wegleitung vor, dass
eine zu erreichende „Berufserfahrung“ mit dem Begriff „Ausbildung“
gleichgesetzt werden könnte.
7.4.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass zwar beide Reglemente für
die Prüfungszulassung Berufserfahrung voraussetzen, diese jedoch auch mit einer
anderweitigen Arbeitstätigkeit ausserhalb eines Praktikums erlangt werden kann,
weshalb ein Praktikum nicht faktisch notwendig ist. Aus diesem Grund ist es
nicht möglich, hierfür Ausbildungszulagen zuzusprechen.
7.5.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine praktische Tätigkeit zur
Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten gemäss Randziffer 3362 der
Wegleitung nicht unter den Ausbildungsbegriff fällt (vgl. oben Ziffer 7.3.1.)
und sich aus den im Praktikumsvertrag aufgezählten Tätigkeiten schliessen lässt,
dass das absolvierte Praktikum gerade darauf ausgerichtet war. So zählt der
Vertrag folgende Tätigkeiten auf: „Kundendaten wie auch Mitarbeiterdaten
erfassen und verarbeiten“, „Interviews mit Mitarbeitern inkl. Datenauswertung
und Aufbereitung“, „Stellenaufnahme, Bescheide und Vorschläge“, „Bewerbungen
sichten und ein Rating erstellen“, „Kundensegmente definieren und entsprechend
dem Markt bearbeiten“, „Inseratemanagement und Rekrutierungskanäle“ sowie
„Datensysteme bearbeiten und Personaladministration, Sozialversicherungen,
Zeugnisse, Austritte, Beurteilungen etc.“ (vgl. AB 4, S. 3). Daran ändert auch
der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf das Zusammenspiel zwischen
Praktikum und Lehrgang (vgl. Replik, S. 3) nichts, da auch die Kombination
einer gering entlohnten Vollzeittätigkeit mit einem Kursbesuch ausserhalb der
Arbeitszeit von wenigen Stunden pro Woche den massgebenden Ausbildungsbegriff
nicht zu erfüllen vermag.
7.6.
Der Beschwerdeführer wendet in der Einsprache überdies ein, seine Tochter
hätte aufgrund ihres jungen Alters keine andere Möglichkeit gehabt, anders als
durch ein Praktikum eine Stelle im HR-Bereich zu erhalten, um ihr
Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. AB 13, S. 1). Dazu ist folgendes auszuführen:
Zwar trifft es zu, dass es in vielen Fällen (und besonders bei jungen Personen)
deutlich einfacher sein mag über ein befristetes und schlecht entlohntes Praktikum
statt über eine feste, marktüblich bezahlte Anstellung die notwendige
Berufspraxis zu erwerben. Dieser Umstand allein lässt jedoch ein Praktikum noch
nicht als faktisch notwendig erscheinen. Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht
in seiner Rechtsprechung bislang lediglich bei der Vergabe von
Ausbildungsplätzen im Bereich Kinderbetreuung die Absolvierung eines vorgängigen
Praktikums im Lehrbetrieb als faktisch notwendig anerkannt hat (vgl. etwa BGE
139 V 209, 212 E. 5.4). Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, die faktische
Notwendigkeit eines Praktikums ergebe sich in dieser Branche dadurch, dass alle
Betriebe, welche Lehrstellen anbieten, diese nur an Interessenten vergeben,
welche vorgängig im Betrieb ein einjähriges Praktikum absolviert und dadurch
ihre Eignung für diesen Beruf bereits unter Beweis gestellt hätten (vgl.
a.a.O.). Aufgrund der Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass die
Konstellation in der sich die Tochter des Beschwerdeführers befindet, mit
derjenigen im Bereich der Vergabe von Ausbildungsplätzen bei der Kinderbetreuung
vergleichbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter
zuerst ihre Eignung für die angestrebte Ausbildung zum Diplom „Fachfrau Human Resources“
durch das Praktikum unter Beweis stellen müsste. Daher besteht hier kein Anlass,
die genannte Rechtsprechung betreffend die Vergabe von Ausbildungsplätzen im Bereich
Kinderbetreuung auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Somit können weder der
absolvierte Lehrgang noch das Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 25
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden.
8.
8.1.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auf die von der
Beschwerdegegnerin erlassene Rückerstattungsverfügung betreffend die beiden
Zulagenentscheide vom 17. Dezember 2015 und 6. Januar 2017 einzugehen.
8.2.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen
zurückzuerstatten. Dabei ist die Rückforderung rechtskräftig verfügter
Leistungen nur unter den Titeln der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen,
wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Das Instrument der Wiedererwägung dient somit der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts.
Vorliegend ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne
weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet
(vgl. BGE 119 V 475, 480 E. 1c mit Hinweisen). Zu klären bleibt dagegen, ob
auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit bei beiden ursprünglichen
Zulagenentscheide gegeben ist.
8.3.
Mit dem ersten Zulagenentscheid vom 17. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. März 2016
Ausbildungszulagen zu (vgl. AB 5). Diesem Entscheid zu Grunde lagen die vom
Beschwerdeführer eingereichte Ausbildungsbestätigung vom 14.12.2014 sowie der
erste (undatierte) Praktikumsvertrag (vgl. AB 3, S. 4 ff.). Auf der
Ausbildungsbestätigung hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Tochter
absolviere ein ca. halbjähriges Praktikum im Personalwesen und verdiene pro
Monat Fr. 1‘000.00 (vgl. AB 4, S. 1). Der aufgrund dieser Angaben gefällte
Zulagenentscheid kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Auch wenn die inhaltlichen Ausführungen
im Praktikumsvertrag, insbesondere der Hinweis auf eine Ausbildung als
Junior-Personalberaterin, missverstanden werden konnten, so ist vorliegend
entscheidend, dass die Rechtslage bei Praktika nicht glasklar und oft vom
Einzelfall abhängig ist. So ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob ein
Praktikum den Ausbildungsbegriff erfüllt oft erst nach einer eingehenden Prüfung
des angestrebten Ausbildungsziels, des Umfangs und Inhalts der Praktikumstätigkeit.
Als Beispiel sei angeführt, dass das Bundesgericht ein Praktikum in einer
Filmproduktionsfirma nicht als Ausbildung anerkannt hat (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008), den Ausbildungsbegriff bei
einem Praktikum für eine ordentliche Lehre als Kleinkindererzieherin dagegen
bejahte (vgl. BGE 139 V 209). Die Schwierigkeiten bei der Einordnung eines
Praktikums zeigen sich nicht zuletzt auch am vorliegenden Fall. Wie die
Beschwerdegegnerin selber ausführt hat sie im Hinblick auf die damalige Praxis,
wonach ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werden kann, wenn danach im
gleichen Betrieb eine Ausbildung angetreten wird sowie angesichts der kurzen
Dauer des Praktikums dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen zugesprochen.
Daraus ergibt sich, dass es nicht offensichtlich unrichtig war, dem Beschwerdeführer
für seine Tochter nach Beendigung deren Lehre noch für ein halbjähriges Praktikum
Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein „Massengeschäft“
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) vermag sie hier nicht zu entlasten.
8.4.
Anders dagegen verhält es sich beim zweiten Zulagenentscheid vom 6.
Januar 2017. In diesem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom
1. April 2016 bis zum 31. März 2017 erneut Ausbildungszulagen zu, nachdem
dieser am 3. Januar 2017 eine zweite (fast gleichlautende) Ausbildungsbestätigung
und einen zweiten Praktikumsvertrag eingereicht hatte. Dieser Entscheid war
offensichtlich falsch. So war aufgrund des Umstands, dass die Tochter des
Beschwerdeführers bereits ein Praktikum in der gleichen Firma absolviert hatte,
wofür dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen bezahlt worden waren, sowie aufgrund
der im Praktikumsvertrag aufgezählten „Weiterausbildungsthemen“ und der ausführlichen
Stellenbeschreibung im Anhang 2 klar ersichtlich, dass kein Anspruch mehr
bestehen konnte (vgl. auch die Erwägungen in Ziffer 7 vorstehend). Sodann
erfolgte die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Korrektur effektiv sehr
zeitnah.
8.5.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich diejenigen Ausbildungszulagen
zurückzuerstatten hat, die im zweiten Zulagenentscheid zugesprochenen und
bereits ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um die Ausbildungszulagen vom
1. April 2016 bis 31. Januar 2017 und demnach um Fr. 2‘500.00.
9.
9.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der im Einspracheentscheid vom 20. April 2017 auf Fr. 4‘000.00 festgesetzte
Rückerstattungsbetrag auf Fr. 2‘500.00 zu reduzieren.
9.2.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 264.00) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist insbesondere aufgrund des deutlich geringeren Aktenaufwandes
unterdurchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 2‘500.00 inklusive Auslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr.
200.00 als angemessen erscheint.
9.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der im Einspracheentscheid vom 20. April 2017 festgesetzte Rückerstattungsbetrag
von Fr. 4‘000.00 auf Fr. 2‘500.00 reduziert. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.00.
Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: