Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw M. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Familienausgleichskasse B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

FZ.2019.1

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019

Anspruch auf Ausbildungszulagen; Praktikum

 


Tatsachen

I.         

a)        C____, geboren am [...] 1999, absolvierte im Dr. D____ Haus ein sechsmonatiges Praktikum (Februar bis Juli 2016) als Fachmann Betreuung (FaBe) (vgl. E-Mail von A____ [Beschwerdeführer] vom 16. Dezember 2018) und in der Rehaklinik E____ hernach ein weiteres sechsmonatiges Praktikum (August 2016 bis Januar 2017) als Fachmann Gesundheit (FaGe) (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2017). Sodann war C____ während sechs Monaten (Juni bis Dezember 2017) beim Verein F____ tätig (vgl. die Bestätigung F____ vom 31. Januar 2018) und absolvierte danach im Alters- und Pflegeheim G____ während vier Monaten (März bis Juni 2018) erneut ein Praktikum (vgl. Anstellungsvertrag vom 23. Januar/9. Februar 2018). Am 1. August 2018 trat er im Alters- und Pflegeheim G____ eine Lehrstelle als FaGe an (vgl. Lehrvertrag vom 16./30. Januar 2018).

b)        Die Familienausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) richtete dem Beschwerdeführer für dessen Sohn, C____, vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 für die zwei je sechsmonatigen Praktika im Betreuungs- und Pflegebereich Ausbildungszulagen aus (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. September 2018; Verfügung vom 20. November 2018). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 stellte sie dem Beschwerdeführer die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Januar 2017 in Aussicht (vgl. Verfallanzeige vom 20. Dezember 2016). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Zwischenzeugnis des Vereins F____ ein (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2017). Später reichte er ein Bestätigungsschreiben des Vereins F____ sowie einen Arbeits- und Lehrvertrag des Alters- und Pflegeheims G____ nach (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2018). Ab 1. August 2018 (Lehrbeginn) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für dessen Sohn erneut Ausbildungszulagen zu (vgl. Zulagenentscheid vom 6. August 2018).

c)         Mit Verfügung vom 20. November 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Brückenangebot beim Verein F____ sei mangels erforderlichen Schulanteils nicht als Ausbildung anzuerkennen und das Praktikum im Alters- und Pflegeheim G____ könne aufgrund Übersteigens der einjährigen Praktikumsdauer im Betreuungs- und Pflegebereich nicht anerkannt werden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2018 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es seien die Tätigkeit seines Sohnes beim Verein F____ vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 und dessen Praktikum im Alters- und Pflegeheim G____ vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 als Ausbildung anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei entsprechend zur Ausrichtung von Ausbildungszulagen zu verpflichten.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 15. April 2019 und Duplik vom 2. Mai 2019 halten die Parteien an ihren gegenteiligen Anträgen und Begründungen fest.

III.      

Am 17. Juni 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid datiert vom 4. Januar 2019. Er konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und lag bis am 14. Januar 2019 bei der Post zur Abholung bereit (vgl. Abholungseinladung der Post, ohne Datum). Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht werden, gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Vor diesem Hintergrund gilt der Einspracheentscheid als am 14. Januar 2019 zugegangen, womit die dreissigtägige Frist am Folgetag ihren Lauf nahm (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und am 13. Februar 2019 endete. Da die Beschwerde am 13. Februar 2019 der Post übergeben wurde, erfolgte sie fristgemäss (vgl. Postaufgabestempel auf der Beschwerde vom 12. Februar 2019).

1.3.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es seien dem Beschwerdeführer für den anbegehrten Zeitraum keine Ausbildungszulagen auszurichten, da es sich bei der beim Verein F____ ausgeübten Tätigkeit um eine rein praktische Tätigkeit gehandelt habe, die mangels Schulanteil von mindestens acht Lektionen nicht als Ausbildung anerkannt werden könne. Das Praktikum im Alters- und Pflegeheim G____ sei ebenso wenig als Ausbildung anzuerkennen, da der Sohn des Beschwerdeführers im Betreuungs- und Pflegebereich bereits während eines Jahres Praktika absolviert habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 15. März 2019). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei den genannten Tätigkeiten handle es sich um anzuerkennende Ausbildungen, wofür ihm Ausbildungszulagen auszurichten seien (vgl. Beschwerde vom 12. Februar 2019 und Replik vom 15. April 2019).

2.2.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 (Verein F____) und vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 (Praktikum als FaBe im Alters- und Pflegeheim G____) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn C____ verneint hat.

3.             

3.1.        

3.1.1.  Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.1.2.  Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Rz. 3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.1.3.  Nach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen zu bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung hat auf einem strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E. 3). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2009 vom 1. April 2008). Ebenso nicht anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, es sei denn, ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche sei Bestandteil dieser Zwischenlösung (Rz. 3363).

3.1.4.  Wie nachfolgende Ausführungen, inklusive zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, zeigen, konkretisiert die RWL in Rz. 3358 ff. die rechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 49bis AHVV, in überzeugender Weise, womit zu Gunsten der Rechtsgleichheit nicht davon abgewichen wird.

3.2.        

3.2.1.  Der Beschwerdeführer beantragt für die Tätigkeit seines Sohnes beim Verein F____ vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 Ausbildungszulagen. Der Sohn des Beschwerdeführers war während dieser Zeit 18 Jahre alt, womit der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungszulagen hat, sofern die Tätigkeit beim Verein F____ als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist. Letzteres ist jedoch nicht der Fall:

3.2.2.  Der Verein F____ fördere die Integration von Menschen ohne Erwerbseinkommen in den Arbeitsmarkt. F____ stärke mit Bildungs- und Förderungsmassnahmen die Selbst-, Sozial- und Fachkompetenz der Teilnehmenden und unterstütze sie mit Beratung und Coaching bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (vgl. https://www.[...]html; eingesehen am 8. Juli 2019). Laut Zwischenzeugnis war der Sohn des Beschwerdeführers als Praktikant im Sekretariat und in der Abteilung Verkauf/Einkauf der H____, einer kaufmännischen Praxisfirma des Vereins F____, tätig. Das Aufgabengebiet im Sekretariat habe folgende Bereiche und Tätigkeiten umfasst: Empfang, Telefonzentrale, Posteingang und -ausgang, Erfassen und Weiterleiten ausgehender Bestellungen, Kontrolle von Auftragsbestätigungen und Rechnungen, Weiterleiten von Rechnungen an die Buchhaltung, Einarbeiten neuer Mitarbeitenden, Ablagearbeiten sowie allgemeine Büroarbeiten. Die Tätigkeit im Bereich Verkauf/Einkauf habe folgende Aufgaben beinhaltet: Stammdaten erfassen, Lagerbewirtschaftung, Erstellen und Bearbeiten von Bestellvorschlägen und Warenlieferungen, Kontrolle und Einlagerung gelieferter Artikel, Erstellen und Führen von Statistiken, Erfassen eingehenderer Bestellungen, Gewichts- und Tarifberechnungen, inkl. Rüstscheinerstellung, Erstellen von Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen im ERP-System ABACUS, Erfassen und Erstellen von Speditionsaufträgen und Zolldokumenten, Druck und Versand von Dokumenten, Übergabe offener Debitorenrechnungen an die Buchhaltung, Einarbeiten neuer Mitarbeitenden, Ablagearbeiten sowie allgemeine Büroarbeiten. Ziel des Praktikums sei es gewesen, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich Grundkenntnisse aneigne, derweil er nach einer Lehrstelle als FaGe für das Jahr 2018 suche (vgl. Zwischenzeugnis des Vereins F____ vom 27. September 2017 und Bestätigungsschreiben des Vereins F____ vom 31. Januar 2018).

Ein Praktikum mit obgenanntem Inhalt ist weder gesetzlich noch reglementarisch erforderlich für eine Lehrstelle im Pflege- und Betreuungsbereich. Ebenso wenig sind die hiervor genannten Tätigkeiten für eine Ausbildung als FaGe faktisch geboten (Rz. 3361 und 3361.1 RWL). Vor diesem Hintergrund ist das Praktikum bei F____ nicht als Ausbildung anzuerkennen, sondern vielmehr als Zwischenlösung bis zum Antritt der anbegehrten Lehrstelle zu qualifizieren. Brückenangebote werden nur unter der Voraussetzung eines Schulanteils von mindestens acht Lektionen pro Woche als Ausbildung anerkannt (Rz. 3363 RWL). Der Besuch von Schulfächern und/oder Werkstattunterricht in diesem Ausmass ist vorliegend nicht ersichtlich. Da das Ausbildungsziel von vornherein auf den Beruf FaGe ausgerichtet war, zielt auch das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich um eine Allgemeinausbildung gehandelt, ins Leere. Nur falls eine Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss bzw. kann sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten (Rz. 3358 RWL).

3.2.3.  Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Tätigkeit bei F____ von einer praktischen Tätigkeit bzw. Zwischenlösung auszugehen, die zwar sicherlich wertvoll, jedoch nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist.

3.3.        

3.3.1.  Der Beschwerdeführer beantragt weiter Ausbildungszulagen für das Praktikum seines Sohnes im Alters- und Pflegeheim G____ vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018. Der Sohn des Beschwerdeführers war während dieser Zeit 19 Jahre alt, womit der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungszulagen hat, sofern das genannte Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist. Nachfolgende Ausführungen zeigen, dass dem so ist:

3.3.2.  Vorliegend sind keine Rechtssätze ersichtlich, die für die Zulassung zur Lehre als FaGe oder FaBe ein Praktikum vorschreiben (Rz. 3361 RWL; vgl. dazu insbesondere die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung, Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis [EFZ], SR 412.101.220.96 und die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung, SR 412.101.220.14). In Bezug auf Ausbildungen im Pflege- und Betreuungsbereich gilt es jedoch zu beachten, dass praktisch in jedem Fall vom potentiellen Lehrbetrieb ein Praktikum verlangt wird (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 4 und 5 sowie BGE 139 V 209, 212 E. 5). So macht auch der Beschwerdeführer geltend, das Praktikum seines Sohnes im Alters- und Pflegeheim G____ sei Bedingung gewesen für den Erhalt einer Lehrstelle im genannten Betrieb (vgl. Beschwerde vom 12. Februar 2019 und Replik vom 15. April 2019). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Insofern ist zu konstatieren, dass ein Praktikum für die Ausbildung als FaGe und FaBe faktisch geboten ist (Rz. 3361.1 RWL).

Da der Sohn des Beschwerdeführers bereits vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 ein Praktikum als FaBe (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2018) und vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 ein solches als FaGe absolviert hat (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2017) sowie auch während seiner Tätigkeit beim Verein F____ auf der Suche nach einer Lehrstelle als FaGe war (vgl. Zwischenzeugnis des Vereins F____ vom 27. September 2017), ist davon auszugehen, dass er seit Anbeginn eine Lehre im Pflege- und Betreuungsbereich angestrebt hat. Insofern kann die ernsthafte Absicht des Sohnes des Beschwerdeführers, eine Ausbildung im Pflege- und Betreuungsbereich zu realisieren, als ausgewiesen erachtet werden (Rz. 3361.1 RWL).

Hinsichtlich des zeitlichen Elements kann der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall in ihrem Vorbringen, die Anerkennung von Praktika im Pflege- und Betreuungsbereich sei insgesamt auf ein Jahr zu begrenzen (vgl. Beschwerdeantwort vom 15. März 2019), nicht gefolgt werden. Das Praktikum im Alters- und Pflegeheim G____ hat von 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 gedauert (vgl. Anstellungsvertrag vom 23. Januar/9. Februar 2018), womit die Voraussetzung, dass ein Praktikum "im betreffenden Betrieb" höchstens ein Jahr dauern darf, damit es als Ausbildung anerkannt wird (Rz. 3361.1 RWL), vorliegend erfüllt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Anrechnung der bisherigen, in verschiedenen Institutionen absolvierten Praktika die einjährige Dauer pro Berufsrichtung – einerseits als FaGe und andererseits als FaBe – vorliegend nie überschritten wurde (vgl. dazu I. a) hiervor) und somit der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter zu keinem Zeitpunkt überwog (vgl. BGE 140 V 299, 304 E. 3).

3.3.3.  Vor diesem Hintergrund ist das Praktikum im Alters- und Pflegeheim G____ vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anzuerkennen.

 

4.                

4.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 ist dahingehend aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für das Praktikum seines Sohnes vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 im Alters- und Pflegeheim G____ keine Ausbildungszulagen zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den obgenannten Zeitraum Ausbildungszulagen für dessen Sohn auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.           Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 keine Ausbildungszulagen zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 Ausbildungszulagen für dessen Sohn C____ auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw M. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: