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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2018.2
Einspracheentscheid vom 28.
Dezember 2017
Keine Differenzzahlungen für
Stiefkinder mangels überwiegenden Unterhalts
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Nationalität und wohnt in
Frankreich. Seit Oktober 2011 arbeitet er bei der C____ in Basel. Am
18. November 2016 heiratete er seine heutige Ehefrau. Sie lebt mit ihren
beiden Kindern D____ und E____ in Ungarn, wo sie auch arbeitet. Am 3. Juli
2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um
Ausrichtung von Familienzulagen für seinen leiblichen Sohn F____ (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 3) und am 7. August 2017 stellte er
ein entsprechendes Gesuch für die Kinder seiner Ehefrau, D____ und E____ (AB 2
und 3). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein (vgl.
Schreiben mit der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen vom
11. August 2017 und vom 2. Oktober 2017, AB 5 und 11).
b)
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf Familienzulagen für seine
beiden Stiefkinder D____ und E____ habe. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen
an, dass ihre Abklärungen zum Schluss geführt hätten, dass er nicht überwiegend
für den Unterhalt seiner Stiefkinder aufkomme (AB 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 17. November 2018 Einsprache (AB 15). Diese wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 ab (AB 16).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2018 (Postaufgabe am 2. Februar
2018 bzw. Postaufgabe der unterzeichneten Version am 26. Februar 2018)
wird beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die
Differenzzulagen für die in Ungarn lebenden Stiefkinder des Beschwerdeführers
zu entrichten. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nicht nachkomme, sei als unbegründet
zurückzuweisen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Eingabe vom
24. April 2018 erklärt sie ihren Verzicht auf eine mündliche
Parteiverhandlung.
c)
Innert der ihm gesetzten Frist bis zum 18. Mai 2018 reicht der
Beschwerdeführer keine Replik ein. Mit einem auf den 27. August 2018
datierten Schreiben teilt er dem Gericht mit, dass er seine Stiefkinder in der
Zwischenzeit adoptiert und die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt
habe.
d)
In einer Eingabe vom 4. September 2018 bestätigt die
Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder D____ und E____
am 20. August 2018 als mittlerweile eigene Kinder zum Bezug von
Familienzulagen angemeldet habe. Das Gesuch befinde sich in Arbeit. Sollten dem
Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der Adoption Familien- bzw. Differenzzulagen
zustehen, werde sie diese ab dem Monat der Rechtskraft der Adoption bewilligen.
e)
Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die neueste Eingabe der Beschwerdegegnerin
zu und bittet ihn, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 21. Januar
2018 festhalten wolle. Diese Frage bejaht der Beschwerdeführer in der Folge in
einem weiteren Schreiben, das am 15. Oktober 2018 beim Gericht eingeht.
III.
Zur am 23. Oktober 2018 angesetzten einzelrichterlichen Instruktionsverhandlung
erscheint der Beschwerdeführer nicht, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin ist
anwesend. Die Hauptverhandlung wird neu auf den 4. Dezember 2018
angesetzt. Diese wird in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters
der Beschwerdegegnerin und eines Dolmetschers durchgeführt.
IV.
Am 10. April 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht
örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig,
dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes
vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG, SR 836.2).
Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass im Falle einer
Auszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer ‑ der seinen
Arbeitsort in Basel hat ‑ die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse
ist und daher das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen vom 04.06.2008 (EG FamZG; SG 820.100) die anwendbare
Familienzulagenordnung darstellt (vgl. auch dessen § 3). Demnach ist auch
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE
142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V
445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1
und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der
Sachverhalt bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2017
zu beurteilen.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien rückwirkend auf den
Beginn seiner Anstellung bei der C____ am 1. Oktober 2011 (vgl. Anmeldung
für den Bezug von Familienzulagen vom 7. August 2017, AB 2)
Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen für die Kinder D____ und E____ auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Familienzulagen
des Beschwerdeführers für die Kinder D____ und E____ mit der Begründung, er
komme nicht überwiegend für den Unterhalt der beiden Kinder auf. Dies gelte
jedenfalls, so lange zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer ein
Stiefkindverhältnis bestanden habe. Gemäss vom Beschwerdeführer nicht
bestrittener Angabe der Beschwerdegegnerin anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2018, sprach sie ihm infolge der
Adoption der erwähnten Kinder, ab Juni 2018 Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen
zu (Verhandlungsprotokoll, S. 3).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab Oktober 2011
bis Mai 2018 einen Anspruch auf Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen für die
beiden Kinder D____ und E____. Ab Juni 2018 ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Familienzulagen für die beiden Kinder nicht mehr umstritten. Ausserdem
ereignete sich die Adoption nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom
28. Dezember 2017. Die neue Situation ab diesem Zeitpunkt ist daher
vorliegend nicht mehr zu beurteilen (vgl. E. 1.3.).
3.
3.1.
Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall
ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet
werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in
welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen
Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Erreichen des
25. Altersjahrs, ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a
und b FamZG). Zu einem Anspruch berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein
Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht, Stiefkinder und Pflegekinder
(Art. 4 Abs. 1 lit. a bis c FamZG). Gemäss Art. 6 FamZG
wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die
Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bzw. Art. 68 Abs. 2
der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1)
bleibt vorbehalten.
3.2.
Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von
einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht
und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG; ist der Lohnanspruch
erloschen, gilt Art. 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
[FamZV; SR 836.21]). Die Leistung richtet sich nach der
Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen
rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, des Wohnsitzkantons.
Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem
sie sich befinden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).
3.3.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, werden Familienzulagen nur
ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben
(Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FamZV).
Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, hat sie gemäss Art. 67
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf
Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten. Die
Zuständigkeit bzw. die Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen
bestimmen sich dabei nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
sowie Art. 58 ff. der für die Schweiz ebenfalls am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
3.4.
Für Stiefkinder im Besonderen besteht gemäss Art. 4 Abs. 1
FamZV ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn die Stiefkinder überwiegend im
Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zu ihrer Mündigkeit gelebt haben.
In Fällen, in denen das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (wie namentlich Ungarn einer ist) andererseits
über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zur Anwendung kommt, ist
diese Voraussetzung aufgrund von Art. 1 lit. 1 Ziff. 3
Verordnung EG Nr. 883/2004 auch erfüllt, wenn der Stiefelternteil
überwiegend für den Unterhalt des Kindes, welches in der Schweiz oder in einem
EU-Staat wohnt, aufkommt, selbst wenn das Kind nicht mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebt. Diese Bestimmung legt nämlich fest, dass wenn das nationale
Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht,
wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der
Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.4, sowie
FamZWL N 232).
3.5.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 61
lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen
(BGE 138 V 218, 221 E. 6 und BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218, 222 E. 6 mit Hinweisen und BGE 115 V
133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 2011
in der Schweiz arbeitstätig (Anmeldung für den Bezug von Familienzulagen
vom 7. August 2017, AB 2). Seine Partnerin und deren Kinder lebten
währenddessen in Ungarn, wo erstere ebenfalls arbeitstätig ist. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers hat die Mutter der beiden Kinder in Ungarn einen Erstanspruch
auf Kinderzulagen (Verhandlungsprotokoll S. 1).
4.2.
Laut eigener Aussage habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010
scheiden lassen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Das geschiedene Paar habe
sich allerdings nach knapp einem Jahr wieder vereint (Verhandlungsprotokoll
S. 2). Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Basel im
Oktober 2011 bestand daher keine Ehe zwischen ihm und der Mutter der Kinder,
sondern ein Konkubinatsverhältnis. Kinder von Konkubinantspartnern bzw.
-partnerinnen sind in Art. 4 Abs. 1 FamZG nicht als zum Anspruch auf
Familienzulagen berechtigende Kinder aufgeführt. Wie auch in der Wegleitung zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Fassung vom 1. Januar
2019), N 235, festgehalten, besteht für sie kein Anspruch auf Familienzulagen.
Demnach hat der Beschwerdeführer, selbst wenn im Zeitraum von Oktober 2011
bis zur Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin am
18. November 2016 ein Konkubinat – ungeachtet der räumlichen Trennung
Arbeits- bzw. Wohnortes des Beschwerdeführers in F/CH und des Wohnortes seiner
Partnerin in Ungarn ‑ angenommen wird, keinen Anspruch auf
Differenzzahlungen für die Kinder seiner Konkubinatspartnerin.
4.3.
Somit hat der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit
im Oktober 2011 in der Schweiz bis zur Heirat im November 2016 keinen Anspruch auf
Familienzulagen bzw. auf Differenzzahlungen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Anspruch auf
ausstehende Leistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem
Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt. Da das
Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen für D____ und E____ erst am
7. August 2017 erfolgte, wären allfällige Ansprüche auf Familienzulagen in
der Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2012 ohnehin bereits erloschen.
5.
5.1.
Am 18. November 2016 hat der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau
und Mutter der beiden Kinder geheiratet. Ab dem Zeitpunkt der Heirat waren D____
und E____ somit Stiefkinder des Beschwerdeführers. Stiefkinder können grundsätzlich
zu einem Anspruch auf Familienzulagen berechtigen (Art. 4 Abs. 1
lit. b FamZG). Da der Beschwerdeführer nicht mit den Kindern seiner
Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, ist für den Erhalt von
Familienzulagen bzw. entsprechenden Differenzzulagen vorausgesetzt, dass er
überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt (vgl. E. 3.4.).
5.2.
Vorliegend fällt zunächst auf, dass bis zur Adoption der Kinder eine
Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters bestand (vgl. Protokolle des Gerichts
der Stadt Kiskunhalas vom 21. Oktober 2002 und vom 24. Mai 2007,
AB 6 und 7, sowie die Aussage des Beschwerdeführers,
Verhandlungsprotokoll, S. 2). Zudem ist die Mutter der beiden Kinder
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls erwerbstätig (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 1 und S. 2). Es ist daher davon auszugehen,
dass einerseits der leibliche Vater, andererseits auch die Mutter zum Unterhalt
der Kinder beiträgt.
In den Akten findet sich zwar ein „Notariaktsakt“ vom 9. Oktober 2017
(AB 13), gemäss welchem der Beschwerdeführer „[n]ach dem Absatz (1) §4:148
Gesetz V aus dem Jahre 2013 über das Bürgergesetzbuch“ als Ehepartner
verpflichtet sei, die minderjährigen, unterhaltsbedürftigen Kinder (also D____
und E____) der mit ihm zusammenlebenden Ehepartnerin in seinem Haushalt zu
unterhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten geäussert, dass der
Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen „durch regelmässige Natural-
und Geldleistungen kontinuierlich nachkomme“. Daraus kann zwar auf eine gewisse
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Sinne einer „Mitverantwortung“
geschlossen werden, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt.
5.3.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der
Ehefrau ein gemeinsames Konto, von welchem sie jederzeit Geld abheben könne. Während
er in der Beschwerde erklärt, er tätige deswegen keine Überweisungen (Beschwerde,
Ziff. 2), führt er anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2018
aus, er tätige zusätzliche Überweisungen für das leibliche Kind, das er mit
seiner Ehefrau habe, und habe auch früher bereits Überweisungen an seine
Ehefrau getätigt. Letzteres gehe aus den eingereichten Kontounterlagen
(AB 12) hervor (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Zudem verweist er auf
eine Bestätigung der Ehefrau vom 14. Januar 2018 über die vom
Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen (Beilage zur unterschriebenen Beschwerde
vom 21. Januar 2018, Postaufgabe 26. Februar 2018).
In den Akten finden sich Auszüge eines auf den Namen der
Ehefrau lautenden Kontos bei einer Bank in Ungarn (AB 12). Aus diesen sind
Überweisungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2008 und 2009 sowie 2011 bis
2017 ersichtlich. Auffallend ist, dass in den Jahren 2012 bis 2014 häufiger Zahlungen
erfolgten. In den Jahren 2015 bis 2017 erfolgten lediglich noch ein bis zwei
Überweisungen. Im Jahr 2015 betrug die Zahlung 20‘000 Forint (derzeit knapp Fr.
70.--), im Jahr 2016 waren es insgesamt 180‘000 Forint (derzeit rund
Fr. 620.--) und im Jahr 2017 35‘000 Forint (derzeit rund Fr. 120.--).
Die Überweisung im 2017 war die einzige Überweisung, welche nach der Hochzeit
am 18. November 2016 erfolgte. Diese Überweisung vermag ‑ selbst
wenn die Lebenshaltungskosten in Ungarn tiefer sind als in der Schweiz ‑
nicht zur Annahme eines Überwiegenden Unterhalts der Stiefkinder durch den Beschwerdeführer
zu führen. Dasselbe gilt für die Bestätigungen der Ehefrau vom 14. Januar
2018. Da diese von der Ehefrau stammen, welche indirekt ein Interesse an der
Ausrichtung von Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen an den Beschwerdeführer
hat, ist deren Beweiswert äusserst klein. Die Bestätigungen könnten allenfalls
als Hinweis auf Zahlungen verstanden werden. Allerdings vermögen sie alleine
entsprechende Zahlungen nicht im erforderlichen Ausmass zu beweisen (vgl. E. 3.5.).
Auszüge des vom Beschwerdeführer angeführten gemeinsamen Kontos von ihm und
seiner Ehefrau, liegen dem Gericht nicht vor. Dies, obwohl der Beschwerdeführer
anlässlich der Gerichtsverhandlung angegeben hatte, er habe „so ziemlich alles
eingereicht bis auf den Auszug aus dem Eheregister“ (Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Aufgrund dieser Umstände ist für das Gericht nicht nachvollziehbar,
wie viel Geld der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ‑ seit der Heirat ‑
auf welchem Weg hat zukommen lassen. Dies wäre jedoch notwendig um beurteilen
zu können, ob der Beschwerdeführer sich lediglich (mehr oder weniger direkt) am
Unterhalt von D____ und E____ beteiligt oder sogar überwiegend dafür aufkommt.
5.4.
Sofern der Beschwerdeführer im Übrigen auf die eingereichten Gas- und
Stromrechnungen (in den Beschwerdebeilagen) verweist, vermögen auch diese
nichts an den obigen Ausführungen zu ändern. Selbst wenn der Unterhalt auch in
„Naturalien“ bestehen kann, kann aus diesen Rechnungen allein nicht auf überwiegende
Unterhaltszahlungen an die Kinder D____ und E____ geschlossen werden. Es gilt
zu bedenken, dass die Geldleistungen, die der Beschwerdeführer seiner Frau gegenüber
erbringt kaum nur für die beiden Stief- bzw. mittlerweile Adoptivkinder gedacht
sein dürften, sondern wohl auch für die Ehefrau selbst und das gemeinsame Kind (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 2) erbracht werden. Zusammenfassend ergeben sich
aus dem den Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit zwischen der Heirat im November 2016 und der Adoption der Kinder im
Mai 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.5.) in überwiegenden
Ausmass für deren Unterhalt aufgekommen ist.
6.
6.1.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: