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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7. November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse
Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2019.2
Einspracheentscheid vom 5.
Februar 2019
Drittauszahlung der
Familienzulagen an die Kindsmutter rechtmässig; Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist Arbeitnehmer der B____ mit Sitz in Basel,
welche Mitglied der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1). Gemäss den Angaben der
Beschwerdegegnerin bezieht der Beschwerdeführer seit Januar 2009 für seine
nicht eheliche Tochter C____ Familienzulagen (BB 1). Von deren Mutter lebt der
Beschwerdeführer getrennt (BB 1). Beide Elternteile sind in Frankreich ansässig
(BB 1).
Am 16. Oktober 2018 ersuchte die Kindsmutter die
Beschwerdegegnerin um direkte Auszahlung der Familienzulagen an sie. Zur
Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei der gerichtlich vereinbarten
Verpflichtung, die Hälfte der Kinderzulagen der Kindsmutter zu überweisen,
nicht nachgekommen (BB 1). Mit Verfügung vom 6. November 2018 wies die
Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, die
Familienzulagen direkt an die Kindsmutter auszubezahlen (BB 2). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 10. November 2018 Einsprache (BB 3). Mit Schreiben
vom 4. Januar 2019 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um einen
Nachweis, dass er seinen laufenden Zahlungspflichten gegenüber der Kindsmutter nachkomme
(AB 4). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbringen konnte (AB
5), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019
die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem Entscheid fest
(AB 6).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 bei der
Beschwerdegegnerin Einsprache, welche diese als Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin beantragt er
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die
Kinderzulagen seien direkt ihm auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme verzichtet.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung
verlangt. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet gemäss § 11 Abs. 5 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1
respektive Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der
Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1
ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2018 und dem Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2019 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bekannt,
sie werde die ihm zustehenden Kinderzulagen für seine Tochter C____ der
Kindsmutter überweisen. Diese habe die direkte Auszahlung der Kinderzulagen an
sich selber beantragt, weil der Beschwerdeführer ihr bisher die Zulagen nicht
ausgerichtet habe wie dies gerichtlich vereinbart worden sei. Die Beschwerdegegnerin
werde diesen Antrag gutheissen und die Zulagen direkt der Kindsmutter
ausrichten. Denn der Beschwerdeführer sei weder der gesetzlichen Pflicht zur
Überweisung der Kinderzulagen an die Kindsmutter noch der entsprechenden
gerichtlichen Verpflichtung nachgekommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 und 6).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Beschwerdegegnerin
hätte unrichtig gehandelt, indem sie der Kindsmutter die Zulagen direkt
ausbezahlt habe, ohne zu überprüfen, ob deren Aussagen zuträfen. Die
Kindsmutter verbrauche die Kinderzulagen für sich und verspiele diese unter
anderem im Kasino. Das Kind erhalte gar nichts. Er hingegen habe bisher die
Kinderzulagen immer für die Bedürfnisse seiner Tochter verwendet. Aus diesen
Gründen sei ihm die Kinderzulage wieder zuzuteilen. Wenn es sein müsse, werde
er sich verpflichten, die halbe Kinderzulage der Kindsmutter auszurichten.
Somit würde zumindest die (seinige) Hälfte der Kinderzulage für die Bedürfnisse
der Tochter verwendet (Beschwerde vom 28. Februar 2019).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Drittauszahlung der Familienzulagen an die Kindsmutter anordnete.
3.
3.1.
Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall
ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet
werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in
welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen
Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs,
ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG).
3.2.
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die
ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder
teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur
dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine
zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Hat eine Person Kinder mit
Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1)
grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren
Wohnsitz in der Schweiz hätten (zum anwendbaren Recht: BGE 141 V 521 E. 4.3.1
f. S. 523 ff.).
3.3.
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils
oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG). Werden die Familienzulagen nicht
für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, kann
diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG
verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG
auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Die
Person, welche die Drittauszahlung wünscht, muss ein Gesuch an die
Familienausgleichskasse stellen, welche die Familienzulage ausrichtet und im
Gesuch muss der Grund der Drittauszahlung vermerkt sein (vgl. Wegleitung zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], Fassung vom 1. Januar 2019, Rz.
246). Die Tatsache, dass die Familienzulage der Person, die das Kind betreut,
nicht ausgerichtet wird, ist glaubhaft zu machen. Dies kann geschehen durch
eine Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für
das Kind nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt werden, oder
durch Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht rechtzeitig
und/oder nicht vollständig eingehen. Wird die nicht korrekte Weiterleitung der
Familienzulagen glaubhaft gemacht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen,
sofern die anspruchsberechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen
korrekt vorgenommen hat (vgl. FamZWL, Rz. 246).
4.
4.1.
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
Ausrichtung von Kinderzulagen hat (vgl. E. 3.3.) Gemäss der gerichtlichen Vereinbarung
vom 17. März 2017 ist er jedoch verpflichtet, die Hälfte der Kinderzulagen der
Kindsmutter auszurichten (BB 1). Wie er selbst angibt und wie auch aus den Bankauszügen
der Kindsmutter ersichtlich wird, ist er dieser Verpflichtung nicht oder nur
teilweise nachgekommen (vgl. BB 1 und BB 5). Er begründet dies damit, die Kindsmutter
würde die Kinderzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes C____ verwenden,
sondern für sich selbst. Er komme in der Hauptsache für die schulischen und
gesundheitlichen Ausgaben seiner Tochter C____ auf. Die Kindsmutter hingegen habe
Schulden und verspiele das Geld im Kasino (BB 5 und Beschwerde vom 28. Februar
2019). Damit macht er sinngemäss geltend, die Kindsmutter verwende die
Kinderzulagen nicht zweckentsprechend.
4.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht Sache der
Familienausgleichskasse bzw. des gegen ihre allfällige Drittauszahlungsverfügung
angerufenen Gerichts, auf Streitigkeiten der Elternteile über die konkrete
Verwendung der Familienzulagen einzugehen (vgl. BGE 144 V 35, E. 5.3.2.2). Rechtsprechungsgemäss
genügt es, wenn die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind,
nachweist, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG
nicht weiterleitet (BGE 144 V 35, E. 5.3). Vorliegend steht der Kindsmutter aufgrund
der gerichtlichen Vereinbarung vom 17. März 2017 die Hälfte der Kinderzulagen
zu. Zudem hat die Kindsmutter mittels der Bankauszüge glaubhaft gemacht, dass
der Beschwerdeführer dieselben nicht weiterleitet. Dies wird auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten (BB 1 und BB 5). Demnach waren die Voraussetzungen für eine
direkte Auszahlung der Familienzulagen an die Kindsmutter im Sinne von Art. 9 FamZG
gegeben (vgl. E. 3.3), vermochte doch der Beschwerdeführer auch im Nachhinein
nicht den Nachweis zu erbringen, dass er die Hälfte der Kinderzulagen
vereinbarungsgemäss der Kindsmutter entrichtet hat (BB 5). Weitere Abklärungen
bezüglich einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Kinderzulagen durch
die Kindsmutter waren nicht erforderlich. Denn es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsbestimmung
sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des
Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern. Dies bleibt den
Kindsschutzbehörden vorbehalten (BGE 144 V 35, E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin
die ganze Kinderzulage der Kindsmutter ausrichtet, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.
Unter diesen Umständen erweist sich die Drittauszahlung der Familienzulage an
die Kindsmutter als rechtens.
4.3.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittauszahlung
der Familienzulagen an die Kindsmutter angeordnet. Folglich sind die Verfügung
vom 6. November 2018 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 zu
schützen.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und
§ 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: