Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse B____

 

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

FZ.2018.5

Einspracheentscheid vom 25. September 2018

Anspruch auf Ausbildungszulagen wenn das Kind ein Praktikum absolviert

 


Tatsachen

I.         

a)           Der Beschwerdeführer bezog für seinen am [...]. Februar 1994 geborenen Stiefsohn C____ (vgl. Studienbestätigungen in den Beschwerdebeilagen [BB]) unbestrittenermassen bis zum 31. Januar 2018 Familienzulagen, welche von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurden. Der Stiefsohn hatte am 1. August 2015 ein Bachelor-Studium in Holztechnik an der D____ Fachhochschule begonnen. Ab dem 1. Februar 2018 wurde er zur Absolvierung eines Praktikums beurlaubt (Studienbestätigungen, BB). Das Praktikum begann am 1. März 2018 und endete am 31. Januar 2019 (Praktikumsvertrag, BB).

b)           Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er für die Dauer des Praktikums seines Stiefsohnes keinen Anspruch auf Familienzulagen habe (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die vom Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 ab (AB 3).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 25. September 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Zeit, in welcher sich sein Stiefsohn C____ im Praktikum befunden habe, bzw. ab dem 1. März 2018 und bis zu seinem 25. Geburtstag am [...]. Februar 2019 Familienzulagen zuzusprechen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.

c)            Innert der ihm gesetzten Frist bis zum 27. Dezember 2018 geht keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein (vgl. Instruktionsverfügungen vom 26. November 2018 und vom 7. Januar 2019).

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Februar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG, SR 836.2).

Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Auszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer die zuständige Ausgleichskasse ist. Seine Arbeitgeberin, die E____, hat ihren Sitz in Basel-Stadt, womit das basel-städtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. Juni 2008 (EG FamZG; SG 820.100) die anwendbare Familienzulagenordnung darstellt (vgl. auch dessen § 3). Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den beurteilten Sachverhalt bezieht. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ‑ und damit auch in gerichtlichen Verfahren betreffend familienzulagerechtlichen Streitigkeiten ‑ sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ‑ wie im vorliegenden Falle ‑ eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, BGE 110 V 48, 51 E. 3b, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Verfügung vom 12. Juli 2018 (AB 1) wie auch im Einspracheentscheid vom 25. September 2018 (AB 3) lediglich zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen während der Dauer des Praktikums des Stiefsohnes. Dieser bestimmt demnach den Anfechtungsgegenstand. Ob nach Abschluss des Praktikums, ab Anfang Februar 2019, erneut ein Anspruch besteht, ist hier nicht zu prüfen.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für den Stiefsohn ab dem 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der von ihm in dieser Zeit erzielte Praktikumslohn über dem Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV liege. Das Praktikum finde zudem nicht in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit statt. Deshalb sei das vom Stiefsohn erzielte Einkommen nicht auf einen Monatsdurchschnitt des Kalenderjahres umzurechnen.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Praktikum seines Stiefsohnes sei als Ausbildung anzuerkennen und sein Praktikumslohn auf das Kalenderjahr umzurechnen: Der monatliche Lohn von Fr. 2‘500.-- sei mit 13 zu multiplizieren und anschliessend durch zwölf zu teilen. Da sein Stiefsohn im Kalenderjahr 2018 jedoch nur zehn Monate im Praktikum tätig sei, müsse das Ergebnis vorgenannter Rechnung mit zehn multipliziert werden. So ergebe sich ein unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV liegender Lohn. Das Praktikum absolviere der Stiefsohn zudem im Rahmen seines Studiums an der D____ Fachhochschule; es sei Bestandteil seines Studiums. Daher seien ihm für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 25. Geburtstag des Stiefsohnes (am [...]. Februar 2019) Familienzulagen zuzusprechen.

2.3.           Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Auszahlung von Familienzulagen für seinen Stiefsohn von 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 hat.

3.                

3.1.           Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Die Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, des Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).

3.2.           Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Zu einem Anspruch berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG), Stiefkinder und Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 lit. b und c FamZG).

3.3.           Für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen setzt Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) voraus, dass das betreffende Kind eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolviert. Der Bundesrat hat in Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geregelt, was der Begriff Ausbildung in diesem Zusammenhang bedeutet. In Ausbildung ist demnach ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV).

3.4.           Ein Praktikum wird rechtsprechungsgemäss als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder einer Prüfung vorausgesetzt wird, wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird oder wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum selbst höchstens ein Jahr dauert (BGE 139 V 122, 126 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 4.2). Beendet ist die Ausbildung nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Als beendet gilt die Ausbildung zudem, wenn sie unterbrochen wird (vgl. Art. 49ter Abs. 2). Nicht als Unterbrechung gelten nach Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten.

3.5.           Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV; vgl. BGE 142 V 442, 443 f. E. 3.2 mit Verweis auf BGE 142 V 226, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 4.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen des Kindes massgebend (BGE 142 V 442, 447 E. 5.4 und E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.3). Ein allfälliger 13. Monatslohn wird dabei bei der Feststellung des Monatslohnes mitberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1.). Im Jahr 2018 betrug die maximale Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2‘350.-- (Art. 34 Abs. 2 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem 1. Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 2 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung).

3.6.           Übersteigt das durchschnittliche Monatseinkommen, welches das Kind im Rahmen eines Praktikums verdient, den Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit von längstens vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.4. und 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.4). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen allein für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (BGE 142 V 442, 446 f. E. 5.4 mit Hinweis auf die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG vom 1. Januar 2009 [FamZWL], Rz. 205, wiederum mit Verweis auf die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 3367; Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/, zuletzt eingesehen am 6. März 2019).

4.                

4.1.           Im vorliegenden Fall dauerte das Praktikum des Stiefsohnes vom 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 (Praktikumsvertrag vom 19. Juli 2017 bzw. 29. Juli 2017, siehe BB). Ziffer 1 des Praktikumsvertrags umschreibt die Funktion des Arbeitnehmers als Praktikant in Ausbildung zum Holzbauingenieur Bachelor of Science in Holztechnik. Als Entlöhnung wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2‘500.-- zuzüglich einem 13. Monatslohn vereinbart (Ziffer 4 des Praktikumsvertrags).

4.2.           Nicht bestritten ist sodann, dass zum Monatslohn von Fr. 2‘500.-- (E. 4.1.) im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.5.) der 13. Monatslohn anteilig hinzuzurechnen ist. Der Stiefsohn des Beschwerdeführers erzielte demnach (inkl. 13. Monatslohn und gerundet) Fr. 2‘708.35 pro Monat. Dieser Betrag ist sowohl höher als die maximale volle AHV-Altersrente im Jahr 2018 (Fr. 2‘350.-- pro Monat) als auch als jene im Jahr 2019 (Fr. 2‘370.-- pro Monat; vgl. E. 3.5.). Die Praktikumsmonate von März 2018 bis und mit Januar 2019 sind gestützt auf diese Bestimmungen entsprechend jeweils gesondert vom Rest der Monate im jeweiligen Jahr zu betrachten (E. 3.6.). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen zu Recht die Praktikumsmonate gesondert von den übrigen Kalendermonaten betrachtet. Entsprechend und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb der im Durchschnitt pro Monat erzielte Lohn nicht unter Berücksichtigung aller Monate des Jahres umgerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit während des Praktikums des Stiefsohnes C____ vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2019 (vgl. E. 3.5.).

4.3.           Im Lichte der Rechtsprechung führt dies dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Familienzulagen für die Zeit während des Praktikums des Stiefsohnes vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2019 zu Recht abgelehnt hat.

4.4.           Angesichts dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob das Praktikum überhaupt faktisch notwendig und damit als Ausbildung verstanden werden muss.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: