|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 21.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2019.7
Einspracheentscheid vom 15.
November 2019
Vertrauensschutz und Verbot
widersprüchlichen Verhaltens der verfügenden Behörde
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitnehmerin bei der C____ bei der B____,
(Beschwerdegegnerin) versichert. Die Beschwerdegegnerin richtete der
Beschwerdeführerin für ihre am 2. Januar 1996 geborene Tochter D____, für ihr
Studium an der Akademie für anthroposophische Pädagogik (nachfolgend: AfaP) vom
1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 Ausbildungszulagen aus (vgl. Verfügung
vom 21. September 2018, AB 1).
b)
In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
erneut um Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihre Tochter für das Schuljahr
2019/2020 (vgl. Ausbildungsbestätigung vom 2. September 2019, AB 3), in welchem
das theoretische Studium (Diplom I) an der AfaP beendet und zusätzlich das
Referendariatsjahr (Diplom II) an der Rudolph Steiner Schule in Basel
absolviert werden sollte (vgl. Arbeitsvertrag für befristete Anstellungen vom
27. Mai, 2019, AB 4; Vereinbarung vom 5. September 2019, bei den
Beschwerdebeilagen).
c)
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB
5) einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für D____ ab dem 1. August 2019. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Referendariat mit Umfang von
30.4% entspreche einer Teilzeitanstellung nach Abschluss einer Ausbildung.
Daraufhin wird auf Einsprache hin festgehalten (vgl. Einspracheentscheid vom
15. November 2019, AB 7).
II.
a)
Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. November
2019 erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten ab August 2019 Ausbildungszulagen für ihre
Tochter zu entrichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. Januar 2020 und Duplik vom 19. Februar 2020 halten
die Parteien an ihren gegenteiligen Anträgen fest.
III. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts fand am 21. April 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, bei dem
Referendariat handle es sich bei einem Pensum von 30.4% um eine
Teilzeitanstellung, bei welcher nicht mehr von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand
von über zwanzig Stunden gesprochen werden könne. Zudem handle es sich bei der
Ausbildung an der AfaP nicht um eine allgemein anerkannte Ausbildung an einer
anerkannten Ausbildungsstäte, welche zu einem Abschluss führe, der zu einer
Anstellung bei verschiedenen Arbeitgebern berechtige.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, das Referendariat sei
Voraussetzung zum Erhalt eines Abschlusses als Lehrerin an der AfaP. Zudem
müsse ihre Tochter neben dem Referendariat noch Klassenmodule, Fachmodule und
die Diplomarbeit absolvieren, wobei die Studienzeit weit über zwanzig
Wochenstunden betrage. Das Diplom der AfaP berechtige im Weiteren zu einer
Anstellung bei zahlreichen Arbeitgebern.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung
der Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2019 zu Recht verweigert hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende
des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss
der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem
das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV];
SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine
Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren.
Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als
Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf
einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,
die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in
Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern
sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung
gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen
erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.3.
Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar
2003, Stand 1. Januar 2019) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Randzahl [Rz].
3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV.
Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind
für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten
der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die
fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V
314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach Rz. 3358 der RWL muss eine
Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel
ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel soll zu einem bestimmten
Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen
Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf
einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für
eine Mehrzahl von Berufen zu bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten.
Die Ausbildung hat auf einem strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Ein Praktikum wird als
Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung
zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb
eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung
anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit
dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte
Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens
ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).
Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den
Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl.
BGE 140 V 299, 304 E. 3). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische
Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei
schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu
treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2009 vom
1. April 2008). Ebenso nicht anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer
Anschlusslösung wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester
(arbeitsmarktliche Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, es sei denn,
ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht
Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche sei Bestandteil dieser Zwischenlösung
(Rz. 3363).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin
richtete der Beschwerdeführerin für das Studium ihrer Tochter an der AfaP vom
1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 Ausbildungszulagen aus (vgl. Verfügung
vom 21. September 2018, AB 1). Nun stellt sich die Beschwerdegegnerin jedoch im
vorliegenden Verfahren (bzw. mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019) im
Wesentlichen auf den Standpunkt die Tochter der Beschwerdeführerin verfolgte
keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV.
4.2.
Der verfassungsmässige
Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges
Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das
Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145,
S. 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu
und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in
Art. 5. Abs. 3 BFund andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch
der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, S. 244
E. 3.2.2, 126 II 377, S. 387, E 3a mit
Hinweisen). Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der
Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den
Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen
widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung
bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch
die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr
untereinander (BGE 133 I 234, S. 239, E. 2.5.1).
Der Vertrauensschutz
kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückgeführt werden. Dieser
Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV Form von
Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist. Zwischen den Grundsätzen
des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft (BGE 135 V 201, 208; 134 V 145, 150). Beide verlangen den
Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Während
der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten
schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein
Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die
Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.)
4.3.
Voraussetzung
für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage.
Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie
Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 627 ff.).
Vorausgesetzt
ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann
(BGE 137 I 69, S. 71 f., E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den
Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche
Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O. Rz. 688).
4.4.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 (AB 1) hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für Ihre Tochter D____
Ausbildungszulagen vom 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 gewährt. Die
Ausbildungszulage wurde aufgrund der Studienbescheinigung der AfaP vom 24.
August 2018 (bei den Verfahrensakten) vorbehaltlos und ohne weitere Begründung zugesprochen.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D____ befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Vollzeitstudiengang, Stufe
Diplom I an der AfaP mit einer Regelzeit von zwei Jahren. Es handelt sich
hierbei um einen grundsätzlich dualen Studiengang, welcher sich in die Diplome
I und II gliedern. Im Rahmen des Diploms I werden den Studierenden die
theoretischen Grundlagen vermittelt, welche sie dann im Referendariat (Diplom
II) unter Aufsicht und mit Hilfestellungen eines Mentors oder einer Mentorin in
der Praxis anwenden können (vgl. Studienordnung der AfaP, Stand 1. September
2019). Zudem besteht für die Studierenden die Möglichkeit, nach ihrem Abschluss
an die Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mit
Studienverkürzung übertreten zu können (vgl. https://afap.ch/infosdownloads/studienabschluesse/,
zuletzt eingesehen am 22. April 2020). Ab September 2020 ist das erklärte
Ausbildungsziel von D____ das Studium der Musikpädagogik an der Musik Akademie
Basel der Fachhochschule Nordwestschweiz, weshalb sie bereits ab August 2019 das
einjährige und kostenpflichtige PreCollege zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung
besucht (https://www.musik-akademie.ch/de/schulen-hochschulen/precollege.html,
zuletzt eingesehen am 22. April 2020).
Während dem Diplom I-Studium an der AfaP kam es bei D____ zu
diversen krankheitsbedingten Ausfällen. Aus diesem Grund konnte das Diplom
I-Studium nicht wie ursprünglich vorgesehen in der Regelzeit abgeschlossen
werden. So muss D____, um wie geplant im Herbst 2020 an der Musikakademie ihre
Ausbildung beginnen zu können, neben dem Referendariat noch bis Juli 2020 ihr
Diplom I abschliessen.
4.5.
Die Verfügung vom 21. September 2018 ist ohne Weiteres als taugliche
Vertrauensgrundlage als Voraussetzung für den Vertrauensschutz zu werten. Es
ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
gestützt auf die vorbehaltlose Verfügung vom 21. September 2018 davon ausgehen
durfte und musste, sie erhalte für das Diplomstudium I an der AfaP von der
Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen.
Nach Vorliegen der Verfügung vom 21. September 2018 hat sich D____ im
Vertrauen auf die finanzielle Unterstützung durch die Ausbildungszulagen für
das kostenpflichtige einjährige PreCollege angemeldet, um ab Herbst 2020 das
Studium an der Musikakademie zu beginnen, welches wiederum Anmeldegebühren und
Semestergebühren auslöst. Ganz abgesehen davon, dass auch das Studium an der
AfaP mit Studiengebühren von jährlich CHF 7'500.00 zu Buche schlagen (https://afap.ch/studium/vollzeitstudium/,
zuletzt eingesehen am 22. April 2020). Es ist somit erstellt, dass die Tochter
der Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig
gemacht werden können.
In vorliegender Angelegenheit sind
keine den Privatinteressen gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen
Interessen erkennbar. Zudem sind im Lichte der Rechtssicherheit
unterschiedliche Auskünfte der Behörde zu einem identischen Sachverhalt zu
vermeiden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn wie vorliegend die
ursprüngliche Auskunft nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann.
Es ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf den
Vertrauensschutz berufen kann.
5.
5.1.
Ins Gewicht fällt
vorliegend zusätzlich, dass sich Verwaltungsbehörden gegenüber anderen Behörden
oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen.
Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit
eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn
die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben,
stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des
Vertrauensschutzprinzips dar (Art. 9 BV)
dar (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, a.a.O., Rz 712 f.).
5.2.
Aufgrund der
massgeblichen Unterlagen (vgl. Vereinbarung vom 5. September 2019, bei den
Verfahrensakten) ist ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch
nach dem 1. August 2019 weiterhin die Ausbildung Diplom I absolvierte. Wie
bereits mehrfach dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21.
September 2018 für diese Ausbildung (Diplom I) Ausbildungszulagen gewährt. Dass
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 5) die
Ausbildungszulagen für diese Ausbildung verweigert ist widersprüchlich. Hätte
die Tochter der Beschwerdeführerin «nur» die fehlenden Lektionen des Diplom I
als Repetentin nachgeholt, ohne zusätzlich die Ausbildung Diplom II zu
beginnen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die
Ausbildungszulagen gewährt hätte. Ein entsprechendes Verhalten ist als
widersprüchlich anzusehen und verstösst gegen Treu und Glauben. Der
Beschwerdegegnerin ist immerhin zu Gute zu halten, dass die Beschwerdeführerin
anfänglich nicht angab nach wie vor das Diplom I Studium zu absolvieren. Auf
ihrer Anmeldung gab sie lediglich an, ein Referendariat zu absolvieren (vgl.
Ausbildungsbestätigung vom 2. September 2019, AB 3).
Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, bei
einer 30,4%igen Anstellung könne nicht mehr von einem überwiegenden
Ausbildungsaufwand gesprochen werden, nichts zu ändern. So ist doch aus der
Vereinbarung vom 5. September 2019 ersichtlich (bei den Verfahrensakten), dass
die Tochter der Beschwerdeführerin die Diplomarbeit bis Ende April 2020 abgeben
muss, das Fachmodul Musik mit entsprechendem Portfolio, bis Ende Dezember zu
absolvieren hat und die Klassenmodule bis Ende April fertig zu stellen sind. Nach
Angaben der Beschwerdeführerin nehmen allein die Unterrichtsstunden für die
noch nicht abgeschlossenen Module am Montag jeweils sieben und am Mittwoch
jeweils dreieinhalb Stunden in Anspruch. Zusätzlich hat D____ im Rahmen des
Diploms I noch ein Portfolio Musik zu erstellen und zudem ihre Diplomarbeit
abzuschliessen. Es ist somit offensichtlich, dass vorliegend von einem
überwiegenden Ausbildungsaufwand gesprochen werden kann.
6.
6.1.
Es kann daher offengelassen werden, ob die Ausbildung zur Lehrperson
an der AfaP als Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV gilt, da die
Beschwerdeführerin aufgrund von Treu und Glauben (Vertrauensschutz und Verbot
widersprüchlichen Verhaltens) Anspruch auf Ausrichtung der Ausbildungszulagen
für Ihre Tochter hat.
6.2.
Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 16. November 2019 gutzuheissen. Die Beschwerdebeklagte
hat der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 Ausbildungszulagen nach
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG auszurichten.
6.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdebeklagte verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Schuljahr
2019/2020 Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: