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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Familienausgleichskasse B____
Beschwerdegegnerin
C____
Versicherte
Person
Gegenstand
FZ.2019.5
Einspracheentscheid vom 24. Juni
2019
Ausbildungszulage, Einkommensgrenze
beim Kind
Tatsachen
I.
a)
Die versicherte Person ist Arbeitnehmerin des D____, mit Sitz in Basel,
welcher der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB]
1).
b)
Mit Anmeldung vom 15. März 2019 (BB 1) beantragte die versicherte
Person rückwirkend ab August 2016 die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für
ihre 1996 geborene Tochter A____ (nachfolgend: „Tochter“). Von August 2016 bis
Juni 2018 absolvierte diese die berufsbegleitende Maturitätsschule und begann im
September 2018 ein berufsbegleitendes Studium an der E____ (E____; BB 1). Seit
1. August 2016 ist sie zudem in einem 50 %-Pensum bei der F____ (F____)
angestellt (BB 2). Vereinbart wurde ein Bruttojahreslohn von CHF 57‘000.--
(Basis 100 %), welcher per 1. Juli 2018 auf CHF 56‘400.-- reduziert
wurde.
c)
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der versicherten
Person mit, der Anspruch auf Zulagen ab August 2016 sei bereits abgelehnt worden,
da gemäss den eingereichten Lohnausweisen das Einkommen der Tochter in den
Jahren 2016 und 2017 das monatliche Maximum von CHF 2‘350.-- überschritten
habe. Im Jahr 2018 sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb die Anmeldung
der versicherten Person als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen worden sei.
Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2018 werde der Anspruch sodann gutgeheissen.
Ab Juli 2018 habe die versicherte Person jedoch keinen Anspruch mehr, was die Beschwerdegegnerin
entsprechend verfügte (BB 2).
d)
Dagegen erhob die Tochter am 16. Juni 2019 im Namen der versicherten Person
Einsprache (BB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit an die Tochter
adressiertem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 ab (BB 4).
e)
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wandte sich die Tochter erneut an
die Beschwerdegegnerin und erhob „Einspruch“ gegen den Einspracheentscheid vom
24. Juni 2019. Sie machte im Wesentlichen eine Fehlbeurteilung in Bezug
auf den mit Verfügung vom 21. Mai 2019 abgelehnten Anspruch auf
Ausbildungszulagen für August bis Dezember 2016 und ab Juli 2018 geltend (BB 5).
II.
a)
In der Folge lässt die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt das von der Tochter unterzeichnete Schreiben vom 12. Juli 2019
(inklusive Beilagen) zuständigkeitshalber zukommen und bittet um Eröffnung
eines Beschwerdeverfahrens.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin,
die Beschwerde sei abzuweisen.
c)
Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 26. November 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und
Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen
Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen
Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs.
2 FamZG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus dem Umstand,
dass die Arbeitgeberin der versicherten Person ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt
hat.
1.2.
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt,
dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt
stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 mit Hinweisen). Um im
Interesse einer anderen Person ein Rechtsmittel ergreifen zu können, ist ein
besonderes eigenes Berührtsein erforderlich. Der Dritte muss ein selbständiges,
eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt,
dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst;
bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen
nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4).
1.3.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids
einzureichen. Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig
an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 Abs. 2
ATSG). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut
sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben
entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die
entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).
1.4.
Im vorliegenden Fall hat sich die volljährige Tochter (geboren 17.
März 1996, vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) der versicherten Person mit dem eigens
unterzeichneten Schreiben vom 12. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
24. Juni 2019 zur Wehr gesetzt. Das besondere Berührtsein durch den
angefochtenen Einspracheentscheid liegt offensichtlich vor. Die
Aktivlegitimation ist demnach gegeben. Ein klares Indiz für die erforderliche
Nähe zum Streitgegenstand ergibt sich zudem bereits aus dem Gesetz, welches
einem mündigen Kind der versicherten Person die Möglichkeit einräumt, auf
begründetes Gesuch hin die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1
ATSG direkt an sich zu beantragen (FamZG Art. 9 Abs. 1). Die Beschwerdegegnerin
hat das Schreiben vom 12. Juli 2019 (ihr zugegangen am 17. Juli 2019)
korrekterweise dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zukommen lassen. Demnach
wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 und dem
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 argumentiert die Beschwerdegegnerin,
dass sie bereits mit Verfügung vom 5. August 2016 die Ausrichtung von
Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2016 abgelehnt habe. Die von der Tochter
dagegen erhobene Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016
ebenfalls abgelehnt worden. Dieser Entscheid sei sodann in Rechtskraft
erwachsen (Beschwerdeantwort, S. 1). Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor,
den Lohnausweisen der Tochter sei zu entnehmen, dass ihr Bruttoeinkommen in den
Jahren 2016 und 2017 CHF 2‘375. -- pro Monat betragen habe, womit der
zulässige Maximalbetrag gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes
über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZV; SR 836.2) i.V.m.
Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) überschritten
worden sei. Im Jahr 2018 sei das monatliche Maximum nicht erreicht worden und
für den Zeitraum von Januar bis Juni 2018 sei ein Anspruch auf Ausbildungszulagen
zu bewilligen. Ab dem 1. Juli 2018 bestehe jedoch kein Anspruch mehr, da
das Teilzeitstudium der Tochter nicht einen Ausbildungsaufwand von mindestens 20
Stunden pro Woche ausweise. Zudem liege das Einkommen ab 1. Januar 2019 erneut
über der Maximalgrenze von Art. 1 FamZV i.V.m. Art. 49bis
Abs. 2 AHVV (Beschwerdeantwort, S. 2).
2.2.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird sinngemäss eingewendet, die Beschwerdegegnerin
habe unrichtig gehandelt, indem sie mit Verfügung vom 21. Mai 2019 und Einspracheentscheid
vom 24. Juni 2019 einen Anspruch per 1. Juli 2018 verneinte und nicht
auf die Einsprache eintrat, soweit diese den Zeitraum August bis Dezember 2016 betraf.
Auf das ganze Jahr 2016 gerechnet sei die damalige Maximalgrenze von jährlich
CHF 28‘200.-- nicht überschritten worden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch der versicherten Person auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter ab dem
1. Juli 2018 verneint hat und nicht auf das Wiedererwägungsgesuch
bezüglich des Zeitraums von August bis Dezember 2016 eingetreten ist.
3.
3.1.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 (AB 3) hatte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. August 2016 verneint. Dies hat die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016 (AB 5) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid
ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Verfügung vom 21. Mai 2019 (BB 2) hat die
Beschwerdegegnerin ausgeführt, der Anspruch auf Zulagen ab August 2016 sei
bereits abgelehnt worden, weil das Einkommen über der Grenze von CHF 2‘350. --
gelegen habe. Den nun eingereichten Lohnausweisen sei zu entnehmen, dass das
während der Maturitätsschule erzielte Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 die
Grenze überschritten habe. Im Jahr 2018 habe es darunter gelegen.
Dementsprechend nehme die Beschwerdegegnerin die Anmeldung als
Wiedererwägungsgesuch entgegen, das für den Zeitraum Januar bis Juni 2018
gutgeheissen werde. Dafür werde ein separater Zulagenentscheid erlassen.
Mit der vorliegenden Eingabe vom 12. Juli 2019 (welche von der
Beschwerdegegnerin als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet
wurde) wird ausgeführt, es sei „noch immer nicht“ nachvollziehbar, weshalb von
August bis Dezember 2016 der Anspruch auf Ausbildungszulagen zu verneinen sei. Es
ergibt sich daraus, dass mit der Beschwerde stillschweigend anerkannt wird,
dass für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Jedoch
wird verlangt, es sei die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum ab August bis
Dezember 2016 noch einmal zu prüfen.
Dazu ist folgendes zu sagen:
3.2.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung,
erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 53 N 69; BGE 133 V 50 E. 4.2.2) und dient der nachträglichen
Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder
Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts
8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c). Der Versicherungsträger
hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots
zu fällen (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 62 mit Hinweisen).
Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein
vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der
einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der
Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17.
August 2009 E. 2.2). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im
Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als
"Kann-Vorschrift"). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor (SVR 2004
ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil vom 22. Februar 2005, U 463/04). Auf eine
Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls
gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung
kann das Gericht demzufolge nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese
Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber
ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch
im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.1).
3.3.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin es abgelehnt, ihren
rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. September 2016 in Wiedererwägung zu
ziehen, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs ab August 2016 bis Ende
Dezember 2017 betrifft. Nach dem Dargelegten besteht kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Soweit die Beschwerde sich gegen
den Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich
Ansprüchen ab August 2016 nicht einzutreten, richtet, ist auf sie gemäss
vorstehenden Darlegungen (BGE 133 V 50 E. 4.2.1) nicht einzutreten.
4.
4.1.
Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von
einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch
entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Die
Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem
der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, des
Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung
des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12
Abs. 2 FamZG).
4.2.
Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall
ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet
werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in
welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen
Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 25.
Altersjahr vollendet, ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Zu
einem Anspruch berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im
Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)
besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG), Stiefkinder und Pflegekinder (Art. 4 Abs.
1 lit. b und c FamZG).
4.3.
Für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen setzt Art. 1
Abs. 1 FamZV voraus, dass das betreffende Kind eine Ausbildung im Sinne
von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolviert.
Der Bundesrat hat in Art. 49bis und 49ter AHVV geregelt,
was der Begriff Ausbildung in diesem Zusammenhang bedeutet. In Ausbildung ist
demnach ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und
zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet
(Art. 49bis Abs. 1 AHVV).
4.4.
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV; vgl. BGE
142 V 442 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 142 V 226, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 4.3). Im Jahr 2018 betrug
die maximale Altersrente der AHV pro Monat CHF 2‘350.-- (Art. 34 Abs. 2
und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem 1. Januar
2019 beträgt sie CHF 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 2 und 5 AHVG in der seit
dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Dabei ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen des
Kindes massgebend (BGE 142 V 442 E. 5.4 und E. 6.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.3). Ein
allfälliger 13. Monatslohn wird bei der Feststellung des Monatslohnes mitberücksichtigt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1).
Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, wird das
Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder endet die
Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen
alleine für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (BGE 142 V 442 E. 5.4
mit Hinweisen).
4.5.
Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze finden
ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV). Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen verweist dabei
auf den in der AHVV umschriebenen Ausbildungsbegriff und die Ausführungen hierzu
in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Wegleitung, RWL, aufgeschaltet auf der Homepage des
BSV, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download,
unter AHV/Grundlagen AHV/Weisungen Renten, zuletzt eingesehen am 6. Dezember
2019).
4.6.
Gemäss RZ 3358 der Wegleitung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003,
Stand 1. Januar 2020) muss die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern
und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel
führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine
berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die
Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,
muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw.
eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem
strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine
Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
4.7.
Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die
Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher
Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind
zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als
erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb,
Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung,
Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium
etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL, RZ 3359). Der effektive
Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch
auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende
Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe
Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache
arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht,
vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (RWL, RZ 3360).
5.
5.1.
Unbestritten ist, dass das durchschnittliche monatliche
Erwerbseinkommen der Tochter ab Juli 2018 die maximale volle Altersrente der
AHV gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht erreicht hat. Strittig
ist jedoch, ob mit der Salärreduktion per 1. Juli 2018 ein
rechtsmissbräuchlicher Einkommensverzicht vorliegt.
5.2.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter mit Arbeitsvertrag vom
30. Juni 2016 (AB 1) per 1. August 2016 bei einem
Bruttojahreseinkommen von CHF 57‘000.-- (Basis 100 %) bei der F____
angestellt wurde. Per 1. Juli 2018 wurde das Bruttojahreseinkommen um
CHF 600.-- auf CHF 56‘400.-- (Basis 100 %) reduziert (Ausserordentliche
Saläranpassung, BB 5, S. 2. Gemäss Akten erfolgte die Reduktion auf
Wunsch der Tochter, wird doch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018
(BB5) ausdrücklich eingeleitet mit: „Auf Ihren Wunsch wird Ihr Jahressalär per
1. Juli 2018 wie folgt angepasst […] “. Durch die Anpassung beläuft sich deren
monatliches Bruttoeinkommen bei einem Arbeitspensum von 50 % ab dem
1. Juli 2018 auf CHF 2‘350.-- und liegt folglich CHF 20.-- unter
dem zulässigen Maximum gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV. Da
die Reduktion offensichtlich durch die Tochter initiiert war, ist davon
auszugehen, dass das Bruttojahreseinkommen bewusst reduziert worden ist, um die
monatliche Maximalgrenze von CHF 2‘370.-- nicht zu überschreiten und um dadurch
weiterhin Ausbildungszulagen beanspruchen zu können. Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich
i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und findet keinen
Rechtschutz. Es verstösst ausserdem gegen die Schadenminderungspflicht (BGE 140
V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen), welche im gesamten Bereich der Sozialversicherungen
gilt, somit auch für die Familienzulagen (vgl. Art. 1 FamZG; BGE 142 V 442 E.
6.2 mit Hinweisen). Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht
Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage
ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V
504 E. 4.2). Dass ein Arbeitnehmer eine Lohnreduktion (n.b. bei
ansonsten quantitativ und qualitativ unveränderter Arbeitsleistung) anstrebt,
wäre unter solchen Umständen widersinnig.
6.
6.1.
Umstritten ist sodann, ob die Ausbildung der Tochter die
Mindestanforderungen von 20 Wochenstunden Ausbildungsaufwand erfüllt.
6.2.
Die Tochter der versicherten Person absolviert seit dem 17. September
2018 ein berufsbegleitendes Studium der Betriebsökonomie an der E____
(BB 1, S. 3 und 4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Unterricht
jeweils an drei Vormittagen unter der Woche von 8:15 Uhr bis 12:00 Uhr
und an einem Nachmittag von 13:15 Uhr bis 17:00 Uhr stattfindet (AB 13),
was gesamthaft zwölf Wochenstunden ergibt.
Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf eine Bestätigung der E____ (BB 4,
S. 3) geltend, sie absolviere im aktuellen Semester vier Module, welche
mit je fünf ECTS (Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von
Studienleistungen - nach der englischen Bezeichnung European Credit Transfer
and Accumulation System oft mit ECTS abgekürzt) gewichtet werden. Da ein ECTS
einem Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden entspreche, betrage der Ausbildungsaufwand
der Tochter während des ganzen Semesters 600 Stunden. Diese seien auf 20 Wochen
pro Semester zu verteilen, was einen Wochenaufwand von insgesamt ca. 30
Stunden ergebe. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei 600 Stunden pro
Semester ergebe sich auf ein halbes Jahr verteilet ein Zeitaufwand von
ca. 23 Stunden pro Woche. Zudem sei der eingereichten Bestätigung der E____
nicht zu entnehmen, inwieweit die Erwerbstätigkeit der Tochter als ECTS
angerechnet werde. Im Gegensatz zur Praxis, den Unterrichtszeiten einen Zuschlag
von 50 % für das Selbststudium hinzuzurechnen, führe eine Gewichtung nach
ECTS nicht zu einem die Rechtsgleichheit gewährleistenden Resultat.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend (vgl. E. 5.2) die Anpassung
des von der Arbeitgeberin ab 1. Juli 2018 entrichteten Lohnes zu Recht als
rechtsmissbräuchlich taxiert und somit auch zu Recht angenommen, dass das
monatliche Erwerbseinkommen der Tochter ab Juli 2018 die maximale volle
Altersrente der AHV übersteigt. Es kann darum offengelassen werden, ob der
Ausbildungsaufwand gemäss den Unterrichtszeiten zuzüglich eines Zuschlags von
50 %, oder gemäss ECTS-Gewichtung festzulegen ist.
7.
7.1.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Versicherte Person
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: