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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse C____
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
FZ.2019.3
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019
Kein Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder mit Wohnsitz in den USA
Tatsachen
I.
a) Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die D____ meldete den Beschwerdeführer am 17. September 2007 zum Bezug von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für dessen Sohn E____, geboren am [...], an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 29. Dezember 2010 erfolgte eine weitere Anmeldung für den am [...] geborenen Sohn F____ (AB 3). Später (das genaue Datum geht aus den Akten nicht klar hervor), meldete die Arbeitgeberin – dieses Mal die G____ den Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen für den am [...] geborenen Sohn H____ an (AB 5). Für alle drei Kinder leistete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Familienzulagen (vgl. die Zulagenentscheide vom 22. Dezember 2008, vom 24. Januar 2011 und vom 3. März 2011, AB 2, 4 und 6).
b) Per 30. Juni 2015 meldete sich der bis dahin in der Gemeinde I____ (Kanton Basel-Landschaft) wohnhafte Beschwerdeführer aus der Schweiz ab und zog in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA; vgl. Wegzugsmeldung – Abmeldebetätigung ins Ausland vom 5. Dezember 2016, AB 13). Am [...] 2018 wurde seine Tochter, J____, geboren. Am 17. Mai 2018 tätigte die schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (die G____) daher eine erneute Anmeldung zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen (AB 7).
c) Aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers in die USA begann die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Familienzulagen zu überprüfen und forderte verschiedene Dokumente ein (vgl. z.B. Schreiben vom 29. August 2018, AB 11). In einem E-Mail vom 12. Dezember 2018 informierte sie die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass für die Kinder mit Wohnsitz in den USA kein Leistungsanspruch bestehe. Die Zulagen ab Wegzug der Kinder bzw. ab Juli 2015 werde sie daher zurückfordern müssen (AB 16). Mit einer Wegfallanzeige vom 13. Dezember 2018 (AB 18) informierte sie den Beschwerdeführer offiziell über das Anspruchsende am 30. Juni 2015 und die daraus folgende Rückforderung. Per gleichem Datum liess sie ihm eine Abrechnung der Rückforderung über Fr. 18‘000.– für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017 zukommen (AB 19). Am 18. Dezember 2018 erliess sie eine Verfügung, mit welchem sie den Wegfall der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2015 bestätigte und ihn darauf hinwies, dass die von Juli 2015 bis Mai 2018 bezogenen Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘000.– zurückzuerstatten seien (AB 20). Die vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 ab (AB 22).
II.
a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 26. März 2019 wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 aufzuheben. (2) Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für die Kinder E____, geboren am [...], H____, geboren am [...] und F____, geboren am [...] zu bestätigen und der Anspruch auf Familienzulagen für die am [...] 2018 geborene J____ anzuerkennen. (3) Es sei dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 5. Juni 2019 und der Duplik vom 14. Juni 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG, SR 836.2).
1.2. Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass (im Falle einer Auszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer) die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse ist und daher das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 04. Juni 2008 (EG FamZG; SG 820.100) die anwendbare Familienzulagenordnung darstellt (vgl. auch dessen § 3). Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zu einem Anspruch auf Familienzulagen berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG).
3.2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG sind Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2), oder (gemäss Ziff. 3) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1979 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) tätig sind, obligatorisch nach dem AHVG versichert.
Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG sieht vor, dass die Versicherung weitergeführt werden kann von Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (lit. a), sowie von nicht erwerbstätigen Studierenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (lit. b; vgl. dazu Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen ‑ Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 4 N 85 ff.).
Vorliegend besteht in Form des Abkommens CH-USA grundsätzlich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Dessen sachlicher Geltungsbereich für die Schweiz wird in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens umschrieben. Demnach gilt das Abkommen CH-USA für das AHVG und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-USA gehören zu den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 desselben Artikels weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines Vertragsstaates mit einem Drittstaat noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetze. Nach Art. 2 Abs. 3 des Abkommens gilt das Abkommen hingegen auch für Erlasse, welche die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen. Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das Abkommen hingegen nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsparteien dies vereinbaren.
4.1.2 Das FamZG ist kein Erlass, welches das AHVG oder das IVG ändert oder ergänzt. Im Abkommen CH-USA findet sich zudem keine Vereinbarung über die Ausrichtung von Familienzulagen. Auch aus der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens CH-USA vom 3. Dezember 2012 (SR 0.831.109.336.11) ist nichts dergleichen zu entnehmen. Es besteht somit keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZG (vgl. dazu auch Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Art. 4 N 78 und 81). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Familienzulagen für seine vier in den USA wohnenden Kinder E____, F____, H____ und J____. Zu diskutieren bleibt ein Anspruch aufgrund von Art. 7 Abs. 2 FamZV.
Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er sei aufgrund des Abkommens CH-USA weiterhin in der Schweiz AHV-versichert.
Art. 7 Abs. 1 1. Teilsatz des Abkommens CH-USA lautet:
„Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist“.
Der Beschwerdeführer ist sowohl in der Schweiz als auch in den USA unselbständig erwerbend. Demnach ist er gemäss dieser Bestimmung für seine Tätigkeit in den USA den dortigen Regelungen unterstellt. Für seine Tätigkeit in der Schweiz, für die G____, untersteht er hingegen den schweizerischen Regelungen. Somit ist der Beschwerdeführer, trotz seines Wohnsitzes in den USA, aufgrund von Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG als natürliche Person, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der AHV versichert. Dass das Abkommen CH-USA festhält, dass in Fällen von nicht selbständig erwerbstätigen Personen das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in welchem die betreffende Person arbeitet (sog. Erwerbsortprinzip; vgl. dazu z.B. BGE 144 V 127, 130 E. 4.2.1.2 mit Hinweisen BGE 144 V 210, 215 E. 5.2.1), bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 FamZV „aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert“ ist. Da der Beschwerdeführer schon aufgrund der Bestimmung von Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG AHV-pflichtig ist, ist er aufgrund schweizerischen Rechts in der Schweiz AHV-versichert.
Da somit kein Fall von Art. 7 Abs. 2 FamZV vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen aufgrund dieser Bestimmung zu Recht verneint.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen