Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

FZ.2019.7

Einspracheentscheid vom 15. November 2019

 

Vertrauensschutz und Verbot widersprüchlichen Verhaltens der verfügenden Behörde


Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitnehmerin bei der C____ bei der B____, (Beschwerdegegnerin) versichert. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin für ihre am 2. Januar 1996 geborene Tochter D____, für ihr Studium an der Akademie für anthroposophische Pädagogik (nachfolgend: AfaP) vom 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 Ausbildungszulagen aus (vgl. Verfügung vom 21. September 2018, AB 1).

b)           In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihre Tochter für das Schuljahr 2019/2020 (vgl. Ausbildungsbestätigung vom 2. September 2019, AB 3), in welchem das theoretische Studium (Diplom I) an der AfaP beendet und zusätzlich das Referendariatsjahr (Diplom II) an der Rudolph Steiner Schule in Basel absolviert werden sollte (vgl. Arbeitsvertrag für befristete Anstellungen vom 27. Mai, 2019, AB 4; Vereinbarung vom 5. September 2019, bei den Beschwerdebeilagen).

c)            Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 5) einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für D____ ab dem 1. August 2019. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Referendariat mit Umfang von 30.4% entspreche einer Teilzeitanstellung nach Abschluss einer Ausbildung. Daraufhin wird auf Einsprache hin festgehalten (vgl. Einspracheentscheid vom 15. November 2019, AB 7).

II.       

a)           Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2019 erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ab August 2019 Ausbildungszulagen für ihre Tochter zu entrichten.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 14. Januar 2020 und Duplik vom 19. Februar 2020 halten die Parteien an ihren gegenteiligen Anträgen fest.

III.    Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts fand am 21. April 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).  

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, bei dem Referendariat handle es sich bei einem Pensum von 30.4% um eine Teilzeitanstellung, bei welcher nicht mehr von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand von über zwanzig Stunden gesprochen werden könne. Zudem handle es sich bei der Ausbildung an der AfaP nicht um eine allgemein anerkannte Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstäte, welche zu einem Abschluss führe, der zu einer Anstellung bei verschiedenen Arbeitgebern berechtige.

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, das Referendariat sei Voraussetzung zum Erhalt eines Abschlusses als Lehrerin an der AfaP. Zudem müsse ihre Tochter neben dem Referendariat noch Klassenmodule, Fachmodule und die Diplomarbeit absolvieren, wobei die Studienzeit weit über zwanzig Wochenstunden betrage. Das Diplom der AfaP berechtige im Weiteren zu einer Anstellung bei zahlreichen Arbeitgebern.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2019 zu Recht verweigert hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2.          Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3.          Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Randzahl [Rz]. 3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).  

Nach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen zu bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung hat auf einem strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E. 3). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2009 vom 1. April 2008). Ebenso nicht anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, es sei denn, ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche sei Bestandteil dieser Zwischenlösung (Rz. 3363).  

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin für das Studium ihrer Tochter an der AfaP vom 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 Ausbildungszulagen aus (vgl. Verfügung vom 21. September 2018, AB 1). Nun stellt sich die Beschwerdegegnerin jedoch im vorliegenden Verfahren (bzw. mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019) im Wesentlichen auf den Standpunkt die Tochter der Beschwerdeführerin verfolgte keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV.

4.2.          Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, S. 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5. Abs. 3 BFund andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, S. 244 E. 3.2.2, 126 II 377, S. 387, E 3a mit Hinweisen). Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234, S. 239, E. 2.5.1).

Der Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückgeführt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist. Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft (BGE 135 V 201, 208; 134 V 145, 150). Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.)

4.3.          Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann,  a.a.O., Rz. 627 ff.).  

Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, S. 71 f., E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).

4.4.          Mit Verfügung vom 21. September 2018 (AB 1) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für Ihre Tochter D____ Ausbildungszulagen vom 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 gewährt. Die Ausbildungszulage wurde aufgrund der Studienbescheinigung der AfaP vom 24. August 2018 (bei den Verfahrensakten) vorbehaltlos und ohne weitere Begründung zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D____ befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Vollzeitstudiengang, Stufe Diplom I an der AfaP mit einer Regelzeit von zwei Jahren. Es handelt sich hierbei um einen grundsätzlich dualen Studiengang, welcher sich in die Diplome I und II gliedern. Im Rahmen des Diploms I werden den Studierenden die theoretischen Grundlagen vermittelt, welche sie dann im Referendariat (Diplom II) unter Aufsicht und mit Hilfestellungen eines Mentors oder einer Mentorin in der Praxis anwenden können (vgl. Studienordnung der AfaP, Stand 1. September 2019). Zudem besteht für die Studierenden die Möglichkeit, nach ihrem Abschluss an die Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mit Studienverkürzung übertreten zu können (vgl. https://afap.ch/infosdownloads/studienabschluesse/, zuletzt eingesehen am 22. April 2020). Ab September 2020 ist das erklärte Ausbildungsziel von D____ das Studium der Musikpädagogik an der Musik Akademie Basel der Fachhochschule Nordwestschweiz, weshalb sie bereits ab August 2019 das einjährige und kostenpflichtige PreCollege zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung besucht (https://www.musik-akademie.ch/de/schulen-hochschulen/precollege.html, zuletzt eingesehen am 22. April 2020).

Während dem Diplom I-Studium an der AfaP kam es bei D____ zu diversen krankheitsbedingten Ausfällen. Aus diesem Grund konnte das Diplom I-Studium nicht wie ursprünglich vorgesehen in der Regelzeit abgeschlossen werden. So muss D____, um wie geplant im Herbst 2020 an der Musikakademie ihre Ausbildung beginnen zu können, neben dem Referendariat noch bis Juli 2020 ihr Diplom I abschliessen.

4.5.          Die Verfügung vom 21. September 2018 ist ohne Weiteres als taugliche Vertrauensgrundlage als Voraussetzung für den Vertrauensschutz zu werten. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorbehaltlose Verfügung vom 21. September 2018 davon ausgehen durfte und musste, sie erhalte für das Diplomstudium I an der AfaP von der Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen.

Nach Vorliegen der Verfügung vom 21. September 2018 hat sich D____ im Vertrauen auf die finanzielle Unterstützung durch die Ausbildungszulagen für das kostenpflichtige einjährige PreCollege angemeldet, um ab Herbst 2020 das Studium an der Musikakademie zu beginnen, welches wiederum Anmeldegebühren und Semestergebühren auslöst. Ganz abgesehen davon, dass auch das Studium an der AfaP mit Studiengebühren von jährlich CHF 7'500.00 zu Buche schlagen (https://afap.ch/studium/vollzeitstudium/, zuletzt eingesehen am 22. April 2020). Es ist somit erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig gemacht werden können.

In vorliegender Angelegenheit sind keine den Privatinteressen gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen erkennbar. Zudem sind im Lichte der Rechtssicherheit unterschiedliche Auskünfte der Behörde zu einem identischen Sachverhalt zu vermeiden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn wie vorliegend die ursprüngliche Auskunft nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann. Es ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen kann.

5.                

5.1.          Ins Gewicht fällt vorliegend zusätzlich, dass sich Verwaltungsbehörden gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar (Art. 9 BV) dar (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, a.a.O., Rz 712 f.).

5.2.          Aufgrund der massgeblichen Unterlagen (vgl. Vereinbarung vom 5. September 2019, bei den Verfahrensakten) ist ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. August 2019 weiterhin die Ausbildung Diplom I absolvierte. Wie bereits mehrfach dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. September 2018 für diese Ausbildung (Diplom I) Ausbildungszulagen gewährt. Dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 5) die Ausbildungszulagen für diese Ausbildung verweigert ist widersprüchlich. Hätte die Tochter der Beschwerdeführerin «nur» die fehlenden Lektionen des Diplom I als Repetentin nachgeholt, ohne zusätzlich die Ausbildung Diplom II zu beginnen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildungszulagen gewährt hätte. Ein entsprechendes Verhalten ist als widersprüchlich anzusehen und verstösst gegen Treu und Glauben. Der Beschwerdegegnerin ist immerhin zu Gute zu halten, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nicht angab nach wie vor das Diplom I Studium zu absolvieren. Auf ihrer Anmeldung gab sie lediglich an, ein Referendariat zu absolvieren (vgl. Ausbildungsbestätigung vom 2. September 2019, AB 3).

Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, bei einer 30,4%igen Anstellung könne nicht mehr von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand gesprochen werden, nichts zu ändern. So ist doch aus der Vereinbarung vom 5. September 2019 ersichtlich (bei den Verfahrensakten), dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Diplomarbeit bis Ende April 2020 abgeben muss, das Fachmodul Musik mit entsprechendem Portfolio, bis Ende Dezember zu absolvieren hat und die Klassenmodule bis Ende April fertig zu stellen sind. Nach Angaben der Beschwerdeführerin nehmen allein die Unterrichtsstunden für die noch nicht abgeschlossenen Module am Montag jeweils sieben und am Mittwoch jeweils dreieinhalb Stunden in Anspruch. Zusätzlich hat D____ im Rahmen des Diploms I noch ein Portfolio Musik zu erstellen und zudem ihre Diplomarbeit abzuschliessen. Es ist somit offensichtlich, dass vorliegend von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand gesprochen werden kann.

6.                

6.1.          Es kann daher offengelassen werden, ob die Ausbildung zur Lehrperson an der AfaP als Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV gilt, da die Beschwerdeführerin aufgrund von Treu und Glauben (Vertrauensschutz und Verbot widersprüchlichen Verhaltens) Anspruch auf Ausrichtung der Ausbildungszulagen für Ihre Tochter hat.

6.2.          Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2019 gutzuheissen. Die Beschwerdebeklagte hat der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG auszurichten.

6.3.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdebeklagte verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: