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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2018.5
Einspracheentscheid vom 25.
September 2018
Anspruch auf Ausbildungszulagen
wenn das Kind ein Praktikum absolviert
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer bezog für seinen am [...]. Februar 1994
geborenen Stiefsohn C____ (vgl. Studienbestätigungen in den Beschwerdebeilagen
[BB]) unbestrittenermassen bis zum 31. Januar 2018 Familienzulagen, welche
von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurden. Der Stiefsohn hatte am
1. August 2015 ein Bachelor-Studium in Holztechnik an der D____
Fachhochschule begonnen. Ab dem 1. Februar 2018 wurde er zur Absolvierung
eines Praktikums beurlaubt (Studienbestätigungen, BB). Das Praktikum begann am
1. März 2018 und endete am 31. Januar 2019 (Praktikumsvertrag, BB).
b)
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass er für die Dauer des Praktikums seines Stiefsohnes keinen Anspruch
auf Familienzulagen habe (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die vom
Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache (AB 2)
wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 ab (AB 3).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 wird sinngemäss beantragt, es
sei der Einspracheentscheid vom 25. September 2018 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer für die Zeit, in welcher sich sein Stiefsohn C____ im
Praktikum befunden habe, bzw. ab dem 1. März 2018 und bis zu seinem
25. Geburtstag am [...]. Februar 2019 Familienzulagen zuzusprechen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.
c)
Innert der ihm gesetzten Frist bis zum 27. Dezember 2018 geht keine
weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein (vgl.
Instruktionsverfügungen vom 26. November 2018 und vom 7. Januar
2019).
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Februar 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht
örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen
zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG,
SR 836.2).
Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Auszahlung von Familienzulagen an den
Beschwerdeführer die zuständige Ausgleichskasse ist. Seine Arbeitgeberin, die E____,
hat ihren Sitz in Basel-Stadt, womit das basel-städtische Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. Juni 2008 (EG FamZG; SG
820.100) die anwendbare Familienzulagenordnung darstellt (vgl. auch dessen
§ 3). Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
zu bejahen.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den
beurteilten Sachverhalt bezieht. Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren ‑ und damit auch in gerichtlichen Verfahren
betreffend familienzulagerechtlichen Streitigkeiten ‑ sind rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin) vorgängig
verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ‑ wie im vorliegenden Falle ‑
eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der
Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen
ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414
E. 1a mit Hinweisen, BGE 110 V 48, 51 E. 3b, sowie Urteile des Bundesgerichts
9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom
24. August 2016 E. 2.2.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der
Verfügung vom 12. Juli 2018 (AB 1) wie auch im Einspracheentscheid
vom 25. September 2018 (AB 3) lediglich zum Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ausbildungszulagen während der Dauer des Praktikums des Stiefsohnes. Dieser
bestimmt demnach den Anfechtungsgegenstand. Ob nach Abschluss des Praktikums,
ab Anfang Februar 2019, erneut ein Anspruch besteht, ist hier nicht zu prüfen.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Familienzulagen für den Stiefsohn ab dem 1. März 2018 bis zum 31. Januar
2019 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der von ihm in dieser Zeit
erzielte Praktikumslohn über dem Betrag der maximalen vollen Altersrente der
AHV liege. Das Praktikum finde zudem nicht in einer üblichen unterrichtsfreien
Zeit statt. Deshalb sei das vom Stiefsohn erzielte Einkommen nicht auf einen
Monatsdurchschnitt des Kalenderjahres umzurechnen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Praktikum
seines Stiefsohnes sei als Ausbildung anzuerkennen und sein Praktikumslohn auf
das Kalenderjahr umzurechnen: Der monatliche Lohn von Fr. 2‘500.-- sei mit
13 zu multiplizieren und anschliessend durch zwölf zu teilen. Da sein Stiefsohn
im Kalenderjahr 2018 jedoch nur zehn Monate im Praktikum tätig sei, müsse das
Ergebnis vorgenannter Rechnung mit zehn multipliziert werden. So ergebe sich
ein unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV liegender Lohn.
Das Praktikum absolviere der Stiefsohn zudem im Rahmen seines Studiums an der D____
Fachhochschule; es sei Bestandteil seines Studiums. Daher seien ihm für die
Zeit vom 1. März 2018 bis zum 25. Geburtstag des Stiefsohnes (am [...]. Februar
2019) Familienzulagen zuzusprechen.
2.3.
Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Auszahlung von Familienzulagen für seinen Stiefsohn von 1. März
2018 bis zum 31. Januar 2019 hat.
3.
3.1.
Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von
einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch
entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG).
Die Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in
welchem der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher
fehlt, des Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der
Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).
3.2.
Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall
ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet
werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in
welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen Ausbildungsabschluss,
längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet,
ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Zu einem
Anspruch berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)
besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG), Stiefkinder und
Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 lit. b und c FamZG).
3.3.
Für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen setzt Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(FamZV; SR 836.21) voraus, dass das betreffende Kind eine Ausbildung im
Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
absolviert. Der Bundesrat hat in Art. 49bis und 49ter
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geregelt, was der Begriff
Ausbildung in diesem Zusammenhang bedeutet. In Ausbildung ist demnach ein Kind,
wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV).
3.4.
Ein Praktikum wird rechtsprechungsgemäss als Ausbildung im Sinne von
Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich oder
reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder einer Prüfung vorausgesetzt
wird, wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt
wird oder wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei
Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb
erhält und das Praktikum selbst höchstens ein Jahr dauert (BGE 139 V 122, 126
E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018
E. 4.2). Beendet ist die Ausbildung nach Art. 49ter Abs. 1
AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Als beendet gilt die Ausbildung
zudem, wenn sie unterbrochen wird (vgl. Art. 49ter Abs. 2). Nicht
als Unterbrechung gelten nach Art. 49ter Abs. 3 lit. a
AHVV die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten.
3.5.
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3
AHVV; vgl. BGE 142 V 442, 443 f. E. 3.2 mit Verweis auf BGE 142 V 226,
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018
E. 4.3). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das tatsächlich
erzielte Bruttoeinkommen des Kindes massgebend (BGE 142 V 442, 447 E. 5.4
und E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018
E. 5.2.3). Ein allfälliger 13. Monatslohn wird dabei bei der
Feststellung des Monatslohnes mitberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1.). Im Jahr 2018 betrug die maximale
Altersrente der AHV pro Monat Fr. 2‘350.-- (Art. 34 Abs. 2 und 5
AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem
1. Januar 2019 beträgt sie Fr. 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 2 und
5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung).
3.6.
Übersteigt das durchschnittliche Monatseinkommen, welches das Kind
im Rahmen eines Praktikums verdient, den Betrag einer maximalen vollen
Altersrente der AHV, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen
Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien
Zeit von längstens vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a
AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der
maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt
des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet (Urteile des Bundesgerichts
8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.4. und 8C_866/2017 vom 17. April
2018 E. 5.2.4). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr,
wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder
endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche
Erwerbseinkommen allein für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (BGE 142 V
442, 446 f. E. 5.4 mit Hinweis auf die Wegleitung zum Bundesgesetz über
die Familienzulagen FamZG vom 1. Januar 2009 [FamZWL], Rz. 205, wiederum
mit Verweis auf die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 3367; Download
unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/, zuletzt eingesehen am 6. März
2019).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall dauerte das Praktikum des Stiefsohnes vom 1. März
2018 bis zum 31. Januar 2019 (Praktikumsvertrag vom 19. Juli 2017
bzw. 29. Juli 2017, siehe BB). Ziffer 1 des Praktikumsvertrags
umschreibt die Funktion des Arbeitnehmers als Praktikant in Ausbildung zum
Holzbauingenieur Bachelor of Science in Holztechnik. Als Entlöhnung wurde ein monatlicher
Bruttolohn von Fr. 2‘500.-- zuzüglich einem 13. Monatslohn vereinbart
(Ziffer 4 des Praktikumsvertrags).
4.2.
Nicht bestritten ist sodann, dass zum Monatslohn von
Fr. 2‘500.-- (E. 4.1.) im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 3.5.) der 13. Monatslohn anteilig
hinzuzurechnen ist. Der Stiefsohn des Beschwerdeführers erzielte demnach (inkl.
13. Monatslohn und gerundet) Fr. 2‘708.35 pro Monat. Dieser Betrag ist
sowohl höher als die maximale volle AHV-Altersrente im Jahr 2018
(Fr. 2‘350.-- pro Monat) als auch als jene im Jahr 2019 (Fr. 2‘370.--
pro Monat; vgl. E. 3.5.). Die Praktikumsmonate von März 2018 bis und mit
Januar 2019 sind gestützt auf diese Bestimmungen entsprechend jeweils gesondert
vom Rest der Monate im jeweiligen Jahr zu betrachten (E. 3.6.). Folglich
hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen
zu Recht die Praktikumsmonate gesondert von den übrigen Kalendermonaten
betrachtet. Entsprechend und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
deshalb der im Durchschnitt pro Monat erzielte Lohn nicht unter Berücksichtigung
aller Monate des Jahres umgerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat folglich
keinen Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit während des Praktikums des
Stiefsohnes C____ vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2019 (vgl. E. 3.5.).
4.3.
Im Lichte der Rechtsprechung führt dies dazu, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Familienzulagen für die Zeit während des
Praktikums des Stiefsohnes vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2019 zu
Recht abgelehnt hat.
4.4.
Angesichts dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob das
Praktikum überhaupt faktisch notwendig und damit als Ausbildung verstanden
werden muss.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: